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Versuchsstrafbarkeit beim Fahrraddiebstahl: Kein Tatplan, kein Versuch

Nachts an der Fahrradabstellanlage: Sie halten Ausschau, die Freundin hat schon den Bolzenschneider angesetzt, da taucht die Polizei auf. Trotzdem droht wegen versuchten Diebstahls und Hehlerei eine Verurteilung – obwohl kein Rad gestohlen wurde. Wo endet die straflose Vorbereitung, wo beginnt die Straftat?
Mann beobachtet nachts ein abgeschlossenes Pedelec auf einem Firmenparkplatz; im Hintergrund steht ein Transporter.
Ein Mann steht nachts neben seinem E-Bike auf einem Parkplatz. Das Licht der Straßenlaterne taucht die Szene in eine ruhige, kühle Atmosphäre. Die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und versuchtem Diebstahl erfordert laut BGH einen konkreten Tatplan und unmittelbares Ansetzen am Objekt. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 StR 4/25

Das Wichtigste im Überblick

BGH hebt Teile eines Fahrrad-Diebstahlurteils auf und spricht den Angeklagten teilweise frei.
  • Fall 6 fällt weg; der BGH sah keinen Versuchsbeginn.
  • Fall 8 bleibt nur als Diebstahl oder Hehlerei bestehen.
  • Fall 7 endet mit Freispruch; dafür zahlt die Staatskasse.
  • Die Gesamtstrafe fällt weg; das Verfahren läuft dort neu.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 07.05.2025
  • Aktenzeichen: 2 StR 4/25
  • Verfahren: Revision in einem Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Diebstahl, Hehlerei, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Strafgerichte, Geschädigte

Revision im Strafrecht: Wann beginnt versuchter Diebstahl?

Nach § 22 StGB setzt der Versuchsbeginn voraus, dass der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt. Ein noch nicht tatbestandsmäßiges Handeln genügt dabei, wenn es nach dem Tatplan räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist oder ohne Zwischenakt in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Juristen sprechen hier von tatbestandsmäßigem Handeln, wenn eine Aktion bereits exakt die Merkmale der gesetzlich beschriebenen Straftat erfüllt – beim Diebstahl also etwa das tatsächliche Wegnehmen der Sache. Entscheidend ist der Tatplan – bei Sachen mit einem Schutzmechanismus, etwa gesichertem Gewahrsam, begründet regelmäßig schon der erste Angriff auf diesen Mechanismus den Versuchsbeginn. Mittäter treten dabei einheitlich in das Versuchsstadium ein, sobald nur einer von ihnen zur tatbestandlichen Ausführungshandlung ansetzt.

Ist der Gewahrsam durch einen Schutzmechanismus gesichert, reicht für den Versuchsbeginn der erste Angriff auf diesen regelmäßig aus, wenn sich der Täter bei dessen Überwindung nach dem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt. – so der Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof musste diese Grundsätze auf einen Fall anwenden, in dem ein Angeklagter am 14. Februar 2023 mit einem unbekannten Mittäter zu einem Fahrradabstellplatz auf einem Firmengelände in Aachen fuhr. Der Angeklagte steuerte das Fluchtfahrzeug, während der Mittäter die Wegnahme hochwertiger Fahrräder und Pedelecs übernehmen sollte. Der Vorgang wurde abgebrochen, nachdem der Mittäter angesprochen worden war.

Fehlende Feststellungen zum Tatplan kippen den Versuchsvorwurf

Das Landgericht Aachen war von einem unmittelbar bevorstehenden Aufbrechen des Fahrradschlosses ausgegangen und hatte deshalb einen strafbaren Versuch angenommen. Der Bundesgerichtshof widersprach: Die Vorinstanz habe keine ausreichenden Feststellungen zur Konkretisierung und Dichte des Tatplans getroffen. Es blieb offen, ob überhaupt schon ein konkretes Fahrrad ausgewählt worden war, wie die zeitliche Dimension des geplanten Diebstahls aussah und ob der Mittäter bereits Aufbruchswerkzeug mitführte.

Ob der Angeklagte und/oder sein Mittäter bereits ein konkretes Fahrrad oder Pedelec als Diebstahlsobjekt ausgewählt hatten, bleibt ebenso offen wie die zeitliche Dimension des geplanten Diebstahls. Ob der unbekannte Mittäter bereits Aufbruchswerkzeug mitführte, ist ebenfalls nicht ausgeführt. – so der Bundesgerichtshof

Weil kein Angriff auf einen Schutzmechanismus eines ausgewählten Diebstahlsobjekts dargestellt wurde, trugen die Feststellungen die Annahme eines Versuchs nicht. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil in diesem Punkt – Fall 6 der Urteilsgründe – mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei durch Schutzmechanismen gesicherten Gegenständen setzt der Beginn eines versuchten Diebstahls voraus, dass nach dem Tatplan bereits ein konkretes Objekt ausgewählt wurde und der Täter unmittelbar zur Überwindung der Sicherung ansetzt.
  2. Eine Verurteilung wegen Hehlerei im Wege der Postpendenzfeststellung ist nur statthaft, wenn feststeht, dass das Hehlgut von einer dritten Person erlangt wurde und deren eigene, von dem Übernehmer unabhängige Verfügungsgewalt belegt ist.
  3. Der rechtliche Grundsatz der Anklageerschöpfung verlangt zwingend, dass über jeden einzelnen Anklagevorwurf abschließend entschieden wird; lassen sich Taten in der Beweisaufnahme nicht bestätigen, muss das Gericht einen ausdrücklichen Freispruch aussprechen.
Infografik zum Versuchsbeginn beim BGH
Wann beginnt ein strafbarer Versuch? Der BGH nennt vier entscheidende Kriterien.

Praxis-Hinweis: Tatplan-Konkretisierung

Bei gesicherten Gegenständen beginnt der strafbare Versuch nicht allein durch die Anwesenheit am Tatort oder die allgemeine Diebstahlsabsicht. Entscheidend ist, ob der Tatplan bereits so dicht ist, dass ein konkreter Angriff auf den Schutzmechanismus eines spezifisch ausgewählten Objekts unmittelbar bevorsteht. Fehlen im Urteil Feststellungen dazu, ob etwa ein konkretes Tatobjekt ins Visier genommen oder passendes Aufbruchswerkzeug mitgeführt wurde, trägt dies einen Versuchsvorwurf regelmäßig nicht.

Schuldspruch wegen Hehlerei: Was gilt bei unklarer Vortat?

Eine Postpendenzfeststellung bei Hehlerei – unter Anwendung der Grundsätze der Wahlfeststellung – ist nur möglich, wenn sicher feststeht, dass der Angeklagte die gestohlenen Gegenstände von einem anderen als Täter der Vortat erlangt hat und lediglich offenbleibt, ob er selbst an dieser Vortat beteiligt war. Die für eine Hehlerei erforderliche Perpetuierung eines rechtswidrigen Vermögenszustandes setzt zudem voraus, dass Erwerber und Veräußerer übereinkommen, dass der Erwerber allein – unabhängig vom Willen des Vortäters – über die Sache verfügen kann. Hinter diesem förmlichen Begriff verbirgt sich die Voraussetzung, dass der Täter den bereits durch den Diebstahl geschaffenen illegalen Zustand durch die Übernahme der Beute ganz bewusst aufrechterhält und weiterführt. § 265 Abs. 1 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, wenn der Angeklagte bereits durch die Anklage entsprechend belastet war. Das Gesetz erlaubt es dem Gericht damit, den genauen juristischen Vorwurf im Urteil noch anzupassen, weil davon ausgegangen wird, dass sich der Angeklagte durch die bestehende Anklage hierauf einstellen und ausreichend verteidigen konnte.

Eine für die Hehlerei erforderliche Perpetuierung eines rechtswidrigen Vermögenszustandes liegt nur dann vor, wenn beide Teile übereinkommen, dass der Erwerber allein, also unabhängig vom Willen des Vortäters, über die Sache verfügen kann. – so der Bundesgerichtshof

Bei der Bewertung der banden- und gewerbsmäßigen Abläufe wirkte sich das unmittelbar aus: Im Fall 8 der Urteilsgründe hatte der Mitangeklagte L. vier zuvor entwendete Fahrräder und Pedelecs in einen Transporter verladen und zum Angeklagten gebracht. Dort luden beide vier weitere verpackte Fahrräder und Pedelecs dazu, um sie an einen anderen Ort zu verbringen und gewinnbringend weiterzuveräußern – den Erlös aus seinen vier Fahrrädern sollte der Angeklagte erhalten. Das Landgericht Aachen hatte ihn dafür wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Wege der Postpendenzfeststellung verurteilt.

Warum die Postpendenzfeststellung nicht trägt

Der Bundesgerichtshof erklärte diese Feststellung für rechtsfehlerhaft. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die vier zugeladenen Fahrräder und Pedelecs selbst gestohlen hatte – eine notwendige Voraussetzung der Postpendenzfeststellung war damit nicht erfüllt. Zudem fehlte eine belegte selbständige Verfügungsgewalt des L.: Dessen Aufgabe habe lediglich darin bestanden, die Gegenstände an einen anderen Ort zu verbringen, damit sie anschließend veräußert werden konnten, während der Angeklagte den Erlös erhalten sollte. L. konnte damit nicht unabhängig vom Angeklagten über die Sachen verfügen.

Das Landgericht konnte indes nicht ausschließen, dass der Angeklagte die zugeladenen vier Fahrräder bzw. Pedelecs selbst gestohlen hatte. Damit scheidet eine eindeutige Verurteilung wegen Hehlerei auf der Grundlage einer Postpendenzfeststellung aus. – so der Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof änderte den Schuldspruch für diese vier Fahrräder entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab: Statt gewerbsmäßiger Hehlerei lautet er nun auf Diebstahl oder gewerbsmäßige Hehlerei. Durch diese Regelung muss das oberste Gericht den Fall in diesem einen Punkt nicht erneut an die Vorinstanz zurückschicken, sondern durfte das Urteil aufgrund der eindeutigen Beweislage direkt selbst korrigieren. Die übrigen Diebstahlstaten der Fälle 2 bis 5 sowie die gewerbsmäßige Hehlerei im Fall 9 hielten der rechtlichen Überprüfung dagegen stand.

Praxis-Hinweis: Postpendenzfeststellung

Eine Verurteilung wegen Hehlerei im Wege der Postpendenzfeststellung greift nur, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Angeklagte die Beute von einer anderen Person erlangt hat. Kann das Gericht nicht ausschließen, dass der Angeklagte den Diebstahl möglicherweise selbst als Alleintäter begangen hat, ist diese rechtliche Konstruktion unzulässig. Zudem muss der Überbringer der Sache eine eigene, vom Angeklagten unabhängige Verfügungsgewalt innegehabt haben.

Urteil des Landgerichts: Wann ist ein Freispruch zwingend?

Aus dem Grundsatz der Anklageerschöpfung ergibt sich die rechtliche Verpflichtung, über alle angeklagten Taten abschließend zu entscheiden – notfalls durch einen Freispruch, wenn sich ein Vorwurf nicht bestätigt.

Eine verpasste Entscheidung der Vorinstanz zeigte, wie das in der Praxis aussehen kann: Die Anklage hatte dem Angeklagten im Fall 7 ursprünglich vorgeworfen, insgesamt acht näher bezeichnete Fahrräder und Pedelecs gemeinsam mit L. und einem weiteren Mittäter entwendet oder sich banden- und gewerbsmäßig verschafft zu haben.

Nur vier von acht Fällen ließen sich zuordnen

Nach den Feststellungen des Landgerichts schrumpfte dieser Vorwurf erheblich zusammen: Nur vier der acht Fälle wurden nachweislich zu Fall 8 – jenem Zuladen der Fahrräder in den Transporter, das dem geänderten Schuldspruch zugrunde liegt. Hinsichtlich der übrigen vier Fahrräder, die L. zunächst allein in den Transporter verladen hatte, konnte das Landgericht weder einen Diebstahl noch eine Beteiligung des Angeklagten an einer Hehlereitat des L. feststellen.

Weil das Landgericht für diese vier nicht nachweisbaren Fälle keinen ausdrücklichen Freispruch ausgesprochen hatte, ergänzte der Bundesgerichtshof das Urteil selbst. Der Senat sprach den Angeklagten im Fall 7 frei – aus Gründen der Anklageerschöpfung. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Teilfreispruch für den Angeklagten: Fällt die Gesamtstrafe?

Die teilweise Aufhebung der Schuldsprüche hatte direkte rechnerische Folgen für das vom Landgericht Aachen verhängte Urteil. Da der Schuldspruch im Fall 6 – der versuchte Diebstahl – durch die Revision entfiel, fiel auch die dort verhängte Einzelstrafe weg. Das zog zwingend die Aufhebung der Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nach sich; über sie muss nun eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen neu entscheiden. Im deutschen Strafrecht werden die Strafen für einzelne Taten nämlich nicht wie bei einer simplen Addition zusammengerechnet, sondern vom Gericht zu einer einheitlichen Gesamtstrafe verknüpft – fällt ein Baustein weg, muss diese Summe stets komplett neu gebildet werden.

Die vom Landgericht getroffene Einziehungsentscheidung blieb von alldem unberührt und wurde vom Bundesgerichtshof als rechtsfehlerfrei eingestuft. Bei einer Einziehung ordnet das Gericht an, dass der Angeklagte die durch die Tat erlangte Beute oder deren finanziellen Gegenwert an den Staat herausgeben muss, damit sich Kriminalität wirtschaftlich nicht lohnt. Bei den verbliebenen Diebstahlstaten der Fälle 2 bis 5 korrigierte der Senat zudem ein offensichtliches Fassungsversehen des Landgerichts: Statt der ursprünglichen Zählweise handelt es sich um vier weitere Fälle des Diebstahls, davon zwei im Versuch. Im Übrigen verwarf der Bundesgerichtshof die Revision.

Was Verteidiger und Angeklagte nach diesem BGH-Urteil prüfen sollten

Liegt ein Urteil mit Verurteilung wegen versuchten Diebstahls vor, ist das erstinstanzliche Urteil darauf zu kontrollieren, ob das Gericht den Tatplan hinreichend konkretisiert hat. Fehlen belegte Feststellungen dazu, welches Objekt ausgewählt wurde, welches Werkzeug bereitstand oder wie der zeitliche Ablauf geplant war, ist eine Revision aussichtsreich. Der BGH hat klargestellt: Ohne diese Dichte des Tatplans trägt ein Versuchsvorwurf nicht.

Bei Hehlereivorwürfen gilt es zu prüfen, ob das Gericht zweifelsfrei ausgeschlossen hat, dass der Angeklagte die Ware selbst gestohlen hat. Konnte die Vorinstanz eine eigene Täterschaft nicht ausschließen oder fehlt der Nachweis, dass der Überbringer eigenständig über die Sache verfügen konnte, ist der Schuldspruch angreifbar. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass das Gericht über jeden einzelnen Anklagepunkt ausdrücklich entschieden hat — ein fehlender Freispruch bei nicht nachweisbaren Vorwürfen ist ein eigenständiger Revisionsgrund.

Wann greift die Revisionsbindung nicht?

Das Urteil stammt vom Bundesgerichtshof und hat damit bindende Leitlinienwirkung für alle nachgeordneten Instanzen. Das Landgericht Aachen muss in der zurückverwiesenen Verhandlung die vom BGH bemängelten Feststellungen zum Tatplan nachholen. Die Grundsätze sind auf alle vergleichbaren Fälle übertragbar: Ein versuchter Diebstahl bei gesicherten Gegenständen setzt ausdrücklich dokumentierte Angriffsplanung auf ein konkretes Objekt voraus — bloße Anwesenheit am Tatort reicht nicht. Die Aufhebung des Hehlereischuldspruchs zeigt, dass Gerichte die eigenständige Verfügungsgewalt des Vorübergebers lückenlos belegen müssen.

Wer als Verteidiger oder Betroffener ein erstinstanzliches Urteil mit Versuchsvorwurf oder Hehlereischuldspruch vorliegen hat, sollte prüfen: Hat das Tatgericht den Tatplan mit konkreten Details zu ausgewähltem Objekt, Werkzeug und Zeitablauf belegt? Hat es bei Hehlerei die eigenständige Verfügungsgewalt des Überbringers nachgewiesen? Und wurde über jeden einzelnen Anklagevorwurf ausdrücklich entschieden — notfalls durch Freispruch? Fehlt auch nur einer dieser Punkte, bietet das Urteil des BGH konkrete Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Revision.


Urteil mit Versuchsvorwurf oder Hehlereischuldspruch erhalten?

Die Entscheidung des BGH zeigt, wie angreifbar Verurteilungen sein können, wenn das Tatgericht den Tatplan nicht ausreichend konkretisiert oder die eigenständige Verfügungsgewalt bei Hehlerei nicht lückenlos belegt hat. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht prüfen Ihr erstinstanzliches Urteil gezielt auf revisionsrechtlich relevante Fehler. Wir analysieren die Feststellungen zu Tatplan, Objektauswahl und Beteiligungsformen, um Ihre Erfolgsaussichten in der nächsten Instanz realistisch einzuschätzen.

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Experten-Kommentar

Die extremen Anforderungen an den belegten Tatplan wirken auf den ersten Blick fast realitätsfern. Wenn Betroffene konsequent schweigen, lässt sich ein spezifisches Diebstahlsobjekt rückwirkend nur schwer aus den rein äußeren Begleitumständen rekonstruieren. Diese dogmatische Strenge zur sauberen Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und echtem Versuch halte ich rechtsstaatlich jedoch für zwingend geboten.

Genau diese fließende Bruchstelle zwischen richterlicher Vermutung und hartem Beweis bietet eine massive strategische Angriffsfläche. Ich rate dazu, polizeiliche Beobachtungsprotokolle minutiös darauf abzuklopfen, ob sie wirklich ein unmittelbares Ansetzen belegen oder nur unbestimmte Verdachtsmomente schildern. Wer hier Lücken in der Beweiskette konsequent aufzeigt, bringt durch den Wegfall der Einzelstrafe oft das gesamte Urteilsgerüst zum Einsturz.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Mache ich mich strafbar, wenn ich am Tatort nur nach einem passenden Diebstahlsobjekt suche?

NEIN, die bloße Suche nach einem möglichen Diebstahlsobjekt am Tatort ist noch kein strafbarer Versuch. Ohne ein konkret ausgewähltes Objekt und ohne unmittelbaren Angriff auf dessen Sicherung bleibt das Verhalten grundsätzlich straflose Vorbereitung.

Nach § 22 StGB beginnt der Versuch erst, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung ansetzt. Beim Diebstahl an gesicherten Gegenständen ist dafür regelmäßig erforderlich, dass bereits feststeht, welches Fahrrad, welcher Koffer oder welcher andere Gegenstand genommen werden soll, und dass der Schutzmechanismus jetzt überwunden werden soll. Wer nur vor Ort umsieht, auswählt oder sich noch orientiert, hat diesen Schwellenwert noch nicht überschritten. Der Tatplan ist dann rechtlich noch zu unbestimmt, um einen Versuchsbeginn anzunehmen.

Anders kann es liegen, wenn bereits ein konkretes Objekt ins Visier genommen wurde und der Täter schon an Schloss, Sicherung oder sonstigen Schutzvorkehrungen ansetzt. Dann kann der Versuch auch ohne tatsächliche Wegnahme beginnen, weil der Angriff auf das geschützte Tatobjekt bereits unmittelbar erfolgt.


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Kann ich wegen versuchtem Diebstahl verurteilt werden, wenn ich das Schloss noch nicht berührt habe?

Ja, ein versuchter Diebstahl kann auch ohne Berühren des Schlosses vorliegen, wenn Sie nach Ihrem Tatplan bereits unmittelbar auf den Schutzmechanismus eines konkret ausgewählten Objekts angesetzt haben. Ein bloßer Aufenthalt in Tatortnähe reicht dafür aber nicht aus.

Nach § 22 StGB beginnt der Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Wegnahme ansetzt. Bei gesicherten Sachen genügt deshalb regelmäßig schon der erste Angriff auf das Schloss oder einen anderen Schutzmechanismus, auch wenn dieser Angriff noch nicht durch tatsächliches Anfassen oder Aufbrechen vollendet ist. Entscheidend ist, dass das Verhalten räumlich und zeitlich so dicht an der Wegnahme liegt, dass nach dem Tatplan kein wesentlicher Zwischenschritt mehr fehlt. Wer nur in der Nähe steht, als Fahrer wartet oder allgemein „mit dabei“ ist, erfüllt diesen Maßstab noch nicht automatisch.

Grenzfälle liegen vor, wenn nicht feststeht, welches konkrete Fahrrad, welches Schloss oder welches sonstige Objekt überhaupt angegriffen werden sollte. Ohne die Auswahl eines bestimmten Tatobjekts und ohne einen unmittelbar bevorstehenden Angriff bleibt das Verhalten regelmäßig straflose Vorbereitung. Bei Mittätern kann allerdings schon das Ansetzen eines Beteiligten genügen, wenn die gemeinsame Tatplanung bereits auf die sofortige Ausführung gerichtet war.


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Werde ich als Hehler bestraft, wenn das Gericht meine eigene Täterschaft beim Diebstahl nicht ausschließt?

NEIN, eine Hehlereiverurteilung ist dann unzulässig. Kann das Gericht nicht sicher ausschließen, dass Sie die Sache selbst als Diebstahlstäter erlangt haben, trägt eine Postpendenzfeststellung den Hehlereischuldspruch nicht.

Hehlerei nach § 259 StGB setzt begrifflich voraus, dass ein anderer die Vortat begangen und die Sache an Sie weitergegeben hat. Die Postpendenzfeststellung darf deshalb nur greifen, wenn feststeht, dass das Hehlgut von einer dritten Person stammt und nur offenbleibt, ob Sie zusätzlich an der Vortat beteiligt waren. Bleibt dagegen ernsthaft möglich, dass Sie Alleintäter des Diebstahls waren, fehlt die notwendige Vorfrage für Hehlerei. Dann darf das Gericht Sie nicht einfach wegen Hehlerei verurteilen, weil der Vorwurf rechtlich auf zwei verschiedenen Tatbildern beruht. In dieser Lage muss das Tatgericht den Schuldspruch sauber auf die Alternative „Diebstahl oder Hehlerei“ zuschneiden.

Wichtig ist dabei auch, dass der Überbringer der Sache selbst eine von Ihnen unabhängige Verfügungsgewalt gehabt haben muss. Diente er nur als Bote oder Transporteur, ohne eigenständig über die Beute verfügen zu können, scheidet auch deshalb eine sichere Hehlereiverurteilung aus.


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Habe ich einen Anspruch auf Freispruch, wenn das Gericht einen Teil der Anklagevorwürfe nicht klärt?

JA, das Gericht muss über jeden einzelnen Anklagevorwurf ausdrücklich entscheiden; bleibt ein nicht nachweisbarer Vorwurf im Urteil ohne Freispruch unerwähnt, ist das rechtsfehlerhaft. Aus dem Grundsatz der Anklageerschöpfung folgt, dass ein Angeklagter nicht in einem Schwebezustand über offene Vorwürfe bleiben darf.

Das Gericht hat jeden in der Anklageschrift bezeichneten Tatvorwurf vollständig abzuarbeiten, weil nur so klar wird, ob eine Verurteilung, ein Freispruch oder eine andere rechtliche Bewertung vorliegt. Lässt sich ein Vorwurf in der Beweisaufnahme nicht sicher belegen, muss das Urteil diesen Punkt mit einem förmlichen Freispruch abschließen; bloßes Schweigen genügt nicht. Der Freispruch schützt den Angeklagten auch vor dem Eindruck, der Vorwurf sei noch „mitgemeint“, obwohl er rechtlich nicht entschieden wurde. Außerdem ist nur ein ausdrücklich erledigter Vorwurf prozessual sauber abgeschlossen.

Fehlt der Freispruch, kann das in der Revision ein eigenständiger Angriffspunkt sein, weil das Revisionsgericht die unterlassene Entscheidung grundsätzlich beanstanden und den Freispruch nachholen kann. Entscheidend ist daher der genaue Vergleich zwischen Anklageschrift und Urteilsformel: Jeder nicht beschiedene Vorwurf bleibt ein rechtliches Problem, bis er ausdrücklich erledigt ist.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 2 StR 4/25 – Beschluss vom 07.05.2025




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