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Geldwäsche im Strafrecht – Welche Strafen drohen?

Wie können Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG) geahndet werden?

Geld bewegt die Welt. Diesen Umstand wird mit Sicherheit kein erwachsener Mensch, der dem Kapitalismus frönt und seinen Lebensunterhalt mit Arbeit verdienen muss, widersprechen. Ein wesentlicher Aspekt des Kapitalismus ist der Umstand, dass alle Menschen nach dem Geld streben. Dieses Streben steht jedoch in einem Konflikt zu denjenigen Menschen, die über Geld verfügen. Die Gewinnmaximierung ist jedoch eine Gemeinsamkeit, die beide Seiten teilen. Es gibt durchaus illegale Methoden der Gewinnmaximierung, doch müssen diese Gewinne erst einmal „gewaschen“ werden. Nahezu jeder Filmfan wird den Begriff „Geldwäsche“ kennen, doch kaum einer kennt die realen Gegebenheiten sowie auch die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die möglichen juristischen Folgen.

Im Zusammenhang mit der Geldwäsche kommen zwei Gesetze zur Anwendung. Auf der einen Seite ist das Strafrecht für die Definition des Tatbestandes der Geldwäsche sowie auch das Strafmaß maßgeblich und auf der anderen Seite greift auch das Geldwäschegesetz, welches Unternehmen zu gewissen Vorsichtsmaßnahmen im Rahmen der Geldwäsche-Prävention verpflichtet.

Geldwäsche Strafen
(Symbolfoto: Von OlegRi/Shutterstock.com)

Was genau ist Geldwäsche überhaupt?

Zunächst erst einmal sollte geklärt werden, woher der Begriff „Geldwäsche“ überhaupt stammt. Dieser Begriff geht auf den viel berühmten amerikanischen Gangsterboss Al Capone zurück, der mithilfe seiner Waschsalons die Einnahmen aus seinen illegalen Machenschaften „wusch“. Dabei ist mitnichten der praktische Vorgang des Waschens gemeint. Vielmehr versuchen Kriminelle bei der Geldwäsche, die Einnahmen aus den Straftaten in legale Einnahmen umzuwandeln um dieses Geld wieder in den Geldumlauf zurückzuführen. Es geht bei der Geldwäsche darum, die Herkunft des Geldes zu verschleiern und die Behörden auch im Hinblick darauf, wie dieses Geld wieder in den legalen Geldumlauf zurückgelangt ist, zu täuschen. In der gängigen Praxis gründen Kriminelle hierfür eine „Scheinfirma“ und schreibt im Namen dieser „Scheinfirma“ entsprechende Rechnungen für vermeintlich ausgeführte Dienstleistungen aus.

Die rechtliche Situation

Die Geldwäsche ist im deutschen Strafrecht unter dem § 261 StGB (Strafgesetzbuch) definiert. Dieser Paragraf besagt, dass diejenige Person, welche Gegenstände aus rechtswidrigen Taten verbirgt oder herrührt und dessen Herkunft verschleiert bzw. die Ermittlungen im Hinblick auf

  • die Herkunft
  • den Verfall
  • das Auffinden
  • die Einziehung
  • die Sicherstellung

vereitelt bzw. gefährdet, mit einer Freiheitsstrafe im Rahmen von 3 Monaten bis maximal 5 Jahre rechnen muss.

Auch wenn der § 261 StGB von einem Gegenstand spricht, so ist Geld in diesem Zusammenhang ebenfalls gemeint. Geldwäsche gilt als ein Delikt, welches zuvor eine rechtswidrige Tat als Voraussetzung ansieht. Dementsprechend kann auch nur das sprichwörtliche „schmutzige“ Geld gewaschen werden.

Welche rechtswidrigen Taten kommen für die Geldwäsche in Betracht?

Der § 261 StGB sieht in erster Linie

  • Korruption
  • Bestechung
  • Handel mit Drogen
  • Steuerhehlerei bzw. Schmuggel
  • Zuhälterei
  • Zwangsprostitution
  • Menschenhandel
  • Ausbeutung von Arbeitskräften
  • Zwangsarbeit
  • Erpressung
  • unerlaubte Glücksspielveranstaltungen

als rechtswidrige Taten in Bezug auf die Geldwäsche. Diese Liste ließe sich naturgemäß noch weiter fortsetzen, da sich die Kriminalität stetig weiter entwickelt. Fakt ist jedoch, dass die Einnahmen aus den rechtswidrigen Taten rechtlich betrachtet als „bemakelt“ angesehen werden. Durch die Geldwäsche versuchen die Täter, diesen Makel zu beseitigen.

Im Hinblick auf die Geldwäsche im Strafrecht ist sowohl die aktive Geldwäsche als auch die passive Geldwäsche strafbar. In dem § 261 StGB wird ausdrücklich bestimmt, dass bereits der Besitz von bemakelten Gegenständen als strafbar angesehen wird. Dies gilt jedoch lediglich unter der Voraussetzung, dass die bemakelten Gegenstände mit dem Wissen um den Makel erworben wurden.

Obgleich die meisten Menschen meinen, dass die Geldwäsche lediglich in der Filmwelt ein großes Thema sei und dass hierzulande die Realität doch weitaus weniger dramatisch sei, so ist dies ein Irrtum. Schätzungen der Universität in Halle besagen, dass jedes Jahr in Deutschland rund 100 Milliarden Euro der Geldwäsche unterzogen werden. Hierbei handelt es sich mitnichten um Kavaliersdelikte, da die Justiz im Zusammenhang mit der Geldwäsche klare Ansätze verfolgt. Zum einen soll durch die Strafbarkeit der Geldwäsche der Anreiz für rechtswidrige Taten abgemildert werden und zum anderen soll das Geld, welches durch die rechtswidrigen Taten erworben wird, für die Täter uneinsetzbar werden. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Terrorismusfinanzierung ein wichtiger Ansatz für die Justiz.

Der Grund, warum die Täter Geldwäsche überhaupt durchzuführen versuchen, liegt in dem Umstand, dass die deutsche Justiz dazu berechtigt ist, die Einnahme aus den illegalen Aktivitäten zu beschlagnahme. Dementsprechend versuchen die Täter natürlich immer wieder, diese Einnahmen vor den Ermittlungsbehörden zu verbergen. Das Problem liegt darin, dass diese Einnahmen nicht auf den normalen Wegen, sprich den legalen Transaktionen, in den Geldumlauf gebracht werden kann. Zunächst muss aus Sicht die Täter die Verbindung des Geldes zu dem Verbrechen beseitigt werden. Dies ist nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick erscheint.

Die Geldwäsche verläuft in der Regel in drei Phasen:

  1. das Geld muss in den Wirtschaftskreislauf eingebracht werden
  2. die Herkunft der Gelder müssen verschleiert werden
  3. die gewaschenen Gelder müssen zurück an den Geldwäscher fließen

Bereits die erste Phase ist für den Geldwäscher enorm kritisch. Das Risiko, erwischt zu werden, ist nicht gerade gering denn Banken sind dazu verpflichtet, hohe Einzahlungen an die Bafin zu melden. Die zweite Phase zu erreichen ist somit schon einmal eine sehr große Herausforderung für die Täter. In der zweiten Phase erfolgen für gewöhnlich mehrere Transaktionen sowohl im In- als auch im Ausland. Auf diese Weise wird die Herkunft des Geldes schwerer nachvollziehbar für die Ermittlungsbehörden.

Es ist für juristische Laien mit Sicherheit nicht immer einfach nachvollziehbar, wann der Tatbestand einer Geldwäsche überhaupt erfüllt ist. Zunächst erst einmal setzt die Geldwäsche den Vorsatz voraus. Dies bedeutet, dass diejenige Person, die sich an der Geldwäsche aktiv oder passiv beteiligt, von der illegalen Herkunft des Geldes Kenntnis hat.

Unwissenheit schützt im Zusammenhang mit der Geldwäsche nur sehr bedingt vor einer Strafe. Der Gesetzgeber sagt, dass auch diejenige Person sich der Geldwäsche strafbar macht, die von der Herkunft des Geldes Kenntnis haben müsste! In diesem Zusammenhang spricht der § 261 StGB von der „Leichtfertigkeit“. Die Leichtfertigkeit wird mit einer Maximalfreiheitsstrafe von zwei Jahren bzw. alternativ dazu mit einer Geldstrafe geahndet.

Die Leichtfertigkeit ist ein rechtlicher Begriff, der zwischen der Fahrlässigkeit und dem Vorsatz angesiedelt ist. Er ist durchaus vergleichbar mit dem Begriff „grobe Fahrlässigkeit“ aus dem Zivilrecht. Gemäß dem Bundesgerichtshof wird die Leichtfertigkeit als eine vorsatznahe Schuldform definiert. In der gängigen Praxis gibt es hierfür durchaus Paradebeispiele welche verdeutlichen, wann Leichtfertigkeit vorliegt und wann nicht.

Die Leichtfertigkeit liegt dann vor, wenn eine Person eine andere Person darum bittet, das Girokonto für Transaktionen „mieten“ zu dürfen. Wenn dann hohe Summen in regelmäßigen Abständen auf das Girokonto eingehen und anschließend an andere Konten weitergeleitet werden, kann von einer Leichtfertigkeit des Kontoinhabers gesprochen werden.

Von einer Leichtfertigkeit kann indes nicht gesprochen werden, wenn eine Person über eine Online-Plattform einen Verkauf tätigt und den Verkaufserlös von einem Käufer erhält, der zuvor das Geld aus rechtswidrigen Taten erworben hat.

Welche Strafen drohen den Geldwäschern?

Für die Geldwäsche kann eine Freiheitsstrafe im Rahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren ausgesprochen werden. In der Regel ergeht eine Geldstrafe, wenn das zu erwartende Strafmaß 6 Monate unterschreitet. In ganz besonders schweren Fällen jedoch kann das Strafmaß auch im Rahmen von 6 Monaten bis maximal 10 Jahren liegen. Der Gesetzgeber definiert besonders schwere Fälle zumeist im Zusammenhang mit gewerbsmäßiger oder auch bandenmäßiger Geldwäsche. Geldwäscher gelten dabei stets als vorbestraft, allerdings gibt es im Hinblick auf leichtfertige Geldwäsche durchaus Ausnahmen.

Auch wenn sich der Begriff Geldwäsche stets nach „Hollywood“ anhört, so ist die Problematik in Deutschland tatsächlich real. In Anbetracht des Umstandes, dass die Justiz mit ihren Ansätzen zur Bekämpfung der Geldwäsche weitere Straftaten wie beispielsweise Terrorismus bekämpfen möchte, sollte das Thema Geldwäsche daher niemals unterschätzt werden. In Verbindung mit Geldwäsche können auch noch andere Straftatbestände wie beispielsweise Steuerhinterziehung interessant werden, sodass sich das Strafmaß auch noch deutlich erhöhen kann. Aus diesem Grund ist es absolut unerlässlich, im Fall eines Verdachts auf jeden Fall einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht zu konsultieren und diesen Rechtsanwalt mit einem entsprechenden Mandat auszustatten.

Der durchschnittliche Bürger geht indes stets davon aus, dass es niemals Berührungspunkte mit Geldwäsche geben kann. Angesichts der Schätzungen der Universität Halle jedoch ist die Problematik der Geldwäsche absolut akut, sodass stets Vorsicht geboten ist. Zwar kann in vielen Fällen durch den durchschnittlichen Bürger die Herkunft des Geldes beispielsweise bei einer Verkaufsaktion im Internet nicht nachvollzogen werden, allerdings sollte stets eine gewisse Vorsicht bei gewissen Angeboten oder Nachfragen bestehen. Wenn Sie sich mit einer derartigen Problematik konfrontiert sehen bzw. bei Ihnen der Verdacht einer aktiven oder passiven Mitwirkung bei der Geldwäsche im Raum steht, sollten Sie auf jeden Fall sofort tätig werden. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen Ihnen mit unserem juristischen Fachwissen sehr gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach und schildern Sie uns den Fall.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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