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Vorstrafe – Ab wann gilt man als vorbestraft?

Rechtskräftige Verurteilung: Sind Sie jetzt vorbestraft?

Jeder, der in einem Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde, ist laut Definition vorbestraft. Allerdings gilt nach allgemeinem Sprachgebrauch nur jemand als vorbestraft, wenn eine Eintragung im Führungszeugnis vorliegt. Doch was bedeutet das genau für Personen mit Vorstrafen? Der folgende Artikel soll darüber Aufschluss geben.

Es kommt in der gängigen Praxis nicht selten vor, dass ein unbescholtener erwachsener Bürger einen Fehler begeht und aufgrund dieses Fehlers Ärger mit den Ordnungshütern der Polizei oder auch einem Gericht bekommt. Nicht selten erfolgt die Strafe für das Fehlverhalten direkt auf dem Fuß, sodass in diesem Zusammenhang die Frage besonders interessant ist, ob die betroffene Person alleinig aus dem Umstand der Strafe heraus vorbestraft ist. Mit dieser Frage wird jedoch bereits deutlich, dass in Deutschland die Kenntnis darüber, ab welchem Zeitpunkt der Gesetzgeber eigentlich von dem vorbestraften Status eines Menschen spricht, nicht sehr weit verbreitet ist.

Das Führungszeugnis enthält das im Bundeszentralregister gespeicherten Inhalt.

Vorbestraft
Vorstrafe: Ab wann ist man vorbestraft in Deutschland? (Symbolfoto: Brian A Jackson/Shutterstock.com)

Sämtliche Vorstrafen, die ein Mensch in seinem Leben ansammelt, erfahren einen Eintrag in das Führungszeugnis. In der gängigen Praxis wird dabei nicht selten irrtümlich von dem polizeilichen Führungszeugnis gesprochen. Die Ordnungshüter der Polizei haben jedoch dienstlich überhaupt nichts mit dem Führungszeugnis an sich zu tun. Überdies verbleiben die Einträge in dem Führungszeugnis auch nicht auf unbestimmte Zeit, sie können unter ganz bestimmten Umständen auch wieder eine Löschung erfahren.

Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:

  • Das private Führungszeugnis:  Der Betroffene kann selbst bei der Behörde einen Antrag stellen.
  • Das behördliche Führungszeugnis: Dieses Führungszeugnis wird nur an eine Behörde geschickt. Der Betroffene selbst kann dieses nicht anfordern und auch nicht ohne Weiteres einsehen.

Bundesamt für Justiz ist zuständig

Der Grund dafür, warum die Bezeichnung polizeiliches Führungszeugnis überaus falsch ist, liegt in dem Umstand, dass die Ordnungshüter der Polizei dieses Führungszeugnis über eine Person überhaupt nicht führt. Vielmehr ist eine andere Behörde, namentlich das Bundesamt Justiz, für die Führung bzw. Verwaltung des Führungszeugnisses verantwortlich. Diese Behörde führt letztlich das Bundeszentralregister, in welchem die Verurteilungen von der betroffenen Person eingetragen sind. In Deutschland hat jede Person das gesetzlich verankerte Recht dazu, einen Auszug aus dem Bundezentralregister in Bezug auf die eigene Person zu erhalten. Bei diesem Auszug handelt es sich letztlich um das Führungszeugnis. Für gewöhnlich wird ein derartiges Führungszeugnis benötigt, wenn die betreffende Person sich bei einem potenziellen neuen Arbeitgeber bewerben möchte.

Ab wann gilt man als vorbestraft?

Für die Fragestellung, ab welchem Zeitpunkt eine Person als vorbestraft gilt, ist es wichtig zu wissen, welche Einträge letztlich in dem Bundeszentralregister eingetragen werden. Hierbei muss zudem auch betont werden, dass in der gängigen Praxis das Bundeszentralregister nicht unmittelbar deckungsgleich mit dem Führungszeugnis ist. Das Führungszeugnis an sich enthält erheblich weniger Eintragungen mit Bezug auf die betroffene Person, da gem. § 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) lediglich diejenigen Geldstrafen einen Eintrag in das Führungszeugnis erfahren, welche auf der Grundlage eines Strafbefehls oder eines Urteils ein Gesamtmindestvolumen von mehr als 90 Tagessätzen erreichen.

Im Zusammenhang mit den Freiheitsstrafen verhält es sich ebenso.  Im Führungszeugnis werden Freiheitsstrafen eingetragen, die eine Dauer von drei Monaten überschreiten oder wenn, wie erwähnt, eine Geldstrafe mehr als 90 Tagessätze beträgt.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen und Besonderheiten:

  • Wenn im Bundeszentralregister bereits eine Strafe eingetragen ist, werden auch weitere Strafen im Führungszeugnis vermerkt, selbst wenn diese für sich genommen unterhalb der genannten Grenzen liegen.
  • Jugendstrafen werden unter bestimmten Bedingungen nicht ins Führungszeugnis aufgenommen, beispielsweise wenn sie nicht mehr als zwei Jahre betragen und zur Bewährung ausgesetzt wurden.
  • Bei Sexualdelikten gelten strengere Regeln. Verurteilungen zu Sexualstraftaten erscheinen im erweiterten Führungszeugnis, das insbesondere bei Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen verlangt wird.
  • Lebenslange Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrungen werden nie aus dem Führungszeugnis getilgt.

Die Löschfristen für Einträge im Führungszeugnis variieren je nach Schwere der Straftat und betragen in der Regel drei bis fünf Jahre für geringere Strafen. Für schwerere Delikte, speziell bestimmte Sexualstraftaten, können die Fristen bis zu zehn Jahre oder länger betragen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Einträge automatisch gelöscht, sofern keine neuen Strafen hinzukommen.

Dies besagt der § 32 Abs. 2 BZRG genau

In dem § 32 Abs. 2 BZRG legt der Gesetzgeber fest, welche Verurteilungen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Dazu gehören Verurteilungen zu Geldstrafen von 90 oder weniger Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafen mit einem Strafmaß von maximal drei Monaten, sofern im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Diese Regelung steht in Zusammenhang mit dem Status „vorbestraft“ bzw. „nicht vorbestraft“, da sich Verurteilte gemäß § 53 Abs. 1 BZRG als unbestraft bezeichnen dürfen, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist.

Der Gesetzgeber möchte mit der Regelung des § 32 BZRG die Resozialisierung von Personen mit kleineren Verfehlungen erleichtern. Dabei ist es relevant, ob die betreffende Person bereits in der Vergangenheit verurteilt wurde, da dies Einfluss auf die Eintragung im Führungszeugnis haben kann. Erreicht eine Verurteilung nicht die Grenze von über 90 Tagessätzen als Geldstrafe bzw. drei Monaten Freiheitsstrafe, und sind keine weiteren Strafen im Register eingetragen, so enthält das Führungszeugnis den Vermerk „Keine Eintragung“. In diesem Fall kann sich die Person gemäß § 53 BZRG als nicht vorbestraft bezeichnen, auch wenn die Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen bleibt.

Anders als im Führungszeugnis sind im Bundezentralregister sämtliche Verurteilungen eingetragen

Die Praxis im Hinblick auf die Verurteilungsgrenzen beziehen sich jedoch ausschließlich auf das Führungszeugnis. In dem Bundezentralregister werden sämtliche Verurteilungen der betreffenden Person eingetragen – unabhängig von der Höhe der Tagessätze bei der Geldstrafe oder der Dauer der Freiheitsstrafe.

Sollte eine Person ein Führungszeugnis beantragen, so ist sowohl der Name der betroffenen Person als auch das Geburtsdatum und dem Geburtsort nebst der Adresse und der Staatsangehörigkeit ein fester Bestandteil des Führungszeugnisses. Gleichermaßen verhält es sich auch mit den jeweiligen Verurteilungen, welche in Form des Urteilsdatums sowie dem Datum von dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in dem Führungszeugnis eingetragen sind. Überdies sind auch die Strafvorschriften, welche in dem jeweiligen Verfahren für die Strafbemessung zur Anwendung kamen, ein fester Bestandteil des Führungszeugnisses.

Kann die Löschung von Eintragungen aus dem Führungszeugnis erfolgen?

Sehr viele Menschen empfinden Eintragungen in dem Führungszeugnis als persönlichen Makel, da hier schonungslos eine Konfrontation mit der eigenen Vergangenheit stattfindet. Nicht selten können derartige Einträge sogar die beruflichen Chancen im Zuge einer Bewerbung mildern oder auch sogar andere berufliche Wünsche der betroffenen Person, etwa die Begründung einer Gaststätte und der damit verbundene Antrag auf die entsprechende Erlaubnis, gänzlich verbauen. Dementsprechend hat auch jeder betroffene Mensch ein gesteigertes Interesse daran, dass eine Löschung der entsprechenden Einträge aus dem Führungszeugnis erfolgt. Die gute Nachricht an dieser Stelle lautet, dass dem reinen Grundsatz nach eine entsprechende Löschung sogar automatisch erfolgt. Hierfür müssen jedoch sowohl die Tilgungsfrist als auch die Tilgungsreife Berücksichtigung finden.

Tilgungsfrist und Tilgungsreife

Die Tilgungsreife ist eine direkte Folge der Tilgungsfrist. Je nachdem, aufgrund welches Delikts eine Verurteilung erfolgte, gibt es unterschiedliche Tilgungsfristen. Erst, wenn die Tilgungsfrist tatsächlich erreicht ist, kann die Tilgungsreife eintreten und eine Löschung erfolgen.

Der Gesetzgeber kennt für Geldstrafen sowie auch Freiheitsstrafen bis drei Monaten sowie bei Bewährungsstrafen bis zu einem Jahr eine Tilgungsfrist von drei Jahren. Dementsprechend tritt die Tilgungsreife auch erst nach dem Ablauf der drei Jahre ein und es kann eine Löschung der Eintragung erfolgen. Im Fall eines Arrestes mit einer Dauer von mehr als einem Jahr beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre. Sollte es sich um eine Sexualstraftat gehandelt haben, welche eine Verurteilung von über einem Jahr Freiheitsstrafe nach sich gezogen hat, so beträgt die Tilgungsfrist insgesamt 10 Jahre. Ein Antrag auf eine vorzeitige Löschung der Einträge aus dem Führungszeugnis ist in Deutschland dem reinen Grundsatz nach nicht vorgesehen. Gemäß § 39 BZRG haben die Verurteilten die Möglichkeit, einen Antrag auf Nichtaufnahme der Verurteilung in das Führungszeugnis zu stellen.

Tilgungsfristen im Führungszeugnis (§ 34 BZRG):

  • 3 Jahre: Bei Verurteilungen zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, sowie bei Bewährungsstrafen von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wird die Löschung nach drei Jahren vorgenommen, sofern keine weiteren Eintragungen vorhanden sind.
  • 10 Jahre: Bei einer Freiheitsstrafe wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174–180 oder 182 des Strafgesetzbuches) von über ein Jahr
  • 5 Jahre: In allen anderen Fällen.
  • Keine Löschung: Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe, sowie einer angeordneten Sicherungsverwahrung erfolgt keine Löschung.

Tilgungsfristen aus dem Bundeszentralregister (§ 46 BZRG):

  • 5 Jahre: Bei Verteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist. Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen oder Strafarresten von nicht mehr als 3 Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
  • 10 Jahre: Bei Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr.
  • 20 Jahre: Bei Freiheitsstrafen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174–180 oder 182 des StGB) von mehr als einem Jahr
  • 15 Jahre: In allen anderen Fällen

Diese Fristen gelten natürlich nur für den Regelfall. Es gibt jedoch immer Ausnahmen. Wenn etwa die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder dies zwingend erfordert, kann $ 51 BZRG dafür sorgen, dass die Tilgung ausbleibt. Wenn Sie sich diesbezüglich unsicher sind, wann in Ihrem individuellen Fall eine Löschung aus dem Führungszeugnis oder Bundeszentralregister erfolgt, wenden Sie sich an uns. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie in allen strafrechtlichen Angelegenheiten.

Ehrlichkeit währt am längsten

Natürlich ist es überaus ärgerlich, wenn ein Mensch mit den Fehlern seiner Vergangenheit konfrontiert wird und wenn diese Fehler etwa sogar dazu führen, dass die Zukunft des Menschen beeinträchtigt wird. Gerade dann, wenn das Führungszeugnis im Zuge einer Bewerbung einem potenziellen Arbeitgeber vorgelegt werden muss, können diese Einträge im Nachhinein betrachtet kostspielig werden. Ein derartiger Eintrag muss jedoch nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Bewerber den von ihm angestrebten Beruf nicht ausüben kann und die Arbeitsstelle nicht erhält.

Viele Arbeitgeber schätzen es an ihren Bewerbern, wenn diese ehrlich und offen mit den eigenen Fehlern umgehen und auch deutlich zeigen, dass sie aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt haben. Als Voraussetzung hierfür gilt jedoch, dass der Bewerber direkt im Vorfeld unaufgefordert die Problematik offen und ehrlich anspricht und den potenziellen Arbeitgeber auf die Situation gut vorbereitet.

Fazit

Abschließend kann gesagt werden, dass jeder rechtskräftig Verurteilte eigentlich vorbestraft ist. Allerdings gilt im Allgemeinen jedoch derjenige als nicht vorbestraft, der keine Eintragungen im Führungszeugnis hat. Nicht alle eingetragenen Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister werden auch tatsächlich im Führungszeugnis eingetragen. Als grobe Regel kann man sagen, dass in den meisten Fällen Verurteilungen nicht ins Führungszeugnis eingetragen werden, wenn das Bundeszentralregister nur eine Verurteilung enthält, welche bei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder bei Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten zur Bewährung liegt.

Sind im Register jedoch mehr als eine Verurteilung hinterlegt, finden diese Eintragungen normalerweise auch den Weg ins Führungszeugnis, unabhängig von den oben genannten Grenzen für Geldstrafen oder zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen. Eine Tilgung erfolgt nach bestimmten Regeln, kann jedoch Ausnahmen haben. Haben Sie weitere Fragen zum Strafrecht? Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen strafrechtlichen Angelegenheiten.

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