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Trunkenheitsfahrt – kurzfristige Fahrtunterbrechung zwecks Alkoholeinkaufs und Absehen Fahrverbot

AG Lüdinghausen – Az.: 9 Ds 82 Js 64/08 – 35/08 – Urteil von 06.05.2008

Der Angeklagte wird wegen einer Ordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldbuße von 750,00 € verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

(Abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StPO).

Der ausweislich des Verkehrszentralregisterauszugs bereits zweimal wegen Trunkenheitsstraftaten verurteilte Angeklagte befuhr am 30.12.2007 um 14.20 Uhr in M u.a. die T Straße mit einem auf ihn zugelassenen PKW. Er hatte zuvor Alkohol zu sich genommen und wies zur Tatzeit etwa eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 o/oo auf. Er hatte nämlich zuvor Alkohol getrunken. Anlass der Tat war, dass der Angeklagte beabsichtigte, sich einen sogenannten „Flachmann“ in der an der T Straße befindlichen Tankstelle zu kaufen. Dort wurde er dann auch um 14.20 Uhr von unbeteiligten Zeugen mit einer „Alkoholfahne“ bemerkt, wie er nach Einkauf eines sogenannten Doppelkorn-Flachmann von 0,2 l (40% Alkohol) wieder in seinen PKW stieg und zügig davon fuhr. Die eingesetzte Polizei traf den Betroffenen etwa um 14.30 – 14.35 Uhr in seiner Wohnung an. Der Betroffene war vom Erscheinen der Polizei überrascht. Er hatte zu dieser Zeit bereits die Hälfte des „Flachmannes“ geleert. Die ihm um 15.24 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,56 o/oo.

Der Betroffene war geständig, was die Fahrt und seinen Alkoholkonsum anging. Er räumte insbesondere ein, vor der Fahrt Alkohol getrunken zu haben, wenn auch längere Zeit vor der Fahrt. Genaue Mengen des konsumierten Alkohols konnte der Angeklagte nicht mehr mitteilen. Er bestätigte, von seiner Wohnung in M mit dem PKW bis zur fraglichen Tankstelle gefahren zu sein und von dort wieder nach Einkauf des „Flachmannes“ den Rückweg angetreten zu haben. Er erklärte jedoch, den „Flachmann“ habe er zu Hause etwa zur Hälfte getrunken, als für ihn überraschend die Polizei vor seiner Tür gestanden habe. Nach Vernehmung eines der beiden eingesetzten Polizeibeamten hat sich das Gericht von der Richtigkeit dieser Nachtrunkbehauptung überzeugen können. Der eingesetzte Polizeibeamte bestätigte nämlich, dass der Angeklagte von dem Erscheinen der Polizei überrascht war und sich neben seinem Computer, an dem der Angeklagte offenbar zuvor gespielt hatte, der zur Hälfte leer getrunkene Flachmann befunden habe, so dass dementsprechend auch von der Polizei unmittelbar bei der Anzeigenaufnahme die Richtigkeit der Nachtrunkbehauptung des Angeklagten in den Anzeigetext aufgenommen worden war.

Der Angeklagte war dementsprechend nicht wegen des angeklagten Straftatbestandes gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) zu bestrafen, sondern nur wegen Ordnungswidrigkeit des § 24 a Abs. 1 StVG. Das Gericht konnte nämlich anhand der Nachtrunkmenge mittels der „Widmark“ – Formel (ausgehend von der durch die entnommene Blutprobe festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,56 o/oo um 15.24 Uhr) eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von lediglich etwa 0,8 o/oo feststellen. Irgendwelche alkoholbedingten Ausfallerscheinungen im Rahmen der Tat konnte das Gericht nicht feststellen. Folgerichtig schied eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegend aus. Die einheitliche Trunkenheitsfahrt des Angeklagten umfasste dabei sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt. Die Fahrtunterbrechung an der Tankstelle zum Zwecke des Einkaufs von Spirituosen mit dem Ziel anschließender Weiterfahrt stellte keine Unterbrechung des Dauerdeliktes „Trunkenheitsfahrt“ dar (hierzu bereits: AG M NZV 2007, 485 = VRR 2007, 357 = BA 2008, 79).

Bei der Zumessung der Geldbuße war von der Regelgeldbuße für einen fahrlässigen Täter einer Trunkenheitsfahrt auszugehen. Diese beträgt laut Bußgeldkatalog bei einem zweifachen Wiederholungstäter 750,00 €. Gründe, die Geldbuße für das in Rede stehende Fahrlässigkeitsdelikt abzusenken (eine Heraufsetzung kam angesichts der gesetzlichen Grenze nicht mehr in Betracht) waren nicht ersichtlich.

Die Festsetzung eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG erschien dem Gericht nicht mehr erzieherisch geboten. Dem Betroffenen war nämlich trotz der bereits beim Eintreffen der Polizei aufgestellten Nachtrunkbehauptung am Tattage (30.12.2007) sein Führerschein sichergestellt worden. Später erging ein Beschluss über eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung. Diese vorläufige Fahrerlaubnisentziehung dauerte an bis zum Tage des ersten Hauptverhandlungstermins in der vorliegenden Sache und zwar bis zum 29.04.2008. Der Betroffene hat insoweit auf mögliche Ansprüche nach dem StrEG verzichtet. Zwar wäre angesichts der Vorbelastungen des Angeklagten ein Fahrverbot von 3 Monaten Dauer festzusetzen gewesen, doch meint das Gericht, dass aufgrund der überschießenden Zeit der Entziehung von 4 Monaten auch trotz der gesetzlich in § 25 Abs. 6 StVG vorgesehenen Anrechnung der Zeit einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung die Anordnung des Fahrverbotes als nur noch „deklaratorisch“ nicht geboten war (vgl. hierzu: Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2006, § 13 Rn. 7 mit Überblick über die Literatur und Rechtsprechung zum strafrechtlichen Fahrverbot des § 44 StGB, für den die Anrechnung entsprechend geregelt ist, vgl. § 51 Abs. 5 StGB). Das Gericht geht nämlich davon aus, dass die unmittelbar bei der Tat erfolgte Sicherstellung des Führerscheines und eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung, die insgesamt die Dauer des festzusetzenden Regelfahrverbotes weit übersteigt, hier nämlich um 4 Wochen, durchaus erzieherisch so stark auf den Betroffenen einwirkt, dass eine Fahrverbotsanordnung in dem dann folgenden Urteil nicht mehr geboten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

 

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