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Betrug und Urkundenfälschung – Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

AG Coesfeld – Az.: 3a Ds – 81 Js 47/15 – 297/15 – Urteil vom 28.06.2016

Der Angeklagte wird wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 00.00.2000 (… a Ds – … Js … – …/…) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 263 I, III, 267, 52, 53, 55, 56 StGB

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde am 00.00.1961 geboren. Er ist geschieden und hat 2 Kinder im Alter von 17 und 20 Jahren, die bei der Mutter leben. Der Angeklagte ist als Immobilienverkäufer angestellt und bezieht ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.600,50 Euro. Aufgrund eines Privatinsolvenzverfahrens verbleiben ihm monatlich zwischen 1.100 und 1.200 Euro.

Strafrechtlich ist er bislang einmal in Erscheinung getreten:

Das Amtsgericht Coesfeld verurteilte ihn am 00.00.2015 wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Zur Sache hat das Amtsgericht dort folgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte gab am 13.05.2015 gegenüber dem Gerichtsvollzieher T1 beim Amtsgericht Coesfeld in dem Verfahren DR II …/… die Vermögensauskunft ab und erklärte an Eidesstatt, er habe kein Grundvermögen. Dabei war ihm bewusst, dass er Eigentümer einer Wohnimmobilie an der … Straße … in Coesfeld, G1 ist. Die Immobilie hat nach Angaben des Angeklagten einen Wert von 60.000 bis 65.000 Euro. Sie ist mit einer Grundschuld in Höhe von 50.000 Euro und einem lebenslangen Wohnrecht für die begünstigte F L belastet.“

II.

Aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen B und K G und L T2 steht folgender Sachverhalt fest:

Die Eheleute G erwarben Anfang 2012 über den Angeklagten eine Wohnimmobilie in Coesfeld. Anschließend entwickelte sich zwischen ihnen und dem Angeklagten und dessen Lebensgefährtin, der Zeugin T2, ein freundschaftliches Verhältnis. Am 30.10.2012 schlossen die Zeugen G mit dem Angeklagten und dessen Lebensgefährtin eine Vereinbarung, wonach sie beabsichtigen, einen Betrag in Höhe von 200.000 Euro in die Unternehmung des Angeklagten zu finanzieren. Der Betrag sollte für 2 Jahre investiert werden. Als Vergütung wurde ein Jahreszins von 20 % auf das eingesetzte Kapital festgesetzt.

Der Angeklagte hatte den Zeugen erklärt, das Geld solle für ein Bauprojekt in Coesfeld, „Straße 1“, investiert werden. Gleichzeitig hatte er ihnen hohe Gewinne aus dem Bauvorhaben in Aussicht gestellt.

Der Angeklagte nutzte das ihm ausgezahlte Geld – wie von Anfang an beabsichtigt – nicht zur Investition in das Bauvorhaben, dessen Fortschritt aufgrund einer fehlenden Baugenehmigung stockte, sondern verwandte dies um Forderungen zu begleichen, die gegenüber einer von seiner Lebensgefährtin mitbetriebenen GbR T3 & T2 erhoben wurden. Gleichzeitig verwandte er die Gelder auch für private Zwecke. Das Bauvorhaben wurde nicht umgesetzt. Eine Rückzahlung des Betrages erfolgte nicht.

Am 20.12.2012 stellten die Eheleute G dem Angeklagten ein weiteres Darlehen in Höhe von 150.000 Euro zur Finanzierung eines Bauvorhabens „C-Straße …“ in Münster zur Verfügung. Das Darlehen sollte nach Fertigstellung zurückgezahlt werden. Der Gewinn aus dem Bauvorhaben sollte mit 60 zu 40 % aufgeteilt werden. Der Angeklagte fälschte, um die Auszahlung des Darlehens zu erwirken, die Unterschrift seiner Lebensgefährtin L T2 unter dessen Vertrag. Die Eheleute G zahlten den weiteren Betrag nur aus, da sie davon ausgingen, dass Frau T2 als mithaftende Schuldnerin für die Rückzahlung eintrete.

Zu einer Rückzahlung des Betrages kam es nicht, da bei Fertigstellung des Bauvorhabens nach Angaben des Angeklagten kein Gewinn erwirtschaftet wurde und er wirtschaftlich nicht mehr in der Lage war, das Darlehen zurück zu zahlen.

Der Angeklagte hat zwischenzeitlich 40.000 Euro an die Geschädigten zurückgezahlt. Am 07.05.2015 schlossen der Angeklagte und seine Lebensgefährtin sowie die Geschädigte B G einen Vergleich, in denen sich der Angeklagte und seine Lebensgefährtin als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages von 200.000 Euro und der Angeklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von 110.000 Euro an die Geschädigte verpflichtete. Vereinbarungsgemäß kam es zur Eintragung von Sicherungshypotheken in Höhe von 310.000 Euro bei zwei der Lebensgefährtin des Angeklagten gehörigen Grundstücken. Die Grundstücke sollten innerhalb einer Frist von einem Jahr veräußert werden. Hierzu kam es nicht. Die Parteien stehen noch in Verhandlungen über die Umsetzung des Vergleiches, insbesondere geht es um die Frage, inwiefern die nicht zur vollständigen Befriedigung der Geschädigten ausreichenden Sicherungshypotheken auf die gesamtschuldnerische Forderung angerechnet werden sollen.

III.

Der Angeklagte hat dem Tatvorwurf im Wesentlichen eingeräumt. Er hat sich dahingehend eingelassen, es seien die Geschädigten gewesen, die ihn auf die Möglichkeit der Investition in seine Firma angesprochen hätten. In der Folgezeit habe es bei dem Bauvorhaben „Straße 1“ Probleme mit der Baugenehmigung gegeben. Er habe das Darlehen sodann verwandt, um Forderungen gegenüber der T2 und T3 GbR zu tilgen. Das Bauvorhaben „C-Straße“ sei aufgrund einer Insolvenz des Generalbauunternehmens BSW nicht gewinnbringend erstellt worden, dementsprechend habe er den Kaufpreis nicht zurück gezahlt. Es sei richtig, dass er die Unterschrift seiner Lebensgefährtin unter dem Vertag gefälscht habe, da die Eheleute G auf deren Mitunterzeichnung bestanden hätten, diese aber nicht habe haften wollen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sich der Angeklagte des Betruges in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages bezüglich des Bauvorhabens „Straße 1“ hat er die Eheleute G über die Verwendung der Darlehenssumme getäuscht. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen Auszahlung des Darlehens und Verwendung des Darlehens für anderweitige Forderungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte von Anfang an die Darlehenssumme nicht zur Erstellung des Bauvorhabens „Straße 1“, sondern für anderweitige Zwecke verwenden wollte. Insoweit ist die fehlende Baugenehmigung nur ein Vorwand des Angeklagten.

Im zweiten Fall hat der Angeklagte über die Mithaftung der Zeugin T2 getäuscht. Die damit verbundene Gefahr der Rückzahlung hat sich insoweit realisiert, als dass bereits aufgrund des Streites um die Mithaftung der Zeugin T2 es bislang zu keiner Rückzahlung der Darlehenssummen aufgrund der Streitigkeiten über die Anrechenbarkeit der Sicherungshypotheken, die auf dem Grundstück der Zeugin T2 eingetragen sind, gekommen ist. Im Übrigen ergibt sich aus der Gesamtschau, dass der Angeklagte von Anfang an seine wirtschaftliche Situation bewusst geschönt gegenüber den Zeugen dargestellt und dementsprechend sie insoweit zur Auszahlung der Darlehen veranlasst hat. Der Angeklagte hat erklärt, er verfüge über ausreichend Eigenkapital zur Finanzierung des Bauvorhabens „C-Straße“, was offensichtlich nicht vorhanden war, zumal Gewinne aus dem Bauvorhaben „Straße 2“ eben nicht vorhanden waren.

IV.

Der Angeklagte ist für die Taten jeweils mit Freiheitsstraße von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu bestrafen (§§ 263 I, III Nr.2, 267, 52 StGB), da er das Vermögen der Geschädigten jeweils durch Vorspiegelung falscher Tatsachen geschädigt hat, wobei er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführte.

Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten seine geständige Einlassung zu berücksichtigen. Der Angeklagte zeigt sich einsichtig und hat bereits 40.000 Euro – wenn auch zunächst als angebliche Zahlung auf die Zinsen – zurück gezahlt. Er war zur Tatzeit nicht vorbestraft, auch der Zeitablauf ist zwischenzeitlich zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Die Geschädigten haben sich als relativ leichtgläubig erwiesen und dementsprechend dem Angeklagten die Tatausführung auch angesichts der in Aussicht gestellten außerordentlich hohen Gewinne erleichtert. Der Angeklagte hat sich durch den Vergleich beim Landgericht Münster zur Schadenswiedergutmachung bereit erklärt.

Zulasten des Angeklagten mussten sich die hohen Schadenssummen auswirken. Der Angeklagte hat insoweit die Gutgläubigkeit der Geschädigten, die ihm sämtliches konservativ angespartes Kapital zur Verfügung gestellt haben, ausgenutzt, um eigene finanzielle Verbindlichkeiten zu tilgen und dabei auch im erheblichen Maße das freundschaftliche Verhältnis missbraucht. Angesichts der Gesamtumstände kamen zur Einwirkung auf den Angeklagten die Festsetzung von spürbaren Freiheitsstrafen in Betracht. Angesichts der Schadenssumme aber auch des sofortigen Missbrauchs der zur Verfügung gestellten Gelder hält das Gericht für Hingabe des Darlehens vom 30.10.2012 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für schuld- und tatangemessen. Bezüglich des Darlehensvertrages vom 20.12.2012 war einerseits die geringere Schadenssumme, andererseits jedoch auch der Umstand, dass der Angeklagte hier die Gelder zum überwiegenden Teil zweckgemäß eingesetzt hat, zu berücksichtigen. Andererseits hat sich das Risiko einer Täuschungshandlung, nämlich der fehlenden Mithaftung seiner Lebensgefährtin insoweit realisiert, dass aufgrund der Streitigkeiten über den Umfang der Mithaftung es bislang zu keiner weitergehenden Schadenswiedergutmachung gekommen ist. Die Verwirklichung eines weiteren Tatbestandes in Form der Urkundenfälschung war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, sodass das Gericht hier die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten für angemessen und erforderlich erachtet hat.

Nach den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung war aus den Einzelstrafen und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 00.00.2015 unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine schuld- und tatangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten zu erkennen, deren Vollstreckung gemäß § 56 I, II StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Der Angeklagte ist einsichtig und war zur Tatzeit nicht vorbestraft, sodass ihm eine günstige Sozialprognose ausgestellt werden kann. Angesichts der erklärten Bereitschaft des Angeklagten zur Schadenswiedergutmachung sieht das Gericht auch besondere Umstände in der Person des Angeklagten, diese rechtfertigen die Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung auszusetzen.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 465 StPO.

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