Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann haften Mittäter für schwere Körperverletzung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Keine Haftung bei eigenmächtigem Exzess eines Mittäters
- Wann Wehrlosigkeit die spezifische Gefahr begründet
- Warum Lähmungen als schwere Körperverletzung gelten
- BGH: Keine Zurechnung bei unklarer Kausalkette
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Hafte ich als Mittäter, wenn ich den anderen Täter aktiv vom Weitermachen abhalten wollte?
- Hafte ich für schwere Folgen, wenn mein Mittäter plötzlich eigenmächtig und unvorhersehbar ausrastet?
- Wie setze ich ein medizinisches Gutachten zur Klärung der genauen Verletzungsursache im Prozess durch?
- Was kann ich tun, wenn das Gericht die schwere Folge einfach allen Beteiligten pauschal zurechnet?
- Muss ich für lebenslange Schäden haften, wenn die Kausalität der Verletzung unklar bleibt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 StR 585/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof, 6. Strafsenat
- Datum: 19.03.2025
- Aktenzeichen: 6 StR 585/24
- Verfahren: Strafbeschwerde; Revision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Körperverletzung, Mittäterschaft
- Revisionsführer: Angeklagter L.
- Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Strafgerichte bei gemeinsamer Gewalttat
Der Bundesgerichtshof hebt die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung auf, weil die Ursache der schweren Folgen offen blieb.
- Das Landgericht konnte nicht sicher sagen, welche Schläge die schweren Folgen auslösten.
- A.s spätere Rückkehr könnte ein Exzess gewesen sein; dann fehlt L. die Zurechnung.
- Die gemeinsamen Angriffe reichten hier nicht sicher für die schwere Folge.
- Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.
- Die Sache geht an eine andere Jugendkammer zurück.
Wann haften Mittäter für schwere Körperverletzung?
Die Strafbarkeit wegen einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass ein Mittäter die verletzende Handlung selbst ausführt. Erforderlich ist vielmehr ein gemeinsamer Tatentschluss sowie ein eigener Beitrag zum Geschehen mit dem Willen zur Tatherrschaft. Das bedeutet konkret: Der Beteiligte muss das Geschehen so sehr mitgestalten, dass er die Tat als seine eigene ansieht und den Ablauf maßgeblich steuern kann. Die Handlung des anderen muss vom gegenseitigen Einverständnis gedeckt sein und dem Täter muss Fahrlässigkeit zur Last fallen. Der Senat verwies hierzu auf seine ständige Rechtsprechung zu § 227 StGB, unter anderem auf das Urteil vom 7. August 2024 (Az. 1 StR 430/23) sowie die Beschlüsse vom 7. Juli 2021 (Az. 4 StR 141/21), vom 14. Mai 2020 (Az. 1 StR 109/20) und vom 5. September 2012 (Az. 2 StR 242/12).
Das Landgericht Rostock hatte in seinem Urteil vom 10. Juni 2024 einen jungen Mann wegen einer schweren Körperverletzung verurteilt, nachdem dieser im September 2023 einem bewusstlosen 49-Jährigen massiv auf den Hals getreten war. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil jedoch teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zuvor hatte ein Begleiter des Täters dem Opfer einen massiven Fußtritt gegen den Kopf versetzt, woraufhin der Mann das Bewusstsein verlor. Der Verurteilte trat dem wehrlosen Opfer anschließend mit dem beschuhten Fuß so kräftig auf den Hals, dass das Sohlenprofil auf der Haut sichtbar blieb.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung setzt die Strafbarkeit eines Mittäters wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass er die unmittelbar zur schweren Folge führende Handlung selbst ausführt; erforderlich ist aber, dass die schwere Folge auch seinem eigenen Tatbeitrag zuzurechnen ist und ihm insoweit Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Geht ein Mitbeteiligter durch einen eigenmächtigen Gewaltakt über das gemeinsame Wollen hinaus, können die schweren Folgen dieser Exzesshandlung den übrigen Mittätern nur dann zugerechnet werden, wenn bereits den vorangegangenen gemeinschaftlichen Gewalthandlungen die spezifische Gefahr einer schweren Folge anhaftete, insbesondere weil das Opfer dadurch in eine schutzlose, wehrlose Lage versetzt wurde.
- Steht nicht zweifelsfrei fest, welche konkrete Verletzungshandlung die schwere Dauerfolge verursacht hat, und ist nicht ausgeschlossen, dass diese erst durch eine nachfolgende Exzesshandlung eines Beteiligten eingetreten ist, trägt der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung gegenüber den übrigen Beteiligten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Keine Haftung bei eigenmächtigem Exzess eines Mittäters
Eine Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB ist rechtlich ausgeschlossen, wenn ein Gewaltakt deutlich über das gemeinsame Wollen der Beteiligten hinausgeht. Solche Taten werden als Exzesshandlung eines einzelnen Täters qualifiziert. Eine Zurechnung der schweren Folge kommt bei einem solchen Exzess nur dann in Betracht, wenn bereits den vorherigen gemeinsamen Handlungen die spezifische Gefahr dieses extremen Erfolgs anhaftete.
Wie schnell eine Situation in einen solchen Exzess kippen kann, zeigte das Verhalten eines dritten Beteiligten in jener Nacht. Nachdem die Gruppe von dem bewusstlosen Opfer abgelassen und sich bereits einige Häuserlängen entfernt hatte, kehrte dieser Mann allein zurück. Er schlug und trat vielfach auf den Kopf des wehrlosen Geschädigten ein und nahm dessen Tod billigend in Kauf. Der Begleiter, der zuvor den ersten massiven Kopftritt ausgeteilt hatte, hatte noch vergeblich versucht, den Zurückkehrenden von diesem erneuten Angriff abzuhalten.
Wann Wehrlosigkeit die spezifische Gefahr begründet
Die Gefahr einer schweren Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB haftet einer Tat an, wenn das Opfer durch die angewandte Gewalt in eine völlig wehrlose Lage gerät. Das Opfer muss den nachfolgenden Einwirkungen der Beteiligten schutzlos ausgeliefert sein, wie der Bundesgerichtshof unter Verweis auf seinen Beschluss vom 14. Mai 2020 (Az. 1 StR 109/20) bekräftigte. Ohne eine zweifelsfreie Feststellung dieser spezifischen Gefahr in den anfänglichen gemeinschaftlichen Handlungen ist eine Zurechnung späterer Verletzungsfolgen rechtlich fehlerhaft.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Tatopfer schon dadurch in eine Lage gerät, in der es weiteren Angriffen keine wirksame Gegenwehr mehr entgegenzubringen vermag und nachfolgenden Einwirkungen der übrigen Beteiligten, die für den Täter vorhersehbar die schwere Folge verursacht haben, schutzlos ausgeliefert ist. – so der Bundesgerichtshof
Unklare Verursachung der Hirnblutung
In seinem Beschluss vom 19. März 2025 (Az. 6 StR 585/24) bemängelte der Bundesgerichtshof, dass nicht sicher feststand, welche konkrete Handlung die schwerwiegenden Verletzungen letztlich verursacht hatte. Es war für die Richter nicht ausgeschlossen, dass die Hirnblutung und die spätere Lähmung erst durch die massiven Schläge des zurückgekehrten dritten Täters entstanden waren. Das Urteil des Landgerichts enthielt keine ausreichenden Feststellungen dazu, dass bereits die ersten Tritte der beiden anderen Männer die spezifische Gefahr einer dauerhaften Lähmung begründeten.
Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die schweren Folgen erst durch die vielfachen Schläge und Tritte des Angeklagten A. verursacht worden sind, die dieser dem Tatopfer nach seiner Rückkehr an den Tatort versetzt hatte. Eine Zurechnung dieser Tathandlungen nach § 25 Abs. 2 StGB liegt im Hinblick auf einen naheliegenden Exzess des Mittäters nicht auf der Hand. – so der Bundesgerichtshof
Wenn Sie als Beschuldigter in ein solches Verfahren verwickelt sind, müssen Sie aktiv auf die Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens hinwirken. Dieses muss klären, ob die schweren Dauerfolgen (wie Lähmungen) zwingend auf Ihre Handlung zurückzuführen sind oder ob sie erst durch den späteren, nicht abgesprochenen Exzess eines Mittäters verursacht wurden. Ohne diesen Nachweis der Kausalität ist eine Verurteilung nach dem strengeren § 226 StGB rechtswidrig. Kausalität beschreibt dabei den notwendigen Ursachenzusammenhang: Eine Handlung ist nur dann rechtlich relevant, wenn die schwere Folge ohne diesen konkreten Beitrag nicht eingetreten wäre.
Der entscheidende Faktor für die Haftung ist die Abgrenzung zwischen dem gemeinsamen Plan und dem eigenmächtigen „Exzess“ eines Einzelnen. Sie liegen ähnlich wie in diesem Fall, wenn zwar eine gemeinschaftliche Tat vorlag, die schwerste Folge (wie eine Lähmung) aber erst durch eine spätere, nicht abgesprochene Eskalation eines Dritten eingetreten sein könnte. In solchen Fällen haften Sie nur dann für die schwere Folge, wenn Ihr ursprüngliches Handeln das Opfer bereits schutzlos der Gefahr genau dieser spezifischen Verletzung ausgesetzt hat.
Warum Lähmungen als schwere Körperverletzung gelten
Der Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst Fälle, in denen ein Opfer in erheblicher Weise dauerhaft behindert oder gelähmt bleibt. Auch schwere neurologische Ausfälle und der Verlust der Sprechfähigkeit fallen unter diese strenge Qualifikation. Eine Qualifikation ist eine schwerere Variante eines Grunddelikts, die wegen besonderer Folgen deutlich höher bestraft wird. Die lebensgefährdende Behandlung an sich kann zudem eine tateinheitliche Verurteilung wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB begründen. Tateinheit bedeutet hierbei, dass eine einzige Handlung gleichzeitig mehrere verschiedene Straftatbestände erfüllt.
Die medizinischen Folgen für den 49-jährigen Geschädigten spiegeln diese rechtlichen Voraussetzungen auf tragische Weise wider. Der Mann erlitt eine lebensbedrohliche Lungenkontusion sowie eine Hirnblutung und musste über sieben Monate stationär behandelt werden. Er ist heute dauerhaft halbseitig gelähmt, zeitlebens auf fremde Hilfe angewiesen und benötigt für Strecken von mehr als einem Kilometer einen Rollstuhl. Zudem ist seine Atmung durch Verwachsungen im Nasenbereich dauerhaft stark eingeschränkt.
BGH: Keine Zurechnung bei unklarer Kausalkette
Ein Schuldspruch hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, wenn die Zurechnung der schweren Folge nicht zweifelsfrei belegt ist. In der Revision werden keine neuen Zeugen gehört; das Gericht prüft nur, ob das Gesetz im ersten Urteil auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet wurde. Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben, sofern sie von der Vorinstanz rechtsfehlerfrei getroffen wurden. Bei einer Aufhebung des Urteils wegen materiell-rechtlicher Fehler wird die Sache zur neuen Verhandlung an das zuständige Landgericht zurückverwiesen.
Aufgrund der unklaren Verursachungskette hob der 6. Strafsenat das Urteil gegen den jungen Mann und seinen Begleiter im Umfang der schweren Körperverletzung auf. Die Sache wurde an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen, die nun neu über die rechtliche Einordnung entscheiden muss. Die weitergehende Revision des Mannes wurde hingegen verworfen, da die vorgebrachten Verfahrensrügen nach Einschätzung des Gerichts und der Bundesanwaltschaft keinen rechtlichen Erfolg hatten.
Verteidigungsstrategie bei unklaren Kausalketten
Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs ist für alle Strafgerichte richtungsweisend und stärkt die Verteidigung in unübersichtlichen Gruppendelikten. Er stellt klar, dass eine pauschale Mithaftung für schwerste Verletzungsfolgen unzulässig ist, wenn ein Beteiligter eigenmächtig aus dem gemeinsamen Plan ausbricht. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen die medizinische Ursache für einen Dauerschaden nicht zweifelsfrei einem bestimmten Täter zugeordnet werden kann.
Für Ihre Verteidigungsstrategie bedeutet das: Verlangen Sie eine präzise Abgrenzung zwischen dem gemeinschaftlichen Tatentschluss und dem individuellen Exzess. Nutzen Sie die Revisionsinstanz, falls das Tatgericht die spezifische Gefahr Ihrer eigenen Handlung nicht lückenlos begründet hat, um eine Herabstufung von der schweren auf die gefährliche Körperverletzung zu erreichen.
So wehren Sie eine falsche Zurechnung ab
Prüfen Sie umgehend, ob Ihr ursprünglicher Tatbeitrag das Opfer bereits in eine wehrlose Lage versetzt hat, die den späteren Exzess eines Dritten erst ermöglichte. Wenn Sie belegen können, dass Sie sich vom weiteren Geschehen distanziert oder sogar versucht haben, den anderen Täter zu stoppen, entfällt die Zurechnung der schweren Folge für Sie. Tun Sie dies nicht, riskieren Sie eine deutlich höhere Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung, obwohl Sie den entscheidenden Schlag gar nicht geführt haben.
Eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung scheitert oft an der Beweisbarkeit der Verursachung. Wenn mehrere Personen nacheinander auf ein Opfer einwirken, muss das Gericht zweifelsfrei klären, welcher konkrete Beitrag den Dauerschaden ausgelöst hat. Bleibt eine medizinische Restunsicherheit, ob die Folge erst durch den späteren Alleingang eines Beteiligten entstand, darf dies den Erstbeteiligten nicht zugerechnet werden. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden kann.
Vorwurf der schweren Körperverletzung? Jetzt Verteidigung sichern
Die Abgrenzung zwischen einer gemeinschaftlichen Tat und einem individuellen Exzess ist entscheidend für Ihr Strafmaß. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Kausalkette Ihres Falles detailliert und wirken auf die notwendigen medizinischen Gutachten hin, um eine ungerechtfertigte Zurechnung schwerer Folgen abzuwehren. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte im Strafverfahren zu wahren und eine fundierte Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Experten Kommentar
Sobald es um dauerhafte Schäden geht, bricht unter Mitangeklagten regelmäßig offene Panik aus. Plötzlich will niemand den entscheidenden Tritt gesetzt haben und ehemalige Freunde belasten sich im Gerichtssaal gegenseitig schwer. Die ungeschönte Wahrheit ist: Selbst erfahrene Rechtsmediziner können im Nachhinein fast nie zweifelsfrei rekonstruieren, welcher von unzähligen Schlägen ein Blutgefäß im Gehirn endgültig zum Platzen brachte.
Für Betroffene birgt diese medizinische Grauzone das größte Verteidigungspotenzial. Wer sich in solchen Verfahren nur passiv auf sein Schweigerecht verlässt, zieht meist den Kürzeren. Es kommt vielmehr darauf an, die medizinischen Sachverständigen im Kreuzverhör gezielt auf genau diese wissenschaftlichen Restzweifel festzunageln und so die Kette der Zurechnung zu durchbrechen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hafte ich als Mittäter, wenn ich den anderen Täter aktiv vom Weitermachen abhalten wollte?
ES KOMMT DARAUF AN. Eine Mittäterschaft für schwere Folgen entfällt in der Regel, wenn Sie sich aktiv vom Tatgeschehen distanzieren oder nachweislich versucht haben, den Haupttäter an weiteren Verletzungshandlungen zu hindern. In diesem Fall fehlt es am erforderlichen gegenseitigen Einverständnis für die eskalierte Handlung des anderen Beteiligten.
Die strafrechtliche Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass eine Tat im Rahmen eines gemeinsamen Tatentschlusses begangen wird. Wenn ein Beteiligter eigenmächtig über diesen Plan hinausgeht, spricht man von einem sogenannten Exzess, für den die übrigen Beteiligten grundsätzlich nicht strafrechtlich verantwortlich sind. Durch Ihr aktives Einschreiten entziehen Sie der gemeinschaftlichen Tatausführung die Grundlage, sodass Ihnen spätere schwere Folgen wie eine dauerhafte Lähmung gemäß § 226 StGB nicht mehr zugerechnet werden können. Ihre Haftung beschränkt sich dann lediglich auf diejenigen Körperverletzungshandlungen, die bis zu Ihrem Abbruchversuch bereits gemeinschaftlich begangen oder von Ihrem Willen gedeckt waren.
Eine Haftung bleibt jedoch bestehen, wenn bereits Ihre vorangegangenen gemeinsamen Handlungen das Opfer in eine völlig wehrlose Lage versetzt haben, die den späteren Exzess erst ermöglichte. In solchen Fällen haftet man trotz des Abbruchversuchs, weil die spezifische Gefahr der schweren Folge bereits im ursprünglichen Angriff angelegt war.
Hafte ich für schwere Folgen, wenn mein Mittäter plötzlich eigenmächtig und unvorhersehbar ausrastet?
NEIN. Eine Haftung für unvorhersehbare Exzesse eines Mittäters ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Tat deutlich über das gemeinsame Wollen hinausgeht. Rechtlich wird dies als Exzess bezeichnet, für den Sie gemäß § 25 Abs. 2 StGB nicht verantwortlich gemacht werden können.
Die strafrechtliche Zurechnung im Rahmen der Mittäterschaft setzt voraus, dass alle Beteiligten die Tat auf Basis eines gemeinsamen Tatentschlusses arbeitsteilig begehen. Handelt ein Beteiligter eigenmächtig und überschreitet den vereinbarten Rahmen massiv, liegt ein sogenannter Mittäterexzess vor, der den anderen Personen nicht zugerechnet werden kann. Entscheidend ist hierbei die Abgrenzung zwischen dem ursprünglich geplanten Vorgehen und der tatsächlichen Eskalation, die für Sie weder vorhersehbar noch gewollt war. Ohne einen nachweisbaren Vorsatz bezüglich der extremen Gewaltanwendung bleibt es für Sie bei der Strafe für das ursprünglich vereinbarte Delikt.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Ihre ursprüngliche Tat das Opfer bereits in eine wehrlose Lage versetzt hat, die den späteren Exzess erst ermöglichte. In diesem Fall kann die schwere Folge zugerechnet werden, da Ihr Handeln die spezifische Gefahr bereits begründet hat.
Wie setze ich ein medizinisches Gutachten zur Klärung der genauen Verletzungsursache im Prozess durch?
Um eine falsche Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung abzuwehren, müssen Sie aktiv die Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Kausalkette beantragen. Dies geschieht im Strafprozess regelmäßig durch einen förmlichen Beweisantrag Ihres Verteidigers, um die medizinische Ursache für schwere Folgen wie Lähmungen zeitlich und täterbezogen einzugrenzen.
Die rechtliche Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass für eine Verurteilung nach § 226 StGB die Kausalität, also der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen Ihrer Handlung und dem Dauerschaden, zweifelsfrei feststehen muss. Da Richter keine medizinische Fachkenntnis besitzen, kann nur ein Rechtsmediziner klären, ob eine Verletzung bereits durch den gemeinschaftlichen Angriff oder erst durch einen späteren Exzess eines Mittäters verursacht wurde. Ein solcher Exzess liegt vor, wenn ein Beteiligter eigenmächtig über den gemeinsamen Tatplan hinausgeht und dadurch schwerste Folgen auslöst, die den anderen nicht mehr zugerechnet werden können. Ohne ein detailliertes Gutachten besteht die Gefahr, dass das Gericht eine pauschale Mithaftung annimmt, obwohl die spezifische Gefahr der schweren Folge in Ihrem Tatbeitrag noch gar nicht angelegt war. Das Gutachten dient somit als objektives Korrektiv, um eine unzulässige Ausweitung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu verhindern.
Eine Ausnahme von der Entlastung besteht jedoch dann, wenn das Opfer durch Ihren Beitrag bereits in eine völlig wehrlose Lage versetzt wurde, die den späteren Exzess des Dritten erst ermöglichte. In diesem Fall kann Ihnen die schwere Folge trotz der unklaren Kausalkette dennoch rechtlich zugerechnet werden.
Was kann ich tun, wenn das Gericht die schwere Folge einfach allen Beteiligten pauschal zurechnet?
Gegen eine pauschale Zurechnung schwerer Folgen ohne individuellen Kausalitätsnachweis müssen Sie Revision einlegen, um das Urteil wegen materiell-rechtlicher Fehler aufheben zu lassen. Eine solche pauschale Mithaftung ist unzulässig, wenn das Gericht nicht lückenlos begründet, warum gerade Ihr spezifischer Tatbeitrag die Gefahr für den Erfolg begründet hat.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 StGB eine individuelle Zurechnung der Folge und den Nachweis der Fahrlässigkeit voraussetzt. Wenn ein Mittäter eigenmächtig durch einen Exzess, also ein Handeln außerhalb des gemeinsamen Plans, über das vereinbarte Maß hinausgeht, dürfen diese Folgen den anderen Beteiligten nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Das Revisionsgericht prüft in diesem Fall, ob das erstinstanzliche Urteil die Regeln der Mittäterschaft und der Kausalität, also des Ursachenzusammenhangs, korrekt auf den festgestellten Sachverhalt angewendet hat. Sollte die Kausalkette unklar bleiben oder die spezifische Gefahr Ihres Beitrags nicht dargelegt sein, führt dies zur Aufhebung des Schuldspruchs und zur Zurückverweisung an eine andere Kammer.
Eine Aufhebung erfolgt jedoch nur dann, wenn die schwere Folge nicht bereits durch die vorangegangenen gemeinschaftlichen Handlungen angelegt war, indem das Opfer beispielsweise bereits wehrlos gemacht wurde. In der Revision können zudem keine neuen Beweise oder Zeugen eingeführt werden, da lediglich die rechtliche Bewertung des bereits festgestellten Sachverhalts überprüft wird.
Muss ich für lebenslange Schäden haften, wenn die Kausalität der Verletzung unklar bleibt?
NEIN, wenn die medizinische Ursache für einen Dauerschaden nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, haften Sie nicht für die schwere Folge nach § 226 StGB. In solchen Fällen erfolgt lediglich eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB, da der schwere Erfolg nicht sicher zugerechnet werden kann.
Eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung setzt voraus, dass Ihr konkreter Tatbeitrag für den bleibenden Schaden (Kausalität) rechtlich sicher nachgewiesen werden kann. Wenn mehrere Personen nacheinander auf ein Opfer einwirken und unklar bleibt, welcher Schlag die Lähmung auslöste, darf Ihnen dieser Erfolg nicht zugerechnet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Mittäter eigenmächtig handelt und durch einen sogenannten Exzess die Schwere der Verletzungen massiv steigert. Ohne den zweifelsfreien Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Ihrer Handlung und dem Dauerschaden greift der Grundsatz, dass eine Bestrafung nur für die gefährliche Körperverletzung erfolgen darf. Ein rechtsmedizinischer Sachverständiger muss daher prüfen, ob die Symptome zeitlich zwingend mit Ihrem individuellen Beitrag korrespondieren oder erst später durch Dritte entstanden sind.
Eine Haftung für die schwere Folge bleibt jedoch bestehen, wenn Ihr ursprünglicher Beitrag das Opfer bereits in eine völlig wehrlose Lage versetzt hat. In diesem Fall haften Sie für spätere Einwirkungen Dritter, da Ihre Tat die spezifische Gefahr für den schweren Erfolg erst begründet hat.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 6 StR 585/24 – Beschluss vom 19.03.2025
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