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Falsches Attest über Befreiung von Mund-Nase-Bedeckung – Strafbarkeit

LG Freiburg – Az.: 2 Qs 36/21 – Beschluss vom 05.08.2021

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 10.03.2021 (32 Cs 830 Js 3320/21) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht … zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat mit Antrag vom 07.02.2021 (830 Js 3320/21) beantragt, gegen den Angeschuldigten einen Strafbefehl wegen eines Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB zu erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 € festzusetzen. Sie wirft ihm vor, am 10.12.2020 bei einer Polizeikontrolle in … den erforderlichen Mund-Nasen-Schutz nicht getragen und dem kontrollierenden Polizeibeamten stattdessen ein ärztliches Attest vorgezeigt zu haben, in dem ausgeführt gewesen sei, dass bei ihm „das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist. Damit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar.“ Wie der Angeschuldigte gewusst habe, habe der Inhalt dieses Schreibens nicht zugetroffen. Die Ausstellerin habe ihn nicht medizinisch untersucht, sondern ihm das Schreiben gegen Zahlung von 6 € per Post zugesandt.

Falsches Attest über Befreiung von Mund-Nase-Bedeckung - Strafbarkeit
(Symbolfoto: Marina Biryukova/Shutterstock.com)

Dem lag nach Aktenlage zugrunde, dass der damals 76-jährige und in … wohnhafte Angeschuldigte tatsächlich am 10.12.2020 bei einer Polizeikontrolle in … ohne den erforderlichen Mund-Nasen-Schutz (im Folgenden: Maske) angetroffen und nach mehrmaliger Zwangsmittelandrohung schließlich ein „Ärztliches Attest“ einer Dr. med. … aus W. mit dem im Strafbefehl zitierten Inhalt vorlegte. Dieses hatte er nach seiner Einlassung telefonisch beauftragt und gegen Zahlung von 6 € zugesandt bekommen.

Das Amtsgericht … hat mit Beschluss vom 10.03.2021 (32 Cs 830 Js 3320/21) den Erlass des Strafbefehls gemäß § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO abgelehnt. Der Angeschuldigte habe sich nicht strafbar gemacht, da das vorgezeigte Attest kein „Zeugnis über den Gesundheitszustand“ eines Menschen sei, da dieses keinen gegenwärtigen oder vergangenen Gesundheitszustand des Angeschuldigten, irgendeinen bei dem Angeschuldigten erhobenen medizinischen Befund oder irgendeine sachverständige Schlussfolgerung mit Bezug zum Gesundheitszustand des Angeschuldigten enthalte. Es werde nicht einmal attestiert, dass dem Angeschuldigten aus gesundheitlichen Gründen abgeraten werde, eine Maske zu tragen, sondern nur auf „medizinische Gründe“ verwiesen, die aber auch ohne jeden Bezug zu einer Person und zu einem Gesundheitszustand einer Person gegen das Tragen von Masken sprechen könnten und hat insoweit auf einen Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 07.10.2020 – 13 Cs 210 Js 12406/20 -, juris verwiesen.

Gegen diesen, am 15.03.2021 bei ihr eingegangenen, Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Freiburg mit Schreiben vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt, welche am 18.03.2021 beim Amtsgericht … eingegangen ist. Zur Begründung hat sie auf ihre bereits am 05.03.2021 mitgeteilten Argumente verwiesen, wonach nach ihrer Sicht das ärztliche Attest vom 11.08.2020 ein unrichtiges Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 277 ff. StGB darstelle.

Der Angeschuldigte hat im Beschwerdeverfahren noch mit Schreiben vom 13.04.2021 vorgetragen, dass er sich am 11.08.2020 mit Dr. … telefonisch in Verbindung gesetzt habe, da bei ihm beim Tragen der Maske „große Probleme“ aufgetreten seien. Dieser habe er seine Symptome (starke Beklemmung, Atembeschwerden, Schwindel und Schweißausbrüche) geschildert und um Ausstellung des Attests gebeten. Er habe ihr auch mitgeteilt, dass er bereits seit 2007 einen Schwerbehindertenausweis über 50 % wegen diverser internistischer und neuro-orthopädischer Problem habe. Das Attest sei ihm postalisch zugeschickt worden und er habe die privatärztliche Leistung beglichen.

II.

Die gemäß §§ 408 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerechte, sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 10.03.2021 (32 Cs 830 Js 3320/21) hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das ärztliche Attest der Ärztin Dr. med. … vom 11.08.2020 stellt nach Aktenlage ein unrichtiges Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 277 ff. StGB dar.

Gemäß § 279 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 StGB bezeichneten Art Gebrauch macht. Gemäß § 278 StGB gilt: Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ein Zeugnis im Sinne dieser Vorschrift meint dabei insbesondere eine Bescheinigung über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, erfasst sind dabei auch die von einem Arzt ausgestellten Krankenscheine und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (vgl. nur Heine/Schuster in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 277 Rn. 2). Nicht erforderlich ist, dass die Bescheinigung eine Diagnose enthält (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2013 – 2 Ss 519/13 -, Rn. 15, juris). Unrichtig ist das Zeugnis im Sinne des § 278 StGB auch dann, wenn die miterklärten Grundlagen der Beurteilung in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechen. Dies ist etwa in der Regel der Fall, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde (vgl. nur Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 278 Rn. 4 m.w.N.). Das Vertrauen in das ärztliche Zeugnis beruht nämlich darauf, dass eine ordnungsgemäße Informationsgewinnung stattgefunden hat; ihre Vornahme wird konkludent miterklärt (vgl. Heine/Schuster, aaO § 278 Rn. 2, vgl. auch Schuhr in Spickhoff Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, StGB § 278 Rn. 11). Das Unterlassen einer Untersuchung, die eine zusätzliche Beurteilungsgrundlage ergeben hätte, macht aber ein Zeugnis noch nicht unrichtig; es kommt darauf an, welches Maß an Genauigkeit im Einzelfall erforderlich gewesen wäre (vgl. nur Fischer aaO). Welche Form der Untersuchung erforderlich und so konkludent miterklärt wird, ist demnach einzelfallabhängig und nach medizinischen bzw. medizinrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Unabhängig von der Frage, welche Art der Befunderhebung im Einzelfall den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht, ist eine telefonische Befunderhebung bei der Ausstellung eines ärztlichen Attests nach Auffassung der Beschwerdekammer jedenfalls nicht ausreichend. Denn gemäß § 7 Abs. 4 der Berufsordnung für Ärzte BW ist nur eine Beratung oder Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmedien im Einzelfall erlaubt. Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärzte aber gemäß § 25 der Berufsordnung für Ärzte BW mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Dies spricht dafür, dass zur Ausstellung eines ärztlichen Attests stets persönliche Untersuchungen vorgenommen werden müssen und sich der Arzt nicht allein auf telefonische Angaben eines Patienten verlassen darf. Dies folgt auch daraus, dass einem ärztlichen Gutachten bzw. Zeugnis oder Attest regelmäßig eine höhere Glaubhaftigkeit zukommt, als den bloßen Angaben des betreffenden Patienten (vgl. zur Unrichtigkeit eines zur Vorlage bei Gericht bestimmten ärztlichen Attests aufgrund telefonischer Befunderhebung OLG Frankfurt, NJW 1977, 2128). Auch bei der Befreiung von der allgemein angeordneten, von Teilen der Bevölkerung aber als eher lästig empfundenen Maskenpflicht soll das ärztliche Attest gerade die erhöhte Gewähr dafür bieten, dass gegen das Tragen einer Maske tatsächlich gesundheitliche bzw. medizinische Gründe der Person sprechen und solche nicht nur aufgrund individueller Unlust vorgegeben werden. Auch ein Vergleich mit der Praxis der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen macht deutlich, dass eine körperliche Untersuchung bei ärztlichen Attesten erforderlich und daher stets miterklärt wird. Denn auch bei diesen war nach der zum Zeitpunkt der Ausstellung des hier gegenständlichen Attests am 11.08.2020 geltenden Fassung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) in der Fassung vom 14.11.2013 und der Änderung vom 26.06.2020 jedenfalls für Baden-Württemberg keine telefonische Anamnese zulässig.

Bei Ausstellung eines ärztlichen Attests zur Befreiung über die Maskenpflicht wird daher stets erklärt, dass eine körperliche Untersuchung des Patienten stattgefunden habe. Ist eine körperliche Untersuchung im Einzelfall unterblieben, soll das Attest aber gleichwohl „richtig“ sein, muss sich das Unterbleiben der Vornahme einer körperlichen Untersuchung aus dem Attest selbst ergeben (vgl. auch Erb in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, StGB § 278 Rn. 4 m.w.N.).

Gemessen daran stellte das ärztliche Attest der Ärztin Dr. med. … vom 11.08.2020 nach Aktenlage ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen im Sinne der §§ 277 ff. StGB dar.

Zunächst wurde hierin ein Gesundheitszustand des Angeschuldigten bescheinigt. Aus diesem ergibt sich nämlich, dass die ausstellende Ärztin bestätige, dass beim Angeschuldigten das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen kontraindiziert sei. Nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. nur Schuhr, aaO Rn. 12) wird mit dem ärztlichen Attest vom 11.08.2020 eine Bescheinigung über den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Angeschuldigten ausgestellt. Zum Gesundheitszustand gehört dabei auch die Frage, ob mit Blick auf die gesundheitliche Verfassung eines Menschen (etwa wegen Erkrankungen des Atemsystems) das Tragen einer Maske medizinisch indiziert oder nicht indiziert ist. Dabei ist nicht notwendig, dass in dem ärztlichen Attest vom 11.08.2020 die Befundtatsachen (vgl. LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 6.4.2021 – 5/26 Qs 2/21, BeckRS 2021, 9575, Rn. 9, beck-online unter Verweis auf VG Kassel, Beschluss vom 13.11.2020 – 6 L 2098/20.KS -, juris) oder eine Diagnose (vgl. nur OLG Stuttgart a.a.O.) benannt werden. Hierfür spricht schon, dass auch in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche als Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 277 ff. StGB gilt (s.o.), lediglich die Schlussfolgerung „arbeitsunfähig“, nicht aber die Befundtatsachen mitgeteilt werden (vgl. Rau in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 23 Straf- und Strafverfahrensrecht Rn. 62a, beck-online). Dass medizinische Gründe ohne jeden Bezug zum Gesundheitszustand einer Person und zu einem Gesundheitszustand einer Person gegen das Tragen von Masken sprechen könnten und sich daher von gesundheitlichen Gründen unterscheiden würden (so AG Kempten, a.a.O.), verfängt nicht (vgl. LG Frankfurt a. M., aaO; Rau a.a.O.). Denn die Angabe, das Tragen einer Maske sei aus medizinischen Gründen bei einer bestimmten Person kontraindiziert, impliziert nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass gesundheitliche Besonderheiten bzw. Beeinträchtigungen bei dieser Person vorliegen. Denn durch das Wort „kontraindiziert“ und der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Person des Angeschuldigten, der mit Namen und Geburtsdatum bezeichnet wird, handelt es sich bei der Erklärung nicht nur um eine allgemeine Aussage über die medizinische Sinnhaftigkeit des Tragens eines Mundschutzes aus Sicht der Ärztin, sondern um eine spezifisch auf den Gesundheitszustand des Angeschuldigten bezogene Aussage. Bei der Auslegung der in dem ärztlichen Attest vom 11.08.2020 enthaltenen Erklärung ist insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Kontext diese Erklärung steht. Insoweit war nicht nur zu sehen, dass es für eine solche Erklärung der Ärztin nur aufgrund der Maskenpflicht nach den Corona-Schutzverordnungen eine Notwendigkeit gab, sondern auch, dass in diesem Dokument mit der weiteren Schlussfolgerung „Damit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar.“ und mit der wörtlichen Wiedergabe von § 3 der damaligen Corona-Schutzverordnung (wahrscheinlich des Landes Baden-Württemberg in der am 11.08.2020 geltenden Fassung) unmissverständlich auf die dort genannten Ausnahmegründe Bezug genommen wurde. Es ist aber allgemein bekannt, dass nur individuelle gesundheitliche Besonderheiten, nicht aber generelle oder ideelle Ansichten von Ärzten medizinische Gründe im Sinne dieser Ausnahmevorschrift darstellen können. Die Erklärung konnte nach dem objektiven Empfängerhorizont daher nur so verstanden werden, dass gesundheitliche Besonderheiten bzw. Beeinträchtigungen bei der in Bezug genommenen Person des Angeschuldigten vorlagen.

Das ärztliche Attest vom 11.08.2020 der Dr. med. … ist nach vorläufiger Bewertung auch unrichtig. Das ergibt sich daraus, dass die im ärztlichen Attest vom 11.08.2020 konkludent miterklärte Tatsache der Vornahme der erforderlichen körperlichen Untersuchung des Angeschuldigten nicht den Tatsachen entsprach. Denn mit dem ärztlichen Attest wird nicht nur attestiert, dass das Tragen eines Mundschutzes beim Angeschuldigten medizinisch kontraindiziert sei, sondern konkludent auch, dass dieser Schlussfolgerung eine gemäß § 25 der Berufsordnung für Ärzte BW jedenfalls erforderliche körperliche Untersuchung des Angeschuldigten durch die ausstellende Ärztin vorangegangen sei. Eine körperliche Untersuchung wurde indes nicht durchgeführt.

2. Der Angeschuldigte ist ferner hinreichend verdächtig, das unrichtige Gesundheitszeugnis im Sinne des § 279 StGB gebraucht zu haben, um eine Behörde über seinen Gesundheitszustand zu täuschen.

Ein hinreichender Tatverdacht ist bei vorläufiger Tatbewertung bereits bei einer bloß überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben. Zur Überzeugung des Gerichts muss die Schuld noch nicht feststehen; für den Zweifelsgrundsatz in dubio pro reo ist bei einem Wahrscheinlichkeitsurteil noch kein Raum. Insofern besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 408 Rdnr. 7, § 203 Rn. 2).

Mit der Vorlage des Attests im Rahmen der Polizeikontrolle am 10.12.2020 hat der Angeschuldigte von einem unrichtigen Zeugnis der in den §§ 277 und 278 StGB bestimmten Art gegenüber einer Behörde Gebrauch gemacht. Auch ergibt sich aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis die überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Nachweis der Absicht bzw. Kenntnis des Angeschuldigten davon, dass der im Attest wiedergegebene Gesundheitszustand unwahr ist. Zwar hat der Angeschuldigte im Beschwerdeverfahren verschiedene Symptome vorgetragen, die bei ihm beim Tragen einer Maske aufgetreten seien. Andererseits ist der Umstand zu würdigen, dass der Angeschuldigte zumindest wusste, dass das Attest ohne die erforderliche körperliche Untersuchung ausgestellt wurde. Ferner ist von erheblichem Gewicht, dass die Praxis von Dr. … in W. rund 212 Kilometer von dem Wohnort des Angeschuldigten in K. entfernt ist und nach Aktenlage kein rechtschaffender Grund ersichtlich ist, warum er sich an diese Praxis gewendet hat. Vielmehr liegt es bei vorläufiger Bewertung nahe, dass der Angeschuldigte sich gezielt an Dr. … in der Hoffnung wendete, um von dort – trotz des mangelnden Vorliegens entsprechender medizinischer Gründe – „auf Zuruf“ ein ärztliches Attest zu erhalten. Wäre der Angeschuldigte tatsächlich davon ausgegangen, dass er von dem Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen zu befreien wäre, hätte es nach Aktenlage nahegelegen, dass der 76jährige Angeschuldigte seinen Hausarzt oder einen von ihm bereits zuvor aufgesuchten Facharzt konsultiert hätte.

3. Das Amtsgericht … hat, da nach Auffassung der Kammer mithin eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht, nunmehr die Wahl, den Strafbefehl zu erlassen (§ 408 Abs. 3 Satz 1 StPO) oder – bei Bedenken hiergegen – gemäß § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen.

III.

Da die Staatsanwaltschaft mit ihrem erfolgreichen Rechtsmittel lediglich ihre Aufgabe wahrgenommen hat, die angefochtene Gerichtsentscheidung ohne Rücksicht auf die damit für den Angeschuldigten erzielte Wirkung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen in entsprechender Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. nur Schmitt, a.a.O., § 473 Rdnr. 17 m.w.N.).

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