Skip to content

Vorwurf der Hehlerei: Welche Strafen drohen und was können Sie tun?

Ein vermeintliches Schnäppchen beim Gebrauchtkauf kann schnell zu einem Vorwurf der Hehlerei nach Paragraf 259 StGB führen. Neben einer Geldstrafe oder Haft droht Ihnen in der Konsequenz zusätzlich die Einziehung des gekauften Gegenstands durch den Staat, ohne dass Sie den gezahlten Kaufpreis zurückerhalten.

Zwei Männer bei einer informellen Übergabe eines Smartphones gegen Bargeld auf einem deutschen Bürgersteig.
Ein riskanter Gebrauchtkauf auf der Straße kann schnell zu einem Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei führen. Symbolfoto: KI

Hehlerei: Das Wichtigste in Kürze

  • Für Hehlerei drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, bei gewerbsmäßiger Hehlerei sogar bis zu 10 Jahren und zusätzlich die Einziehung der Sache.
  • Hehlerei bedeutet: Jemand verkauft oder kauft eine Sache weiter, die aus Diebstahl, Raub oder einer ähnlichen Straftat stammt.
  • Betroffen ist, wer die illegale Herkunft kennt oder sie billigend in Kauf nimmt und die Sache ankauft, weiterverkauft, sich verschafft oder beim Absatz hilft.
  • Schweigen Sie zur Sache und geben Sie keine spontanen Erklärungen ab, bevor Sie die Ermittlungsakte kennen.
  • Sichern Sie Chats, Belege und Fotos sofort und löschen oder verändern Sie nichts.
  • Bei grober Fahrlässigkeit kann statt Hehlerei auch leichtfertige Geldwäsche im Raum stehen, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.
Mann prüft Smartphone am Schreibtisch im Homeoffice
Symbolbild: KI

Erster Verdacht auf Hehlerei: Wie verhalten Sie sich jetzt richtig?

Ein Fahrrad ohne Herkunftsnachweis, ein Schnäppchen-Smartphone bei eBay Kleinanzeigen – und plötzlich liegt ein Brief der Polizei im Briefkasten. Eine Vorladung oder Hausdurchsuchung stellt eine erhebliche Belastung dar, ist jedoch noch kein Urteil. Ein ungewöhnlich günstiger Preis allein beweist keine Hehlerei – und unüberlegtes Handeln kann die rechtliche Situation erheblich verschlechtern.

Geben Sie keine spontanen Erklärungen zur Sache ab, bevor Sie wissen, was in der Ermittlungsakte steht. Was gegen Sie vorliegt, können Sie erst nach Akteneinsicht beurteilen. Bis dahin gilt: Personalien korrekt angeben, zur Sache schweigen.

Wann ist ein Kauf oder Verkauf rechtlich überhaupt Hehlerei?

§ 259 StGB setzt mehrere Voraussetzungen voraus – und nur wenn alle erfüllt sind, ist eine Strafbarkeit möglich. Fehlt auch nur eine davon, kommt eine Verurteilung nicht in Betracht.

Erstens muss jemand anderes die Sache durch eine fremde Vermögensstraftat erlangt haben – also durch Diebstahl, Raub oder eine vergleichbare Tat. Sie selbst als Käufer oder Weiterverkäufer können nicht Hehler an einer Sache sein, die Sie selbst gestohlen haben.

Zweitens muss Ihre Handlung eine echte Hehlereihandlung sein: ankaufen, sich oder einem Dritten verschaffen, absetzen oder beim Absatz helfen. Bloßer Besitz reicht nicht. Wer eine Sache nur lagert oder transportiert, erfüllt den Tatbestand noch nicht. Der Bundesgerichtshof hat das zuletzt im Mai 2025 klargestellt: Eine strafbare Hehlerei liegt nur dann vor, wenn der Erwerber allein und unabhängig vom Vortäter über die Sache verfügen kann. Reine weisungsgebundene Verwahrung oder Transport ohne eigene wirtschaftliche Entscheidungsmacht genügen nicht (BGH, 7. Mai 2025, 2 StR 4/25).

Drittens – und das ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten missverstanden wird – müsfsen Sie vorsätzlich gehandelt haben. Fahrlässigkeit reicht nicht. Es genügt nicht, dass Sie die gestohlene Herkunft hätten erkennen müssen. Sie müssen es zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben. Der BGH formulierte das in einer grundlegenden Entscheidung so: Der Käufer muss sich „wenigstens damit abgefunden haben, dass die jeweiligen Gegenstände zuvor durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt worden sind“ (BGH, 23. September 2015, 4 StR 54/15). Ein auffällig niedriger Preis, fehlende Papiere oder ein anonymer Verkäufer sind Indizien – aber kein automatischer Schuldbeweis. Sie werden in einer Gesamtschau mit allen Umständen bewertet, also auch mit dem, was für Sie spricht.

Viertens muss eine Bereicherungsabsicht vorliegen: Sie oder ein Dritter sollen durch die Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen – etwa durch einen günstigen Erwerb, einen Weiterverkaufserlös oder eine Provision.

Infografik (Checkliste): Voraussetzungen für Hehlerei nach § 259 StGB als horizontale Streifenliste mit Icons.
Die vier kumulativen Voraussetzungen für eine strafbare Hehlerei im Überblick.

Vorwurf der Hehlerei: Jetzt rechtssicher reagieren

Der Vorwurf der Hehlerei basiert oft auf komplexen rechtlichen Einschätzungen zum Thema Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die Ermittlungsakte einzusehen und eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie zu entwickeln, um drohende Strafen oder Einziehungsmaßnahmen zu minimieren.

Welcher Fehler ruiniert Ihre Verteidigungschancen?

Ein häufiger Fehler in dieser Phase ist es, Chats, Anzeigenverläufe oder Zahlungsbelege zu löschen, weil darin ein günstiger Preis oder eine unklare Herkunftsangabe sichtbar ist. Dies ist ein schwerwiegender Fehler. Wer Beweise beseitigt, erzeugt damit oft erst den dringenden Tatverdacht und zerstört gleichzeitig das Material, das ihn entlasten könnte.

Mann kauft E-Bike auf Berliner Flohmarkt
Ein Mann kauft ein E-Bike auf einem belebten Flohmarkt. Zwischen Büchern und Vintage-Artikeln entsteht ein typischer Berliner Marktmoment.

Die Geldwäsche-Falle: Warum auch grobe Fahrlässigkeit strafbar sein kann

Ein häufiger Irrtum bei der Bewertung des Hehlerei-Vorwurfs ist der Glaube, mit fehlendem Vorsatz sei jede strafrechtliche Verfolgung ausgeschlossen. Zwar setzt § 259 StGB zwingend Vorsatz voraus, doch seit einer weitreichenden Gesetzesreform im Jahr 2021 reicht bei gestohlenen Gegenständen auch Leichtfertigkeit – also grobe Fahrlässigkeit – für eine Strafbarkeit aus. Der Vorwurf lautet dann jedoch nicht mehr Hehlerei, sondern leichtfertige Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB.

Leichtfertig handelt, wer sich der Erkenntnis buchstäblich verschließt, dass ein Gegenstand aus einer Straftat stammt. Wer beispielsweise ein fast neues Smartphone oder E-Bike ohne Papiere, Ladekabel und Quittung zu einem Bruchteil des Marktwertes auf der Straße kauft, handelt grob fahrlässig. Auch wenn sich hierbei kein direkter oder bedingter Vorsatz beweisen lässt, verbietet das Gesetz dieses blinde Wegsehen bei offensichtlichen Warnsignalen. Die Strafandrohung für leichtfertige Geldwäsche liegt bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Für Beschuldigte birgt das ein erhebliches Risiko für die Verteidigung: Wer gegenüber den Ermittlungsbehörden argumentiert, er habe aus reiner Naivität und Unachtsamkeit alle Auffälligkeiten beim Kauf ignoriert, beseitigt damit zwar möglicherweise den Hehlerei-Vorsatz. Die bloße Schilderung dieser groben eigenen Fahrlässigkeit begründet dann jedoch exakt die rechtlichen Voraussetzungen für ein Strafverfahren wegen leichtfertiger Geldwäsche.

Praxis-Szenario: Die Gutgläubigkeits-Falle – Stellen Sie sich vor, ein Beschuldigter erklärt der Polizei erleichtert: „Ich habe das E-Bike für 200 Euro ohne Papiere gekauft, aber ich bin einfach zu gutgläubig und habe mir keine Gedanken gemacht!“ Er glaubt, sich damit vollständig zu entlasten. Tatsächlich beseitigt diese Schilderung der groben Unachtsamkeit zwar möglicherweise den Hehlerei-Vorsatz, begründet aber exakt die rechtlichen Voraussetzungen für ein Strafverfahren wegen leichtfertiger Geldwäsche.

Welche Strafen drohen bei Hehlerei und Geldwäsche?


TatvorwurfVerschuldensformStrafrahmen
Hehlerei (§ 259 StGB)Vorsatz (Wissen oder billigendes Inkaufnehmen der illegalen Herkunft)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 StGB)Vorsatz + Absicht einer fortlaufenden EinnahmequelleFreiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
Leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB)Leichtfertigkeit (grobe Fahrlässigkeit / blindes Wegsehen bei Warnsignalen)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

Kontrolle eines E-Bikes im Hausflur
Symbolbild: KI

Strafe und Einziehung: Welche rechtlichen und finanziellen Folgen hat Hehlerei?

Einfache Hehlerei nach § 259 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Eine polizeiliche Vorladung oder Anklage führt zudem zu einem Eintrag im Verfahrensregister und kann ab einer bestimmten Strafhöhe – meist über 90 Tagessätzen – als Vorstrafe im Führungszeugnis erscheinen. Für viele Erstfälle mit geringem Wert und klarer Erwerbskette ist eine Geldstrafe oder sogar eine Einstellung des Verfahrens realistisch – aber das hängt vom Einzelfall ab.

Deutlich ernster wird es, wenn die Ermittlungsbehörden gewerbsmäßiges Handeln annehmen. Gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 StGB sieht eine Mindeststrafe von sechs Monaten und eine Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn jemand sich durch wiederholte Hehlereitaten eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollte – das muss aber für den konkreten Beschuldigten persönlich nachgewiesen sein. Dass das Geschäft insgesamt auf Wiederholung angelegt war, genügt nach der BGH-Rechtsprechung nicht (BGH, 8. März 2022, 3 StR 456/21).

Zur eigentlichen Strafe kommt ein finanzielles Risiko, das viele unterschätzen: die staatliche Einziehung nach §§ 73, 73c StGB. Was durch die Tat erlangt wurde – die Sache selbst, ein Verkaufserlös, eine Provision – kann zusätzlich zur Strafe eingezogen werden. Ist der Gegenstand nicht mehr vorhanden, kann ein entsprech/er Geldbetrag als Wertersatz angeordnet werden. In der Konsequenz verlieren Sie also sowohl den gekauften Gegenstand als auch das dafür gezahlte Geld. Wer sich in der Verteidigung nur auf die Abwehr der Freiheits- oder Geldstrafe konzentriert und die Einziehung als Nebenpunkt behandelt, riskiert erhebliche finanzielle Nachteile.

Achtung Falle: Zivilrecht sticht Strafrecht

Ein häufiger Trugschluss ist die Annahme, dass bei fehlendem Vorsatz (und damit strafrechtlicher Unschuld) die beschlagnahmte Ware an Sie zurückgegeben wird. Da an Diebesgut kein gutgläubiges Eigentum erworben werden kann (§ 935 BGB), sind Sie zivilrechtlich nie Eigentümer geworden. Die Konsequenz: Die Ermittlungsbehörden geben sichergestellte Gegenstände an die Bestohlenen heraus – unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens gegen Sie. Ihr „Freispruch“ schützt Sie also vor einer Strafe, aber nicht vor dem wirtschaftlichen Verlust der Sache.

Wann ist eine Aussetzung zur Bewährung möglich?

Ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, richtet sich nach § 56 StGB: Bei einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr ist eine Aussetzung bei positiver Prognose in der Regel möglich. Zwischen einem und zwei Jahren ist sie nur bei besonderen Umständen möglich. Über zwei Jahre ist eine Aussetzung nach § 56 StGB ausgeschlossen. Das sind allgemeine Grenzen, die für jede Freiheitsstrafe gelten – unabhängig davon, welche Norm im Einzelfall angewendet wird.

Verteidigungsstrategie: Wie entkräften Sie den Vorwurf der Hehlerei?

Nach einer Polizeivorladung, einer Hausdurchsuchung oder dem Erhalt eines Strafbefehls zählt vor allem eines: keine übereilten Schritte.

Schweigen Sie zur Sache. Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter besteht grundsätzlich keine Pflicht zum Erscheinen (§ 163a StPO). Das ist anders als bei einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Ladung. Wer vor Akteneinsicht redet, verwickelt sich in Widersprüche, die sich später kaum korrigieren lassen.

Sichern Sie alle Belege sofort und unverändert: vollständige Chats mit Zeitstempeln, Überweisungsbelege oder Quittungen, Fotos der Sache, Anzeigenverläufe, Seriennummern, Fahrzeugpapiere, alle Kommunikation mit dem Verkäufer. Diese Unterlagen sind Ihre Verteidigungsbasis. Eine nachvollziehbare Erwerbskette und gesicherte Verkäuferdaten verbessern die Verteidigungschancen typischerweise deutlich. Verändern oder löschen Sie nichts – auch nicht, wenn Ihnen etwas belastend erscheint.

Nehmen Sie keinen eigenmächtigen Kontakt zum Verkäufer, zum mutmaßlichen Eigentümer oder zu anderen Beteiligten auf. Das kann als Verdunkelungsgefahr gewertet werden und Ihre Lage erheblich verschlechtern.

Wenn Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wurde, notieren Sie das Zustelldatum sofort. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 StPO). Lassen Sie den Fristablauf verstreichen, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich – Strafe und Einziehung werden vollstreckt, ohne dass ein Gericht je die Beweise geprüft hat.

In welcher Form muss der Einspruch erfolgen?

Damit der Einspruch wirksam ist, müssen Sie ihn zwingend schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift) oder zur Niederschrift auf der Geschäftsstelle bei genau dem Amtsgericht einlegen, das den Strafbefehl erlassen hat (§ 410 Abs. 1 StPO). Eine einfache E-Mail reicht rechtlich nicht aus – wer es nur digital versucht, verpasst die strenge Frist und der Strafbefehl wird unwiderruflich rechtskräftig.

Wenn Sie einen Strafverteidiger beauftragen, übernimmt dieser die form- und fristgerechte Einlegung des Einspruchs für Sie und verknüpft dies im gleichen Schritt direkt mit der Beantragung der Akteneinsicht.

Spätestens bei einer polizeilichen Durchsuchung, der Zustellung eines Strafbefehls oder dem Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 260 StGB ist anwaltliche Akteneinsicht unerlässlich – nur so lässt sich beurteilen, was die Ermittlungsbehörden tatsächlich in der Hand haben und welche Verteidigungsstrategie Aussicht auf Erfolg hat.

Wie realistisch eine Einstellung oder ein Freispruch ist, hängt maßgeblich davon ab, wie gut Ihr Erwerb dokumentiert ist. Liegen ein plausibler Kaufpreis, überprüfbare Verkäuferdaten und vollständige Originalkommunikation vor, ist die Verteidigungsposition erheblich stärker als bei anonymem Kauf, extremem Preisabstand und gelöschten Chats. Beachten Sie dabei: Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen den Vorsatz beweisen – Sie müssen nicht Ihre Unschuld beweisen, aber eine gute Dokumentation macht es den Ermittlern unmöglich, diesen Beweis zu führen. Das eine schließt eine Verurteilung nicht aus, das andere garantiert keinen Freispruch – aber der Unterschied in der Beweislage ist entscheidend.


Experten-Tipp: Warum die sofortige Kaufpreisrückforderung eine Falle ist

Was viele in der ersten Panik tun: Sie fordern über die Online-Plattform sofort ihr Geld vom mutmaßlichen Hehler zurück. Das ist menschlich verständlich, schießt für die eigene Verteidigung aber oft ein gewaltiges Eigentor. Wer den Verkäufer so aufschreckt, provoziert in der Regel nur dessen sofortige Profil-Löschung.

Damit verschwinden exakt jene digitalen Spuren, die einen seriösen Eindruck des ursprünglichen Inserats belegen könnten. Meine Mandanten ärgern sich im Nachhinein extrem, wenn sie die vormals tadellosen Profilbewertungen der Gegenseite nicht per Screenshot gesichert haben. Ist der Account erst einmal offline, fehlt ein wichtiges Puzzleteil zur eigenen Entlastung.


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Mache ich mich wegen Hehlerei strafbar, wenn ich die Herkunft nicht kannte?

Nein, wenn Sie die illegale Herkunft nicht kannten und sie auch nicht für möglich gehalten haben, machen Sie sich nicht wegen Hehlerei strafbar. § 259 StGB verlangt Vorsatz, also mindestens das billigende Inkaufnehmen einer deliktischen (also strafbaren) Herkunft; bloße Unkenntnis oder Fahrlässigkeit genügt nicht.

Zwar reicht ein bloßes „Hätte ich wissen müssen“ nicht aus, doch Ermittler werten objektive Warnsignale wie einen extrem niedrigen Preis oder fehlende Papiere oft als Beweis für diesen bedingten Vorsatz.

Wichtig ist deshalb, dass Sie Ihre gutgläubige Erwerbssituation belegen können und nichts nachträglich bereinigen oder löschen. Vollständige Originalanzeigen, Chats und Zahlungsbelege sind oft entscheidend, weil sie zeigen, ob es überhaupt Anhaltspunkte für eine illegale Herkunft gab. Gerade gelöschte Nachrichten oder nachträgliche Erklärungen können sonst als Hinweis gewertet werden, dass Ihnen doch mehr bekannt war, als Sie später angeben.


zurück zur FAQ Übersicht

Gilt Hehlerei schon, wenn ich nur billigend mit illegaler Herkunft rechnete?

Ja, das billigende Inkaufnehmen einer illegalen Herkunft reicht für Hehlerei aus. Für den Vorsatz nach § 259 StGB ist kein sicheres Wissen erforderlich; es genügt, dass Sie die Vortat für möglich hielten und sich damit abfanden.

Genau das meint der bedingte Vorsatz: Wer bei verdächtigen Umständen, etwa einem extrem niedrigen Preis oder fehlenden Herkunftsnachweisen, einen Diebstahl oder eine andere Vortat für möglich hält und trotzdem kauft, handelt nicht bloß fahrlässig. Die Gerichte prüfen dabei nicht nur Ihre innere Vorstellung, sondern vor allem objektive Indizien wie Preis, Verkäuferangaben, Kommunikation und die gesamte Erwerbssituation. Eine „ungute Vorahnung“ kann deshalb strafrechtlich genügen, wenn sie rechtlich als Abfinden mit dem Risiko zu werten ist.

Entscheidend ist aber die Nachweisbarkeit: Nicht jede bloße Skepsis beweist bereits Vorsatz, denn der Vorwurf muss aus den Umständen belastbar hergeleitet werden. In einer Vernehmung sollten Sie deshalb keine spontanen Angaben dazu machen, was Ihnen beim Kauf „komisch vorkam“, weil solche Äußerungen den Vorsatzvorwurf unmittelbar stützen können.


zurück zur FAQ Übersicht

Mache ich mich wegen Hehlerei strafbar, wenn ich mit dem Verkauf keinen Gewinn machte?

Ja, auch ohne Gewinn beim Weiterverkauf kann eine Strafbarkeit wegen Hehlerei bestehen. Für die Bereicherungsabsicht reicht es aus, wenn Sie sich oder einem Dritten einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen wollten, und das kann bereits beim günstigen Ankauf der Fall sein.

§ 259 StGB verlangt keine tatsächliche Gewinnerzielung am Ende des Geschäfts, sondern die Absicht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Dieser Vorteil kann schon darin liegen, dass Sie die Sache unter dem Marktwert erhalten und dadurch Geld sparen. Ob Sie den Gegenstand später nur zum Selbstkostenpreis oder sogar ohne Aufschlag weitergeben, beseitigt den zuvor beabsichtigten Vorteil beim Erwerb nicht. Entscheidend ist daher nicht nur der spätere Verkaufserlös, sondern die gesamte wirtschaftliche Zielrichtung Ihres Handelns.

Eine Verteidigung kann trotzdem ansetzen, wenn der gezahlte Preis marktüblich war oder der günstige Erwerb nicht bewiesen werden kann. Dann fehlt es gerade an der für § 259 StGB erforderlichen Bereicherungsabsicht, weil kein wirtschaftlicher Vorteil erkennbar ist.


zurück zur FAQ Übersicht

Was droht mir bei gewerbsmäßiger Hehlerei trotz erstem Verdachtsfall?

Bei gewerbsmäßiger Hehlerei droht eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe, und auch ein Erstverdacht kann diesen Vorwurf tragen. Entscheidend ist nicht, ob Sie schon mehrfach verurteilt wurden, sondern ob Ihnen die Absicht einer fortlaufenden Einnahmequelle nachgewiesen wird.

Die Staatsanwaltschaft kann diesen Vorwurf auch beim ersten bekannt gewordenen Fall anwenden, wenn die Umstände auf eine auf Wiederholung angelegte Einnahmequelle hindeuten – was neben der hohen Freiheitsstrafe auch die Einziehung der Tatbeute zur Folge hat.

Gerade beim Erstverdacht ist der Vorwurf aber nicht automatisch bewiesen. Die Absicht, sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen, muss Ihnen persönlich nachgewiesen werden; bloße Vermutungen oder ein einzelner günstiger Ankauf genügen dafür nicht. Genau an diesem Punkt setzt die Verteidigung an, weil sich die Gewerbsmäßigkeit oft nur aus Chats, Zahlungswegen, Wiederholungsindikatoren oder der Gesamtwürdigung der Umstände herleiten lässt.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter erscheinen?

NEIN, Sie sind bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter rechtlich nicht zum Erscheinen verpflichtet. Sie können den Termin ohne rechtliche Nachteile absagen oder einfach nicht wahrnehmen.

Die Polizei darf einen Beschuldigten grundsätzlich zwar laden, aber aus einer polizeilichen Vorladung folgt kein Zwang zum Erscheinen. Anders ist es nur bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht, dort kann eine Pflicht bestehen. Wer zur Polizei geht und spontan zur Sache spricht, riskiert unnötige Angaben, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Deshalb ist Schweigen regelmäßig die sichere Reaktion, bis klar ist, was überhaupt vorliegt.


zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich Sache und Kaufpreis bei einer Einziehung nach Hehlerei?

JA, das Risiko besteht. Bei einer Einziehung kann die gekaufte Sache weggenommen werden, ohne dass Ihnen der gezahlte Kaufpreis vom Staat erstattet wird.

Das Gericht kann die Herausgabe der Sache oder Wertersatz anordnen, wobei der Staat Ihnen den an den Verkäufer gezahlten Kaufpreis nicht erstattet – Ihr zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch bleibt allein gegen den Verkäufer bestehen.

Besonders wichtig ist, dass eine Einziehung nicht nur den Gegenstand selbst betreffen kann, sondern auch Ersatzwerte, wenn die Sache inzwischen weiterverkauft, verbraucht oder versteckt wurde. Bei mehreren Beteiligten kann außerdem derjenige, der die Sache gutgläubig gekauft hat, eigene zivilrechtliche Rückforderungsansprüche gegen den Verkäufer haben, die strafrechtliche Einziehung aber nicht automatisch verhindern. Deshalb sollte die Verteidigung früh prüfen, ob die Einziehungsanordnung angreifbar ist oder in ihrem Umfang begrenzt werden kann.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.