Skip to content

Strafantrag und Strafanzeige – Wo ist der Unterschied?

Wer zum Opfer einer Straftat wird, der erwartet von dem Gesetzgeber zweifelsohne eine entsprechende Strafverfolgung. Nun ist es jedoch juristisch gesehen ein Faktum, dass der Gesetzgeber zwischen den Deliktarten des Offizialdelikts und des Antragsdelikts eine Unterscheidung vornimmt. Dies bedeutet, dass nicht jede Straftat automatisch durch die entsprechend zuständigen Behörden auch eine Strafverfolgung nach sich zieht. Wenn der Gesetzgeber durch das Strafgesetzbuch (StGB) die entsprechende Straftat als Antragsdelikt eingeordnet hat, so muss die geschädigte Person / das Opfer für die Strafverfolgung auch entsprechend einen Antrag auf Strafverfolgung stellen. In der gängigen Praxis werden hierbei nicht selten der Strafantrag sowie auch die Strafanzeige miteinander verwechselt und es ist auch nicht selten der Fall, dass eine geschädigte Person / das Opfer über keinerlei Hintergrundwissen in Bezug auf den Strafantrag bzw. die Strafanzeige hat. Es gibt jedoch diesbezüglich durchaus Unterschiede.

Wenn ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt vorliegt, so werden die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Strafverfolgung nicht ohne einen entsprechenden Antrag der geschädigten Person / des Opfers tätig. Ein regelrechtes Musterbeispiel für ein absolutes Antragsdelikt ist die Beleidigung.

Der Unterschied zwischen dem absoluten Antragsdelikt und dem relativen Antragsdelikt

Strafantrag und Strafanzeige
Strafanzeige und Strafantrag: Was bedeuten diese beiden Begriffe und welche Unterschiede  und Konsequenzen gibt es? (Symbolfoto: ArtmannWitte/Shutterstock.com)

Juristische Laien werden die beiden Antragsdeliktarten absolutes Antragsdelikt sowie relatives Antragsdelikt in ihrem Leben zuvor mit hoher Wahrscheinlichkeit noch niemals gehört haben. Bei einem absoluten Antragsdelikt ist der Antrag der geschädigten Person / des Opfers eine zwingende Voraussetzung für die Strafverfolgung des Täters. Dies bedeutet auch, dass der Gesetzgeber sich nicht in die Frage der Strafverfolgung einmischt. Die Entscheidung, ob es zu einer Strafverfolgung kommen oder ob eine derartige Strafverfolgung unterbleiben soll, liegt einzig und allein bei der geschädigten Person. Etwas anders gestaltet sich der Sachverhalt allerdings, wenn es sich um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt handelt. In derartigen Fällen, beispielsweise bei einer leichten Körperverletzung, kann eine Strafverfolgung auch ohne einen Antrag der geschädigten Person / des Opfers erfolgen. Die Strafverfolgung kann in derartigen Fällen auch dann durchgeführt werden, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft ein sogenanntes öffentliches Interesse der besonderen Art ausdrücklich bejaht. Für gewöhnlich ist dies dann der Fall, wenn es sich um einen mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretenen Täter handelt. Die Staatsanwaltschaft wird diesen Fall dann im Vorfeld gesondert prüfen und die geschädigte Person / das Opfer hat nicht das letzte Wort im Zusammenhang mit der Strafverfolgung.

Ein Antrag auf Strafverfolgung muss von der geschädigten Person / dem Opfer binnen eines Zeitraums von maximal drei Monaten entsprechend gestellt werden. Hierbei handelt es sich um die Verjährungsfrist, welche mit der Kenntnis der geschädigten Person / des Opfers von der Straftat in Verbindung mit der Identität des Täters startet.

Wo liegt der Unterschied zwischen der Strafanzeige sowie dem Strafantrag?

Die Strafanzeige, welche im landläufigen Sprachgebrauch auch nur versimpelt als Anzeige bekannt ist, hat ihre rechtliche Grundlage in dem § 158 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtlich betrachtet handelt es sich bei der Strafanzeige lediglich um eine Verdachtsmitteilung im Hinblick auf eine etwaig vorliegende Straftat, welche an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden gerichtet wird. Die Anzeige hat dementsprechend lediglich den Charakter einer Wissensmitteilung und sie kann überdies auch von jeder Person, welche den Verdacht einer begangenen Straftat von einer anderen Person hat, gestellt werden. Eine Strafanzeige kann sowohl bei der regional zuständigen Polizeidienststelle als auch bei der regional zuständigen Staatsanwaltschaft nebst des regional zuständigen Amtsgerichts eingereicht werden. Für die Strafanzeige hat der Gesetzgeber nicht zwingend eine bestimmte Form als Voraussetzung festgelegt. Dementsprechend kann die Strafanzeige sowohl in der mündlichen als auch in der schriftlichen Form eingereicht werden.

Für gewöhnlich stellt eine erfolgte Strafanzeige bereits den Anfangsverdacht dar, der für die Einleitung von einem Strafverfahren auf der Grundlage des § 152 Abs. 2 ZPO zwingend erforderlich ist.

Eine Rücknahme ist nicht möglich

Sollte keine Strafanzeige gestellt werden, so kann das Verfahren trotzdem eingeleitet werden. Dies rührt von dem Umstand her, dass auch die zuständigen Ermittlungsbehörden einen entsprechenden Anfangsverdacht gegenüber einer Person äußern können. Sollte eine bestimmte Person jedoch eine Strafanzeige gegen eine andere Person stellen, so kann diese Strafanzeige nicht mehr von der Person, welche die Strafanzeige eingereicht hat, zurückgenommen werden.

Im Gegensatz zu der Strafanzeige gestaltet sich der Sachverhalt bei dem Strafantrag anders. Rechtlich betrachtet hat der Strafantrag den Charakter des Wunsches einer bestimmten Person nach einer Strafverfolgung der Täterperson. Der Strafantrag hat rechtlich betrachtet eine sogenannte rechtsgestaltende Wirkung, sodass der Strafantrag auch entsprechend eine Voraussetzung für einen Strafprozess ist. Die rechtliche Grundlage für den Strafantrag stellt der § 77 StGB dar. Dieser Paragraf besagt, dass ein Strafantrag lediglich von einer Person gestellt werden kann, welche die entsprechende Berechtigung gem. § 77 StGB innehat.

Primär gelten gem. § 77 StGB geschädigte Personen / Opfer als berechtigte Personen, einen entsprechenden Strafantrag an die zuständigen Behörden zu richten. Unter gewissen Umständen können jedoch auch anderweitige dritte Personen, wie beispielsweise die nahen Angehörigen des Opfers, einen entsprechenden Strafantrag stellen.

Der Strafantrag kann zurückgenommen werden

Ist ein Strafantrag erst einmal gestellt, so beginnen die zuständigen Ermittlungsbehörden mit den Ermittlungen im Zuge der Strafverfolgung. Dies ist jedoch letztlich keine endgültige Auswirkung, da ein Strafantrag auch von einer berechtigten Person wieder zurückgenommen werden kann. In derartigen Fällen äußert die berechtigte Person / der Antragssteller gegenüber den Behörden, dass der Wunsch nach einer Strafverfolgung seitens der geschädigten Person / dem Berechtigungsinhaber gegenüber der Täterperson nicht mehr besteht. Eine derartige Entscheidung muss seitens des Antragsstellers nicht ausdrücklich begründet werden. Die Rücknahme des Strafantrages bzw. Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist allerdings von gewissen Rahmenumständen abhängig zu machen. Sehen die ermittelnden Behörden in der Durchführung des Strafverfahrens jedoch ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit, so wird die Angelegenheit rechtlich sehr interessant. In derartigen Fällen kommt es in der gängigen Praxis dann zu einem Strafverfahren, da die Behörden durch den erstmals gestellten Antrag der berechtigten Personen Kenntnis von der Straftat erlangt haben.

Auf jeden Fall einen Rechtsanwalt einschalten

Unabhängig davon, ob eine Person eine Strafanzeige gegen eine andere Person stellen möchte oder ob eine Person sich mit einer gegen sie gerichteten Strafanzeige konfrontiert sieht, ist der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt auf jeden Fall zwingend erforderlich. Da eine Strafanzeige von jeder Person gestellt werden kann ist es auf jeden Fall überaus ratsam, zunächst erst einmal vor dem Stellen der Anzeige eine rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Es gibt in Deutschland auch Fallsituationen, in denen die falsche Verdächtigung einer Person sehr viel rechtlichen Ärger nach sich ziehen kann. Aus diesem Grund sollte die Strafanzeige niemals leichtfertig oder vorschnell erfolgen. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem Strafantrag. Nach einer ausgiebigen tiefergehenden rechtsanwaltlichen Beratung kann ein guter und engagierter Rechtsanwalt eine derartige Strafanzeige bzw. einen derartigen Strafantrag auch für den Mandanten bei den zuständigen Behörden einreichen.

Wenn Sie einen Strafantrag oder eine Strafanzeige erhalten haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter und unterziehen Ihren Fall einer ersten Einschätzung. Wir als erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei können Ihnen diesbezüglich mit unserer juristischen Kompetenz sehr gerne weiterhelfen. Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!