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Brandstiftung mit Todesfolge gem. § 306c StGB

Die Brandstiftung gehört zu denjenigen Taten, die in Deutschland verhältnismäßig häufig vorkommen. Nicht immer steht bei dieser Tat der Gedanke im Vordergrund, dass tatsächlich Menschenleben gefährdet oder gar Menschen getötet werden sollen. Die meisten Täter machen sich auch überhaupt keine Gedanken darüber, dass in Deutschland die Brandstiftung mit Todesfolge sogar zu den sogenannten gemeingefährlichen Straftaten gezählt wird und der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 306 – 306f Strafgesetzbuch (StGB) für diese Tat schwerwiegende Strafen vorsieht. Zwar ist die Brandstiftung an sich bereits eine Straftat im Sinne des § 306 StGB, doch die Brandstiftung mit Todesfolge muss hiervon abgegrenzt werden. Hier erfahren Sie alle wichtigen Informationen zu diesem Thema.

Das Wichtigste in Kürze


  • Brandstiftung mit Todesfolge ist in Deutschland eine der gemeingefährlichen Straftaten.
  • Die Strafbarkeit der Brandstiftung mit Todesfolge wird durch den § 306c StGB geregelt.
  • Es unterscheidet sich von anderen Brandstiftungsdelikten, da nicht nur Sachbeschädigung, sondern auch ein Tötungsdelikt vorliegt.
  • Für die Strafbarkeit reicht es aus, wenn der Täter durch leichtfertige Handlungsweise den Tod verursacht.
  • Objektiver und subjektiver Tatbestand müssen für die Strafbarkeit erfüllt sein.
  • Das Strafmaß für Brandstiftung mit Todesfolge kann bis zu lebenslanger Haft reichen, abhängig von der Einzelfallsituation.
  • Beweisführung für die Staatsanwaltschaft ist oft herausfordernd, da meist nur Zeugenaussagen und forensische Untersuchungen als Beweismittel dienen.

Gesetzliche Grundlagen

Brandstiftung mit Todesfolge
Bedeutende Konsequenzen für Brandstiftung mit Todesfolge (Symbolfoto: rbkomar /Shutterstock.com)

Maßgeblich für die Strafbarkeit der Brandstiftung mit Todesfolge ist der § 306c StGB. Dieser Absatz des § 306 definiert die speziellen Straftatbestände und legt zudem auch das Strafmaß fest. Die Brandstiftung mit Todesfolge ist dabei die schwerwiegendste Art und grenzt sich von den anderen Brandstiftungsdelikten dahin gehend ab, dass der Täter eben nicht nur eine Sachbeschädigung respektive Zerstörung eines Gegenstandes durchführt, sondern eben ein Tötungsdelikt begeht. Der Täter muss hierbei nicht einmal mit dem Vorsatz handeln, eine andere Person durch den Brand zu töten. Es reicht für die Erfüllung des Tatbestandes Brandstiftung mit Todesfolge bereits aus, dass der Täter durch eine leichtfertige Handlungsweise den Tod des Opfers verursacht hat. Die Brandstiftung mit Todesfolge wird dabei rechtlich in den Bereich der sogenannten gemeingefährlichen Straftaten eingeordnet und grenzt sich dadurch bereits zu den anderen Brandstiftungsdelikten des § 306 ab. Ein weiterer Abgrenzungsfaktor ist der Umstand, dass der Täter einen besonders schweren Strafrahmen für die Tat befürchten muss.

Tatbestandsmerkmale

Der § 306c StGB fordert für die Strafbarkeit der Täterhandlung sowohl das Vorliegen des objektiven Tatbestandes als auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes. Zudem müssen Kausalität sowie Gefahrzusammenhang ebenfalls gegeben sein. Als objektiver Tatbestand wird dabei sowohl die Brandstiftungshandlung im Sinne des § 306 – 306f StGB als auch die Todesfolge eines Menschen angesehen. Ist dies gegeben, so gilt der objektive Tatbestand als erfüllt.

Damit der Täter sich auf der Grundlage des § 306c StGB strafbar gemacht hat, ist allerdings der subjektive Tatbestand ebenfalls von Bedeutung. Der § 306c verlangt, im Gegensatz zu vielen anderen Straftaten des StGB, für die Strafbarkeit ausdrücklich nicht denVorsatz. Die Brandstiftung an sich muss jedoch unter Vorsatz erfolgt sein. Für die Strafbarkeit der Brandstiftung mit Todesfolge ist es jedoch vielmehr bereits ausreichend, wenn der Täter eine sehr spezifizierte Form der Fahrlässigkeit – die Leichtfertigkeit – an den Tag gelegt hat. Ist dies der Fall, so gilt auch der subjektive Straftatbestand als erfüllt. Als Leichtfertigkeit wird gem. ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) besonders schwerwiegender Pflichtverstoß betrachtet, der die als gebotene Sicherheit vollständig außer Acht lässt (vgl. Urteil des BGH v. 01.07.2010, Aktenzeichen I ZR 176/08). Damit jedoch kann eine Verurteilung des Täters bisher nicht erfolgen, da auch die Kausalität sowie der Gefahrzusammenhang der Handlung geprüft werden müssen.

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Kausalität und Gefahrzusammenhang

Für die Erfüllung des Straftatbestandes im Sinne des § 306c StGB ist die Kausalität wichtig. Als Kausalität wird dabei der direkte Zusammenhang zwischen der Brandstiftung und dem Tod eines Menschen angesehen. Das Feuer muss also für den Tod des Menschen ursächlich sein. Neben der Kausalität spielt auch der spezifische Gefahrzusammenhang eine wichtige Rolle bei der Strafverfolgung. Dieser Gefahrzusammenhang muss zwischen der Tat und der Ursache bestehen. Rechtlich betrachtet kommt es hier immer auf die Einzelfallsituation an, da der Gefahrzusammenhang in der gängigen Praxis häufig nicht bewiesen werden kann. Überdies ist es auch rechtlich sehr umstritten, welche Rettungsversuche in der Praxis zuzuordnen sind und welche nicht.

Ein anschauliches Beispiel für eine strafbare Brandstiftung mit Todesfolge ist, wenn eine Person ein Gebäude entzündet und sich zwar darüber im Klaren ist, dass in dem Gebäude Menschen leben. Das Wissen, ob sich diese Menschen aktuell im Gebäude befinden oder nicht, ist bei dem Täter nicht vorhanden und es spielt für ihn auch keine Rolle. Das Gebäude geht in Flammen auf und die in dem Gebäude befindlichen Menschen verbrennen oder ersticken im Feuerqualm.

Strafmaß und Strafzumessung

Gem. § 306c muss diejenige Person, die eine Brandstiftung gem. § 306 – 306d begeht und dabei auf leichtfertige Weise die Todesfolge eines anderen Menschen verursacht, mit einer Mindestfreiheitsstrafe in Höhe von 10 Jahren rechnen. Das Strafmaß sieht als Höchststrafe die lebenslange Haft vor. Das Strafmaß erfolgt auf der Grundlage der Einzelfallsituation. Es gibt dementsprechend sowohl strafmildernde als auch strafverschärfende Umstände. Strafmildernd kann sich das Geständnis des Täters in Verbindung mit gezeigter Reue und der Umstand, dass der Täter zu dem Zeitpunkt der Tat keine Vorstrafen hatte, auswirken. Strafverschärfend wirkt sich in der Regel ein einschlägiges Vorstrafenregister des Täters aus.

Da es sich bei der Brandstiftung mit Todesfolge um ein Verbrechen handelt, hat der Täter das Recht auf einen Strafverteidiger. Ohne einen derartigen Verteidiger findet das Strafverfahren gegen den Täter nicht statt. Sollte der Täter keinen Strafverteidiger haben, so wird ihm von Amts wegen ein entsprechender Verteidiger zugeordnet. Der Verteidiger spielt in dem Gerichtsverfahren eine entscheidende Rolle, da eine Verurteilung für den Täter sehr schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Rechtliche Konsequenzen für Minderjährige

Wenn Minderjährige eine Brandstiftung mit Todesfolge begehen, gelten besondere rechtliche Regelungen. Das Jugendstrafrecht kommt zur Anwendung, welches primär erzieherische Maßnahmen und nicht Bestrafung in den Vordergrund stellt. Das bedeutet, dass bei der Verurteilung eines minderjährigen Täters der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Es können Erziehungsmaßregeln, wie zum Beispiel soziale Trainingskurse, oder Jugendstrafen verhängt werden. Die Höchstdauer der Jugendstrafe beträgt bei schweren Verbrechen, zu denen auch die Brandstiftung mit Todesfolge zählt, zehn Jahre. Es ist jedoch zu beachten, dass das Gericht immer den Einzelfall betrachtet und dabei die Persönlichkeit des Täters, sein Entwicklungsstand und die Umstände der Tat berücksichtigt. Das Ziel ist es, den jugendlichen Täter zu resozialisieren und ihm eine Chance auf eine straffreie Zukunft zu geben.

Bei nicht strafmündigen Kindern, die zum  Zeitpunkt der Tatbegehung unter 14 Jahre alt sind, bedeutet dies, dass sie für ihre Taten nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können, selbst wenn sie eine so schwere Tat wie eine Brandstiftung mit Todesfolge begangen haben. Das Strafgesetzbuch sieht für sie keine Strafverfolgung vor. Stattdessen rücken erzieherische Maßnahmen und der Kinderschutz in den Vordergrund. Das Jugendamt wird in der Regel eingeschaltet, um die familiären Verhältnisse zu prüfen und gegebenenfalls Unterstützungsmaßnahmen oder Schutzmaßnahmen einzuleiten. Ziel ist es, das Kind in seiner Entwicklung zu fördern und zu schützen. In besonders gravierenden Fällen kann es auch zu einer Unterbringung in einer geschützten Einrichtung kommen. Es ist wichtig zu betonen, dass das Wohl des Kindes immer im Mittelpunkt steht und versucht wird, die besten Lösungen für seine Zukunft zu finden.

Rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten

Aufgrund der schwerwiegenden Folgen für den Täter im Fall einer Verurteilung hat der Gesetzgeber an die Beweise, die für den Schuldnachweis des Täters erbracht werden müssen, besondere Kriterien festgelegt. Der zuständige Staatsanwalt muss dem Täter sowohl nachweisen, dass die Brandstiftung tatsächlich begangen und diese Brandstiftung durch den Täter vorsätzlich verursacht wurde. Zudem muss dem Täter nachgewiesen werden, dass der Tod eines Menschen im direkten Zusammenhang mit dem Feuer steht und der Täter dies leichtfertig in Kauf genommen hat. In der gängigen Praxis gestaltet sich die Beweisführung für die Staatsanwaltschaft als sehr schwierig, da für gewöhnlich lediglich Zeugenaussagen sowie forensische Untersuchungen nebst Tatortbeweise zur Verfügung stehen. Für den Strafverteidiger stellt dies immer einen guten Ansatz dar, um die Strafverteidigung entsprechend zu gestalten.

Fazit

Eine Brandstiftung mit Todesfolge ist ein schwerwiegendes Verbrechen, das gem. Strafgesetzbuch den gemeingefährlichen Verbrechen zugeordnet wird. Das Strafmaß für den Täter fällt entsprechend schwerwiegend aus, allerdings erfordert der § 306c als maßgeblicher Paragraf einen expliziten Schuldnachweis. Wer sich mit einem derartigen Vorwurf konfrontiert sieht, sollte umgehend einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen und mit der Verteidigung mandatieren.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  • Wie ist die rechtliche Bedeutung der Brandstiftung mit Todesfolge? Als Brandstiftung mit Todesfolge wird eine spezielle Form der Brandstiftung definiert, durch die ein Mensch zu Tode gekommen ist.
  • Welches Strafmaß sieht der Gesetzgeber für die Brandstiftung mit Todesfolge vor? Der Gesetzgeber sieht im Fall einer Verurteilung des Täters ein Strafmaß von mindestens 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu der Höchststrafe der lebenslangen Haft vor. Das Strafmaß ist stets einzelfallabhängig und es gibt zudem sowohl strafmildernde als auch strafverschärfende Umstände, die von dem Gericht berücksichtigt werden.
  • Welche Beweisanforderungen müssen für die Brandstiftung mit Todesfolge erfüllt werden? Der zuständige Staatsanwalt muss dem Täter sowohl die vorsätzlich herbeigeführte Brandstiftung als auch die leichtfertige Inkaufnahme des Todes einer Person nachweisen. Zudem muss nachgewiesen werden, dass der Tod des Opfers in einem direkten Kausalzusammenhang mit der Brandstiftung steht und die gesetzlichen Anforderungen des Gefahrzusammenhangs als gegeben anzusehen sind. Hierfür stehen dem Staatsanwalt jedoch nur sehr eingeschränkte Beweismittel in Form von Zeugenaussagen oder forensischen Untersuchungen nebst Zeugenaussagen zur Verfügung, sodass der Verteidiger des Täters gute Ansätze für Verteidigungsstrategien hat.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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