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Verurteilung in Bußgeldsache steht Verurteilung wegen einer Strafsache nicht entgegen

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit eine weitere Strafverfolgung aufgrund einer im Zusammenhang stehenden Straftat nicht ausschließt. Obwohl beide Delikte durch denselben Täter mit demselben Fahrzeug begangen wurden, stellen sie separate Handlungen dar und sind daher unabhängig voneinander zu bewerten und zu sanktionieren. Das Urteil hebt die Bedeutung der Unterscheidung zwischen verschiedenen rechtlichen Kategorien hervor.

➔ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORs 1 SRs 16/23 | FAQ und Rechtsgrundlagen | Schlüsselerkenntnis


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Das Gericht entschied, dass eine Verurteilung in einer Bußgeldsache eine weitere Verurteilung in einer Strafsache nicht ausschließt.
  • Der Fall betraf zwei Delikte, die durch denselben Angeklagten mit demselben Fahrzeug begangen wurden, aber unterschiedliche rechtliche Bewertungen erforderten.
  • Das erste Delikt betraf die Überschreitung der Frist zur Fahrzeugvorführung zur Hauptuntersuchung, was zu einer Geldbuße führte.
  • Das zweite Delikt war das Fahren ohne Fahrerlaubnis, wofür das Verfahren zunächst eingestellt wurde, da das Amtsgericht Kaiserslautern einen Strafklageverbrauch annahm.
  • Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass es sich um zwei separate Handlungen handelt, die unabhängig voneinander verfolgt werden können.
  • Die Ordnungswidrigkeit bezog sich auf die Pflicht zur Fahrzeugvorführung und hatte keine innere Verbindung zur Teilnahme am Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis.
  • Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr und basiert auf einem eigenen Tatentschluss, der unabhängig von der Ordnungswidrigkeit betrachtet wird.
  • Durch die Unterscheidung zwischen den rechtlichen Kategorien der Ordnungswidrigkeit und der Straftat wird die eigenständige Verfolgung beider Delikte ermöglicht.
  • Das Verfahren wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen, um die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erneut zu verhandeln.
  • Die Entscheidung betont die Wichtigkeit der klaren Trennung und Unabhängigkeit verschiedener rechtlicher Tatbestände.

Strafrecht: Wenn Ordnungswidrigkeit und Straftat aufeinandertreffen

Nicht selten kommt es vor, dass eine Person mehrere rechtliche Vergehen begeht. Zum einen kann dies Ordnungswidrigkeiten wie Verkehrsverstöße betreffen, zum anderen aber auch Straftaten wie das Fahren ohne Fahrerlaubnis. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wie die Justiz damit umgeht und ob eine Verurteilung in einem Fall die Verfolgung in einem anderen ausschließt.

Das Strafrecht unterscheidet hier genau zwischen den verschiedenen Rechtskategorien. Ordnungswidrigkeiten werden durch Gerichte mit Geldbußen geahndet, während Straftaten zu Freiheitsstrafen führen können. Obwohl beide Delikte oft im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen, sind sie rechtlich gesehen getrennte Tatbestände.

Wie die Rechtsprechung damit umgeht und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, soll im Folgenden anhand eines aktuellen Gerichtsurteils näher beleuchtet werden.

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✔ Der Fall vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken


Getrennte rechtliche Bewertung von Ordnungswidrigkeit und Straftat trotz gleicher Tatausführung

Der vorliegende Fall dreht sich um zwei Delikte, die zwar durch denselben Angeklagten mit demselben Fahrzeug begangen wurden, jedoch zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen führten:

  1. Eine Ordnungswidrigkeit, da der Angeklagte fahrlässig die gesetzliche Frist zur Vorführung seines Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung überschritten hatte. Hierfür wurde er vom Amtsgericht Kaiserslautern zu einer Geldbuße von 60 Euro verurteilt.
  2. Eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis), da der Angeklagte am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm, obwohl er wusste, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte.

Das Amtsgericht Kaiserslautern hatte das Strafverfahren zunächst eingestellt, da es annahm, dass durch die Verurteilung in der Bußgeldsache ein Strafklageverbrauch eingetreten sei. Dies würde bedeuten, dass niemand für dieselbe Tat mehrmals bestraft werden darf.

Aufhebung des Urteils durch das Oberlandesgericht Zweibrücken

Das Pfälzische Oberlandesgericht hob jedoch das Urteil des Amtsgerichts auf. Es wies darauf hin, dass die beiden Delikte separate Handlungen darstellen und keine innere Verbindung aufweisen:

  • Die Ordnungswidrigkeit bezog sich auf die Haltereigenschaft des Fahrzeugs und die Nichterfüllung der Pflicht zur Fahrzeugvorführung, unabhängig von der tatsächlichen Benutzung im Straßenverkehr.
  • Das Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beruht hingegen auf der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr und basiert damit auf einem eigenen Tatentschluss.

Das Oberlandesgericht entschied daher, dass die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit die Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht blockiert und kein Strafklageverbrauch eingetreten ist.

Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung der Straftat

Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, um erneut über die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu verhandeln.

Bedeutung der Unterscheidung zwischen verschiedenen rechtlichen Kategorien

Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen verschiedenen rechtlichen Kategorien und der Unabhängigkeit ihrer Verfolgung, auch wenn sie sich auf denselben Zeitpunkt und dasselbe Objekt beziehen.

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sind getrennt zu bewerten und zu sanktionieren, selbst wenn sie im Zusammenhang mit derselben Tatausführung stehen. Eine Verurteilung in einer Bußgeldsache steht demnach einer weiteren Verurteilung in einer Strafsache nicht entgegen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken stellt klar, dass Ordnungswidrigkeiten und Straftaten trotz zeitlicher und sachlicher Nähe separate Handlungen darstellen und unabhängig voneinander zu bewerten sind. Die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit schließt demnach eine weitere Strafverfolgung aufgrund einer im Zusammenhang stehenden Straftat nicht aus. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung verschiedener Deliktskategorien und verdeutlicht, dass das Verbot der Doppelbestrafung hier keine Anwendung findet.


✔ FAQ – Häufige Fragen: Trennung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten


Was ist der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat?

Der grundlegende Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat liegt in der Schwere des Verstoßes. Eine Ordnungswidrigkeit stellt einen rechtswidrigen, aber vergleichsweise geringfügigen Verstoß gegen gesetzliche Ge- oder Verbote dar. Sie wird lediglich mit einer Geldbuße geahndet.

Eine Straftat hingegen ist eine schuldhafte und rechtswidrige Handlung, die weitaus schwerwiegender ist. Der Straftäter begeht bei vollem Bewusstsein eine im Strafgesetzbuch (StGB) oder einem anderen Gesetz festgehaltene Tat. Strafe reagiert auf ein solches Verbrechen oder Vergehen, das sich nicht nur darin erschöpft, irgendeine Rechtsnorm zu brechen, sondern in seinem Wesen durch einen willentlichen Angriff auf ein fremdes Rechtsgut gekennzeichnet ist.

Auch die Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich. Bei einer Ordnungswidrigkeit drohen als Sanktionen Verwarnungen, Geldbußen, Punkte in Flensburg oder kurze Fahrverbote. Eine Straftat wird dagegen mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet, die von einem Gericht in einem Strafverfahren festgesetzt wird. Zudem kann dem Täter bei einer Straftat die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Ein weiterer wichtiger Unterschied besteht darin, dass eine Ordnungswidrigkeit nicht im Führungszeugnis und Verkehrszentralregister aufgenommen wird. Eine Verurteilung aufgrund einer Straftat zieht dagegen einen Eintrag im Bundeszentralregister nach sich.

Auch verfolgen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten unterschiedliche Zwecke. Mit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten soll der Betroffene einen Denkzettel erhalten, damit er den Verstoß nicht wiederholt. Die Strafe dient vor allem der Wiederherstellung des Rechts durch Schuldausgleich und soll zudem der Begehung weiterer Straftaten vorbeugen.

Als Beispiel stellt das Überfahren einer roten Ampel eine Ordnungswidrigkeit dar, während eine Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille bereits den Tatbestand einer Straftat erfüllt.


Kann man für dieselbe Handlung sowohl wegen einer Ordnungswidrigkeit als auch wegen einer Straftat verurteilt werden?

Nein, für dieselbe Handlung kann man nicht sowohl wegen einer Ordnungswidrigkeit als auch wegen einer Straftat verurteilt werden. Das ergibt sich aus dem Grundsatz „ne bis in idem“ (lat. „nicht zweimal in derselben Sache“), der in Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes verankert ist. Dieser besagt, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf.

Stehen eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat in Tateinheit zueinander, das heißt sie werden durch dieselbe Handlung verwirklicht, wird gemäß § 21 Abs. 1 OWiG nur das Strafgesetz angewendet. Eine zusätzliche Ahndung der Ordnungswidrigkeit scheidet dann aus.

Als Beispiel dient folgender Fall: Ein Autofahrer fährt unter Drogeneinfluss und transportiert dabei auch noch Betäubungsmittel. Hier besteht zwischen dem unerlaubten Drogenbesitz (Straftat) und der Fahrt unter Drogeneinfluss (Ordnungswidrigkeit) ein enger Zusammenhang, der über die bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht. Aufgrund dieser Tateinheit darf nur wegen der Straftat, nicht zusätzlich wegen der Ordnungswidrigkeit verurteilt werden.

Etwas anderes gilt, wenn Ordnungswidrigkeit und Straftat durch verschiedene, selbstständige Handlungen begangen werden. Dann liegt Tatmehrheit vor und es kann sowohl wegen der Ordnungswidrigkeit als auch wegen der Straftat sanktioniert werden.

Zusammengefasst schützt der verfassungsrechtliche Grundsatz „ne bis in idem“ davor, wegen derselben Tat mehrfach bestraft zu werden. Straftat und Ordnungswidrigkeit schließen sich bei Tateinheit gegenseitig aus. Nur bei selbstständigen Handlungen ist eine doppelte Ahndung möglich.


Schließt eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit eine spätere Strafverfolgung wegen einer zusammenhängenden Straftat aus?

Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit hindert grundsätzlich nicht die spätere Strafverfolgung wegen einer zusammenhängenden Straftat. Der Grundsatz „ne bis in idem“ gilt zwar sowohl im Straf- als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht, sperrt aber nur die erneute Ahndung derselben Tat als Ordnungswidrigkeit. Eine Verfolgung als Straftat bleibt möglich, solange noch kein rechtskräftiges Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit ergangen ist.

Der Grund liegt im unterschiedlichen Schutzzweck beider Rechtsgebiete. Während das Strafrecht schwerwiegende Rechtsverletzungen ahndet, erfasst das Ordnungswidrigkeitenrecht Verstöße mit geringerem Unrechtsgehalt. Ein Verkehrsverstoß kann daher zunächst als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Stellt sich später heraus, dass dadurch auch eine Straftat wie Gefährdung des Straßenverkehrs begangen wurde, ist eine zusätzliche Strafverfolgung zulässig. Entscheidend ist die verfahrensrechtliche Identität der Tat, die anhand eines einheitlichen Lebensvorgangs zu beurteilen ist.


Warum ist es wichtig, zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu unterscheiden, auch wenn sie im Zusammenhang mit derselben Tatausführung stehen?

Es ist aus mehreren Gründen wichtig, zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu unterscheiden, selbst wenn sie im Zusammenhang mit derselben Tatausführung stehen.

Ordnungswidrigkeiten sind weniger schwerwiegende Rechtsverstöße als Straftaten. Sie werden lediglich mit Geldbußen geahndet, während bei Straftaten Geld- oder Freiheitsstrafen drohen. Dieser Unterschied in der Schwere des Vergehens und den möglichen Sanktionen macht eine differenzierte Behandlung erforderlich.

Zudem erfolgt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in einem Bußgeldverfahren durch Verwaltungsbehörden wie Polizei oder Ordnungsamt. Straftaten werden hingegen in einem Strafverfahren durch Staatsanwaltschaft und Strafgerichte verfolgt. Die unterschiedlichen Verfahrensarten erfordern eine klare Abgrenzung.

Auch hinsichtlich der Folgen bestehen gravierende Unterschiede. Eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit führt nicht zu einem Eintrag ins Führungszeugnis, eine Straftat hingegen schon. Dies kann weitreichende Konsequenzen für den Betroffenen haben, etwa bei Bewerbungen.

Schließlich ist die Unterscheidung wichtig, da eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit einer Verurteilung wegen einer Straftat nicht entgegensteht, selbst wenn beide Taten in Zusammenhang stehen. Ordnungswidrigkeit und Straftat werden getrennt verfolgt und geahndet. Würde man nicht differenzieren, könnte eine Tat nicht umfassend sanktioniert werden.

Die Differenzierung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ist somit von zentraler Bedeutung für die Schwere des Vorwurfs, das Verfahren, mögliche Sanktionen und die Folgen für den Betroffenen. Eine pauschale Gleichbehandlung verbietet sich daher trotz eines möglichen Sachzusammenhangs.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 53 StGB (Strafklageverbrauch): Bezieht sich auf den Grundsatz, dass niemand für dieselbe Tat mehrmals bestraft werden darf. Im vorliegenden Fall wurde klargestellt, dass die Ordnungswidrigkeit und die Straftat separate Handlungen darstellen.
  • § 24 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz): Regelt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Der Angeklagte wurde wegen Überschreitung der Frist zur Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu einer Geldbuße verurteilt.
  • § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Betrifft das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Der Angeklagte nahm ohne gültige Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teil, was als Straftat eingestuft wurde.
  • § 1 OWiG (Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts): Definiert die Ordnungswidrigkeit und unterscheidet sie von Straftaten. Wichtig für die Abgrenzung der Handlungen im Fall.
  • § 47 OWiG (Verfahrensgrundsätze): Stellt die Verfahrensvorschriften für Ordnungswidrigkeiten dar. Relevanz für die Geldbuße gegen den Angeklagten.
  • § 52 StGB (Tateinheit): Behandelt die rechtlichen Konsequenzen, wenn mehrere strafbare Handlungen gleichzeitig begangen werden. Klärung, dass hier keine Tateinheit vorliegt.
  • § 264 StPO (Strafprozessordnung): Verhindert Doppelverfolgung für dieselbe Tat. Im Fall wurde entschieden, dass keine Doppelverfolgung vorliegt, da es sich um unterschiedliche Tatbestände handelt.
  • § 44 StGB (Nebenfolgen bei Straftaten): Kann Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, relevant für die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken

Oberlandesgericht Zweibrücken – Az.: 1 ORs 1 SRs 16/23 – Urteil vom 29.01.2024

Das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken hat mit Urteil vom 29.01.2024, Az.: 1 ORs 1 SRs 16/23, entschieden, dass eine Verurteilung in einer Bußgeldsache nicht einer weiteren Verurteilung in einer Strafsache entgegensteht. Der Fall dreht sich um zwei Delikte, die durch denselben Angeklagten mit demselben Fahrzeug begangen wurden, aber zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen führten.

Ordnungswidrigkeit: Der Angeklagte hatte die gesetzliche Frist zur Vorführung seines Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung fahrlässig überschritten. Hierfür wurde er vom Amtsgericht Kaiserslautern zu einer Geldbuße von 60 Euro verurteilt.

Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis): Der Angeklagte nahm am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er wusste, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Das Amtsgericht Kaiserslautern stellte das Verfahren mit Urteil vom 30.08.2023, Az.: 9 Cs 6070 Js 3313/23, jedoch ein, da es annahm, dass durch die Verurteilung in der Bußgeldsache ein Strafklageverbrauch eingetreten sei, was bedeutet, dass niemand für dieselbe Tat mehrmals bestraft werden darf.

Das Pfälzische Oberlandesgericht hob dieses Urteil auf und wies darauf hin, dass die beiden Delikte separate Handlungen darstellen und keine innere Verbindung aufweisen. Die Ordnungswidrigkeit bezog sich auf die Haltereigenschaft des Fahrzeugs und die Nichterfüllung der Pflicht zur Fahrzeugvorführung, unabhängig davon, ob das Fahrzeug im Straßenverkehr benutzt wurde oder nicht. Das Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beruht hingegen auf der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr und ist damit eine separate Tat, die auf einem eigenen Tatentschluss basiert. Das Oberlandesgericht entschied daher, dass die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit die Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht blockiert und kein Strafklageverbrauch eingetreten ist.

Daher wurde das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, um erneut über die Straftat zu verhandeln. Dies verdeutlicht die Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen verschiedenen rechtlichen Kategorien und der Unabhängigkeit ihrer Verfolgung, auch wenn sie sich auf denselben Zeitpunkt und dasselbe Objekt beziehen.

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