LG Münster – Az.: 11 Qs-540 Js 3944/21-68/21 – Beschluss vom 15.12.2021
In dem Ermittlungsverfahren hat die 11. Strafkammer des Landgerichts Münster auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 15.09.2021 – Az: 23 Gs 4598/21 – durch pp. am 15.12.2021 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren sowie die notwendigen Auslagen dös Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Münster vom 15.69.2021 ist zulässig.
Zwar ist die angeordnete Maßnahme durch ihren zwischenzeitlichen Vollzug erledigt und damit prozessual überholt. Gegen eine erledigte richterliche Anordnung ist die Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit gleichwohl zulässig, wenn das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung fortbesteht. Dies ist vor allem bei tiefgreifenden, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen, wie etwa ein& aufgrund richterlicher Anordnung vorgenommenen Durchsuchung — die in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 GG eingreift — regelmäßig der Fall (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.04.1997, Az. 2 BvR 817/90). Die Beschwerde richtet sich dann nicht auf Aufhebung der angeordneten Maßnahme, sondern auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Dabei kann offenbleiben, ob eine Durchsuchung rechtfertigende Verdachtsgründe im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses vorlagen und ob die angeordnete Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Denn es fehlt schon an einer wirksamen Entscheidung des Amtsgerichts, da die Bezeichnung des Tatvorwurfs in den Gründen nicht von der Unterschrift der Richterin abgedeckt ist.
Das Amtsgericht kann die Durchsuchung gemäß § 105 StPO u. a. durch Beschluss anordnen. Dabei wird den gesetzlichen Anforderungen einer außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffenen richterlichen Entscheidung (§§ 33 ff. StPO) nicht dadurch Genüge getan, dass die Richterin in ein Formular oder ein von ihr gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen sie auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2004, Az: 1 Ws 191/04). Mit der Verweisung auf Aktenbestandteile erteilt sie dann nämlich einer nachgeordneten, zur Entscheidungsfindung nicht befugten Person die Anweisung, die fehlenden Angaben nachzuholen, ohne deren Befolgung zu kontrollieren und dafür selbst die Verantwortung zu übernehmen. Eine solche Verfahrensweise entspricht nicht dem Gesetz (vgl. BGH, NJW 2003, 3136).
3. Aus den gleichen Gründen ist auch die angeordnete Beschlagnahme etwa aufgefundener Beweismittel unwirksam. Hierüber ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.