AG Zossen – Az.: 134 Ds 482 Js 47926/21 – Beschluss vom 12.04.2022 Die Eröffnung der Hauptverhandlung wird abgelehnt. Gründe Die Eröffnung der Hauptverhandlung war aus rechtlichen Gründen abzulehnen (§ 204 StPO). Die Vorlage eines gefälschten Impfpasses gegenüber einer Apotheke war im Tatzeitpunkt nicht strafbar. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (§ 1 StGB). Eine Strafbarkeit nach §§ 277 ff. StGB in der Fassung bis 23. November 2021 (im Folgenden StGB a. F.) setzte voraus, dass von einem falschen Gesundheitszeugnis zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch gemacht wird. Dies ist vorliegend nicht gegeben; auch die Staatsanwaltschaft geht hiervon nicht aus. Apotheken sind keine Behörden. Die Regelungen im Infektionsschutzgesetz, hier insbesondere § 22a IfSG, geben Apothekern keine Hoheitsbefugnisse im Sinne einer Beleihung. Eine Strafbarkeit nach § 278 StGB a. F. in mittelbarer Täterschaft kommt nicht in Betracht. § 278 StGB ist ein Sonderdelikt. Täter, auch mittelbarer oder Mittäter, kann nur ein Arzt oder eine sonstige approbierte Medizinalperson sein (Zieschang in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, Rn. 2). Ein Rückgriff auf § 267 StGB ist nicht möglich, da der Gesetzgeber mit §§ 277 ff. StGB a. F. speziellere Normen geschaffen hat, die § 267 StGB als allgemeinere Vorschrift verdrängen. Ein Rückgriff auf § 267 StGB ist nach ganz überwiegender Ansicht – der sich das erkennende Gericht anschließt – nicht möglich (OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 Ws 732/21 –, juris; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 23. Dezember 2021 – 5 Qs 107/21 –, juris; LG Hechingen, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 3 Qs 77/21 –, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 3 Qs 38/21 –, juris; Krell in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen, Rn. 13; BeckOK StGB/Weidemann, 51. Ed. 1.11.2021, StGB § 277 Rn. 13, beck-online; Zieschang in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen, Rn. 20; MüKoStGB/Erb, 3. Aufl. 2019, StGB § 277 Rn. 11; Schönke/Schröder, StGB § 277 Rn. 12, beck-online; a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. März 2022 – 1 Ws 33/22 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 Ws 114/21 –, juris). Die Ansicht, die den Rückgriff auf § 267 StGB bejaht, konsequent zu Ende gedacht, würde dazu führen, dass die §§ 277 und 279 StGB […]