AG Tiergarten – Az.: (422 Ds) 266 Js 5857/16 (361/16) Jug – Beschluss vom 30.01.2017 In der Strafsache wegen Diebstahls wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Landeskasse Berlin zur Last. Gründe Unter dem 17. November 2016 reichte die Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Angeschuldigten eine Anklageschrift beim Jugendrichter des AG Tiergarten ein, deren konkreter Anklagesatz wie folgt lautete: Der Angeschuldigte entwendete aus den Geschäftsräumen der Firma K. Warenhandel …GmbH & Co. KG, XXX, Bt. Set vom Power Ring und eine Handyhülle im Wert von 34,98 €, um die Ware für sich zu verwenden. Als Tatzeit wurde der 05.07.2016 angegeben. Auf die Beanstandung des Gerichts, dieser Anklagesatz sei teilweise unverständlich, darüber hinaus werde keine Tathandlung beschrieben, fasste die Staatsanwaltschaft den Anklagesatz nunmehr wie folgt: Der Angeschuldigte entwendete aus den Geschäftsräumen der Firma K. Warenhandel … GmbH & Co. KG, XXX, eine Powerwerking Bluetooth-Freisprecheinrichtung und eine Handyhülle im Wert von 34,98 €, um die Ware für sich zu verwenden. Im Übrigen lehnte sie eine Änderung ab und führte insoweit aus: Die Formulierung “entwendete“ mag nicht gerade von juristischer Eleganz geprägt sein, es ist allerdings die Formulierung die dem hiesigen standardisierten Formular für einfache Diebstahlsanklagen zugrunde gelegt ist. Diese Formulierung ist von den Behördenleitungen der Generalstaatsanwaltschaft, Staatsanwaltschaft und der Amtsanwaltschaft so gebilligt worden und wird seit mehreren Jahren so verwendet, wobei es jedenfalls in meinem Dezernat bisher noch von keinem Richter insoweit zu Beanstandungen gekommen ist. Die von der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem 28. Dezember 2016 verfasste Anklageschrift genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen und kann daher nicht Grundlage einer Hauptverhandlung sein. Gemäß § 200 StPO hat die Anklageschrift die Tat, die dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird, zu bezeichnen. Es ist mithin ein Lebenssachverhalt zu schildern, der die gesetzlichen Merkmale des Tatbestands erfüllt (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 200 Rnr. 7f). Üblicherweise wird hierbei unterschieden zwischen tatindividualisierenden Angaben (sog. Umgrenzungsfunktion), die die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat so genau bezeichnen, dass sie die Identität des geschichtlichen Vorgangs klarstellen und erkennbar machen, welche bestimmte Tat gemeint ist (vgl. etwa BGH NStZ 2010, S. 159, 160), und solchen Angaben, die den Angeschuldigten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen (sog. Informationsfunktion, vgl. hierzu BGH a. a. O. m. w. N.). Allgemeiner Auffassung entspricht es, dass jedenfalls Mängel, […]