Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann liegt ein Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz vor?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann ist § 154 StPO gesperrt?
- Wann ist Nachstellung eine einheitliche Tat?
- Wann kippt die Gesamtstrafe wegen Zäsur?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ist ein Verstoß gegen den Gewaltschutzvergleich strafbar, auch ohne familiengerichtliche Bestätigung?
- Wie wehre ich mich gegen eine Strafe, wenn das Familiengericht den Vergleich fehlerhaft bestätigt hat?
- Kann ich den Ex-Partner wegen Nachstellung anzeigen, obwohl wir einen zivilrechtlichen Vergleich geschlossen haben?
- Verliere ich meinen strafrechtlichen Schutz, wenn ich die Bestätigung nach Paragraph 214a FamFG vergesse?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 340/24
Das Wichtigste im Überblick
BGH kippt mehrere Schuldsprüche und die Unterbringung wegen lückenhafter Schutzanordnungen.
- Er hob Fälle auf und stellte zwei eingestellte Fälle ganz ein.
- Das Gericht fehlte der Nachweis wirksamer, bestätigter Vergleiche nach Gewaltschutzrecht.
- Auch die Gesamtstrafen fielen, weil sie auf fehlerhaften Schuldsprüchen beruhten.
- Die Unterbringung entfiel ebenfalls, weil sie diese Taten mitbewertete.
- Gericht: BGH
- Datum: 09.01.2025
- Aktenzeichen: 3 StR 340/24
- Verfahren: Strafrevision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Gewaltschutzrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwaltschaften, Familiengerichte
Wann liegt ein Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz vor?
Nachdem eine Frau den Kontakt abgebrochen hatte, überzog ein abgewiesener Mann sie sowie zwei weitere Personen zwischen April und Dezember 2022 mit Beleidigungen, Bedrohungen und Nachstellungen, woraufhin er zu Haftstrafen sowie zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt wurde. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.01.2025, Az. 3 StR 340/24) hob diese Entscheidung jedoch auf, soweit es bestimmte Tatvorwürfe, die Gesamtstrafe und die Klinikunterbringung betraf, und verwies die Sache zurück. Für eine Strafbarkeit nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG) reicht es rechtlich nicht aus, dass lediglich ein Vergleich zwischen den streitenden Parteien geschlossen wurde, sondern dieser muss zwingend nach § 214a Satz 1 FamFG familiengerichtlich bestätigt sein. Das zuständige Strafgericht ist verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob diese amtliche Bestätigung materiell rechtmäßig war und die verhängten Kontaktverbote überhaupt nach § 1 GewSchG hätten angeordnet werden dürfen. Zudem müssen der amtliche Bestätigungsbeschluss wirksam und die übernommenen Vorgaben vollstreckbar sein, was sich aus dem rechtlichen Gleichlauf mit einer anderen Norm des Gewaltschutzgesetzes sowie den strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes ergibt. Das bedeutet konkret: Art. 103 Abs. 2 GG schreibt vor, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn die Strafbarkeit gesetzlich eindeutig bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Ein bloßer Privatvergleich ohne richterliche Prüfung erfüllt diese Voraussetzung nicht — erst die familiengerichtliche Bestätigung macht die Verbote so klar und verbindlich, dass ein Verstoß strafbar sein kann.
Die Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in ihrer Reichweite nicht allein abhängig sein von einer Parteivereinbarung, sondern nur begründet werden können durch Zuwiderhandlungen gegen solche vergleichsweise vereinbarten Verhaltenspflichten, die im konkreten Fall alternativ dem Täter auch durch eine familiengerichtliche Gewaltschutzanordnung hätten auferlegt werden können. – so der Bundesgerichtshof
Was das für Sie bedeutet: Haben Sie einen Schutzvergleich nach dem Gewaltschutzgesetz geschlossen, prüfen Sie unbedingt, ob dieser ausdrücklich nach § 214a Satz 1 FamFG vom Familiengericht bestätigt wurde. Ohne diese amtliche Bestätigung kann ein Verstoß der Gegenseite gegen die vereinbarten Kontakt- oder Näherungsverbote nicht strafrechtlich verfolgt werden. Sind Sie umgekehrt selbst wegen eines Verstoßes gegen einen solchen Vergleich angeklagt, lassen Sie durch Ihren Verteidiger prüfen, ob das Familiengericht die materiellen Voraussetzungen für die Verbote überhaupt ordnungsgemäß geprüft und bestätigt hat — das Strafgericht muss dies eigenständig feststellen und darf sich nicht auf den bloßen Vergleichstext verlassen.
Fehlende Prüfung der zivilrechtlichen Basis
Das Landgericht Osnabrück hatte den Beschuldigten zunächst wegen diverser Übergriffe und Verstöße gegen die geschlossenen Vergleiche verurteilt, jedoch die dafür rechtlich zwingenden Feststellungen zur familiengerichtlichen Basis versäumt. In der Urteilsbegründung fehlten konkrete Angaben dazu, zu welchem exakten Zeitpunkt die Bestätigungen überhaupt erfolgten und ob die engen materiellen Voraussetzungen für die verhängten Kontakt- und Näherungsverbote tatsächlich vorlagen. Der Bundesgerichtshof ließ das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach die reine Existenz der geschlossenen Vergleiche für eine Verurteilung ausreichend sei, nicht gelten. Die Bundesrichter stellten klar, dass sie diese fehlenden Prüfungsschritte nicht einfach in der Revisionsinstanz nachholen können, weshalb die Verurteilungen in den Fällen II. 7., 11., 12., 15., 16. und 17. keinen Bestand hatten.

Redaktionelle Leitsätze
- Eine strafrechtliche Verurteilung wegen des Verstoßes gegen einen Gewaltschutzvergleich setzt zwingend voraus, dass das Strafgericht eigenständig prüft und feststellt, ob der Vergleich familiengerichtlich rechtmäßig bestätigt wurde und die materiellen Anordnungsvoraussetzungen hierfür vorlagen.
- Da die Nachstellung rechtlich eine tatbestandliche Handlungseinheit darstellt, ist die verfahrensrechtliche Einstellung lediglich einzelner Teilakte unzulässig; eine dahingehend fehlerhafte gerichtliche Anordnung ist als Beschränkung der Strafverfolgung umzudeuten.
- Ein Berufungsurteil entfaltet bei der Bildung einer Gesamtstrafe keine eigenständige Zäsurwirkung, sofern die dort abgeurteilte Tat zeitlich vor einer bereits existierenden rechtskräftigen Vorverurteilung lag.
Wann ist § 154 StPO gesperrt?
Beschließt ein Gericht die vorläufige Einstellung einzelner Anklagepunkte nach § 154 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung (StPO), entfällt für diese konkreten Taten die gerichtliche Anhängigkeit. Das bedeutet konkret: Diese Vorwürfe sind vorläufig aus dem Verfahren herausgenommen und das Gericht darf sich damit nicht mehr befassen — es sei denn, es erlässt vorher einen förmlichen Beschluss, sie wieder ins Verfahren aufzunehmen. Werden solche bereits aussortierten Vorwürfe zu einem späteren Zeitpunkt dennoch in einem richterlichen Urteil abgeurteilt, ohne dass zuvor ein formaler Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Absatz 5 StPO ergangen ist, führt dies zu einem zwingenden Verfahrenshindernis. Eine solche Beschränkung im laufenden prozessualen Alltag kann zudem immer nur komplette, selbstständige Taten umfassen, niemals jedoch lediglich Teile einer zusammenhängenden prozessualen Tat im Sinne des § 264 Absatz 1 StPO. Eine prozessuale Tat ist dabei der gesamte vom Gericht zu beurteilende Lebenssachverhalt, den die Anklage beschreibt — also alle Einzelhandlungen, die nach der natürlichen Anschauung zusammengehören.
Die Ignorierung dieser formalen Hürde führte zu einer gravierenden Fehlentscheidung in der niedersächsischen Vorinstanz. Die Richter in Osnabrück hatten zwei konkrete Vorwürfe, im Urteil als Fälle II. 5. und 6. gelistet, bereits durch einen formellen Beschluss am 26. September 2023 aus dem Verfahren herausgenommen. Obwohl dieser Beschluss belegbar rechtsgültig war, tauchten die Taten am Ende wieder im Schuldspruch auf, was den Bundesgerichtshof dazu zwang, das Verfahren für diese Punkte wegen des entstandenen Hindernisses endgültig einzustellen. Die Anklagevertretung versuchte die Entscheidung noch zu retten, indem sie darauf verwies, die Strafkammer habe die Taten lediglich aus einem Versehen im Urteil mit aufgeführt. Die Karlsruher Richter strichen die Urteilspassagen dennoch, da die eingetretene Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses den rechtlichen Rahmen bindend verkleinert hatte.
Wann ist Nachstellung eine einheitliche Tat?
Eine materiellrechtliche Tat der Nachstellung gemäß § 238 Absatz 1 StGB bildet in der Regel eine tatbestandliche Handlungseinheit und stellt somit gesetzlich auch eine einheitliche prozessuale Tat nach § 264 Absatz 1 StPO dar. Das bedeutet konkret: Die vielen einzelnen Stalking-Handlungen — Anrufe, Nachrichten, Auflauern — werden rechtlich als ein einziger Vorgang behandelt, nicht als dutzende getrennte Straftaten. Da eine bloße Teileinstellung nach § 154 StPO bei solchen eng verzahnten prozessualen Taten rechtlich schlicht unzulässig ist, muss eine dahingehend fehlerhafte richterliche Anordnung in der Rechtsmittelinstanz oftmals umgedeutet werden. In derartigen Konstellationen kommt stattdessen eine Beschränkung der Verfolgung nach § 154a Absatz 2 StPO in Betracht. Durch diesen dogmatischen Schritt bleibt die Rechtshängigkeit der Gesamttat vollumfänglich und wirksam bestehen.
Umdeutung rettet das formale Verfahren
Das fehlerhafte Vorgehen der Vorinstanz zeigte sich im Detail beim umfassenden Stalking-Vorwurf gegenüber der Hauptgeschädigten, der im Urteil als Fall II. 17. geführt wurde. Das Landgericht hatte während des Prozesses versucht, rechtlich untrennbare Unterfälle aus diesem Komplex nach der falschen Norm des § 154 Absatz 2 StPO auszugliedern. Der 3. Strafsenat griff hier juristisch korrigierend ein und deutete diesen fehlerhaften Beschluss kurzerhand in eine zulässige Verfahrensbeschränkung um. Dadurch verhinderten die Bundesrichter, dass für den Gesamtkomplex ein ungewollter Strafklageverbrauch eintrat. Das bedeutet konkret: Strafklageverbrauch heißt, dass dieselbe Tat nach einem rechtskräftigen Abschluss nicht noch einmal verfolgt werden darf — ähnlich dem Grundsatz „ne bis in idem“. Wäre der Fehler nicht korrigiert worden, hätte der Täter für den gesamte Stalking-Komplex nie wieder belangt werden können, auch nicht für die verbliebenen Handlungen.
Die Einstellung lediglich eines Teils einer prozessualen Tat nach § 154 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht möglich; durch ein solches Vorgehen kann kein Verfahrenshindernis bezüglich (eines Teils) der Tat begründet werden. – so der Bundesgerichtshof
Wann kippt die Gesamtstrafe wegen Zäsur?
Bei der Berechnung einer übergreifenden Gesamtstrafe müssen erkennende Gerichte zwingend die sogenannte Zäsurwirkung früherer Verurteilungen berücksichtigen. Eine Gesamtstrafe wird gebildet, wenn jemand mehrere Straftaten begangen hat und diese gemeinsam abgeurteilt werden — das Gericht bildet dann aus den Einzelstrafen eine einzige, niedrigere Gesamtstrafe. Die Zäsurwirkung bedeutet dabei: Liegt zwischen den Taten eine frühere Verurteilung, wirkt diese wie eine zeitliche Trennlinie. Taten vor dieser Linie und Taten danach dürfen nicht zu einer einzigen Gesamtstrafe verbunden werden. Ein späteres Berufungsurteil vermag dabei keine eigenständige trennende Wirkung zu entfalten, wenn die dortige Tat zeitlich noch vor einer bereits existierenden anderen rechtskräftigen Entscheidung lag. In einer derartigen zeitlichen Überkreuzung muss die neuere Gerichtsentscheidung rechtlich zwingend auf den Zeitpunkt der ersten Verurteilung zurückprojiziert werden.
Falsche Zäsuren kippen die Strafhöhe
Die erste Instanz in Osnabrück baute ihre Strafzumessung auf einem rechtlichen Denkfehler auf, indem sie einem Berufungsurteil vom 5. Juli 2022 fälschlicherweise eine solche einschneidende Zäsurwirkung beimengte. Maßgeblich für den zeitlichen Schnitt war nach den Vorgaben des Revisionsgerichts jedoch allein ein früherer Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 1. April 2022. Ein Strafbefehl ist dabei ein vereinfachtes schriftliches Verfahren, bei dem das Gericht ohne mündliche Hauptverhandlung eine Strafe festsetzt — er steht einem Urteil gleich, wenn der Beschuldigte keinen Einspruch einlegt. Da die Richter diese formale Chronologie verkannten, durften sie den Beschuldigten nicht zu zwei voneinander getrennten Gesamtfreiheitsstrafen unter Einbeziehung alter Vorverurteilungen verurteilen. Infolgedessen verwarf das höchste Strafgericht die Strafberechnung komplett.
Weder für die Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen noch für die Verhängung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen ist hier Raum gewesen. Die Strafkammer hätte allein aus allen für die nunmehr abgeurteilten Taten verhängten Einzelstrafen eine (einzige) Gesamtstrafe bilden dürfen und müssen. – so der Bundesgerichtshof
Dieser mathematisch-rechtliche Fehler wirkte sich auch radikal auf die vom Landgericht angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB aus. Eine solche Unterbringung ist keine Strafe im klassischen Sinn, sondern eine sogenannte Maßregel: Der Staat verwahrt den Täter in einer geschlossenen Einrichtung, um die Allgemeinheit vor weiteren Taten zu schützen — unabhängig vom Verschulden. Da eine solche schwerwiegende Maßregel immer auf einer fehlerfreien Gesamtwürdigung des Täters und sämtlicher angeklagter Taten basieren muss, entzog insbesondere der Wegfall der formal rechtskräftig eingestellten Fälle der Klinikeinweisung die belastbare rechtliche Grundlage. Eine andere Strafkammer des Landgerichts Osnabrück muss sich nun erneut mit den Feststellungen zur familiengerichtlichen Wirksamkeit der Vergleiche befassen und im Anschluss das eigentliche Strafmaß sowie die Frage der Unterbringung gänzlich neu bewerten.
Was folgt aus dem BGH-Urteil?
Der Bundesgerichtshof hat als oberste strafrechtliche Instanz eine Entscheidung mit Signalwirkung für alle Verfahren getroffen, in denen Verstöße gegen Gewaltschutzvergleiche strafrechtlich geahndet werden sollen. Das Urteil bindet sämtliche nachgeordneten Strafgerichte: Künftig darf keine Verurteilung nach § 4 GewSchG mehr allein auf den bloßen Vergleichstext gestützt werden. Die Richter müssen in jedem Einzelfall nachweisen, dass eine wirksame familiengerichtliche Bestätigung nach § 214a FamFG vorliegt und die Kontaktverbote materiell rechtmäßig waren. Wer als Geschützter auf die strafrechtliche Durchsetzung seines Vergleichs angewiesen ist, sollte daher jetzt aktiv werden und beim Familiengericht oder über den Anwalt klären, ob der eigene Vergleich diese Bestätigung trägt — andernfalls droht, dass strafrechtliche Verstöße ungeahndet bleiben. Wer als Beschuldigter mit einer Verurteilung konfrontiert ist, sollte prüfen lassen, ob das Strafgericht die familiengerichtliche Grundlage tatsächlich eigenständig und lückenlos kontrolliert hat.
Ist Ihr Gewaltschutzvergleich auch strafrechtlich wirksam?
Der BGH hat entschieden: Ohne eine offizielle Bestätigung durch das Familiengericht nach § 214a FamFG bleiben Verstöße gegen einen Schutzvergleich oft folgenlos. Unsere Rechtsanwälte analysieren für Sie, ob die notwendige richterliche Bestätigung vorliegt und die verhängten Verbote materiell rechtmäßig sind. So wissen Sie sicher, ob Ihr Vergleich trägt und schaffen die Basis für das weitere Vorgehen.
Experten Kommentar
In familiengerichtlichen Eilverfahren herrscht oft enormer Zeitdruck, weshalb Vergleiche hastig geschlossen werden, ohne die formelle Bestätigung direkt mitzubeantragen. Genau diese prozessuale Schlampigkeit erweist sich später im Strafverfahren als absolute Einflugschneise für die Verteidigung. Staatsanwaltschaften und Strafrichter übersehen im Alltag schlichtweg, dass ein bloßes Protokoll ohne den gerichtlichen Stempel kein strafrechtliches Fundament bietet.
Für die Praxis bedeutet das: Wer Opfer von Stalking vertritt, darf den Verhandlungssaal erst verlassen, wenn die Bestätigung nach § 214a FamFG sauber protokolliert ist. Umgekehrt gehört die Aktenanforderung des familiengerichtlichen Ursprungsverfahrens für uns Strafverteidiger jetzt zum Pflichtprogramm. Nur wer die Fehlerkette an der zivilrechtlichen Basis aufdeckt, hebelt die Strafbarkeit wegen Verstoßes effektiv aus.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist ein Verstoß gegen den Gewaltschutzvergleich strafbar, auch ohne familiengerichtliche Bestätigung?
Nein, ein Verstoß gegen einen Gewaltschutzvergleich ist ohne ausdrückliche familiengerichtliche Bestätigung nach § 214a FamFG nicht strafbar. Ein bloßer privater oder anwaltlich formulierter Vergleich reicht für § 4 GewSchG nicht aus, weil die Strafbarkeit eine amtlich bestätigte Grundlage voraussetzt.
Der Grund liegt im strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Eine Strafe darf nur verhängt werden, wenn der Betroffene schon vor der Tat eindeutig erkennen konnte, welches Verhalten verboten war. Beim Gewaltschutzvergleich genügt dafür nicht die private Einigung der Parteien, sondern erst die familiengerichtliche Bestätigung macht die Kontakt- oder Näherungsverbote rechtlich so verbindlich, dass ein Verstoß strafbar werden kann. Das Gericht prüft dabei auch, ob die Verbote inhaltlich überhaupt nach dem Gewaltschutzgesetz hätten angeordnet werden dürfen.
Fehlt der ausdrückliche Bestätigungsvermerk des Familiengerichts, bleibt der Verstoß zwar unter Umständen zivilrechtlich oder vollstreckungsrechtlich relevant, aber nicht als Straftat nach § 4 GewSchG. Entscheidend ist deshalb der konkrete Beschluss des Familiengerichts, nicht nur der unterschriebene Vergleichstext.
Wie wehre ich mich gegen eine Strafe, wenn das Familiengericht den Vergleich fehlerhaft bestätigt hat?
Sie müssen im Strafverfahren rügen, dass das Strafgericht die familiengerichtliche Bestätigung des Vergleichs nicht selbst und vollständig auf ihre materielle Rechtmäßigkeit geprüft hat. Fehlt diese Prüfung, trägt die Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Kontaktverbot rechtlich nicht.
Für eine Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG genügt nicht, dass die Beteiligten sich privat auf Verbote geeinigt haben. Entscheidend ist, dass das Familiengericht diese Vereinbarung nach § 214a Satz 1 FamFG bestätigt hat und die dort übernommenen Kontaktverbote überhaupt nach § 1 GewSchG hätten angeordnet werden dürfen. Das Strafgericht darf sich deshalb nicht blind auf den Vergleichstext verlassen, sondern muss die zivilrechtliche Grundlage eigenständig kontrollieren. Ihre Verteidigung muss genau an diesem Punkt ansetzen und aufzeigen, dass die materiellen Voraussetzungen für das Verbot fehlten oder im Urteil nicht lückenlos festgestellt wurden.
Besonders wichtig ist das, wenn das Familiengericht den Vergleich zwar bestätigt hat, der Beschluss aber keine tragfähigen Gründe zu den Schutzvoraussetzungen enthält oder nicht wirksam geworden ist. Dann fehlt dem Strafurteil die notwendige Grundlage, und in der Revision kann das zur Aufhebung führen. Ihr Verteidiger sollte deshalb die familiengerichtliche Akte beiziehen lassen und prüfen, ob die Bestätigung wirklich alle Voraussetzungen abdeckt.
Kann ich den Ex-Partner wegen Nachstellung anzeigen, obwohl wir einen zivilrechtlichen Vergleich geschlossen haben?
Ja, Sie können den Ex-Partner wegen Nachstellung nach § 238 StGB anzeigen, denn ein zivilrechtlicher Vergleich schließt die Strafverfolgung wegen Stalking nicht aus. Entscheidend ist allein, ob die konkreten Handlungen den Straftatbestand erfüllen.
Der Vergleich regelt nur die zivilrechtliche Beziehung und kann, je nach Inhalt, einen Verstoß gegen vereinbarte Kontakt- oder Näherungsverbote betreffen. Die Strafbarkeit wegen Nachstellung entsteht davon unabhängig, weil § 238 StGB auf das tatsächliche Verhalten abstellt, etwa auf wiederholtes Anrufen, Nachrichten, Auflauern oder ähnliche erhebliche Belästigungen. Deshalb darf eine Anzeige nicht unterbleiben, nur weil es bereits eine private oder familiengerichtliche Einigung gibt. Für die Polizei und Staatsanwaltschaft ist maßgeblich, ob ein strafbarer Stalking-Komplex vorliegt, nicht ob die Beteiligten sich zivilrechtlich geeinigt haben.
Etwas anderes gilt nur für die spezielle Strafnorm des § 4 GewSchG, wenn ein Verstoß gegen einen besonders bestätigten Gewaltschutzvergleich im Raum steht. Für die Nachstellung selbst bleibt die Anzeige aber in jedem Fall möglich, sobald Sie die Handlungen belegen können.
Verliere ich meinen strafrechtlichen Schutz, wenn ich die Bestätigung nach Paragraph 214a FamFG vergesse?
JA, ohne die Bestätigung nach § 214a FamFG entfällt der spezielle Strafschutz des § 4 GewSchG für den Vergleichsverstoß. Ein bloßer privater Schutzvergleich reicht strafrechtlich nicht aus, wenn das Familiengericht ihn nicht bestätigt hat.
Der Grund ist das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG: Eine Strafbarkeit muss vor der Tat klar feststehen und darf nicht nur auf einer privaten Vereinbarung beruhen. § 4 GewSchG erfasst deshalb nur Verstöße gegen Kontakt- oder Näherungsverbote, die familiengerichtlich bestätigt wurden und damit rechtlich verbindlich sind. Fehlt diese Bestätigung, kann der Bruch der Vergleichsregeln nicht als Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz bestraft werden. Das bedeutet aber nicht, dass Sie schutzlos sind, denn Beleidigung, Bedrohung, Nachstellung oder Körperverletzung bleiben ganz normale Straftaten und können weiterhin angezeigt und verfolgt werden.
Die fehlende Bestätigung kann im Einzelfall auch nachträglich wichtig werden, wenn noch ein gerichtliches Verfahren läuft oder die Vollstreckbarkeit des Vergleichs geklärt werden muss. Für die strafrechtliche Ahndung des bereits begangenen Verstoßes nach § 4 GewSchG hilft eine spätere Heilung allerdings nicht automatisch, weil die Strafbarkeit im Tatzeitpunkt feststehen muss.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 3 StR 340/24 – Beschluss vom 09.01.2025
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