Bahn-Anschlag durch Triebfahrzeugführer zieht Haftstrafe nach sich
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr und Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten verurteilt, nachdem er Gullydeckel an einer Brücke befestigt hatte, um einen Anschlag auf einen von ihm gesteuerten Zug zu verüben, und anschließend falsche Angaben über den Vorfall machte. Die umfassenden Beweise, einschließlich DNA-Spuren und Faserspuren an den Gullydeckeln und Seilen, führten zu seiner Verurteilung trotz seiner Versuche, die Tat zu leugnen und seine Beteiligung zu verschleiern.
Übersicht
- Bahn-Anschlag durch Triebfahrzeugführer zieht Haftstrafe nach sich
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- ➜ Der Fall im Detail
- ✔ Häufige Fragen – FAQ
- Was versteht man unter einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr?
- Welche Rolle spielen DNA- und Faserspuren bei der Aufklärung solcher Straftaten?
- Wie wird die Strafe bei einem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr bemessen?
- Inwiefern unterscheidet sich eine Leerfahrt von einer Fahrt mit Fahrgästen bezüglich der strafrechtlichen Bewertung?
- Welche Konsequenzen hat die Falschaussage gegenüber Ermittlungsbehörden nach einem gefährlichen Eingriff?
- Warum kann bei schweren Straftaten wie dem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- Das vorliegende Urteil
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Der Angeklagte hat Gullydeckel an einer Brücke befestigt, um einen Anschlag auf einen Zug zu verüben, den er selbst fuhr.
- Er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten verurteilt und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- DNA- und Faserspuren belegen eindeutig die Täterschaft des Angeklagten.
- Der Angeklagte versuchte, die Tat zu leugnen und falsche Angaben zu machen, was zu weiteren Ermittlungen wegen eines vermeintlichen Anschlags führte.
- Die planvolle Tatbegehung zeigt eine erhebliche kriminelle Energie.
- Trotz nicht vorhandener Vorstrafen und der Tatsache, dass es sich um eine Leerfahrt handelte, wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.
- Die Verurteilung berücksichtigt sowohl die Schwere der Tat als auch die potenzielle Gefährdung anderer, sollte der Angeklagte nicht fahren.
- Der Fall verursachte erhebliche Verunsicherung in der Öffentlichkeit und band umfangreiche polizeiliche Ressourcen.
Gefährliche Angriffe auf den Bahnverkehr
Als Verkehrsinfrastruktur von elementarer Bedeutung ist der Bahnverkehr besonderen Risiken ausgesetzt. Vorsätzliche Eingriffe durch Dritte können schwerwiegende Folgen haben, von Sachschäden bis hin zu Personenschäden. Solche Delikte fallen unter den Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr nach § 315 StGB.
Dieser Straftatbestand zielt darauf ab, die Sicherheit des Bahnverkehrs vor mutwilligen Beeinträchtigungen zu schützen. Täter machen sich nach dieser Vorschrift strafbar, wenn sie durch Einwirken auf Bahnanlagen oder Beförderungsmittel den Bahnbetrieb erheblich gefährden. Neben dieser konkreten Gefährdung ist auch die Absicht eines Unfalls strafbar.
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➜ Der Fall im Detail
Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr führt zu Haftstrafe
Im Fokus eines bemerkenswerten Verfahrens am Amtsgericht Bad Berleburg stand ein vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr, begangen durch einen Triebfahrzeugführer.
Der deutsche Staatsbürger, verheiratet und Vater einer erwachsenen Tochter, wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Zusätzlich zur Haftstrafe wurde dem Angeklagten auferlegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatnacht und handelnde Personen
In der Nacht vom 12. auf den 13. April 2019 manipulierte der Angeklagte an einer Brücke über eine Bahnlinie, indem er mittels Seil- bzw. Seil-Kettenkonstruktionen zwei Gullydeckel so befestigte, dass sie über dem Gleisbett in Höhe des Führerhauses eines Personenzuges hingen. Ein dritter Gullydeckel fiel dabei auf das Gleisbett. Diese Handlung zielte darauf ab, einen Anschlag auf den von ihm selbst gesteuerten Personenzug zu verüben. Trotz einer Schnellbremsung, die er unmittelbar vor dem Einschlag auslöste, entstand ein Sachschaden in Höhe von 14.063,60 Euro.
Gerichtliche Feststellungen und Beweislage
Das Gericht stützte seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten insbesondere auf DNA- und Faserspuren an den Gullydeckeln und Seilen. Diese Beweise belegten zweifelsfrei, dass der Angeklagte die Gullydeckel vor der Tat manipuliert und zum Tatort transportiert hatte. Zudem widerlegten seine widersprüchlichen Aussagen und sein Verhalten nach der Tat – einschließlich ungewöhnlicher Handynutzung und Versuchen, die hinterlassene DNA zu erklären – jegliche Unschuldsbehauptungen.
Urteilsbegründung und strafrechtliche Bewertung
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr sowie Vortäuschens einer Straftat verurteilt. Dabei handelte er mit der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, was die Sicherheit des Schienenverkehrs erheblich beeinträchtigte. Besonders strafschärfend wirkte sich die planvolle Tatbegehung mit erheblichem Aufwand sowie die konkrete und abstrakte Gefährdung von Personen und Sachwerten aus.
Strafzumessung und Vollstreckungsentscheidung
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zwar strafmildernde Umstände wie die Tatsache, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war und dass es sich um eine Leerfahrt handelte. Jedoch führten die Schwere der Tat und die damit verbundene kriminelle Energie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe. Eine Aussetzung zur Bewährung kam nicht in Betracht, da das Gericht keine positive Sozialprognose für den Angeklagten sah und die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Strafe erforderte.
Dieses Urteil verdeutlicht die schwerwiegenden Folgen, die ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr nach sich ziehen kann, und setzt ein klares Zeichen für die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der öffentlichen Sicherheit.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Was versteht man unter einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr?
Ein vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr liegt vor, wenn jemand bewusst und gewollt Handlungen vornimmt, die die Sicherheit des Bahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs beeinträchtigen. Dazu zählen beispielsweise das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Bahnanlagen oder Beförderungsmitteln, das Bereiten von Hindernissen auf Bahngleisen oder das Geben falscher Signale.
Entscheidend ist, dass der Täter die Gefährdung des Verkehrs und mögliche Schäden an Personen oder Sachwerten für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt. Die Handlung muss geeignet sein, tatsächlich Leib oder Leben von Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden.
Solche Eingriffe werden als besonders gefährlich angesehen, da sie den reibungslosen und sicheren Ablauf des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs stören und schwerwiegende Unfälle mit Personen- und Sachschäden verursachen können. Daher sieht § 315 StGB für vorsätzliche gefährliche Eingriffe in den Bahnverkehr Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren vor.
Welche Rolle spielen DNA- und Faserspuren bei der Aufklärung solcher Straftaten?
DNA- und Faserspuren spielen eine sehr wichtige Rolle bei der Aufklärung von Straftaten, insbesondere bei Gewaltverbrechen und Eigentumsdelikten. Hier sind einige zentrale Punkte:
DNA-Spuren:
- DNA-Spuren wie Blut, Speichel, Sperma oder Hautpartikel können am Tatort oder an Beweismitteln gesichert werden.
- Durch DNA-Analyse lassen sich diese Spuren oft eindeutig einer Person zuordnen und stellen somit einen starken Tatbeweis dar.
- Die DNA-Analyse-Datenbank des BKA ermöglicht den Abgleich mit bereits gespeicherten DNA-Profilen und kann so Serien- und Wiederholungstäter überführen.
- Gerade bei schweren Straftaten wie Mord oder Sexualdelikten sind DNA-Treffer häufig der entscheidende Beweis.
Faserspuren:
- Faserspuren von Kleidungsstücken, Teppichen etc. können wichtige Hinweise auf Täter und Tathergang liefern.
- Durch mikroskopische Untersuchungen lassen sich Fasern oft einer bestimmten Quelle wie einem Kleidungsstück zuordnen.
- Faserspuren können Täter und Opfer miteinander in Verbindung bringen und Bewegungsmuster am Tatort rekonstruieren.
- Fasern sind relativ robust und bleiben oft lange am Tatort erhalten, während andere Spuren leicht verloren gehen.
Zusammenfassend liefern DNA- und Faserspuren häufig entscheidende Beweismittel, um Täter zu überführen oder von einem Verdacht zu entlasten. Die naturwissenschaftliche Kriminaltechnik spielt daher eine Schlüsselrolle bei der Aufklärung vieler Straftaten.
Wie wird die Strafe bei einem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr bemessen?
Bei der Strafzumessung für einen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr nach § 315 StGB werden verschiedene Faktoren berücksichtigt:
Strafrahmen
Der gesetzliche Strafrahmen für einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr sieht Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Bei fahrlässiger Begehung beträgt der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Strafschärfende Umstände
Zu den strafschärfenden Umständen zählen:
- Hoher Gefährdungsgrad für Leib und Leben durch die Tathandlung
- Tatsächliche Schädigung von Personen oder Sachgütern
- Verwirklichung eines Qualifikationstatbestands (z.B. Herbeiführung einer Gefahr für den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr)
- Hoher Schaden oder Aufwand zur Schadensbeseitigung
- Niedrige Beweggründe wie Habgier oder Rachsucht
Strafmildernde Umstände
Mögliche strafmildernde Aspekte sind:
- Geringer Gefährdungsgrad durch die Tathandlung
- Unverzügliche Selbstanzeige und Schadensminderung
- Kein Eintritt von Personen- oder Sachschäden
- Geständnis und reumütige Einlassung
- Finanzielle Notlage als Tatmotiv
- Fehlende Vorstrafen
Die konkreten Umstände des Einzelfalls wie Tatmotiv, -ausführung und -folgen werden bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens sorgfältig gegeneinander abgewogen.
Inwiefern unterscheidet sich eine Leerfahrt von einer Fahrt mit Fahrgästen bezüglich der strafrechtlichen Bewertung?
Bei einer Leerfahrt ohne Fahrgäste ist die strafrechtliche Bewertung im Falle eines gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr milder als bei einer Fahrt mit Fahrgästen an Bord. Dies liegt daran, dass bei Anwesenheit von Fahrgästen eine erhöhte Gefahr für Leib und Leben besteht:
- Bei einer Leerfahrt ohne Personen an Bord ist „nur“ die Gefährdung von Sachgütern wie Schienenfahrzeugen, Bahninfrastruktur etc. gegeben.
- Befinden sich jedoch Fahrgäste im Verkehrsmittel, so werden durch einen gefährlichen Eingriff auch deren Leben und körperliche Unversehrtheit unmittelbar bedroht.
- Dies wird bei der Strafzumessung als strafschärfender Umstand gewertet. Denn die Rechtsgüter Leib und Leben haben einen besonders hohen Stellenwert und sind durch das Strafrecht vorrangig zu schützen.
- Während bei einer Leerfahrt in der Regel eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt wird, kann die Strafe bei Gefährdung von Fahrgästen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe betragen.
- Zudem kann die Verwirklichung von Qualifikationstatbeständen wie der Herbeiführung einer Gefahr für den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr eine höhere Strafe nach sich ziehen.
Zusammengefasst führt die Anwesenheit und damit die potenzielle Gefährdung von Fahrgästen zu einer deutlich strengeren strafrechtlichen Ahndung gefährlicher Eingriffe in den Bahnverkehr.
Welche Konsequenzen hat die Falschaussage gegenüber Ermittlungsbehörden nach einem gefährlichen Eingriff?
Bei einem gefährlichen Eingriff in den Bahn- oder Straßenverkehr nach §§ 315, 315b StGB hat eine Falschaussage gegenüber Ermittlungsbehörden wie Polizei oder Staatsanwaltschaft folgende mögliche Konsequenzen:
- Eine Falschaussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft ist nicht strafbar nach § 153 StGB (Falsche uneidliche Aussage), da diese keine „zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stellen“ sind.
- Allerdings können andere Straftatbestände wie falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllt sein, wenn man bewusst die Unwahrheit sagt und damit jemanden zu Unrecht belastet oder eine Straftat vertuscht.
- Eine Falschaussage kann die Glaubwürdigkeit als Zeuge erheblich beschädigen und zu einer erschwerten Beweisführung im Strafverfahren führen.
- Im Falle einer späteren Verurteilung wegen des gefährlichen Eingriffs wird eine vorherige Falschaussage als strafschärfender Umstand bei der Strafzumessung gewertet.
- Macht man sich durch die Falschaussage selbst der Strafvereitelung oder falschen Verdächtigung strafbar, kann dies zusätzlich zu einer Verurteilung führen.
Insgesamt ist eine wahrheitsgemäße Aussage im Ermittlungsverfahren äußerst wichtig, da Falschaussagen die Strafverfolgung erschweren und selbst neue Straftaten begründen können. Dies kann zu einer deutlich höheren Strafe führen als bei einer von Anfang an vollständigen und wahren Aussage.
Warum kann bei schweren Straftaten wie dem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden?
Bei schweren Straftaten wie dem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr nach § 315 StGB kann die Strafe in der Regel nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da folgende Voraussetzungen nicht erfüllt sind:
- Strafrahmen überschritten: Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist laut § 56 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn die verhängte Freiheitsstrafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Der Strafrahmen für einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr sieht jedoch Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Bei schweren Fällen mit hoher Gefährdung für Leib und Leben werden in der Regel Freiheitsstrafen von über 2 Jahren verhängt, die eine Bewährung ausschließen.
- Fehlende günstige Sozialprognose: Für eine Strafaussetzung zur Bewährung muss gemäß § 56 Abs. 1 StGB eine günstige Sozialprognose vorliegen, d.h. zu erwarten sein, dass der Täter keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Bei schweren Straftaten wie dem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr, die eine hohe kriminelle Energie und Rücksichtslosigkeit offenbaren, wird das Gericht oftmals keine günstige Legalprognose stellen können.
- Strafzwecküberwiegung: Selbst wenn eine Freiheitsstrafe unter 2 Jahren verhängt würde, kann das Gericht nach § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung zur Bewährung aussetzen, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Aussetzung nicht entgegensteht. Bei schweren Straftaten wie der Gefährdung des Bahnverkehrs überwiegt oft das Interesse an Vergeltung und Prävention, so dass eine Bewährungsstrafe nicht in Betracht kommt.
Insgesamt wird bei derart gefährlichen Eingriffen in den Bahnverkehr, die Leib und Leben massiv gefährden, in aller Regel eine unbedingte Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt, um dem besonderen Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 315 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 a StGB: Bezieht sich auf den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr, speziell auf das Hindernisbereiten, das eine Gefahr für die Sicherheit des Schienenverkehrs darstellt. Im vorliegenden Fall wurde dies durch das Anbringen von Gullydeckeln realisiert, um einen Unfall zu provozieren.
- § 145d StGB: Behandelt das Vortäuschen einer Straftat. Der Angeklagte gab an, unbekannte Personen hätten die Gullydeckel manipuliert, um Ermittlungen in eine falsche Richtung zu lenken. Diese Aussage löste umfangreiche Ermittlungen aus, weshalb dieser Paragraph relevant ist.
- § 53 StGB: Bezieht sich auf die Regeln zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus den Einzelstrafen, die für mehrere Straftaten verhängt wurden. Im Kontext wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe für beide Delikte, gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr und Vortäuschen einer Straftat, gebildet.
- § 267 StPO: Beinhaltet Regelungen zur Urteilsfindung und -begründung, insbesondere zur Verweisung auf Beweismittel wie Dokumente und Fotos, die in der Verhandlung verwendet wurden, um die Täterschaft des Angeklagten zu belegen.
- § 56 StGB: Betrifft die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung. Im Urteil wurde entschieden, dass aufgrund der Schwere der Tat und der Umstände des Angeklagten keine Bewährung gewährt wird.
- § 465 StPO: Regelt die Kostenentscheidung im Strafprozess. Der Angeklagte wurde verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen, was nach diesem Paragraphen entschieden wird.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Bad Berleburg – Az.: 8 Ls 70/20
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr sowie Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften: § 145 d Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 315 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 a, 53 StGB
G rü n d e :
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Der am 00.00.0000 in K. geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.verheiratet und Vater einer 25jährigen Tochter. Er lebt mit seiner Ehefrau in K.. Der Angeklagte war zur Tatzeit bei der Leiharbeitsvermittlung X. in Z. beschäftigt und als Triebfahrzeugführer bei Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.der N. eingesetzt. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug circa 3.500,00 Euro. Der Angeklagte unterhielt eine Zweitwohnung in B., I.-straße. Seitens des Arbeitgebers wurde ihm ein Dienstfahrzeug zurDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Verfügung gestellt. Sein Arbeitsverhältnis wurde durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht Dortmund vom 06.08.2019 aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.vom 29.05.2019 fristgemäß mit Ablauf des 30.06.2019 aus betrieblichen Gründen beendet. In dem Vergleich sagte der Arbeitgeber zu, den Angeklagten zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2019 als Triebfahrzeugführer erneut einzustellen unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten, falls er zu diesem Zeitpunkt die psychologische Eignung sowie die gesundheitliche Tauglichkeit Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.für die Tätigkeit als Triebfahrzeugführer aufweist und sobald das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren eingestellt ist oder in diesem Verfahren ein Freispruch ergeht.
Der Angeklagte hat sich nach der Tat in psychotherapeutische Behandlung bei Dr. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.P. in K. begeben. Dort thematisierte er auch die im Jahr 2008 Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.erfolgte Ermordung seiner Mutter und Großmutter.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Der Angeklagte bezieht derzeit Krankengeld in Höhe von 80 Euro täglich. Seine Ehefrau verdient als Verkäuferin monatlich 1.400 Euro brutto.
Der in der mündlichen Verhandlung verlesene Bundeszentralregisterauszug vom
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.26.05.2020 enthält keine Voreintragungen.
Il.
Der Angeklagte brachte zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen Freitag 12.04.2019, 23:00 Uhr und Samstag 13.04.2019 bis circa 5:00 Uhr an dem Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Geländer der im Bereich A.(O.-straße) Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.gelegenen Brücke, die über eine eingleisig verlaufende Bahnlinie führt, mittels zwei getrennter Seil-/ bzw. Seil-Kettenkonstruktionen zwei Gullydeckel an, die von der Brücke über dem Gleisbett in Höhe des Führerhauses des Personenzuges herabhingen. Das Anbringen eines dritten Gullydeckels an dem gegenüberliegenden Brückengeländer Richtung D. misslang. Dieser Gullydeckel fiel auf das Gleisbett. Der Angeklagte beabsichtigte mit dem Anbringen der Gullydeckel, einen Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Anschlag auf den von ihm am 13.04.2019 von B. nach D. gesteuerten Personenzug zu verüben. Der Angeklagte übernahm den Zug am 13.04.2019 gegen 05:44 Uhr in B.. Es handelte sich um eine Leerfahrt Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.ohne Fahrgäste oder weiteres Personal. Der Angeklagte steuerte den Zug gegen 06:04 Uhr auf der Strecke in Raumland im Bereich O.-straße mit Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.einer Geschwindigkeit von 52 km/h. Wie von ihm beabsichtigt, schlugen die dort Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.aufgehängten Gullydeckel etwa mittig in der Frontscheibe des Führerhauses ein. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Unmittelbar vor dem Einschlag hatte der Angeklagte eine Schnellbremsung ausgelöst und sich vom Fahrersitz entfernt. Der Angeklagte blieb unverletzt. Der N. entstand ein Schaden in Höhe von 14.063,60 Euro.
Gegenüber den ermittelten Beamten gab der Angeklagte an, dass unbekannte Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Personen die Gullydeckel angebracht hätten. Nach diesen hätte er sich auf der Brücke umgeschaut, jedoch niemanden gesehen. Aufgrund der Angaben des Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Angeklagten wurden umfangreiche Ermittlungen wegen eines möglichen Anschlags oder Terrorakts geführt, an der bis zu 19 Polizeibeamte – insbesondere der Mordkommission Hagen – beteiligt waren.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, dem verlesenen Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.08.2019, dem verlesenen Erstbericht der Dr. P. vom 07.05.2019 und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
Zur Sache hat sich der Angeklagte nicht eingelassen.
Die Überzeugung, dass der Angeklagte die Taten — so wie oben unter Il. festgestellt begangen hat, hat das Gericht gewonnen, insbesondere aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. J. und Dr. V. sowie den Aussagen der folgenden Beamten: POK C., PHK FT., PHM YU. (Bundespolizei), POK Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.YJ., KHK JQ., KOK HI., KHK HU., KHK TG., KHK HP., Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.KHK SV., KHK BI. und KHK OV..
Die Feststellungen zum Tatort beruhen ergänzend auf dem verlesenen Tatortbefundbericht des KOK HI. vom 23.04.2019 (Band Il, BI. 74 — 88 d.A.), Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.dem Bericht des RBr VO. vom 17.04.2019 (Band Il, BI. 89 — 93 d. A.) sowie Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.dem Spurensicherungsbericht des KHK HP. bezüglich des PKW VW Polo, N01 vom 25.04.2019 (Band Il, BI. 290 – 293 d. A.). Die Lichtbilder vom Tatort (Band Il, Blatt 96 – 135 d. A.) und von der Spurensicherung am Pkw (Band Il, BI. 293 — 315 d. A.) wurden in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß § 267 Absatz 1 Satz 3 StPO auf die entsprechenden Abbildungen verwiesen.
Danach stützt das Gericht die Täterschaft des Angeklagten auf folgende objektiv abgesicherte und aussagekräftige Umstände:
1.
Nach den Ergebnissen des DNA-Gutachtens von Dr. J. und des Faserspurengutachtens von Dr. V. hatte der Angeklagte sichere Kontakte zu mehreren Gullydeckeln und Seilen, die in Kombination zu dem Schluss führen, dass Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.der Angeklagte die Gullydeckel an der Brücke angebracht hat, damit diese mit dem von ihm selbst gesteuerten Zug kollidierten. Hierbei hat sich das Gericht ausgehend von den einzelnen Gullydeckeln auf folgende Tatsachen gestützt:
Gullydeckel 1:
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Der von der Spurensicherung mit Ziffer 1 bezeichnete Gullydeckel lag mittig im Gleisbett mit unbeschädigter Seilkombination. Es handelt sich hierbei um denDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Gullydeckel, der dem Angeklagten bei dem Versuch der Befestigung am Brückengeländer in Richtung D. entglitten und in das Gleisbett gefallen ist. Aufgrund dessen war die Seilkombination unbeschädigt. Wegen der Einzelheiten Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.des Gullydeckels mit Seilkombination wird auf die Lichtbilder Band Il, BI. 101-104 oben d. A. verwiesen.
An der Rippe 1 des Gullydeckels ist nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. J. DNA des Angeklagten festgestellt worden mit Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.einer Wahrscheinlichkeit von 1:30.000.000.000. Zudem hat sich DNA desDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Angeklagten an dem Seil 3 befunden, welches an dem Gullydeckel angeknotet war. Die DNA des Angeklagten befindet sich an Spur 3.9 dieses Seils, d.h. ca. 10 cm um Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.den Knoten herum, mit dem das Seil an dem Gullydeckel befestigt war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abbildung Band III, BI. 427 d. A. Bezug genommen. Die Abbildung wurde im Beisein des Sachverständigen in Augenschein genommen und von diesem handschriftlich um die Spuren 3.9 ergänzt.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Der Sachverständige Dr. V hat nachvollziehbar festgestellt, dass sich rot-braune Faserspuren des Seils 3 materialidentisch verhalten haben mit Faserspuren an Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.einem rechten Handschuh des Angeklagten. Dieser Handschuh wurde im Zuge der Spurensicherung am 24.04.2019 im Rucksack des Angeklagten, der sich imDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Kofferraum seines Dienstwagens befunden hat, aufgefunden. Materialidentische rotbraune Faserspuren mit Fisheyes befanden sich sowohl an der Handschuhinnen/Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.als auch an der -Außenfläche.
Gullydeckel 2:
Der seitens der Spurensicherung mit Ziff. 2 bezeichnete Gullydeckel befand sich in Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Fahrtrichtung D. rechts neben dem Gleisbett in Höhe des Brückenpfeilers. An diesem Gullydeckel befand sich zwar keine DNA des Angeklagten. Jedoch konnte seine DNA sowohl an dem schwarz-rot-gelben Seil 2, welches am Brückengeländer rechts befestigt war, als auch an dem schwarz-rotgelben Seil 4, welches an dem Gullyeckel befestigt war, festgestellt werden. Mit den Seilen 2 und 4 war zuvor der Gullydeckel am Brückengeländer rechts befestigt worden. Aufgrund der Kollision ist das Seil zerrissen. Der am Brückengeländer Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.verbliebene Teil des Seils wurde als Seil 2, der am Gullydeckel verknotete Teil des Seiles als Seil 4 bezeichnet. Wegen der Einzelheiten des Gullydeckels und der Seile wird auf die Lichtbilder Band Il, BI. 104 unten bis 107 oben d. A. und Band Il, BI. 132 unten bis 133 d. A. vewiesen.
DNA des Angeklagten wurde sowohl am Seil 2 im Bereich des Knotens am Brückengeländer (Spur 2.1) als auch am Seil 4 sowohl am Knoten zum Gullydeckel (Spur 42) als auch im Bereich des abgerissenen Seilendes (Spur 4.6) festgestellt.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Abbildungen Band III, BI. 426 und 428 d. A. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Bezug genommen.
Zudem haben sich sowohl rot-rosa Faserspuren als auch gelbe Faserspuren des Seils 2 material-identisch verhalten mit entsprechenden Faserspuren, die im Kofferraum des vom Angeklagten benutzten Dienstwagens – und zwar am Boden des Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Kofferraums sowohl rechts (Folie 9) als auch in der Mitte (Folie 10) — aufgefunden wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abbildung Band Il, BI. 308 oben d. A. Bezug genommen.
Gullydeckel 3:
Dieser Gullydeckel befand sich in Fahrtrichtung D. rechts neben dem Gleisbett in Höhe des Triebwagens. Er war mit einer Seil-Kettenkombination am Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Brückengeländer links befestigt. Das schwarz-rot-gelbe Seil war am Gullydeckel Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.abgerissen und das Seilende befand sich in ca. 2,95 m Höhe über dem Gleisbett. Wegen der Einzelheiten des Gullydeckels und der Seile wird auf die Lichtbilder Band Il, BI. 107 unten bis 109 oben, 117 d. A. und Band Il, BI. 134 bis 135 d. A. verwiesen.
An dem Gullydeckel wurde an der Rippe 5 DNA des Angeklagten festgestellt.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Zu diesem Gullydeckel befragt hat sich der Angeklagte in seiner von KHK TG. durchgeführten Zeugenvernehmung vom 16.04.2019 dahingehend geäußert, diesen Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.nicht berührt zu haben. Im Zuge dieser Zeugenvernehmung hat der Angeklagte eine Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.handschriftliche Skizze gefertigt, auf welcher er den Zug und die drei im Bereich der Gleise aufgefundenen Gullydeckel eingezeichnet hat. Wegen der Einzelheiten der Skizze wird auf die Abbildung Band Il, Blatt 150 d. A. verwiesen. Dort ist der Gullydeckel 3 orange gemarkert. Der Angeklagte hat in seiner Zeugenvernehmung unter Bezugnahme auf diese Skizze ausdrücklich erläutert, diesen Gullydeckel nicht berührt zu haben. Angesichts der detaillierten Zeugenvernehmung und der zusätzlich gefertigten Skizze schließt das Gericht eine Verwechselung der Gullydeckel seitens des Angeklagten aus.
Zudem wurde an dem Seil 1 , welches kombiniert mit einer Kette am Brückengeländer links befestigt war, sowohl am Knoten zum Brückengeländer (Spur 1.5) als auch am Seilende circa 2,95 m über dem Gleis (Spur 1.6) DNA des Angeklagten festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abbildung Band III, BI. 424 d. A. Bezug genommen.
Selbst wenn der Angeklagte, wie er in seiner informatorischen Befragung am Tatort gegenüber KHK JQ. geäußert hat, die Knoten am Brückengeländer angefasst haben sollte, erklärt sich seine DNA im Bereich des abgerissenen Seilendes 2,95 mDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. über dem Gleisbett nicht. Dieses Seilende war für den Angeklagten unerreichbar. In seiner Zeugenvernehmung hat er auf Nachfrage erklärt, die Seile an der Brücke nicht berührt zu haben.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Zudem hat der Sachverständige Dr. V. festgestellt, dass sich gelbe Faserspuren des Seils 1 materialidentisch verhalten mit Fasern sowohl am linken Handschuh aus dem Rucksack (Außenfläche des Handschuhs) als auch mit Fasern eines weiteren linken Handschuhs (Außenfläche des Handschuhs), welcher sich im Kofferraum des Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.vom Angeklagten benutzten Pkw links im Bereich des Verbandskasten befunden hat. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Wegen der Einzelheiten der Auffindesituation der Handschuhe wird auf die Abbildungen Band Il. BI. 298, 305 d. A. verwiesen.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Angesichts dieser objektiv festgestellten Tatsachen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte bereits vor der Kollision Kontakt zu den Seilen und Gullydeckeln hatte, also vorher die Seile an den Gullydeckeln angebracht hat, Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.diese zum Tatort verbracht und dort am Brückengeländer befestigt hat, Das Gericht schließt aus, dass die DNA des Angeklagten und die Faserspuren durch Zufall an die Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Tatmittel gelangen konnten oder der Angeklagte die Tatmittel nach der Kollision „versehentlich“ selbst kontaminiert hat. Danach scheiden unbekannte Personen als Täter aus.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. J. hat sich an keinem Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.der Gullydeckel fremde DNA feststellen lassen. Die Befunde des DNA-Gutachtens sind eindeutig. Aufgrund der festgestellten Wahrscheinlichkeit bei den o.g. Hauptspuren des Angeklagten von jeweils 1: 30.000.000.000 hat das Gericht keinen Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Zweifel daran, dass der Angeklagte selbst bei der Tatvorbereitung seine DNA an den Gullydeckeln 1 und 3 sowie den zuvor genannten Seilen hinterlassen hat. Auch das Gutachten des Dr. V zu den Faserspuren ist eindeutig. Zum einen ist aufgrund der aufgefundenen Fisheyes eine Zuordnung über eine Gruppenidentität hinausgehend möglich. Zwar wurden Fisheyes auch bei Vergleichsproben anderer Hersteller von Polyethylenseilen festgestellt. Vorliegend hat der Sachverständige darüber hinausgehend die Besonderheit festgestellt, dass bei den Seilen Unterschiede in Einfärbung und Fluoreszenzverhaltens festzustellen waren, so dass sogar innerhalb der Seile die aufgefundenen Fasern bestimmten Teilstücken der Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Seile zugeordnet werden konnten. Die Seile müssen daher vor der Tat sowohl mit dem Boden des Kofferraums des vom Angeklagten benutzten Dienstwagens als Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.auch mit zwei vom Angeklagten benutzten Handschuhen in Kontakt gekommen sein.
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.2.
Darüber hinaus hat das Gericht folgende weitere Umstände festgestellt, die im Zusammenspiel sämtlicher Indizien die Täterschaft des Angeklagten belegen:
a.
Der Angeklagte war nach der Tat bemüht, seine — wie ihm bewusst war- an den Tatmitteln hinterlassende DNA zu erklären. Aus dem Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 2008 wegen Raubmordes zum Nachteil seiner Mutter und Großmutter war ihm der Umstand, durch Berühren von Gegenständen DNA daran zu hinterlassen, bewusst. Deshalb hat er bereits im Rahmen der informatorischen Befragung durch KHK JQ. kurz nach der Tat behauptet, die Knoten an der Brücke angefasst zu haben. In seiner Zeugenvernehmung am 16.04.2019 hat er dann bekundet, die Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Bänder an der Brücke nicht berührt zu haben. Im Rahmen seiner Vernehmung als Beschuldigter hat er, nachdem ihm von den Beamten vorgehalten worden war, dass seine DNA am Tatort festgestellt wurde, keine konkreten Angaben mehr zu Berührungen von Seilen oder Gullydeckeln machen können oder wollen.
b.
Das von dem Angeklagten noch vor Ort und im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 16.04.2019 aus seiner Sicht geschilderte „Unfallgeschehen“ ist sehr unwahrscheinlich. Die Schnellbremsung wurde circa 7 Meter vor der Brücke eingeleitet. Der Angeklagte hatte — wie KHK OV. nachvollziehbar ermittelt und ausgeführt hat – für die Einleitung der Schnellbremsung, das Verlassen des Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Fahrersitzes und das Wegducken nach links weniger als eine Sekunde Zeit. Die Kollision ist von dem Fallanalysten KHK SV. rekonstruiert worden. Dieser hat Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.nachvollziehbar geschildert, dass selbst bei Kenntnis der Hindernisse diese maximal 30 bis 40 Meter vor der Brücke wahrzunehmen waren. Bei der Rekonstruktion ist es daher in Kenntnis der bevorstehenden Hindernisse gelungen, die Bahn circa 15 bis 20 Meter nach der Brücke zum Stehen zu bringen. Nach seiner Auffassung ist es äußert unwahrscheinlich, dass es einem Zugführer, der nichts von den Hindernissen ahnt, gelingen kann, überhaupt vor der Kollision mit den Gullydeckeln eine Schnellbremsung durchzuführen, sich vom Fahrersitz zu entfernen und weg zu Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Ducken. Die Örtlichkeit war zum Zeitpunkt der Tat dunkel. Das Fernlicht der Bahn beleuchtet den Gleisbereich bis circa 20 bis 30 Meter vor der Bahn. Der Bereich unterhalb der Brüstung, wo sich die Gullydeckel befanden, wird weder von der Straßenlaterne noch von den Lichtern der Bahn ausgeleuchtet.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
C.
Die Handynutzung des Angeklagten am Tattag war ungewöhnlich. Dies belegt die von KHK OV. durchgeführte Auswertung der Verkehrsdaten des vom Angeklagten Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.benutzten Handys. Entgegen dem üblichen Telefonverhalten der Tage vorher hat er am Tattag erst kurz vor Dienstübernahme sein Handy benutzt, obwohl er nach Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.seinen Angaben seit bereits etwa 4:00 Uhr aufgestanden war. Aufgrund der sich nicht geänderten Datenmenge ist davon auszugehen, dass sein Handy unbenutzt in seiner Wohnung gelegen hat. Erst um 05:11 Uhr ruft ihn seine Einsatzleitstelle an.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Bei den Tagen zuvor hat der Angeklagte sich immer bei seiner Einsatzleitstelle vor Beginn des Frühdienstes gemeldet. Aufgrund seiner Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren wegen Raubmordes im Jahr 2008, bei dem er selbst Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.tatverdächtig war, sind ihm die Ermittlungsmethoden der Polizei bei Kapitalstraftaten bekannt, insbesondere die Auswertung von Funkzellendaten und DNA Spuren. Der Angeklagte hat daher seine Handynutzung darauf eingestellt und dieses während er Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.die Gullydeckel anbrachte nicht mit sich geführt. Zudem war er von Anfang an bemüht, etwaige noch festzustellende DNA Spuren am Tatort durch versehentliche Kontamination zu erklären. Er hat daher behauptet, zwei Gullydeckel und teilweise auch Seile berührt zu haben, dann jedoch auf konkrete Nachfrage keine detaillierten Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Angaben mehr gemacht.
d.
Das Nachtatverhalten des Angeklagten war sehr ungewöhnlich. Trotz zeitnaherDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Verbreitung des Geschehens in den Medien hat er seine Ehefrau am Tattag nicht Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.informiert, auch nicht nach entsprechendem Vorhalt durch die ermittelnden Beamten. Er hat sich gegenüber KHK OV. und KOK HI. zunächst geweigert, die Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.während der Zugfahrt getragene Kleidung herauszugeben und dies mit seinen Erfahrungen aus dem Raubmordverfahren aus dem Jahr 2008 begründet. Er hat sich sodann bei den Beamten nach dem Ergebnis der Funkzellendaten erkundigt und den Fachbegriff der Waben gebraucht.
e)
Die Tat konnte nur von einem Täter mit Insiderwissen begangen werden, über welches der Angeklagte verfügte.
f)
Dem Angeklagten war die Tatausführung zeitlich und tatsächlich auch möglich. Die Gullydeckel wurden an einer vom Angeklagten regelmäßig befahrenen jedoch auch etwas abgelegenen Wegführung zwischen EQ. und EV. entwendet. Der Angeklagte hatte die Möglichkeit, die Gullydeckel nach Durchfahrt des letzten Zuges am 12.04.2019 ab 23:00 Uhr bis zum 13.04.2019 circa 05:00 Uhr anzubringen. Sein Handy beließ er währenddessen in der Wohnung, so dass entsprechende Funkzellen am Tatort ihn nicht belasten konnten. Zum Transport der bereits mit Seilen Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.verknoteten Gullydeckel hatte er den von ihm genutzten Dienstwagen. Wie die Aufhängung seiner Fahrräder an der Wohnanschrift in K. zeigt, war er durchaus technisch in der Lage, mit Seilen Gegenstände zu befestigen und entsprechende Knoten zu verwenden. Die Aussage des Zeugen DF. kann den Angeklagten nicht Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.entlasten. Dieser hat zwar gegen 04:30 Uhr mit seinem Pkw die Brücke befahren und Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.dabei keine Personen, Fahrzeuge oder Seilkonstruktionen am Brückengeländer bemerkt. Er konnte jedoch auch nicht ausschließen, dass sich entsprechende Seile am Brückengeländer befunden haben, da er darauf nicht geachtet hat. Zudem hatte Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.der Angeklagte die Möglichkeit, das Zeitfenster zwischen 23:00 Uhr und 05:00 Uhr zu nutzen und musste nicht zwangsläufig um 04:30 Uhr am Tatort gesehen werden.
Angesichts dieser bewiesenen Umstände und Tatsachen kann allein die Unklarheit Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.über das Motiv des Angeklagten zur Tatbegehung die Beweislage nicht erschüttern.
IV.
Der Angeklagte hat sich daher wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen sowie wegen Vortäuschens einer Straftat schuldig gemacht.
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Indem er die Gullydeckel in der Absicht anbrachte, bei der ersten Leerfahrt am 13.04.2019 selbst mit dem von ihm geführten Zug zu kollidieren, hat er die Sicherheit Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.des Schienenbahnverkehrs durch Hindernisbereiten gemäß § 315 Abs. 1 Ziffer 2 StGB beeinträchtigt. Er hat dadurch konkret fremde Sachen von bedeutendem Wert, Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.nämlich den von ihm gesteuerten Triebwagen, gefährdet. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und gemäß § 315 Abs. 3 Ziffer I a StGB auch in der Absicht, einen Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Unglücksfall herbei zu führen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 315 Absatz 1 Ziffer 1 StGB einer Beeinträchtigung durch Zerstören oder Beschädigen von Anlagen lagen hingegen nicht vor, da nach dieser Vorschrift die Beschädigung oder Zerstörung des Beförderungsmittels der Beeinträchtigung der Sicherheit zeitlich vorausgehen muss und ihrerseits nicht erst Unfallfolge sein kann (OLG Karlsruhe, NZV 1993, 159).
Tatmehrheitlich hat der Angeklagte gemäß § 145 d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 StGB über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat getäuscht, Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.indem er gegenüber den ermittelten Beamten angab, nicht er sondern unbekannte Personen — nach denen er auf der Brücke geschaut habe – hätten die Gullydeckel angebracht. Es handelt sich hierbei nicht um ein lediglich schlichtes — strafloses — Bestreiten sondern um ein qualifiziertes Bestreiten, indem er selbst die Initiative ergriffen und konkrete Angaben gemacht hat, die hier erhebliche Verfolgungsmaßnahmen wegen des Verdachts eines Anschlags ausgelöst haben.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Das Gesetz sieht für den Verbrechenstatbestand nach § 315 Absatz 1 Nummer 2 StGB in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 a StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren, für die Straftat nach § 145 d Absatz 1 StGB in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.sein Bundeszentralregisterauszug keine Voreintragungen enthält. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass er durch diese Taten seinen Arbeitsplatz verloren hat. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Für den Angeklagten sprach schließlich, dass es sich um eine Leerfahrt ohne Fahrgäste oder weiteres Personal im Zug handelte.
Strafschärfend hat sich ausgewirkt, dass die planvolle Tatbegehung eine erhebliche kriminelle Energie aufweist. Es handelt sich nicht um eine spontane Tatbegehung sondern um eine mit erheblichem Aufwand geplante Tat. Gegen den Angeklagten Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.sprach die Höhe des von ihm verursachten Schadens von über 14.000,00 Euro. Der Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Wert der konkret gefährdeten Sache – des Triebwagens — lag um ein mehrfaches Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.darüber. Neben der konkreten Gefährdung hat er durch seine Tat auch eine abstrakte Gefährdung hervorgerufen. Wäre er – aus welchen Gründen auch immer — Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.an der Übernahme der ersten Leerfahrt gehindert gewesen, hätte ein für ihn ersatzweise eingesetzter Zugführer erheblich zu Schaden kommen können. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Außerdem hat die Tat zu einer erheblichen Verängstigung und Verunsicherung von Bahnkunden und der Bevölkerung geführt. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, hat seine Tat ganz erhebliche Ermittlungen ausgelöst. Es waren bis zu 19 Beamte mit den mehrwöchigen Ermittlungen gebunden. Dadurch mussten andere Vorgänge Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.— insbesondere bei der eingesetzten Mordkommission — zurückgestellt werden.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Unter Berücksichtigung der vorgegebenen Strafrahmen und der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht für das Verbrechen nach § 315 StGB auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten und für die Straftat nach § 145 d StGB auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten erkannt. Unter nochmaliger Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten gebildet. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die beiden vom Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Angeklagten begangenen Taten in engem zeitlichen und tatsächlichen Zusammenhang standen.
Die Vollstreckung der Strafe konnte dem Angeklagten nicht gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist bereits nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Absatz 1 StGB. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens ist bei dem Angeklagten nicht größer als diejenige neuer Straftaten. Der Angeklagte ist zwar nicht vorbestraft. Er hat jedoch zielgerichtet, mit erheblicher krimineller Energie und hohem Planungsaufwand eine ganz erhebliche Gefährdung des Bahnverkehrs und umfangreiche polizeiliche Ermittlungen verursacht. Eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe hätte bei dem Angeklagten nicht die erforderliche Warnfunktion und würde er nur als für ihn im wesentlichen folgenlose Sanktion sowie als Nachgiebigkeit der Justiz ihm gegenüber missverstehen und als Ermunterung zur Begehung weiterer Straftaten betrachten. So zeigte er sich während des gesamten Verfahrens sowohl von den Ermittlungsmaßnahmen der Polizei als auch während der Hauptverhandlung unbeeindruckt.
Auch nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten liegen besondere Umstände im Sinne von § 56 Absatz 2 StGB, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, nicht vor. Trotz nicht vorhandener Vorstrafen ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten so groß, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung unangebracht erscheint. Ein Bemühen, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte verfügt zudem über keinen Arbeitsplatz.
Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe, § 56 Abs. 3 StGB. Ein Strafausspruch ohne Vollstreckung würde angesichts der schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalls, für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Eingriffen erschüttern, BGHSt 24, 40 (46). Vorliegend fällt bei der insoweit vorgenommenen Abwägung, bei der Tat und Täter umfassend gewürdigt worden sind maßgeblich ins Gewicht, dass ein bedeutsamer Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Milderungsgrund, der geeignet sein könnte, das Ergebnis zu Gunsten des Angeklagten zu beeinflussen, fehlt. Der Angeklagte hat durch den von ihm inszenierten Anschlag bewusst Verunsicherung und Schrecken in der Bevölkerung hervorgerufen, insbesondere in Zeiten, in denen Anschläge auf Verkehrsmittel oder öffentliche Gebäude zunehmen. Ohne die Verhängung einer empfindlichen Haftstrafe im vorliegenden Fall müsste die Bevölkerung befürchten, dass eine derartige Tatbegehung weitere Nachahmer findet. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.