ÜbersichtKurzstrafen aufgehoben: Gericht verlangt genauere PrüfungAlkohol und verbale Angriffe als Verkehrsrisiko➜ Der Fall im DetailRevision beim Oberlandesgericht Sachsen-AnhaltUrteilsaufhebung durch das OberlandesgerichtRechtliche Bewertung der StrafzumessungRückverweisung zur neuerlichen VerhandlungVerwerfung der weitergehenden RevisionDas vorliegende UrteilOberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 Rv 2/14 – Beschluss vom 15.01.2014Gründe Kurzstrafen aufgehoben: Gericht verlangt genauere Prüfung Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat das Urteil des Amtsgerichts Aschersleben in Bezug auf die Rechtsfolgen aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen rechtlich nicht hinreichend begründet wurde. Die Revision des Angeklagten, der wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Beleidigung verurteilt wurde, hatte teilweise Erfolg, wobei der Schuldspruch bestehen bleibt, die Rechtsfolgen jedoch neu bewertet werden müssen. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Rv 2/14 >>> Alkohol und verbale Angriffe als Verkehrsrisiko Mit Trunkenheit am Steuer und Beleidigungen begehen Menschen nicht nur Rechtsverstöße – sie verursachen auch gefährliche Situationen. Wer alkoholisiert ein Fahrzeug lenkt, riskiert Unfall und Sachschaden. Doch auch beleidigende Äußerungen können zu Eskalationen führen und für Betroffene eine große psychische Belastung bedeuten. Das Strafrecht sieht für derartige Delikte Sanktionen vor, die von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen können. Dabei gilt es stets die konkreten Umstände sorgfältig zu prüfen und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Eine angemessene Bestrafung soll einerseits Prävention leisten, andererseits aber auch Resozialisierung ermöglichen. ➜ Der Fall im Detail Revision beim Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt Der Fall betrifft einen Angeklagten, der ursprünglich vom Amtsgericht Aschersleben wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde, die zur Bewährung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer legte Revision ein, vor allem gegen den Rechtsfolgenausspruch, und führte Verletzungen sachlichen Rechts an. Das zentrale rechtliche Problem bestand darin, dass die kurzen Freiheitsstrafen möglicherweise ungerechtfertigt waren, da eine ausreichende Begründung im Sinne des § 47 StGB fehlte, die eine solche Strafe rechtfertigen würde. Urteilsaufhebung durch das Oberlandesgericht Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschied, das Urteil des Amtsgerichts im Hinblick auf die Rechtsfolgen aufzuheben und wies die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurück. Diese Entscheidung basierte auf der Feststellung, dass die Begründung des Amtsgerichts zur Verhängung der Freiheitsstrafen den rechtlichen Anforderungen nicht standhielt. Die Freiheitsstrafen wurden als nicht unerlässlich angesehen, da besondere Umstände, die eine solche Maßnahme rechtfertigen könnten, nicht hinreichend dargelegt wurden. Rechtliche Bewertung der Strafzumessung In seiner Urteilsbegründung legte das Oberlandesgericht dar, dass Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur dann verhängt werden dürfen, wenn dies zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist. Das Gericht fand, […]