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Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung – Entfallen der Regelvermutung der Ungeeignetheit

LG Wuppertal – Az.: 27 Ns – 922 Js 227/13 – 8/14 – Urteil vom 29.04.2014

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Angeklagten im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mettmann vom 23.04.2013 wurde gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 EUR festgesetzt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen sowie eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Nach Einspruch des Angeklagten gegen diesen Strafbefehl, den er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter Verzicht auf Entschädigungsansprüche gemäß StrEG auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, hat das Amtsgericht Mettmann durch Urteil vom 09.10.2013 den genannten Strafbefehl abgeändert (nur) dahin, dass es unter Wegfall der Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist stattdessen ein Fahrverbot von drei Monaten festsetzte. Dementsprechend hob es den Beschluss zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf und gab dem Angeklagten, dem die Fahrerlaubnis zu diesem Zeitpunkt seit rund neun Monaten vorläufig entzogen gewesen war, seinen Führerschein zurück.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel der Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten und der Anordnung einer Sperrfrist.

II.

Infolge der wirksamen Beschränkung bereits des Einspruchs gegen den Strafbefehl sind dessen Schuldspruch sowie die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen und für die Kammer bindend. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 23.04.2013 Bezug genommen.

Gegenstand des amtsgerichtlichen Urteils war danach allein noch die Strafzumessung, und nur hiergegen – letztlich auch nur gegen die Anordnung nur eines Fahrverbots – richtete sich die Berufung der Staatsanwaltschaft.

Deren Rechtsmittel blieb der Erfolg versagt. Bei der Strafzumessung kam die Kammer zum selben Ergebnis wie bereits das Amtsgericht. Es wird deshalb insoweit zunächst auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Die Erwägungen des Amtsgerichts werden durch die weitere Entwicklung des Angeklagten bestätigt und weiter gestützt, so dass die Kammer – jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung – nicht mehr feststellen kann, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Zwar sprechen die verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten deutlich für seine Ungeeignetheit. Denn hierdurch hat er drei der vier Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 StGB, nämlich Nrn. 1., 2. und 3., erfüllt.

Trotz dieser Regelvermutung geht die Kammer aber davon aus, dass – jedenfalls derzeit – der Angeklagte nicht (mehr) als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen ist.

Beruflich hat sich der Angeklagte weiter entwickelt. Zunächst, nach bestandener Meisterprüfung, hatte er bei seinem Arbeitgeber weitergearbeitet, der ihn auch – was dessen hohe Wertschätzung für den Angeklagten belegt – während der gesamten Zeit der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung weiterbeschäftigt hat, d.h. fast neun Monate lang, obwohl dies bedeutete, dass er als Heizungs- und Sanitärinstallateur die Kundenbesuche stets in Begleitung des Lehrlings durchführen musste, der ihn fuhr. Nachdem in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung am 09.10.2013 die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufgehoben und dem Angeklagten sein Führerschein wieder ausgehändigt worden war, konnte der Angeklagte von seinem Arbeitgeber wieder unbeschränkt eingesetzt werden. Der Lehrling indessen sollte nach Abschluss von dessen Ausbildung mangels ausreichender Arbeit nicht übernommen werden. In dieser Situation entschloss sich der Angeklagte, sein ohnehin seit längerem bestehendes Vorhaben, sich selbständig zu machen, früher umzusetzen und dafür seine alte Firma zu verlassen. Dementsprechend ist, während der Lehrling deshalb dann doch übernommen wurde, der Angeklagte seit dem 02.01.2014 als Anlagenmechaniker für Heizungsbau und Umwelttechnik als Einzelunternehmer selbständig tätig und hat sich inzwischen bereits einen Kundenstamm aufgebaut.

Auch persönlich hat der Angeklagte eine positive Entwicklung durchlaufen. Durch die rund neunmonatige vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis ist ihm zum einen bewusst geworden, wie dringend er, insbesondere aus beruflichen Gründen, auf seinen Führerschein angewiesen ist, und dass er durch eine neuerliche Trunkenheitsfahrt seine bisherigen Erfolge ernsthaft gefährdet. Zum anderen hat er verstanden, welche Gefährdung von alkoholisierten Verkehrsteilnehmern ausgeht und wie er selbst vermeiden kann und muss, erneut alkoholisiert ein Kraftfahrzeug zu führen. Diese Erkenntnis hat er auch bereits in Verhaltensänderungen umgesetzt. So meidet er gezielt Situationen und auch persönliche Kontakte, von denen er weiß oder erwartet, dass dort Alkohol konsumiert werden wird, etwa Kneipenbesuche oder bestimmte alte Bekannte. Hierbei hat er aber auch freimütig eingeräumt, dass er zu besonderen Gelegenheiten – etwa an seinem kürzlich gefeierten Geburtstag – durchaus auch Alkohol konsumiert, dann aber dafür Sorge trägt, dass er anschließend kein Fahrzeug führt. Dabei hat er durch kritische Selbstbeobachtung auch erkannt, dass er insbesondere hochprozentige Getränke meiden muss. Um seine eigenen Einsichten und Verhaltensänderungen weiter zu stabilisieren, hat er sich zudem bereits um einen MPU-Vorbereitungskurs bei J und G in Köln bemüht.

Seit der amtsgerichtlichen Verhandlung hat der Angeklagte seit inzwischen gut sechseinhalb Monaten wieder am Straßenverkehr teilgenommen, ohne dass neue Regelverstöße – weder Straftaten noch Ordnungswidrigkeiten – bekannt geworden wären. Auch dies spricht dafür, dass der Angeklagte derzeit nicht (mehr) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

 

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