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Einstellung eines Strafverfahrens gegen Geldauflage nach § 153a StPO

Der § 153a StPO wurde im Jahr 1974 in die StPO aufgenommen und hat das Ziel, dass im Fall kleinerer oder mittlerer Kriminalität ein Verfahren sehr schnell und effektiv erledigt werden kann. Von dem Grundgedanken ist die gängige Praxis mittlerweile ein wenig abgewichen, da der § 153a StPO aktuell eher als Allzweck-Waffe bei einem Verfahren eingesetzt wird.

Beschuldigter, Anwalt und Staatsanwalt verhandeln in einem Besprechungsraum um eine Geldauflage zur Verfahrenseinstellung.
Beschuldigter, Anwalt und Staatsanwalt verhandeln in einem Besprechungsraum um eine Geldauflage zur Verfahrenseinstellung.

§ 153a StPO: Das Wichtigste im Überblick

  • Eine Einstellung nach § 153a StPO beendet das Strafverfahren nach Erfüllung der Auflage; eine Verurteilung erfolgt nicht, Eintragungen können jedoch in bestimmten Registern oder Akten bestehen bleiben.
  • Vergehen sind kleinere bis mittlere Straftaten wie Ladendiebstahl, Internetbetrug oder Steuerhinterziehung.
  • Betroffen sind Verfahren, wenn eine Auflage wie Geldzahlung, Täter-Opfer-Ausgleich oder Schulung im Raum steht.
  • Akteneinsicht holen und nicht vorschnell zustimmen.
  • Die Höhe der Geldauflage und der Empfänger sind verhandelbar.
  • Am Ende kann das Verfahren endgültig eingestellt werden, und die gezahlte Auflage wird nicht zurückerstattet.

Jedes Strafverfahren, welches in Deutschland eröffnet wird, hat seine Grundlage in der Strafprozessordnung (StPO). In diesem Gesetzbuch gibt es auch die Vorschrift gem. § 153a, welche mittlerweile eine sehr erhebliche Bedeutung erlangt hat. Der § 153a StPO beschäftigt sich mit der Möglichkeit, ein Strafverfahren gegen eine Geldauflage einzustellen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO?

Ein wesentliches Merkmal des § 153a StPO ist der Umstand, dass die Vorschrift in verschiedenen Verfahrenslagen zum Einsatz kommen kann. Dies bedeutet, dass im Ermittlungsverfahren ein entsprechender Antrag gestellt werden kann und nach Klageerhebung eine Einstellung durch das Gericht möglich ist. Die Staatsanwaltschaft ist zwar „Herrin des Ermittlungsverfahrens“, benötigt für eine Einstellung nach § 153a StPO jedoch die Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten. Im Fall eines bereits erhobenen „gewichtigen“ Tatvorwurfs liegt die Entscheidungsbefugnis über die Einstellung beim Gericht. Der § 153a StPO kann den Angeklagten vor einer Verurteilung und in vielen Fällen auch vor einer öffentlichen Hauptverhandlung bewahren.

Eine zentrale Voraussetzung für die Anwendung des § 153a StPO ist, dass dem Beschuldigten ein Vergehen zur Last gelegt wird.

Die juristische Definition eines Vergehens richtet sich nach dem gesetzlichen Strafrahmen. Ein Vergehen liegt vor, wenn die Tat im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist (§ 12 StGB).

 

strafverfahren gericht
Symbolfoto: Von aerogondo2/Shutterstock.com

Der § 153a StPO ist daher vor allem für Delikte von geringerer bis mittlerer Schwere wie

gedacht.

Der § 153a StPO kann darüber hinaus auch bei Wirtschaftskriminalität wie Untreue, Bestechung sowie Steuerhinterziehung zum Einsatz gebracht werden, sofern es sich dabei um Vergehen handelt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Auflagen muss der Beschuldigte erfüllen?

Der wesentliche Unterschied zwischen einer Einstellung des Strafverfahrens ohne Auflagen nach § 153 StPO und einer Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen nach § 153a StPO liegt darin, dass der Beschuldigte bei § 153a StPO bestimmte Auflagen und Weisungen erfüllen muss.

Diese Weisungen bzw. Auflagen können sich insbesondere durch

  • verpflichtende Geldzahlungen an soziale bzw. gemeinnützige Einrichtungen
  • Geldzahlungen an die Staatskasse
  • Täter-Opfer-Ausgleichszahlungen oder sonstige Wiedergutmachungsleistungen
  • Teilnahme an bestimmten Schulungen oder sozialen Trainingskursen

äußern.

Die Auflagen und Weisungen müssen nach dem Gesetz geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld darf der Anwendung des § 153a StPO nicht entgegenstehen.

Der Beschuldigte muss der Anwendung des § 153a StPO zustimmen. Erfüllt er die ihm auferlegten Auflagen und Weisungen innerhalb der gesetzten Frist, wird das Verfahren endgültig eingestellt; die notwendigen Auslagen des Beschuldigten können ihm jedoch auferlegt werden.

Infografik (Checkliste): Strukturierte Übersicht der 4 rechtlichen Hürden für eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO.
Die vier kumulativen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO.

Zustimmung zu § 153a StPO: Handelt es sich um ein Schuldeingeständnis?

Ein maßgeblicher Aspekt für Beschuldigte ist die weitreichende verfassungsrechtliche Klärung: Die Zustimmung zu einer Auflage nach § 153a StPO ist ausdrücklich kein rechtsgültiges Schuldeingeständnis. Es erfolgt im Anschluss weder ein förmlicher Schuldspruch noch ein Eintrag in das Bundeszentralregister oder Führungszeugnis. Das Ermittlungsverfahren wird lediglich behördenintern im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) vermerkt.

Praxis-Szenario: Zahlung ist kein Geständnis – Ein Angestellter stimmt einer Geldauflage nach § 153a StPO zu, um ein Verfahren wegen angeblicher Untreue rasch zu beenden. Monate später erfährt der Arbeitgeber davon und will die Zahlung als Beweis für ein Schuldeingeständnis nutzen, um fristlos zu kündigen. Genau das ist unzulässig: Die Zustimmung war kein Bekenntnis zur Tat, sondern nur die Entscheidung, das Verfahren ohne Hauptverhandlung zu beenden. Ohne förmlichen Schuldspruch darf vor einem Arbeitsgericht nicht unterstellt werden, der Angestellte habe die Tat tatsächlich begangen – die Unschuldsvermutung gilt hier fort.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn mit dem Vorwurf zeitgleich zivilrechtliche Ansprüche wie ein Schmerzensgeld einhergehen. Zahlt der Beschuldigte die Geldauflage an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Institution, wird dieser Betrag nicht auf die zivilrechtliche Forderung des Opfers angerechnet (Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 27.09.2024, Az. 3 U 179/23). Eine Anrechnung findet ausschließlich dann statt, wenn die Auflage gezielt als unmittelbare Schadenswiedergutmachung an den Verletzten festgelegt wurde.

Darüber hinaus beendet die strafprozessuale Einstellung nicht zwangsläufig das Handeln anderer Instanzen. Angehörige reglementierter Berufe wie etwa Ärzte, Steuerberater, Anwälte oder auch Beamte müssen beachten, dass zuständige Kammern und Dienstherren den Sachverhalt ungeachtet der strafrechtlichen Einigung in einem eigenständigen Disziplinar- oder Berufsverfahren prüfen und ahnden dürfen.

Welche Folgen hat die Einstellung nach § 153a StPO (Führungszeugnis & Vorstrafe)?

Zunächst erfolgt eine vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Auflagen und Weisungen. Diese Phase wird erst dann abgeschlossen, wenn der Beschuldigte sämtliche Weisungen und Auflagen vollumfänglich erfüllt hat. Danach wird durch Beschluss die endgültige Einstellung des Verfahrens festgestellt. Ein solches Verfahren kann rechtlich zwar theoretisch wieder aufgenommen werden, wenn gesetzliche Voraussetzungen hierfür erfüllt sind; in der Praxis geschieht dies jedoch nur in Ausnahmefällen.

Für die Erfüllung der Weisungen und Auflagen setzt die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht in der Praxis häufig Fristen von mehreren Monaten, etwa sechs oder neun Monaten. Werden die Auflagen und Weisungen nicht erfüllt, wird das Verfahren fortgesetzt und kann zu einer Anklage oder Verurteilung führen.

Sofern das Verfahren endgültig eingestellt wurde, gilt der Beschuldigte nicht als verurteilt und es erfolgt kein Eintrag wegen dieser Einstellung in das Bundeszentralregister oder das Führungszeugnis. Gleichwohl kann das Verfahren im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister erfasst sein, und berufs- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen bleiben unberührt; über solche Maßnahmen entscheiden gegebenenfalls die zuständigen Kammern oder Dienstherren eigenständig.

Welche Risiken und Kritikpunkte gibt es?

Der § 153a StPO ist in der juristischen Welt nicht gänzlich unumstritten und wird dementsprechend immer wieder zum Gegenstand von Fachdiskussionen. Besonders die Frage, ob die Effizienz sich als Rechtsprinzip eignet, wird dabei sehr ausgiebig diskutiert. Überdies gehen mit dem § 153a StPO auch weitergehende Probleme einher, da es weder festgelegte Höchstgrenzen für die Geldauflagen noch einen Form- bzw. Begründungszwang gibt.

Ein Beschuldigter, der vorschnell und unüberlegt der Anwendung des § 153a StPO zugestimmt hat, kann die Geldzahlungen, die ihm im Zuge des § 153a StPO zur Einstellung des Verfahrens auferlegt wurde, nicht zurückfordern. Dies ist auch dann nicht möglich, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Unschuld des Beschuldigten bewiesen wird.

Praxis-Hinweis: Auflagenhöhe ist Verhandlungssache

Viele Betroffene glauben, die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Summe sei ein feststehender „Preis“, den man entweder akzeptiert oder ablehnt. Das Fehlen gesetzlicher Höchstgrenzen ist jedoch kein reines Risiko, sondern eröffnet einen zentralen Verhandlungsspielraum. Die Gegenseite kann den Betrag anfänglich am oberen Rand der zu erwartenden Geldstrafe ansetzen. In der Praxis ist die Höhe jedoch Verhandlungssache. Ein Verteidiger kann hier nicht nur die Summe anpassen, sondern auch durch die gezielte Wahl des Empfängers (etwa eine lokale gemeinnützige Einrichtung statt der Staatskasse) die Einigungsbereitschaft der Ermittlungsbehörde positiv beeinflussen.

Ein Abschluss der Diskussion im Zusammenhang mit dem § 153a StPO ist aktuell noch nicht in Sichtweite. Fakt ist jedoch, dass es derzeitig die Möglichkeit gibt, den § 153a StPO zur Anwendung zu bringen. Da sich Sachverhalte aus juristischer Sicht zumeist sehr komplex und individuell darstellen ist Deutschland aktuell noch sehr weit von der Wunschvorstellung, dass es das „richtige Recht“ in der gängigen Praxis gibt, entfernt. Aktuell mutet der § 153a StPO zwar noch dergestalt an, dass in Deutschland das „Recht des Stärkeren“ auch in gerichtlichen Verfahren zur Anwendung kommt, allerdings ist auch bei dieser Sichtweise die gängige Praxis weder schwarz noch weiß.

Fakt ist, dass der § 153a StPO sowohl für den Beschuldigten als auch für alle Verfahrensbeteiligten durchaus Vorteile mich sich bringen kann. Bedingt durch den Umstand, dass es keinerlei Form- oder auch Begründungszwang für die Anwendung des § 153a StPO gibt, kann sowohl dem Beschuldigten – für den ja immerhin bis zur endgültigen Verurteilung durch das Gericht auch das rechtliche Prinzip der Unschuldsvermutung gilt – als auch etwaigen Zeugen sehr viel persönliche Belastungsumstände erspart werden.

Der Staat wird durch den § 153a StPO auch entlastet, da dieser Paragraf ja ohnehin nur bei Bagatelldelikten zum Einsatz kommt und das Gericht sich dementsprechend auch sehr viel schneller den wichtigeren Angelegenheiten der Kriminalität widmen kann. In Anbetracht des Umstandes, dass das öffentliche Meinungsbild ohnehin die Ansicht vertritt, die zuständigen Gerichte sind mit Belanglosigkeiten überlastet und können dementsprechend schwerwiegende Tatvorwürfe nicht in der gebotenen Zeit bearbeiten, erfüllt der § 153a StPO für den Rechtsstaat einen wichtigen Zweck.

In der Realität können sich gerichtliche Verfahren durchaus über Jahre hinziehen. Dies gilt sowohl bei schwerwiegenden Vorwürfen als auch bei Bagatelldelikten. Im Zusammenhang mit der geltenden Unschuldsvermutung ist diese Zeit für alle Beteiligten eine Belastung, die nicht unterschätzt werden darf. Die Anwendung des § 153a StPO kann für alle Beteiligten ein Segen sein, weshalb dieser Aspekt bei der Diskussion im Zusammenhang mit dem Paragrafen niemals außer Acht gelassen werden darf.

Wenn Sie als Beschuldigter in einem Bagatelldelikt ein gerichtliches Verfahren zu erwarten haben, so sollten Sie auf jeden Fall den Beistand eines erfahrenen Fachanwalts auswählen. Wir sind eine Rechtsanwaltskanzlei mit sehr langer Erfahrung und verfügen über ein entsprechendes Team aus Fachanwälten, welche sehr gern für Sie zur Verfügung stehen. Die Anwendung des § 153a StPO ist mit hoher Wahrscheinlichkeit in Ihrem Fall möglich und sehr gern beraten wir Sie diesbezüglich weitergehend. Kontaktieren Sie uns einfach über unsere Internetpräsenz oder fernmündlich.

Achtung Fristfalle: Wann genau ist die Geldauflage fällig?

Ein gefährlicher Stolperstein bei der Erledigung des Verfahrens ist die genaue Berechnung der Frist. Die Erfüllungsfrist (nach § 153a Abs. 1 Satz 3 StPO höchstens sechs Monate bzw. ein Jahr je nach Art der Auflage) beginnt mit der förmlichen Festsetzung der Auflagen und Weisungen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht und der Bekanntgabe an den Beschuldigten. Wer hier ein falsches Startdatum zugrunde legt, riskiert unbewusst ein Fristversäumnis.

Zudem ist für die rechtzeitige Erfüllung ausschließlich der Zahlungseingang beim Empfänger entscheidend, nicht der Zeitpunkt Ihrer Überweisung. Wenn Sie das Geld erst kurz vor knapp anweisen und sich die Bankgutschrift verzögert, gilt die Auflage als nicht rechtzeitig erfüllt. In diesem Fall wird das Strafverfahren fortgesetzt, und bereits geleistete Teil- oder Vollzahlungen werden Ihnen kraft Gesetzes nicht erstattet (§ 153a Abs. 1 Satz 6 StPO).

Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann muss ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ein Strafverfahren muss nicht zwingend eingestellt werden, da es keinen rechtlichen Anspruch auf eine Einstellung gibt, doch eine Beendigung nach § 153a StPO ist bei Vorliegen bestimmter Kriterien möglich. Eine solche Erledigung kommt vor allem dann in Betracht, wenn es sich um ein Vergehen handelt und die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht.

Die rechtliche Grundlage für diese Entscheidung bildet das Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, wobei das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Erfüllung von Auflagen wie Geldzahlungen beseitigt werden muss. Ein Vergehen liegt nach § 12 Abs. 2 StGB vor, wenn die Tat im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht ist, was bei Delikten wie Ladendiebstahl oder Betrug häufig der Fall ist. Damit die Einstellung wirksam wird, ist zudem die ausdrückliche Zustimmung des Beschuldigten erforderlich, da dieser durch die Annahme der Auflagen auf eine förmliche Klärung seiner Unschuld verzichtet, dafür jedoch eine Verurteilung und die damit verbundene Vorstrafe vermeidet.

Wichtig ist die Abgrenzung zum echten Rechtsanspruch: Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt die Einstellung eine Ermessensentscheidung der Behörden, die nicht erzwungen werden kann. Beschuldigte sollten daher frühzeitig prüfen, ob der Tatvorwurf in der Anklageschrift als Vergehen oder Verbrechen eingestuft ist, um die Chancen für eine entsprechende Verhandlungslösung realistisch einschätzen zu können.


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Was ist der Unterschied zwischen Geldstrafe und Geldauflage?

Die Geldauflage dient der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens ohne Urteil, während eine Geldstrafe die Folge einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch ein Gericht darstellt. Dieser Unterschied ist für die Betroffenen von erheblicher Bedeutung, da nur das Urteil zu einer Vorstrafe und einem entsprechenden Eintrag im Führungszeugnis führt.

Rechtlich basiert die Geldauflage auf § 153a StPO und setzt die aktive Zustimmung des Beschuldigten voraus, wobei die Zahlung ausdrücklich kein Schuldeingeständnis im juristischen Sinne ist. Im Gegensatz dazu wird eine Geldstrafe nach einer Hauptverhandlung oder per Strafbefehl festgesetzt, wenn das Gericht die Schuld des Täters für erwiesen hält und eine Sanktion in Tagessätzen ausspricht. Wer eine Geldauflage innerhalb der gesetzten Frist vollständig leistet, bewirkt die endgültige Einstellung des Verfahrens, wodurch die Unschuldsvermutung gewahrt bleibt und keine registrierte Vorstrafe entsteht.

Wichtig zu beachten ist jedoch, dass bei einer Nichtzahlung der Geldauflage das Strafverfahren zwingend wieder aufgenommen wird und bereits geleistete Teilbeträge gemäß § 153a Abs. 1 StPO nicht erstattet werden. Zudem entfaltet die Einstellung zwar strafrechtlichen Schutz, verhindert jedoch nicht zwangsläufig separate berufsrechtliche oder disziplinarische Prüfungen durch Kammern oder Dienstherren.


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Welche Nachteile hat die Einstellung nach § 153a StPO?

Die wesentlichen Nachteile einer Einstellung nach § 153a StPO sind die unwiderrufliche Belastung durch die Geldauflage ohne Rückerstattungsanspruch bei späterer Entlastung sowie das Risiko verbleibender berufsrechtlicher Konsequenzen trotz fehlender Vorstrafe. Da das Verfahren ohne förmliches Urteil beendet wird, erfolgt zwar kein Eintrag in das Führungszeugnis, doch die finanziellen Mittel sind endgültig verloren.

Ein zentraler Aspekt ist die Unumkehrbarkeit der Zahlung: Selbst wenn sich nach der Einstellung herausstellt, dass der Beschuldigte unschuldig war, sieht das Gesetz grundsätzlich keine Rückforderung der geleisteten Geldauflage vor. Zudem trägt der Betroffene in der Regel seine eigenen Anwaltskosten sowie die Verfahrenskosten selbst, was die finanzielle Belastung erheblich steigern kann. Wer vorschnell zustimmt, verzichtet zudem auf die Chance eines vollumfänglichen Freispruchs, der eine Rehabilitation in der Öffentlichkeit oder gegenüber dem Arbeitgeber bewirken könnte.

Besondere Vorsicht gilt für Angehörige reglementierter Berufe oder Beamte, da die strafrechtliche Einstellung keine Bindungswirkung für Disziplinar- oder Berufsgerichte entfaltet. Kammern oder Dienstherren können den zugrunde liegenden Sachverhalt eigenständig prüfen und trotz der Einstellung des Strafverfahrens Sanktionen verhängen, da die Unschuldsvermutung hier nur eingeschränkt vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen schützt.


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Darf der Arbeitgeber erfahren, wenn mein Strafverfahren gegen eine Geldauflage eingestellt wurde?

Obwohl eine Einstellung nach § 153a StPO nicht in das Führungszeugnis eingetragen wird, kann ein Arbeitgeber unter bestimmten Umständen Kenntnis von dem Verfahren erlangen. Die Zahlung einer Geldauflage gilt jedoch rechtlich nicht als Schuldeingeständnis und darf daher nicht ohne Weiteres als Grundlage für eine arbeitsrechtliche Kündigung herangezogen werden.

Der Schutz vor einer automatischen Kenntnisnahme ergibt sich daraus, dass kein förmlicher Schuldspruch erfolgt und somit keine Vorstrafe im Bundeszentralregister oder Führungszeugnis aufgeführt wird. Dennoch können Arbeitgeber durch Mitteilungspflichten in bestimmten sensiblen Berufen, etwa im öffentlichen Dienst oder im Gesundheitswesen, oder durch eine aktive Informationspflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag von den Ermittlungen erfahren. Da das Verfahren jedoch ohne Urteil endet, bleibt die Unschuldsvermutung im Arbeitsrecht bestehen, sodass die Zustimmung zur Geldauflage vor einem Arbeitsgericht nicht als Geständnis gewertet werden darf.

Betroffene sollten ihren Arbeitsvertrag oder geltende Dienstvereinbarungen genau auf spezifische Mitteilungspflichten prüfen, da das Verschweigen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens trotz vertraglicher Anzeigepflicht eine eigenständige Pflichtverletzung darstellen kann, die das Arbeitsverhältnis gefährdet.


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Kann ich gezahltes Geld zurückfordern, wenn sich meine Unschuld später zweifelsfrei herausstellt?

NEIN, eine Rückforderung der geleisteten Geldauflage gemäß § 153a StPO ist nach der gesetzlichen Grundregel ausgeschlossen, selbst wenn sich Ihre Unschuld zu einem späteren Zeitpunkt zweifelsfrei herausstellt. Sobald Sie der Einstellung zugestimmt und den Betrag gezahlt haben, ist das Verfahren erledigt und eine Rückerstattung im Regelfall nicht vorgesehen.

Der Grund für diese strikte Regelung liegt in der Rechtsnatur der Verfahrenseinstellung: Die Zahlung erfolgt nicht als strafrechtliche Sanktion oder Schuldeingeständnis, sondern als freiwillige Leistung zur Beseitigung des öffentlichen Verfolgungsinteresses. Mit der Zustimmung gehen Sie einen strafprozessualen Vertrag ein, bei dem Sie die schnelle Beendigung des Verfahrens und das Vermeiden einer Vorstrafe gegen den endgültigen Verlust der Geldsumme eintauschen. Das Gesetz sieht hierbei kein allgemeines Korrekturverfahren vor, da die Rechtssicherheit und die Entlastung der Justiz priorisiert werden.

Diese Unwiderruflichkeit stellt einen der wesentlichen Kritikpunkte am § 153a StPO dar, da das finanzielle Opfer auch dann bestehen bleibt, wenn später der wahre Täter ermittelt wird. Sie sollten der Einstellung daher nur zustimmen, wenn Ihnen die sofortige Sicherheit wichtiger ist als die Fortführung des Prozesses zum Beweis Ihrer Unschuld.


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Drohen mir berufsrechtliche Konsequenzen, obwohl das Strafverfahren offiziell ohne Vorstrafe eingestellt wurde?

ES KOMMT DARAUF AN, da eine strafrechtliche Einstellung nach § 153a StPO zwar die staatliche Verfolgung beendet und keine Vorstrafe begründet, berufsrechtliche oder disziplinarische Konsequenzen für reglementierte Berufsgruppen aber dennoch möglich bleiben.

Der Grund hierfür liegt in der rechtlichen Unabhängigkeit verschiedener Verfahrensarten, da Dienstherren, berufsständische Kammern oder Approbationsbehörden den zugrunde liegenden Sachverhalt eigenständig bewerten dürfen. Während das Strafverfahren primär die Schuld des Einzelnen und die staatliche Sanktion prüft, fokussieren sich Berufs- oder Disziplinarverfahren auf die Integrität und die Vertrauenswürdigkeit innerhalb einer Profession. Besonders bei Beamten, Ärzten, Apothekern oder Rechtsanwälten kann ein Fehlverhalten somit standesrechtliche Rügen, Geldbußen oder im Extremfall den Verlust der Zulassung nach sich ziehen, selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne Urteil eingestellt hat.

Eine wichtige Ausnahme gilt für den Bereich der Beweiswürdigung, da die Zustimmung zur Einstellung nach § 153a StPO ausdrücklich kein Schuldeingeständnis darstellt und somit in anderen Verfahren nicht als Geständnis gewertet werden darf. Dennoch sollten Angehörige betroffener Berufsgruppen vor einer Zustimmung spezialisierte rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um die individuellen Risiken für ihren Status oder ihre Approbation genauestens abzuwägen.

Der Grund hierfür liegt in der rechtlichen Unabhängigkeit verschiedener Verfahrensarten, da Dienstherren, berufsständische Kammern oder Approbationsbehörden den zugrunde liegenden Sachverhalt eigenständig bewerten dürfen. Während das Strafverfahren primär die Schuld des Einzelnen und die staatliche Sanktion prüft, fokussieren sich Berufs- oder Disziplinarverfahren auf die Integrität und die Vertrauenswürdigkeit innerhalb einer Profession. Besonders bei Beamten, Ärzten, Apothekern oder Rechtsanwälten kann ein Fehlverhalten somit standesrechtliche Rügen, Geldbußen oder im Extremfall den Verlust der Zulassung nach sich ziehen, selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne Urteil eingestellt hat.

Eine wichtige Ausnahme gilt für den Bereich der Beweiswürdigung, da die Zustimmung zur Einstellung nach § 153a StPO ausdrücklich kein Schuldeingeständnis darstellt und somit in anderen Verfahren nicht als Geständnis gewertet werden darf. Dennoch sollten Angehörige betroffener Berufsgruppen vor einer Zustimmung spezialisierte rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um die individuellen Risiken für ihren Status oder ihre Approbation genauestens abzuwägen.


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