LG Essen – Az.: 32 KLs – 307 Js 202/16 – 9/19 – Urteil vom 17.02.2021 Der Angeklagte L wird wegen unrichtiger Darstellung, Kreditbetruges in 2 Fällen sowie Betruges in 2 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts X vom 02.01.2019 (Az. …) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 4 (vier) Monaten verurteilt. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gilt 1 (ein) Monat der Freiheitsstrafe als vollstreckt. Die Angeklagte C wird wegen unrichtiger Darstellung, Kreditbetruges in 2 Fällen sowie Betruges in 2 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gilt 1 (ein) Monat der Freiheitsstrafe als vollstreckt. Der Angeklagte T wird wegen Beihilfe zur unrichtigen Darstellung und wegen Kreditbetruges in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gilt 1 (ein) Monat der Freiheitsstrafe als vollstreckt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, der Angeklagte T soweit er verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte T freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: Angeklagter L: §§ 331 Nr. 1 HGB, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 265b Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2, 52, 53, 55 StGB Angeklagte C: §§ 331 Nr. 1 HGB, 263 Abs. 1, 265b Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2, 52, 53, 56 StGB Angeklagter T: §§ 331 Nr. 1 HGB, 265b Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1, 53, 56 StGB Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Angeklagter T a) Der Angeklagte T wurde am … in L1 geboren. Sein Vater verstarb im Jahr 2007, während seine Mutter weiterhin in L1 lebt. Der Angeklagte hat drei Brüder und eine Schwester. Von 1964 bis 1972 besuchte der Angeklagte die Volksschule, bevor er in den folgenden drei Jahren eine Schreinerlehre absolvierte und mit der Gesellenprüfung abschloss. Sodann war er bis März 1977 als Schreiner tätig. Die anschließende Bundeswehrzeit vom 01.04.1977 bis zum 31.02.1979 beendete er mit dem Enddienstgrad Unteroffizier. Danach war er im Rollladen- und Jalousiehandwerk in L1 tätig und absolvierte 1982 die Meisterprüfung bei der Handwerkskammer […]