Skip to content

Corona-Pandemie – gemeinsamer Aufenthalt mehrerer Personen – Bussgeld

AG Dillingen a.d. Donau – Az.: 303 OWi 106 Js 123156/21 jug – Beschluss vom 18.02.2022

In dem Bußgeldverfahren wegen OWi Infektionsschutzgesetz erlässt das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau am 18. Februar 2022 folgenden Beschluss

1. Die Verfahren gegen die 7 Betroffenen werden gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last, mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der Betroffenen. Diese haben die Betroffenen jeweils selbst zu tragen.

Gründe:

I.

Den 7 Betroffenen, von denen zur mutmaßlichen Tatzeit 4 minderjährig und 3 heranwachsend waren, liegt ausweislich der gegen sie erlassenen Bußgeldbescheide vom 10.06.2021 jeweils zur Last, am 27.04.2021 um 17:35 Uhr am Gemeindeweiher in Z. mit mehr als 3 Personen aus verschiedenen Haushalten zusammengekommen zu sein und öffentlich gefeiert zu haben und dadurch gegen die damals geltenden Vorschriften der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verstoßen zu haben.

Gegen sie wurden Bußgelder zwischen 400,- EUR und 600,- EUR festgesetzt.

Alle Betroffenen haben form- und fristgerecht Einspruch gegen den sie betreffenden Bußgeldbescheid eingelegt, in der Folge wurden die Verfahren bei Gericht zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

II.

Die Verfahren waren allesamt gem. § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen.

Es bestehen Zweifel, ob sich gegen die Betroffenen ein Tatnachweis würde führen lassen. Der Vorwurf fußt im Wesentlichen nicht auf dem Umstand, dass man vor Ort die Betroffenen selbst angetroffen hat, sondern dass ihre jeweiligen Mobiltelefone am Steg des Weihers durch die Polizei sichergestellt und über die Rufnummer den Betroffenen in der Folge zugeordnet wurden.

Es stellt sich freilich die Frage, wie die Telefone ihren Weg an den Weiher gefunden haben. Die Betroffenen lassen sich jedoch – berechtigt – zur Sache nicht ein und bestreiten ihre Anwesenheit.

Im Rahmen der Betroffenenvernehmungen durch die Polizei wurden nicht in jedem Fall die Erziehungsberechtigten der Betroffenen hinzugezogen, was aber jedenfalls bei den jugendlichen Betroffenen geboten gewesen wäre.

§§ 4, 5 der 12. BayIfSMV untersagten zum fraglichen Zeitpunkt den gemeinsamen Aufenthalt und das Feiern mit mehreren Personen außerhalb des eigenen Hausstandes.

Der gemeinsame Aufenthalt von Mobiltelefonen mehrerer Personen war indes nicht bußgeldbewehrt.

Die weitere Aufklärung des Sachverhaltes erscheint unverhältnismäßig, zumal allen Beteiligten weiterhin ein umfassendes Schweigerecht zusteht, §§ 136, 163 StPO i.V.m. § 46 OWiG, und unmittelbare Tatzeugen nicht vorhanden sind.

Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung der Verfahren befürwortet.

III.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!