Informationen zur Strafanzeige wegen Sachbeschädigung, zum Tatbestand des § 303 StGB
I. Einleitung
Die „Schönheit“ mancher Sachbeschädigung liegt bekanntlich im Auge des Betrachters, strafbar ist sie jedoch gem. § 303 StGB in jedem Fall: die Rede ist von Graffiti, eine recht häufig vorzufindende, mehr oder minder künstlerisch anzumutende Form der Sachbeschädigung. Doch obwohl oftmals auch der gute Geschmack und mitunter gar der Sinn für Ästhetik dadurch verletzt werden, ist der alleinige Schutzzweck des § 303 Strafgesetzbuch (Sachbeschädigung) ausschließlich das Eigentum. Und fairerweise muss man dazu sagen, dass Graffitis bei weitem nicht die einzige Form der Sachbeschädigung darstellen. Nachfolgend präsentiert Ihnen die Strafrechtskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen alle Facetten des Straftatbestandes der Sachbeschädigung in der gebotenen Kürze.
II. § 303 – Die Tatbestandsvoraussetzungen der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB im Einzelnen
In § 303 StGB heißt es:
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Wie bereits in der Einleitung festgestellt, ist das geschützte Rechtsgut des § 303 StGB ausschließlich das Eigentum. Dieses wird in Abs. 1 vor Tauglichkeitsminderungen und in Abs. 2 vor Veränderungen des Erscheinungsbildes (z.B. durch die eingangs erwähnten Graffitis) geschützt. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich sodann aus Abs. 3. Aufgrund des Strafrahmens („bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe“) lässt sich feststellen, dass es sich bei der Sachbeschädigung um ein Vergehen (s. hierzu unser Beitrag unter Strafrecht-Infos: „Die Unterschiede zwischen Verbrechen und Vergehen“) gem. § 12 Abs. 2 StGB handelt.
Der objektive Tatbestand dieser Norm besteht in dem Beschädigen oder Zerstören (Abs. 1) bzw. dem unbefugten Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2) einer fremden Sache. Unter einer Sache versteht man einen körperlichen Gegenstand unabhängig vom Aggregatzustand. Die Fremdheit ist gegeben, wenn die Sache einem anderen gehört. Insofern gelten dieselben Voraussetzungen wie beim Diebstahl gem. § 242 StGB, außer dass die fremde Sache bei der Sachbeschädigung nicht auch noch beweglich sein muss (s. hierzu unser Beitrag unter Strafrecht-Infos: „Diebstahl und Unterschlagung im Strafrecht“). Unter einer Beschädigung versteht die herrschende Meinung eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache, die entweder zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder aber zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit führt. Von einem Zerstören der Sache spricht man hingegen, wenn sie so wesentlich beschädigt wurde, dass sie für ihren bestimmungsgemäßen Zweck völlig unbrauchbar wird. Um Strafbarkeitslücken zu schließen, wurde durch das 39. Strafrechtsänderungsgesetz der § 303 Abs. 2 StGB eingefügt. Demnach liegt eine Strafbarkeit nunmehr auch bei unbefugter und nicht nur unerheblicher bzw. nicht nur vorübergehender Veränderung des Erscheinungsbildes vor. Insbesondere sollten durch die Neuregelung des § 303 StGB auch die Grafittifälle erfasst werden (vgl. BT-Drs. 15/5313, 3).
Als nicht nur unerheblich werden Veränderungen angesehen, die unmittelbar auf die Substanz der Sache einwirken, wie z.B. das Bekleben und Besprühen einer Wand. Nur vorübergehend und damit straflos sind Veränderungen, die ohne Aufwand binnen kurzer Zeit von selbst oder durch das Eingreifen Dritter verschwinden. Darüber hinaus muss diese Veränderung unbefugt erfolgt sein, d.h. es darf kein Einverständnis des Eigentümers oder eines sonst Berechtigten gegeben sein. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist lediglich Eventualvorsatz (dolus eventualis) erforderlich.
III. Die Sachbeschädigung im weiteren Sinne – Die Tatkomplexe der §§ 303 – 305a StGB
Bei den §§ 303a und 304 StGB handelt es sich um selbstständige Delikte, wohingegen die §§ 305 und 305a StGB Qualifikationen der „einfachen“ Sachbeschädigung gem. § 303 StGB darstellen. § 303a StGB schützt das Interesse des Verfügungsberechtigten an der nicht beeinträchtigten Verwendbarkeit gespeicherter Daten und gewinnt im Rahmen der zunehmenden Internetnutzung immer mehr an Bedeutung. Bei der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB ist geschütztes Rechtsgut das Nutzungsinteresse der Öffentlichkeit. Die Aufzählung der Tatobjekte ist abschließend. Darüber hinaus ist das (relative) Strafantragserfordernis des § 303c StGB zu beachten, wonach in den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
IV. Fazit
Insgesamt betrachtet stellt die Sachbeschädigung mit eines der am häufigsten vorkommenden Delikte dar. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die geschädigte Person eine Sachbeschädigung zur Anzeige bringen kann, um dann im Rahmen eines sog. Adhäsionsverfahrens ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren mit geltend zu machen. Auch hier zahlt sich eine gute Strafverteidigung aus, die nicht nur die strafrechtlichen Aspekte eines Falles ins Auge fasst, sondern darüber hinaus auch noch die ggf. erforderliche zivilrechtliche Expertise mitbringt.