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Verschärfung des Anti-Stalking-Tatbestandes

Bundestag verschärft Anti-Stalking-Gesetz – Strafbarkeitsschwelle für Stalking deutlich gesenkt

Es wurde ein neues Stalking-Gesetz eingeführt, das es dem Opfer erleichtert, nachzuweisen, dass der Täter ihn oder sie belästigt hat. Künftig genügt der Nachweis eines wiederholten Stalking-Verhaltens, das dazu geeignet ist, die Lebensführung des Stalking-Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Der neue Straftatbestand erfasst zukünftig auch solche Fälle, in denen die Täter spezielle Programme und Apps zum Stalking nutzen. Fälle, in denen der Täter die Identität seines Opfers annimmt und fälscht bzw. vortäuscht und in Folge zum Beispiel Konten in sozialen Medien erstellt, über die er Bilder oder Nachrichten in diffamierender veröffentlicht. Dies bedeutet eine deutlichere Verschärfung in Bezug auf den Psychoterror aus dem Netz.

Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB)

Anti-Stalking Gesetz verschäft
(Anti-Stalking Gesetz verschäft – (Symbolfoto: Von SpeedKingz/Shutterstock.com)

Das Strafgesetzbuch (StGB) ist in Deutschland das maßgebliche Gesetzbuch, in dem gewisse Handlungen von Menschen als strafbar definiert werden und welches diese Handlungen auch entsprechend unter Strafe stellt. Dieses Gesetzbuch erfährt, wie nahezu jedes andere Gesetzbuch, in regelmäßigen Abständen Änderungen sowie auch Modifikationen. Dies geschieht, um den gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung zu tragen und eine Reaktion des Gesetzgebers auf die veränderten Lebensumstände gewährleisten zu können. Ein sehr gutes Beispiel hierfür ist die Straftat der Nachstellung, welche im Volksmund eher unter der Bezeichnung „Stalking“ bekannt ist. Erst mit dem Jahr 2007 fand diese strafbare Handlung in dem § 238 StGB einen Einzug in das Strafgesetzbuch. Da jedoch die Stalkingmaßnahmen der Stalker durchaus wandlungsfähig sind und die Opfer von Stalking massiv in ihrem Leben beeinträchtigt werden ist es erforderlich, dass der Gesetzgeber diese Straftat auch wirklich effektiv bekämpfen kann.

In den Anfangstagen des Stalkings beschränkte sich die Nachstellung auf die rein persönliche Ebene. Bedingt durch den multimedialen Wandel und die Verlagerung des Lebens in das Internet gab es jedoch auch Ausuferungen des Stalkings, welche von dem Gesetzgeber so in dieser Form noch nicht erfasst wurde. Die Rede ist an dieser Stelle von dem sogenannten Cyberstalking, welches eine Nachstellung von bestimmten Personen im Internet beschreibt. Auch das Cyberstalking soll künftig merklich besser verfolgt werden können.

Der § 238 StGB musste modifiziert werden

In seiner ursprünglichen Form befasste sich der § 238 StGB lediglich mit der Nachstellung von Personen im realen Leben. Dementsprechend wurde nur diejenige Person bestraft, die eine andere Person in unbefugter Art und Weise nachstellt. Diese Nachstellung musste beharrlich erfolgen.

Es gab jedoch genaue Beschreibungen der Art und Weise, wie die Tat durchgeführt werden konnte:

  • die Nähe in räumlicher Natur musste zwingend von dem Täter gesucht werden
  • das Stalking konnte unter Verwendung von technischen bzw. Telekommunikationsmitteln sowie über Dritte durchgeführt werden, um auf diese Weise einen Kontakt zu dem Stalking-Opfer herzustellen
  • personenbezogene Daten werden missbräuchlich von dem Täter genutzt

Wie bei nahezu jeder anderen Straftat ist auch bei der Nachstellung bzw. dem Stalking bereits der Versuch strafbar

Die Art und Weise, wie ein Täter die Kontaktaufnahme versucht, ist für die Strafbarkeit unerheblich. So erfüllt die missbräuchliche Verwendung von den personenbezogenen Daten des Stalking-Opfers seitens des Täters für die Bestellung von Dienstleistungen oder auch Waren ebenso strafbar wie die Veranlassung dritter Personen, den Kontakt zu dem Opfer aufzunehmen.

Es ist auch denkbar, dass eine reine Nachstellung bzw. das Stalking auch direkt mit anderen Straftaten einhergeht. So ist die Bedrohung des Stalking-Opfers oder die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit bzw. des Lebens, der Freiheit oder Gesundheit sowie auch der Angehörigen des Opfers natürlich eine Straftat. Gleichermaßen ist dies auch bei vergleichbaren Taten der Fall. Sollten durch diese Handlungen die Lebensgestaltung des Opfers in einer schwerwiegenden Art und Weise eine Beeinträchtigung erfahren, so ist die Strafbarkeit der Handlung des Täters als gegeben anzusehen.

Als maßgebliches Kriterium für die Strafbarkeit des Handelns galt bislang gem. § 238 StGB in der Ursprungsform die schwerwiegende Beeinträchtigung des Opfers in der Lebensgestaltung.

Das Kriterium des „alten“ § 238 StGB war erfüllt, wenn das Stalking-Opfer aufgrund der Nachstellungen des Täters einen beruflichen Wechsel oder einen örtlichen Wechsel des Lebensmittelpunktes vornehmen musste, um den Nachstellungen entgehen zu können. Dieses Hauptkriterium ist in der gängigen Praxis jedoch nicht unumstritten gewesen, da ein gewisser Erfolg der Stalking-Maßnahmen für die Strafbarkeit der Handlungen vorausgesetzt wurde. Durch die Modifikation des § 238 StGB wurde dieses Kriterium „aufgeweicht“ bzw. entfernt.

Gem. der Neufassung des § 238 StGB ist es für die Strafbarkeit des Stalkings künftig vollends ausreichend, wenn der Täter ein wiederholtes Verhalten an den Tag legt und durch dieses Verhalten eine Beeinträchtigung des Lebens von dem Stalking-Opfer in einer „nicht unerheblichen“ Form entsteht.

Nicht nur das Hauptkriterium für die Strafbarkeit des Handelns wurde in dem § 238 StGB jetzt verschärft. Auch die drohenden Strafen für ein derartiges Handeln haben eine Verschärfung erfahren. Aktuell sieht der § 238 Absatz 1 StGB für Stalking eine Freiheitsstrafe von mindestens einem bis maximal drei Jahren oder auch eine Geldstrafe vor. Das Strafmaß ist dabei abhängig von Folgen, welche das Stalking für das Opfer mit sich bringt.

Sollte ein Stalker den Tod, des Opfers selbst – einer Person, welche dem Opfer nahesteht – oder einem Angehörigen des Stalking-Opfers verursachen, so beträgt das Strafmaß gem. § 238 Absatz 3 StGB eine Freiheitsstrafe von maximal zehn Jahren vor.

Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann das Strafmaß des § 238 Absatz 1 StGB auch auf eine Freiheitsstrafe von mindestens drei bis maximal fünf Jahren vorsehen.

Cyberstalking wurde ausgeweitet

Cyberstalking
Mehr Schutz vor digitalem Stalking (Symbolfoto: Von Sam Wordley /Shutterstock.com)

In der jüngeren Vergangenheit hat sich das Stalking auch auf das weltweite Netz ausgeweitet und dabei auch Formen angenommen, die früher undenkbar gewesen sind. Ein Beispiel hierfür ist die Veröffentlichung von Bildaufnahmen des Stalking-Opfers oder von dem Opfer nahestehenden Personen. Bislang galt dies lediglich als eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte und wurde strafrechtlich daher nur am Rande behandelt. Mit der Verschärfung des Stalking-Gesetzes jedoch erfuhren auch diese Handlungen eine Strafverschärfung. Insbesondere die Veröffentlichung von besonders intimen Aufnahmen aus vergangenen Partnerschaften wurde merklich strafverschärft. Der Grund hierfür liegt in der dringlichen Veranlassung des Gesetzgebers, da derartige Handlungen in der letzten Zeit massiv zugenommen haben. Es gibt sogar schon für diese Handlungen eigenständige Begrifflichkeiten wie beispielsweise „Racheporno“ oder auch „revenge porn“. Unter diesen Begrifflichkeiten haben sich ganze Internetpräsenzen etabliert, die sich bedauerlicherweise eines regen Zuspruchs im Internet erfreuen und als etablierte Größe angesehen werden müssen. Dieses Phänomen kann natürlich von dem Gesetzgeber so in dieser Form nicht geduldet werden, sodass der § 238 StGB auch in dieser Hinsicht zwingend modifiziert werden musste.

Neu ist auch, dass die Stalking-Maßnahmen im Zusammenspiel mit technischen online Hilfsmitteln verschärft unter Strafe gestellt werden. Hierbei steht insbesondere die sogenannte Stalkerware im Fokus, mit welcher ein Stalker die vollständige Onlineüberwachung des Stalking-Opfers inklusive Bewegungsprofilen sowie Einsichtnahme in persönliche Messengernachrichten einrichten bzw. vornehmen kann.

Es steht völlig außer Frage, dass Stalking eine überaus schlimme Straftat ist und dass die Folgen für das Stalking-Opfer durchaus gravierend sein kann. Es gilt in Deutschland jedoch nach wie vor die rechtliche Maxime der Unschuldsvermutung, sodass der Vorwurf des Stalkings seitens der Staatsanwaltschaft erst einmal nachgewiesen werden muss. Sollten Sie sich mit dem Vorwurf des Stalkings konfrontiert sehen und bereits eine polizeiliche Vorladung erhalten haben bzw. erwarten, so haben Sie das Recht zu schweigen. Dieses Recht steht Ihnen zu und Sie sollten bis zu einer vollständigen rechtsanwaltlichen Vertretung auch davon Gebrauch machen. In einem derartigen Fall können Sie selbstverständlich mit uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei Kontakt aufnehmen und uns mit Ihrer rechtsanwaltlichen Verteidigung beauftragen. Wir verteidigen Sie dabei sowohl außergerichtlich als auch im Zuge eines Gerichtsprozesses.

Sollten Sie zum Opfer von Stalking-Maßnahmen geworden sein und sich in Ihrer Lebensgestaltung eingeschränkt sehen, so sollten Sie auf gar keinen Fall der Angst erliegen. Sehr viele Stalking-Opfer fühlen sich bedroht und verängstigt und suchen sich allein aus dem Beweggrund der Angst keine Hilfe. Dies ist ein fataler Fehler. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei übernehmen sehr gerne Ihre rechtsanwaltliche Vertretung und beraten Sie ausführlich dahingehend, welche Maßnahmen Sie gemeinsam mit uns gegen die Stalking-Maßnahmen des Täters ergreifen können. Wir sind in diesem Fall Ihr starker Partner an Ihrer Seite und helfen Ihnen, damit Sie künftig ein Leben ohne Angst vor Stalking-Maßnahmen leben können. Sie müssen diesbezüglich einfach nur über unsere Internetpräsenz oder auf dem fernmündlichen Weg bzw. auch gerne per E-Mail mit uns Kontakt aufnehmen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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