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Was droht bei schwerer Körperverletzung nach § 226 StGB?

Ein einziger Schlag, ein unglücklicher Sturz oder eine bleibende Narbe können aus einer Körperverletzung plötzlich ein Verbrechen machen. Bei der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB entscheidet nicht, ob die Tat besonders brutal wirkte – sondern ob beim Opfer eine dauerhafte medizinische Folge zurückbleibt. Genau deshalb können kleine Details im Gutachten über Jahre Freiheitsstrafe, Bewährung oder sogar Untersuchungshaft entscheiden. Erfahren Sie hier, worauf es jetzt ankommt und wie eine Verteidigung strategisch aufgebaut werden sollte.

Übersicht

Mann läuft nachts an verletzter Person vorbei
Ein folgenschwerer Sturz nach einer Auseinandersetzung führt oft zu lebenslangen medizinischen Folgen für das Opfer. Symbolfoto: KI

Schwere Körperverletzung: Das Wichtigste im Überblick

  • § 226 StGB ist ein Verbrechen. Strafrahmen: 1 bis 10 Jahre Haft – eine Geldstrafe gibt es nicht.
  • Schwer heißt im Gesetz nicht brutal, sondern: das Opfer trägt eine dauerhafte Folge davon – etwa Sehverlust, Lähmung, schwere Narben oder den Verlust eines Körperteils.
  • Auch wer die schwere Folge nicht gewollt hat, kann verurteilt werden.
  • Sagen Sie nichts zur Polizei, bevor ein Anwalt die Akte gesehen hat – bei diesem Vorwurf droht Untersuchungshaft auch ohne Fluchtgefahr.
  • Der wichtigste Hebel der Verteidigung ist das medizinische Gutachten.
  • Eine ernst gemeinte Wiedergutmachung beim Opfer kann die Strafe auf Bewährung drücken.

Wie verhalten Sie sich bei einer Vorladung wegen schwerer Körperverletzung?

Ein Schreiben von der Polizei mit dem Vorwurf „Schwere Körperverletzung“ trifft Sie vermutlich völlig unvorbereitet. Was im Alltag wie eine heftige Schlägerei klingt, ist juristisch ein Verbrechenstatbestand. Das bedeutet: Der gesetzliche Strafrahmen liegt grundsätzlich bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe, und eine Einstellung gegen Geldauflage kommt typischerweise nur in Betracht, wenn der Vorwurf auf ein Vergehen „heruntergestuft“ oder deutlich entschärft werden kann.

Zudem können Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren unter bestimmten Voraussetzungen noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Der entscheidende Irrtum: Viele Beschuldigte glauben, „schwer“ bedeute besonders brutal. Juristisch zählt jedoch in erster Linie die medizinische Dauerfolge. Wer das nicht versteht, riskiert eine falsch ausgerichtete Verteidigung.

Warum gilt die schwere Körperverletzung als Verbrechen?

§ 226 StGB ist eine sogenannte Erfolgsqualifikation. Konkret ist Ausgangspunkt immer eine vorsätzliche Körperverletzung (Grunddelikt) nach § 223 StGB, die dann durch eine besonders schwere gesetzlich benannte Dauerfolge zur schweren Körperverletzung wird. Mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist § 226 Abs. 1 StGB ein Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuchs – kein Vergehen.

Das hat unmittelbare Konsequenzen: Nach § 140 Abs. 2 StPO schreibt das Gesetz in solchen Fällen häufig eine notwendige Verteidigung vor. Gerne übernehmen wir Ihre Vertretung und stellen sicher, dass Sie keine voreiligen Aussagen gegenüber der Polizei machen. Schweigen ist das Erste, was Sie tun sollten.

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Bei einer schweren Körperverletzung steht Ihre Freiheit auf dem Spiel. Bevor Sie eine Aussage machen, die Ihre Chancen schmälert, ist die Akteneinsicht der entscheidende erste Schritt. Unsere Rechtsanwälte prüfen die medizinischen Gutachten auf Angreifbarkeit und erarbeiten eine fundierte Strategie für Ihr Verfahren.


Rechtsmediziner im weißen Kittel zeigt auf eine Röntgenaufnahme eines Schädels an einem Leuchtkasten.
Symbolfoto: KI

Wann liegt eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB vor?

§ 226 StGB nennt einen Katalog von Folgen, die eine Körperverletzung in eine schwere Körperverletzung im Sinne des Gesetzes heben. Eine medizinisch aufwendig behandelte Verletzung, ein langer Krankenhausaufenthalt oder starke Schmerzen erfüllen diesen Tatbestand nicht automatisch. Entscheidend ist, ob eine der folgenden gesetzlich definierten, in der Regel dauerhaften Folgen eingetreten ist:

„Verursacht die Körperverletzung, dass die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, 2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder 3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“ (§ 226 Abs. 1 StGB)

KategorieGesetzliche Folge (§ 226 Abs. 1 StGB)Typische Praxis-Beispiele
Sinnesorgane & FortpflanzungVerlust des Sehvermögens, Gehörs, Sprechvermögens oder der FortpflanzungsfähigkeitErheblicher und voraussichtlich dauerhafter Sehverlust (bis hin zur Erblindung), dauerhafter Stimmverlust, Zeugungsunfähigkeit
KörpergliederVerlust oder dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen KörpergliedsAmputation oder Versteifung von Hand, Fuß oder (berufsabhängig) Fingern
ErscheinungsbildDauernde erhebliche EntstellungGroßflächige, stark sichtbare Narben im Gesicht, sichtbare Verunstaltungen
GesundheitszustandVerfall in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder BehinderungQuerschnittslähmung, schwere Hirnschäden, chronische Schmerzzustände mit erheblicher, voraussichtlich dauerhafter Beeinträchtigung

Das Schlüsselwort in nahezu allen Varianten ist Dauerhaftigkeit. Wer nach einer Verletzung vollständig und ohne langfristige Beeinträchtigungen heilt, erfüllt den Tatbestand in aller Regel nicht. Medizinische Gutachten (Sachverständigenbeweis) zur Prognose der Verletzungsfolgen werden damit zum zentralen Beweismittel – sowohl für die Staatsanwaltschaft als auch für die Verteidigung.

Wann gilt ein Körperteil als wichtiges Körperglied?

Der Begriff „wichtiges Körperglied“ klingt nach einer klaren Kategorie. In der Praxis ist er es nicht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. März 2007 (Az. 4 StR 522/06) klargestellt, dass die Beurteilung nicht abstrakt am Durchschnittsmenschen hängt, sondern am individuellen Opfer.

Ein Zeigefinger kann für einen Pianisten oder Chirurgen ein „wichtiges Körperglied“ sein, das bei Versteifung oder Amputation den Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Das Argument „es war doch nur ein Finger“ trägt als Verteidigungslinie daher oft nicht weit. Gerichte müssen individuelle körperliche Besonderheiten und Vorschädigungen des Opfers bei der Bewertung berücksichtigen.

Wann gelten Narben als dauerhafte Entstellung?

Bei der dauernden erheblichen Entstellung setzt der BGH einen hohen Maßstab. Eine sichtbare Narbe am Bauch genügt für sich genommen regelmäßig nicht. In der Rechtsprechung wird betont, dass entscheidend ist, ob das Gesamterscheinungsbild in einem Gewicht verunstaltet wird, das den anderen schweren Folgen des § 226 StGB nahekommt. Sichtbarkeit allein reicht nicht.

Anders kann es bei Gesichtsverletzungen aussehen. In einem Urteil vom 10. April 2025 (Az. 4 StR 495/24) hat der BGH die Verneinung des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch das Tatgericht für rechtsfehlerhaft erklärt: Der Täter hatte dem Opfer das Wort „Fuck“ über der Augenbraue eintätowiert. Dass Haare die Tätowierung teilweise verdecken können oder eine Laserbehandlung theoretisch möglich wäre, schließt die Dauerhaftigkeit der Entstellung laut BGH nicht automatisch aus.

Das Urteil ist eine aktuelle Warnung: Auch körperlich kurze Handlungen können § 226 StGB erfüllen, wenn sie das Erscheinungsbild dauerhaft prägen.

Wann gilt das Sehvermögen rechtlich als verloren?

Für den Verlust des Sehvermögens braucht es keine vollständige anatomische Blindheit. Der BGH hat in seinem Urteil vom 7. März 2017 (Az. 1 StR 569/16) entschieden, dass § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn die Sehfähigkeit auf einem Auge dauerhaft auf etwa 2 Prozent Restsehfähigkeit abgesunken ist. Die funktionelle Aufhebung des Sehvermögens genügt – eine totale anatomische Blindheit ist nicht erforderlich.

Für Sie bedeutet das: Wenn Sie argumentieren, das Opfer sei „nicht komplett blind“, haben Sie den Tatbestand damit noch nicht widerlegt.

Ein weiterer Stolperstein betrifft die Frage, ob unterlassene Nachsorge die Dauerhaftigkeit entfallen lässt. Der BGH hat dazu am 7. Februar 2017 (Az. 5 StR 483/16) entschieden, dass die Dauerhaftigkeit der Gebrauchsunfähigkeit nicht schon deshalb entfällt, weil das Opfer Physiotherapie oder medizinische Nachsorge nicht wahrgenommen hat. Der Einwand „mit besserer Behandlung wäre das wieder geheilt“ trägt in aller Regel nicht.

Was ist der Unterschied zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung?

§ 224 StGB und § 226 StGB werden häufig durcheinandergebracht. Das ist verständlich, kann aber schwerwiegende Folgen für Ihre Risikoeinschätzung und die rechtliche Bewertung (Konkurrenzlehre, also das Verhältnis verschiedener Straftatbestände zueinander) haben. Die Kernlogik ist einfach: § 224 StGB fragt nach dem Tatmittel, § 226 StGB fragt nach der Tatfolge.

Ein Messerstich macht eine Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gefährlich, weil ein gefährliches Werkzeug eingesetzt wurde. Ob zusätzlich § 226 StGB greift, hängt allein davon ab, ob eine der gesetzlich benannten schweren Dauerfolgen eingetreten ist.

Wann liegt eine gefährliche Körperverletzung vor?

§ 224 StGB kennt fünf Begehungsvarianten: Gift, gefährliches Werkzeug, hinterlistiger Überfall, gemeinschaftliche Begehung und eine das Leben gefährdende Behandlung. Der Strafrahmen liegt bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Viele Anklagen beginnen bei § 224, weil Messer, Flaschen oder Gruppenangriffe unmittelbar erkennbar sind. Bleibt kein Dauerschaden, endet die Sache dort. Tritt ein dauerhafter gesetzlicher Schaden ein, rückt § 226 in den Vordergrund – und oft stehen beide Normen nebeneinander in der Anklage.

Dass diese doppelte Anklage rechtlich zulässig ist, liegt an der sogenannten Tateinheit (vergleichbar mit einem Steinwurf, der gleichzeitig zwei verschiedene Fenster trifft: eine Handlung, mehrere verletzte Rechte).

Der BGH hat in Entscheidungen vom 9. Februar 2021 (Az. 3 StR 382/20) und vom 20. Juni 2023 (Az. 2 StR 126/23) betont, dass gefährliche Körperverletzung und schwere Körperverletzung in bestimmten Konstellationen tateinheitlich zusammentreffen können. Die schwere Folge muss nicht zwingend durch genau dasselbe gefährliche Tatmittel verursacht worden sein. Das erklärt, warum Anklagen häufig § 224 und § 226 nebeneinander nennen.

Nicht vollständig abgeschlossen ist dabei die Frage, ob § 226 Abs. 1 StGB den § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verdrängt (also rechtlich in den Hintergrund drängt). Ein Anfragebeschluss des BGH vom 22. Oktober 2025 (Az. 2 StR 99/25) macht deutlich, dass gerade dieses rechtliche Verhältnis zueinander noch offene Linien in der höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält.

Für Sie ist das nicht nur eine abstrakte juristische Frage: Diese Abgrenzung entscheidet über Jahre Ihrer Freiheit und den genauen Schuldspruch.

Anwaltin berät niedergeschlagenen Mandanten in einem kargen Raum mit gitterartigen Schatten auf dem Tisch.
Symbolfoto: KI

Welche Strafen drohen bei Körperverletzung?


DeliktRechtsgrundlageStrafrahmenEinstufung
Einfache Körperverletzung§ 223 StGBGeldstrafe oder bis zu 5 JahreVergehen
Gefährliche Körperverletzung§ 224 StGB6 Monate bis 10 JahreVergehen
Schwere Körperverletzung (Grundfall)§ 226 Abs. 1 StGB1 Jahr bis 10 JahreVerbrechen
Schwere Körperverletzung (Absicht/Wissen)§ 226 Abs. 2 StGBNicht unter 3 JahrenVerbrechen
Schwere Körperverletzung (minder schwer Fall)§ 226 Abs. 3 StGB6 Monate bis 5 Jahre (Abs. 1) / 1 Jahr bis 10 Jahre (Abs. 2)Verbrechen¹

¹ Hinweis: Die Einstufung als Verbrechen bleibt nach § 12 Abs. 3 StGB auch im minder schweren Fall bestehen; der niedrigere Strafrahmen ändert daran nichts. Praktische Relevanz hat der minder schwere Fall vor allem für Bewährungs- und Beamtenstatus.

Infografik: Gegenüberstellung der Strafrahmen von einfacher, gefährlicher und schwerer Körperverletzung nach StGB.
Die Gegenüberstellung zeigt den Unterschied im Strafrahmen zwischen Vergehen und Verbrechen.

Reicht Fahrlässigkeit für eine schwere Körperverletzung aus?

„Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine höhere Strafdrohung, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn er die Folge wenigstens fahrlässig verursacht hat.“ (§ 18 StGB)

§ 226 StGB ist eine sogenannte Erfolgsqualifikation. Nach § 18 StGB genügt für die schwere Folge mindestens Fahrlässigkeit (sowie die objektive Zurechnung, also dass die Folge gerade durch die spezifische Gefahr der Tat eingetreten ist). Wer also vorsätzlich eine Körperverletzung begeht und dabei fahrlässig eine der gesetzlichen Dauerfolgen verursacht, erfüllt § 226 Abs. 1 StGB – auch wenn er die schwere Folge nicht gewollt hat.

Eine rein fahrlässige Körperverletzung, bei der schon der Vorsatz zur Verletzung fehlt, führt dagegen nur zu § 229 StGB.

Wenn der Täter die schwere Folge absichtlich oder wissentlich herbeiführt, greift § 226 Abs. 2 StGB mit einem erhöhten Strafrahmen von nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Unterschied zwischen „fahrlässig“ und „absichtlich/wissentlich“ kann also über mehrere Jahre Haftunterschied entscheiden.

Praxis-Szenario: Der unglückliche Sturz – Ein Türsteher schlägt einen randalierenden Gast absichtlich ins Gesicht. Der Gast stürzt unglücklich, schlägt mit dem Kopf auf die Bordsteinkante und trägt eine dauerhafte geistige Behinderung davon. Der Schlag war gewollt, die schwere Kopfverletzung jedoch nicht geplant, aber objektiv vorhersehbar. Das Gericht verurteilt den Türsteher wegen schwerer Körperverletzung zu einer mehrjährigen Haftstrafe, da für die schwere Dauerfolge bereits Fahrlässigkeit ausreicht.

Wann verjährt eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB?

Die Verfolgungsverjährung bei § 226 Abs. 1 StGB beträgt zehn Jahre. Bei § 226 Abs. 2 StGB liegt sie wegen des höheren Strafrahmens bei zwanzig Jahren.

Zum Vergleich: Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB verjährt in fünf Jahren, die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB in drei Jahren.

Hinzu kommt § 78c StGB. Die Verjährung kann nicht beliebig oft verlängert werden: Nach § 78c Abs. 3 S. 2 StGB tritt die absolute Verfolgungsverjährung spätestens ein, wenn das Doppelte der gesetzlichen Frist verstrichen ist – bei § 226 Abs. 1 StGB also nach 20 Jahren, bei Abs. 2 nach 40 Jahren. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen. Wenn Sie also glauben, nach einigen Jahren sei „alles erledigt“, unterschätzen Sie die Rechtslage erheblich. Laufende Ermittlungen können die Verjährung immer wieder neu starten lassen.

Wann genau beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?

Ein entscheidendes Detail bei der schweren Körperverletzung ist der Verjährungsbeginn nach § 78a StGB. Grundsätzlich beginnt die Verjährung im Strafrecht, sobald die Tat beendet ist. Tritt jedoch ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt die Frist erst mit diesem Zeitpunkt.

Für § 226 StGB bedeutet das: Wenn Sie jemanden verletzen, das Opfer aber erst Monate oder Jahre später als Spätfolge auf einem Auge erblindet oder ein wichtiges Glied dauerhaft unbrauchbar wird, beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist erst an dem Tag, an dem diese schwere Dauerfolge medizinisch eintritt. Die Tat kann also noch sehr viel länger verfolgt werden, als es der bloße Tatzeitpunkt vermuten lässt.

Mediationsgespräch zwischen einem Mann und einem Opfer mit Bandage an einem Tisch mit Dokumenten.
Symbolfoto: KI

Gibt es bei schwerer Körperverletzung einen minder schweren Fall?

„In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“ (§ 226 Abs. 3 StGB)

Der Grundtatbestand der schweren Körperverletzung sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Da die Mindeststrafe bei einem Jahr liegt, handelt es sich um ein Verbrechen. Was viele in dieser Situation jedoch nicht wissen: Das Gesetz sieht in § 226 Abs. 3 StGB die Möglichkeit eines sogenannten minder schweren Falls vor (Strafrahmenverschiebung, also die Anwendung eines niedrigeren Strafmaßes aufgrund entlastender Umstände). Wenn das Gericht diesen bejaht, sinkt der Strafrahmen erheblich auf sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Diese Verschiebung des Strafrahmens ist in der Praxis oft das wichtigste Ziel der Strafverteidigung. Nur wenn ein minder schwerer Fall vorliegt oder die Strafe im unteren Bereich bleibt, ist eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung (möglich bis maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe) überhaupt realistisch. Zudem verhindert eine Strafe unter einem Jahr bei Beamten den automatischen Verlust des Beamtenstatus.

Gerichte gewähren einen minder schweren Fall nicht leichtfertig. Er setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit deutlich von gewöhnlichen Fällen abweicht. Typische Gründe für die Annahme eines minder schweren Falls sind eine massive vorherige Provokation durch das Opfer, eine erhebliche Mitverantwortung des Verletzten oder ein erfolgreich durchgeführter Täter-Opfer-Ausgleich.

Ein typischer Fall: Die Eskalation nach Dauer-Provokation – Ein Mann wird über Monate hinweg von einem Nachbarn massiv beleidigt und bedroht. Als der Nachbar ihn erneut vor Zeugen bespuckt, schlägt der Mann im Affekt zu, wodurch der Nachbar dauerhaft auf einem Auge erblindet. Obwohl die schwere Dauerfolge eingetreten ist, kann das Gericht wegen der erheblichen Mitverantwortung des Opfers einen minder schweren Fall annehmen. Die Mindeststrafe sinkt dadurch auf sechs Monate, wodurch eine Aussetzung zur Bewährung überhaupt erst rechtlich möglich wird.
Strafverteidiger untersucht Tatortfotos einer Schlägerei mit einer Lupe an seinem Schreibtisch.
Symbolfoto: KI

Welche Verteidigungsstrategien gibt es bei schwerer Körperverletzung?

Sie können einen Vorwurf nach § 226 StGB auf mehreren Ebenen angreifen. Die Frage, ob es überhaupt zu einer Körperverletzung kam, ist dabei oft nicht die entscheidende.

Häufig steht im Mittelpunkt, ob die konkrete Tat den behaupteten Dauerschaden tatsächlich verursachte, ob er wirklich dauerhaft ist und ob das Gericht ihn Ihnen rechtlich zurechnet. Ohne Akteneinsicht und genaue Kenntnis der medizinischen Gutachten birgt jede Einlassungsstrategie (die Planung, wie und ob Sie sich zu den Vorwürfen äußern) hohe Risiken.

Haften Sie auch für die Schläge anderer Täter?

Bei Gruppenauseinandersetzungen ist die Zurechnungsfrage besonders heikel. Der BGH hat in seinem Urteil vom 19. März 2025 (Az. 6 StR 585/24) klargestellt, dass ein Mittäter die zur schweren Folge führende Einzelhandlung nicht persönlich ausgeführt haben muss. Ein gemeinsamer Tatentschluss und ein Beitrag zum Gesamtgeschehen können genügen, um die schwere Folge zuzurechnen (Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB).

Gleichzeitig zeigt dieselbe Entscheidung die Verteidigungschance: Der Schuldspruch hält nicht, wenn die schwere Folge dem einzelnen Mittäter nicht zweifelsfrei zurechenbar ist. Wer in einer Schlägerei mitgewirkt hat, aber nachweisbar keinen Beitrag zu der konkreten Verletzungshandlung geleistet hat, aus der der Dauerschaden resultiert, hat gute Argumente. Die Zurechnung der schweren Dauerfolge bei Gruppenhandlungen ist einer der zentralen Angriffspunkte der Verteidigung.

Was das in der Realität heißt: Der unvorhersehbare Messereinsatz – Drei Jugendliche verabreden sich, einem Mitschüler mit Fäusten einen Denkzettel zu verpassen. Während zwei ihn festhalten, zieht der Dritte für die anderen völlig überraschend ein Messer und durchtrennt einen wichtigen Nerv, was den Arm des Opfers dauerhaft lähmt. Da dieser Messereinsatz ein unvorhersehbarer Alleingang (Mittäterexzess) war, rechnet das Gericht den beiden Festhaltenden die schwere Dauerfolge rechtlich nicht zu. Sie entgehen der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und haften nur für die geplante gemeinschaftliche Tat.

Wie lassen sich medizinische Gutachten angreifen?

Prozessentscheidend ist bei § 226 StGB fast immer das medizinische Gutachten zur Dauerhaftigkeit der Verletzungsfolge. Die Staatsanwaltschaft muss beweisen, dass die schwere Folge eingetreten ist, dass sie dauerhaft ist und dass sie kausal (ursächlich) auf die Tat zurückgeht.

Verteidiger können an all diesen Punkten ansetzen:

  • Bestanden beim Opfer relevante Vorerkrankungen oder Vorschädigungen, die zur Folge beigetragen haben?
  • Lässt sich die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung medizinisch fundiert bestreiten?
  • Gibt es alternative Ursachen für den Dauerschaden?
  • War der behauptete Schaden zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits vollständig ausgeheilt oder zumindest deutlich gebessert?

Zu den wichtigsten Beweismitteln zählen ärztliche Erstbefunde, rechtsmedizinische Gutachten, Fachgutachten zu Seh- oder Hörfähigkeit, Operationsberichte, Verlaufsdokumentationen und Zeugenaussagen zum Vorher-Nachher-Zustand.

Ein häufiger Fehler der Verteidigung: die Folgeschäden zu bagatellisieren, anstatt sie medizinisch fundiert zu bestreiten. Wer die Schäden kleinredet, ohne das gutachterlich zu untermauern, wirkt unglaubwürdig – und riskiert eine härtere Reaktion des Gerichts.

Praxis-Hürde Gutachterkosten:

Um das medizinische Gutachten der Staatsanwaltschaft erfolgreich anzugreifen, reicht bloßes Bestreiten vor Gericht meist nicht aus. Erfahrungsgemäß benötigen Sie dafür ein privates medizinisches Gegengutachten. Die Krux in der Praxis: Die Kosten für einen solchen privaten Sachverständigen müssen Sie in der Regel aus eigener Tasche vorstrecken, was das finanzielle Risiko der Verteidigung erheblich erhöht.

Wann machen Sie sich wegen eines Versuchs strafbar?

§ 226 StGB kann auch im Versuchsstadium strafbar sein. Das ist der Fall, wenn der Täter die Herbeiführung einer der gesetzlich genannten schweren Folgen zumindest billigend in Kauf genommen hat (Vorsatz bezüglich des Erfolgs), die Folge aber tatsächlich nicht eingetreten ist.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 17. April 2024 (Az. 1 StR 403/23) ein Landgerichtsurteil wegen versuchter schwerer Körperverletzung aufgehoben, weil der Maßstab zum Rücktritt vom Versuch (dem freiwilligen Aufgeben der Tat vor deren Vollendung) fehlerhaft angewendet worden war. Das zeigt: Dieser Rücktritt ist ein wichtiger Ansatzpunkt für die Verteidigung, der genaue rechtliche Prüfung verlangt – und nicht pauschal abgetan werden darf.

Bevor es jedoch überhaupt um einen möglichen Rücktritt geht, muss der Vorsatz für den Versuch zweifelsfrei feststehen.

Hier liegt eine wichtige logische Grenze: Während für die vollendete schwere Körperverletzung oft schon Fahrlässigkeit bezüglich der Folge ausreicht, setzt der Versuch zwingend voraus, dass Sie die schwere Folge (z. B. den Verlust des Sehvermögens) tatsächlich gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben.

Wer also „nur“ zuschlagen wollte, kann mangels Vorsatzes bezüglich der Folge meist nicht wegen eines Versuchs bestraft werden, wenn der Dauerschaden ausbleibt.

Für Beschuldigte bedeutet das: Auch wenn die befürchtete schwere Folge nicht eingetreten ist, kann der Versuchsvorwurf im Raum stehen, sofern ein entsprechender Vorsatz nachgewiesen wird. Umgekehrt schützt ein wirksamer Rücktritt vor Strafe – wenn die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Wie kann ein Täter-Opfer-Ausgleich das Strafmaß beeinflussen?

Angesichts der hohen Strafandrohung bei § 226 StGB ist der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) nach § 46a StGB ein wichtiges Instrument der Verteidigung. Dabei bemüht sich der Beschuldigte aktiv darum, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erzielen – meist durch die Zahlung von Schmerzensgeld und eine aufrichtige Entschuldigung, oft begleitet von einem neutralen Mediator.

Gelingt dieser Ausgleich oder leistet der Täter erhebliche persönliche Verzichte zur Wiedergutmachung, kann das Gericht die Strafe mildern. In der Praxis ist ein erfolgreicher TOA häufig ein wichtiger Faktor, um das Gericht davon zu überzeugen, einen minder schweren Fall anzunehmen und die Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Ein strategischer Vorteil: Wer frühzeitig einen umfassenden Ausgleich anstrebt, kann damit im Idealfall auch ein späteres zivilrechtliches Adhäsionsverfahren (die Geltendmachung von Schmerzensgeld direkt im Strafprozess) abschließend klären.

Wichtig: Ein Täter-Opfer-Ausgleich setzt in der Regel ein Einräumen der Tat und die Übernahme von Verantwortung voraus. Initiieren Sie ihn daher niemals ohne vorherige anwaltliche Akteneinsicht und Beratung, da Gerichte ihn sonst als voreiliges Schuldeingeständnis werten können.

Achtung Falle:

Ein isolierter Täter-Opfer-Ausgleich kann im Strafverfahren zwar die Strafe mildern, wird Ihnen aber im Zivilrecht oft zum Verhängnis. Zivilanwälte der Gegenseite nutzen das damit verbundene Geständnis typischerweise als Argument, um hohe Schmerzensgeldforderungen leichter durchzusetzen. Ein Ausgleich sollte daher strategisch immer so verhandelt werden, dass damit auch alle zukünftigen zivilrechtlichen Ansprüche abschließend vertraglich abgegolten sind (sogenannte Abfindungsvergleich-Klausel).

Was sollten Sie bei einem Vorwurf nach § 226 StGB tun?

Eine Vorladung wegen schwerer Körperverletzung ist kein Routinevorgang. Die nächsten Schritte entscheiden häufig darüber, wie das Verfahren ausgeht.

Die folgende Abfolge gibt Orientierung – als Ersatz für anwaltliche Beratung taugt sie nicht.

Infografik: 4 wichtige Schritte zum richtigen Verhalten nach einer Vorladung wegen schwerer Körperverletzung.
Diese vier Schritte sollten Sie nach einer Vorladung unbedingt einhalten.

Warum sollten Sie zunächst unbedingt schweigen?

Sie haben das Recht zu schweigen (nemo-tenetur-Grundsatz, also das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen) – und bei § 226 StGB sollten Sie es unbedingt nutzen. Ohne Kenntnis der Akte wissen Sie nicht, welche medizinischen Befunde vorliegen, welche schwere Folge die Staatsanwaltschaft konkret behauptet und auf welche Zeugenaussagen sie sich stützt. Wenn Sie zu früh sprechen, liefern Sie präzise Formulierungen zu Vorsatz, Tatablauf und Motiv, die sich in der Akte festsetzen und Ihre spätere Verteidigung massiv erschweren. Keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht – das gilt auch gegenüber vermeintlich freundlichen Ermittlern.

Warum ist die Akteneinsicht so wichtig?

Der Verteidiger hat nach § 147 StPO Anspruch auf Akteneinsicht. Das ist die zentrale Grundlage jeder Verteidigung nach § 226 StGB. Erst aus der Akte ergibt sich, welche schwere Folge konkret behauptet wird, welche Gutachten vorliegen, ob die Dauerhaftigkeit überhaupt belastbar begründet ist und ob Zurechnungsprobleme bestehen.

Ohne diesen Schritt ist eine fundierte Einlassungsstrategie nicht möglich. Unser Fachanwalt für Strafrecht beantragt die Akteneinsicht für Sie und wertet die Beweislage detailliert aus.

Während der Verteidiger die behördlichen Ermittlungsergebnisse auswertet, können Sie selbst aktiv zur Aufklärung beitragen.

Gleichzeitig sollten Beschuldigte eigene Beweismittel sichern: Chatverläufe, Kontaktdaten möglicher Zeugen, eigene Fotos vom Tatort oder von eigenen Verletzungen sowie alle Informationen zu Vorerkrankungen des Opfers, die für die Kausalitätsfrage relevant sein könnten. Je früher diese Unterlagen gesichert werden, desto eher lässt sich ein einseitiges Aktenbild korrigieren.

Wann haben Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Bei einem Vorwurf nach § 226 StGB liegt wegen der Schwere der Tat und der rechtlichen Komplexität nach § 140 Abs. 2 StPO häufig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Das bedeutet: Wer sich keinen Wahlverteidiger leisten kann, hat Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Dessen Vergütung übernimmt zunächst die Staatskasse – bei Verurteilung fordert sie diese allerdings vom Verurteilten zurück.

Wer einen Wahlverteidiger beauftragt, sollte die Kosten realistisch einplanen. Die Erstberatung für Verbraucher ist gesetzlich auf höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gedeckelt.

Für ein Verfahren vor der Strafkammer mit zwei Verhandlungstagen ergibt sich auf Basis der gesetzlichen RVG-Rahmengebühren (den im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegten Standardsätzen) ein Betrag von etwa 1.447 Euro netto – rund 1.722 Euro inklusive Mehrwertsteuer. In der Praxis arbeiten viele Strafverteidiger in schweren Körperverletzungsverfahren auf Basis einer Honorarvereinbarung nach § 3a RVG, die deutlich über diesen gesetzlichen Mindestsätzen liegen kann.

Neben den reinen Anwalts- und Verfahrenskosten droht im Fall einer Verurteilung oft noch eine weitere erhebliche finanzielle Belastung.

Hinzu kommen zivilrechtliche Risiken, die viele unterschätzen: Das Opfer kann im Strafverfahren über das Adhäsionsverfahren (eine Art Zivilprozess, der direkt an den Strafprozess angehängt wird) Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen. Wenn Sie nur auf die drohende Freiheitsstrafe schauen, übersehen Sie diese erheblichen Zusatzkosten. Strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen müssen von Beginn an gemeinsam bedacht werden.

Geldstrafen und Schmerzensgeld sind jedoch nicht die einzigen langfristigen Konsequenzen eines solchen Verfahrens.

Bedenken Sie schließlich, was eine Verurteilung nach § 226 StGB über den Strafrahmen hinaus bedeutet: Die Behörden tragen sie im Führungszeugnis nach § 32 BZRG ein, was berufliche sowie ausländerrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Hier schließt sich der Kreis zu unserer Ausgangsthese: Die strategische Verteidigung gegen den § 226-Vorwurf selbst – und der Kampf um jedes medizinische Detail – ist weitaus wichtiger als jede spätere Diskussion über eine mögliche Bewährung.

Droht bei schwerer Körperverletzung Untersuchungshaft?

„Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach […] § 226 […] des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.“ (§ 112 Abs. 3 StPO)

Ein erhebliches Risiko, das Beschuldigte in der ersten Aufregung oft übersehen, ist die Untersuchungshaft. Diese Konsequenz greift tief in Ihr Leben ein: Da die schwere Körperverletzung eine sogenannte Katalogtat nach § 112 Abs. 3 StPO ist (ein Delikt, das wegen seiner Schwere in einer speziellen gesetzlichen Liste steht), kann ein Richter bei dringendem Tatverdacht einen Haftbefehl erlassen und die Untersuchungshaft anordnen – und zwar selbst dann, wenn klassische Haftgründe wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nicht im üblichen Maß nachweisbar sind.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht diese Regelung etwas entschärft, sodass zumindest ein gewisses Risiko für den Verfahrensablauf bestehen muss. Dennoch ist die Schwelle für einen Haftbefehl bei § 226 StGB deutlich niedriger als bei einfachen Delikten. Wer bei einer Vorladung unbedacht aussagt und den dringenden Tatverdacht damit erhärtet, riskiert die Untersuchungshaft.


Experten Kommentar

Was im Trubel der ersten Ermittlungen oft völlig untergeht, ist das Verhalten der Gegenseite im Netz. Die besten Beweise gegen eine angebliche Dauerfolge liefert heute meist das Smartphone. Angeblich schwer gezeichnete Opfer posten nicht selten unbeschwerte Partybilder, die ich sofort sichere, um ärztliche Atteste vor Gericht zu entkräften.

Die weitreichendsten Konsequenzen zeigen sich ohnehin meist erst nach dem Strafprozess. Bei einer vorsätzlich herbeigeführten Schädigung ist der Versicherungsschutz nach § 103 VVG regelmäßig ausgeschlossen. Bei § 226 lohnt sich der genaue Blick: Wenn die schwere Folge nur fahrlässig verursacht wurde, kann ein Restschutz bestehen – das entscheidet sich am Versicherungsbedingungstext. Wer hier rechtskräftig verurteilt wird, stottert im schlimmsten Fall sein restliches Leben lang für Schmerzensgeld und Behandlungskosten ab.


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Vorwurf auch, wenn das Opfer die medizinische Nachsorge selbst verweigert hat?

JA. Der Vorwurf der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB bleibt in der Regel auch dann bestehen, wenn das Opfer eine medizinische Nachsorge oder Physiotherapie eigenständig verweigert hat. Entscheidend für die strafrechtliche Bewertung ist allein der tatsächliche Eintritt der dauerhaften Folge als Resultat der Tathandlung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. 5 StR 483/16) entfällt die Dauerhaftigkeit einer Verletzungsfolge nicht dadurch, dass das Opfer eine mögliche Heilungschance durch Passivität oder Behandlungsverweigerung ungenutzt lässt. Der Gesetzgeber mutet dem Verletzten nicht zu, sich zur Entlastung des Täters medizinischen Eingriffen oder langwierigen Therapien zu unterziehen, sofern diese nicht völlig risikofrei und zumutbar sind. Rechtlich wird der Ist-Zustand des Opfers zum Zeitpunkt der Beurteilung herangezogen, sodass der Einwand einer unterlassenen Mitwirkung des Opfers die Strafbarkeit wegen der schweren Folge meist nicht ausschließt. Der Täter trägt somit das Risiko, dass eine einmal verursachte schwere Beeinträchtigung aufgrund des individuellen Verhaltens des Opfers dauerhaft bestehen bleibt.

Eine Verteidigungschance besteht lediglich dann, wenn der Dauerschaden medizinisch nachweisbar auch bei optimaler Behandlung und Mitwirkung des Opfers unter keinen Umständen vermeidbar gewesen wäre. In solchen Fällen fehlt es an der notwendigen Kausalität zwischen der Behandlungsverweigerung und dem Fortbestehen des Schadens, was jedoch eine detaillierte medizinische Begutachtung im Einzelfall erfordert.


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Hafte ich für schwere Dauerschäden, auch wenn ich diese Folgen gar nicht wollte?

JA, Sie haften für schwere Dauerschäden auch ohne Vorsatz, sofern Sie die Körperverletzung gewollt und die schwere Folge zumindest fahrlässig verursacht haben. Das Gesetz setzt bei der schweren Körperverletzung lediglich Fahrlässigkeit hinsichtlich der Dauerfolge voraus.

Die bereits hergeleitete rechtliche Systematik der Erfolgsqualifikation greift auch hier: Gemäß § 18 StGB reicht es für die Bestrafung aus, wenn dem Täter hinsichtlich der schweren Folge, wie etwa einer Erblindung, lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt. Wer also jemanden vorsätzlich schubst und dabei die Gefahr begründet, dass das Opfer eine dauerhafte Invalidität erleidet, wird wegen des schweren Erfolgs zur Verantwortung gezogen. Entscheidend ist dabei allein, dass der eingetretene Dauerschaden für den Handelnden zum Tatzeitpunkt objektiv vorhersehbar war.

Eine höhere Strafe droht nach § 226 Absatz 2 StGB, falls Sie die schwere Folge absichtlich oder wissentlich herbeigeführt haben. Die Haftung entfällt, wenn die konkrete Folge für Sie zum Tatzeitpunkt unter keinen Umständen objektiv vorhersehbar war.


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Kann ich Social-Media-Fotos nutzen, um die behaupteten Dauerschäden des Opfers rechtlich zu widerlegen?

JA, Social-Media-Fotos können als Beweismittel dienen, um die behauptete Dauerhaftigkeit oder Gebrauchsunfähigkeit eines Körperglieds im Strafprozess medizinisch wirksam infrage zu stellen. Solche Aufnahmen sind geeignet, um die Glaubhaftigkeit des Opfers infrage zu stellen und die im Prozess vorgelegten medizinischen Gutachten zur Schwere der Verletzungsfolgen wirksam zu entkräften.

Die Staatsanwaltschaft muss für eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 StGB zweifelsfrei beweisen, dass eine gesetzlich definierte Dauerfolge wie etwa eine dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit vorliegt. Wenn Fotos aus sozialen Netzwerken das Opfer bei Aktivitäten zeigen, die mit dem behaupteten Dauerschaden medizinisch unvereinbar sind, dienen diese als gewichtige Indizien gegen die Anklage. Diese visuellen Beweise ermöglichen es der Verteidigung, die im Gutachten getroffenen Prognosen zur funktionellen Einschränkung des Körpers gezielt und effektiv anzugreifen. Es ist daher ratsam, entsprechende Postings inklusive der Metadaten wie Datum und Uhrzeit sofort durch Screenshots rechtssicher zu dokumentieren, bevor das Profil gelöscht wird.

Sie dürfen das Material keinesfalls nutzen, um das Opfer persönlich zu kontaktieren oder die Bilder eigenmächtig zu veröffentlichen, da Gerichte dies als Nötigung oder Verdunkelung werten können. Ihr beauftragter Rechtsanwalt muss diese sensiblen Informationen daher ausschließlich über die vorgesehenen prozessualen Wege in der Hauptverhandlung verwerten.


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Zahlt meine Haftpflichtversicherung das Schmerzensgeld, wenn ich wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt werde?

NEIN, private Haftpflichtversicherungen leisten in der Regel nicht für Schäden aus vorsätzlichen Straftaten, da diese Risiken vertraglich ausgeschlossen sind. In diesen Fällen haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen persönlich für Schmerzensgeld und Schadensersatz, was zu einer lebenslangen finanziellen Belastung führen kann. Dies gilt auch, wenn die Ansprüche im Adhäsionsverfahren, also der Geltendmachung von Zivilansprüchen direkt im Strafprozess, verhandelt werden.

Der Grund für diese Verweigerung liegt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche eine Deckung bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung konsequent ausschließen. Vor dem Hintergrund der erläuterten Voraussetzung einer vorsätzlichen Grundtat nach § 223 StGB greift dieser Risikoausschluss fast ausnahmslos. Bei § 226 ist die zivilrechtliche Bewertung allerdings differenzierter, als das Strafurteil zunächst vermuten lässt: Nach § 103 VVG bezieht sich der Vorsatz-Ausschluss auf den Eintritt des Schadens, nicht allein auf die Handlung. Wer die Grundverletzung vorsätzlich, die schwere Dauerfolge aber nur fahrlässig herbeigeführt hat, kann unter Umständen Versicherungsschutz für den dadurch verursachten Schaden behalten.

Diese Frage ist im Einzelfall durch den Versicherungsbedingungstext und die konkrete Schadensursache zu klären. Im Regelfall – also wenn die Tat insgesamt als vorsätzlich gewertet wird – übernimmt die Versicherung jedoch weder die Schmerzensgeldsummen noch die Kosten für die Rechtsverteidigung im zivilrechtlichen Teil des Verfahrens.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn das Gericht im Urteil feststellt, dass Sie ohne jeglichen Verletzungsvorsatz gehandelt haben und lediglich eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB vorliegt. In solchen Konstellationen bleibt der Versicherungsschutz meist erhalten, da die private Haftpflichtversicherung typischerweise für fahrlässig verursachte Schäden im Alltag aufkommt.


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Verliere ich als Beamter meinen Job, wenn ich wegen einer schweren Körperverletzung verurteilt werde?


JA, bei einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verlieren Sie kraft Gesetzes Ihren Beamtenstatus und in der Regel auch Ihre Versorgungsansprüche. Das Dienstverhältnis endet automatisch mit der Rechtskraft des Urteils, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verlust der Beamtenrechte erfüllt sind.

Die rechtliche Grundlage bildet für Landes- und Kommunalbeamte § 24 des Beamtenstatusgesetzes; für Bundesbeamte gilt § 41 des Bundesbeamtengesetzes. Danach verliert ein Beamter bei einer vorsätzlichen Tat seine Beamtenrechte, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wird. Aufgrund der skizzierten Verbrechenseigenschaft des § 226 Abs. 1 StGB mit seiner Mindeststrafe von einem Jahr wird diese kritische Schwelle bei einer Verurteilung regelmäßig erreicht.

Dieser Statusverlust tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein, weshalb die Dienstbehörde keinen Ermessensspielraum besitzt und kein gesondertes Disziplinarverfahren für die Entlassung erforderlich ist. Selbst bei einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung bleibt die automatische Beendigung des Dienstverhältnisses als zwingende Rechtsfolge bestehen.

Eine Ausnahme besteht vor allem, wenn das Gericht einen minder schweren Fall bejaht und eine Strafe unter zwölf Monaten verhängt. In diesem Fall bleibt der Beamtenstatus zunächst erhalten, wobei jedoch ein anschließendes Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst führen kann.

 

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