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Nötigung StGB: Ist Abbremsen bei Polizeiflucht keine Nötigung?

Ein Autofahrer zwang im März bei seiner Flucht vor der Polizei einen Zeugen zum abrupten Bremsen und wurde dafür wegen Nötigung verurteilt. Doch das Oberlandesgericht hob die Verurteilung überraschend auf: Sein eigentliches Ziel war nicht die erzwungene Reaktion des anderen Fahrers.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 ORs 41/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Autofahrer versuchte, der Polizei zu entkommen. Dabei fuhr er so riskant, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer abrupt bremsen musste, um einen Unfall zu verhindern. Ein Gericht verurteilte den Fahrer daraufhin wegen Nötigung.
  • Die Rechtsfrage: War das erzwungene Bremsen des anderen Fahrers eine strafbare Nötigung im Straßenverkehr?
  • Die Antwort: Nein. Ein höheres Gericht hob das Urteil auf. Es stellte fest, dass die Flucht das Ziel des Fahrers war, nicht das bewusste Erzwingen eines Bremsmanövers.
  • Die Bedeutung: Für eine strafbare Nötigung muss die Einwirkung auf einen anderen Verkehrsteilnehmer das beabsichtigte Ziel des Handelns sein. Wenn eine Behinderung lediglich eine in Kauf genommene Folge eines anderen Ziels ist, liegt keine Nötigung vor.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 26.06.2025
  • Aktenzeichen: 5 ORs 41/25
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht, Strafprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Staatsanwaltschaft. Sie hatte die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung gefordert und verteidigte diese im Revisionsverfahren.
  • Beklagte: Ein Autofahrer. Er legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Nötigung ein und forderte einen Freispruch.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Autofahrer wurde von der Polizei wegen überhöhter Geschwindigkeit verfolgt. Bei seiner Flucht zwang er einen anderen Autofahrer zum abrupten Abbremsen.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Galt das erzwungene Abbremsen eines anderen Fahrers als Nötigung, obwohl der Beschuldigte nur vor der Polizei fliehen wollte?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Das ursprüngliche Urteil wurde aufgehoben.
  • Zentrale Begründung: Eine Nötigung liegt nur vor, wenn das Ziel der Handlung war, einen anderen zu etwas zu zwingen, nicht wenn dies nur eine ungewollte Nebenfolge eines anderen Ziels war.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Fall muss vom Amtsgericht erneut verhandelt werden, um zu prüfen, ob andere Straftaten vorliegen.

Der Fall vor Gericht


Was geschah auf den Straßen einer nordrhein-westfälischen Stadt?

Eine gewöhnliche Autofahrt nahm eine unerwartete Wendung, als ein Fahrer in einer nordrhein-westfälischen Stadt im März 2024 die Aufmerksamkeit von Polizeibeamten auf sich zog. Der Autofahrer war mit seinem Pkw auf der H.-Straße unterwegs, als er aufgrund überhöhter Geschwindigkeit auffiel. Die Beamten leiteten sofort eine Kontrolle ein, folgten dem Fahrzeug und gaben Anhaltesignale sowie Blaulicht. Doch der Fahrer beschleunigte und versuchte, sich der Kontrolle zu entziehen. Die Verfolgungsfahrt dauerte nicht lange, da die Polizeibeamten aus Sicherheitsgründen die Verfolgung abbrachen, weil die Distanz zu dem flüchtenden Wagen nicht zu verringern war.

Zwei Fahrzeuge stehen nach einem riskanten Manöver eines vor der Polizei flüchtenden Autofahrers in einer Kreuzung in Kontakt, symbolhaft für die Nötigung im Straßenverkehr, deren gerichtliche Bewertung neu aufgerollt wird.
OLG Hamm hebt Nötigungsurteil wegen Fluchtmanöver auf – Fall zur erneuten Entscheidung ans Amtsgericht zurückverwiesen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Während die Beamten geradeaus weiterfuhren, bog der flüchtende Fahrer ohne Einsatz des Blinkers mit quietschenden Reifen abrupt nach links ab und raste in eine Seitenstraße. Dieses riskante Fahrmanöver hatte direkte Auswirkungen auf einen anderen Verkehrsteilnehmer, den Zeugen R. Dieser fuhr gerade auf die Kreuzung zu und wollte ebenfalls nach links abbiegen. Durch das plötzliche Auftauchen und die riskante Fahrweise des flüchtenden Fahrzeugs musste der Zeuge R. abrupt und stark abbremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.

Warum verurteilte das Amtsgericht den Fahrer wegen Nötigung?

Nach diesem Vorfall stand der flüchtende Fahrer vor dem Amtsgericht Schmallenberg. Das Gericht sah in seinem Fahrverhalten eine sogenannte Nötigung im Straßenverkehr. Nötigung ist ein Straftatbestand, der in § 240 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt ist. Er beschreibt eine Handlung, bei der jemand einen anderen Menschen mit Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Im Kontext des Straßenverkehrs kann „Gewalt“ bedeuten, dass man durch ein aggressives Fahrverhalten eine physische oder psychische Zwangswirkung auf einen anderen ausübt, der dann zum Beispiel abrupt bremsen oder ausweichen muss.

Das Amtsgericht verurteilte den Fahrer wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 Euro, was einem Gesamtbetrag von 3.600 Euro entsprach. Zusätzlich wurde ein Fahrverbot von sechs Monaten verhängt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Fahrer mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Das bedeutet, dass er die Beeinträchtigung des Zeugen R. nicht direkt beabsichtigt, aber zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Für das Gericht war entscheidend, dass der Fahrer, um den Polizeibeamten zu entkommen, die damit verbundene „Gewaltanwendung“ gegenüber dem Zeugen R. hinnahm. Die Richter sahen die Einwirkung auf den Zeugen – das erzwungene Abbremsen – als gewollte Folge seines Verhaltens an, die unter die Merkmale der Nötigung falle.

Welche Argumente brachte der verurteilte Fahrer gegen seine Verurteilung vor?

Der verurteilte Fahrer legte gegen das Urteil des Amtsgerichts sogenannte Revision ein. Bei einer Revision prüft ein höheres Gericht, ob das vorherige Urteil Rechtsfehler enthält, also ob die Gesetze richtig angewendet wurden. Es geht dabei nicht mehr um die erneute Feststellung der Tatsachen, sondern ausschließlich um die rechtliche Bewertung. Der Fahrer rügte die Verletzung sachlichen Rechts. Seine Verteidigung argumentierte, dass das eigentliche Ziel seines riskanten Fahrmanövers die Flucht vor der Polizei gewesen sei und nicht das bewusste Erzwingen eines Bremsmanövers beim Zeugen R.

Demnach fehle bei seinem Verhalten das spezifische Zweckelement der Nötigung: Die Einwirkung auf den Zeugen R. sei nicht das eigentliche Ziel gewesen, sondern lediglich eine in Kauf genommene Folge des Fluchtversuchs. Der Verteidigung zufolge sei sein Verhalten, wenn überhaupt, als eine Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder möglicherweise als ein gefährdender Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b oder § 315c StGB zu werten – aber nicht als Nötigung nach § 240 StGB. Die Generalstaatsanwaltschaft, die die Anklage vertrat, beantragte ihrerseits, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Wie entschied das Oberlandesgericht Hamm in diesem Fall der Nötigung?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte nun über die Revision zu entscheiden und gab dem Fahrer Recht. Mit Beschluss vom 26. Juni 2025 (Az. 5 ORs 41/25) hob das OLG Hamm das Urteil des Amtsgerichts Schmallenberg in vollem Umfang auf. Das bedeutet, dass der Schuldspruch wegen Nötigung und die damit verbundenen Strafen (Geldstrafe und Fahrverbot) als nichtig erklärt wurden.

Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schmallenberg zurückverwiesen. Dies ist ein häufiger Schritt, wenn ein Urteil aufgrund von Rechtsfehlern aufgehoben wird: Das niedrigere Gericht muss den Fall unter Beachtung der Rechtsauffassung des höheren Gerichts neu verhandeln und entscheiden.

Wann gilt ein Fahrverhalten als strafrechtliche Nötigung im Straßenverkehr?

Der Kern der gerichtlichen Prüfung lag in der genauen Abgrenzung der strafrechtlichen Nötigung durch Fahrverhalten im Straßenverkehr. Das Oberlandesgericht Hamm stellte in seinen Entscheidungsgründen klar, dass nicht jeder vorsätzliche Verkehrsregelverstoß, der eine Art Zwang auf andere ausübt, bereits eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB darstellt.

Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die Einwirkung auf einen anderen Verkehrsteilnehmer das Ziel des Handelns war oder lediglich eine in Kauf genommene Folge eines Verhaltens, das für einen ganz anderen Zweck erfolgte.

Stellen Sie sich vor, Sie möchten unbedingt einen wichtigen Termin erreichen (Ihr Hauptziel). Sie fahren dabei sehr schnell und riskant, sodass ein anderer Autofahrer abrupt bremsen muss. Wenn Sie dieses Bremsmanöver des anderen Fahrers lediglich in Kauf genommen haben, um Ihr Hauptziel – die schnelle Ankunft – zu erreichen, dann ist dies nicht unbedingt eine Nötigung. Eine Nötigung wäre es aber nur, wenn Ihr ausdrückliches Ziel gewesen wäre, diesen anderen Fahrer zum Bremsen zu zwingen – etwa um ihn zu maßregeln oder ihm den Weg zu versperren. Es geht also um die Absicht hinter der Handlung. Klassische Fälle der Nötigung im Straßenverkehr sind zum Beispiel das absichtliche dicht Auffahren, das bewusste Ausbremsen eines anderen Fahrzeugs oder das Abdrängen. Hier ist das Ziel, den anderen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.

Welche Rechtsgrundsätze waren für die Nötigungsprüfung entscheidend?

Das Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung auf grundlegende Rechtsprinzipien und die bisherige Rechtsprechung höherer Gerichte. Im Mittelpunkt stand dabei der § 240 StGB, der die Nötigung unter Strafe stellt. Insbesondere ging es um das Merkmal des Vorsatzes – also der Absicht oder des Wissens und Wollens der Tat – sowie um die Notwendigkeit, dass die Handlung mit Gewalt oder Drohung erfolgt und den Zweck hat, einen anderen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu nötigen.

Das Gericht erläuterte zudem die Unterschiede zu anderen Vorschriften, die bei riskantem Fahrverhalten relevant sein können:

  • § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG: Dies sind Regelungen für Ordnungswidrigkeiten, also mindere Verstöße im Straßenverkehr, wie zum Beispiel überhöhte Geschwindigkeit oder das Nichtsetzen des Blinkers.
  • § 315b StGB (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr): Dieser Straftatbestand betrifft Handlungen, bei denen jemand die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, indem er Hindernisse bereitet oder Anlagen zerstört.
  • § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs): Dieser Paragraph ahndet Verhaltensweisen, bei denen jemand grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wie beispielsweise durch überhöhte Geschwindigkeit an einer Kreuzung, die zu einem Beinahe-Unfall führt.

Für die prozessuale Entscheidung, also die Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils, waren die §§ 349 Abs. 4 und 354 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) maßgeblich. Diese Paragraphen regeln die Befugnisse des Revisionsgerichts, ein Urteil bei Rechtsfehlern aufzuheben und den Fall zur erneuten Verhandlung zurückzugeben. Das OLG bezog sich auch auf frühere eigene Entscheidungen und die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf sowie auf juristische Fachliteratur, um seine Ansicht zu untermauern.

Warum hob das Oberlandesgericht das Nötigungsurteil auf?

Das Oberlandesgericht Hamm hob das ursprüngliche Urteil auf, weil es die Argumentation des Amtsgerichts, dass eine Nötigung vorlag, als rechtlich fehlerhaft ansah. Die tragende Überlegung des OLG war, dass die vom Amtsgericht selbst festgestellten Tatsachen den Schuldspruch wegen Nötigung nicht tragen. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der Fahrer gehandelt habe, um sich dem Zugriff der Polizei zu entziehen – der Zweck seines Handelns war also die Flucht.

Die Einwirkung auf den Zeugen R. – das erzwungene Abbremsen – sei demnach nicht das angestrebte Ziel gewesen, sondern lediglich eine in Kauf genommene Folge dieses Fluchtverhaltens. Das OLG betonte, dass für den Tatbestand der Nötigung die Einwirkung auf einen anderen regelmäßig das Ziel des rechtswidrigen Verhaltens sein muss. Da die notwendige zielgerichtete Absicht, den Zeugen R. zu nötigen, in dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt fehlte, konnten die Feststellungen den Schuldspruch wegen § 240 StGB nicht begründen.

Welche Argumente gegen die Nötigung wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen?

Das OLG Hamm setzte sich ausdrücklich mit der Argumentation des Amtsgerichts auseinander, das einen bedingten Vorsatz zur Nötigung angenommen hatte, weil der Angeklagte die „damit verbundene Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen R. zumindest billigend in Kauf“ genommen habe. Das OLG differenzierte hier sehr genau: Ein bedingter Vorsatz (oder „dolus eventualis“), bei dem man eine Folge nur billigend in Kauf nimmt, reicht für eine Nötigung nicht aus, wenn das eigentliche Ziel des Handelnden ein ganz anderes war (hier: die Flucht). Für eine Nötigung muss das Einwirken auf den anderen – also das Erzwingen eines Verhaltens – das gewollte Ziel sein. Das bloße Inkaufnehmen einer unerwünschten Folge ist nicht dasselbe wie das Setzen dieser Folge als Zweck der Handlung.

Das OLG wies auch die allgemeine Auffassung zurück, dass jede schwere oder rücksichtslose Verkehrsregelverletzung, die eine Behinderung zur Folge hat, automatisch als Nötigung gewertet werden kann. Stattdessen betonte es die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung zu den speziellen Verkehrssanktionen und den spezialgesetzlichen Straftatbeständen wie § 315b StGB (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) und § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Auch dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Revision als unbegründet zu verwerfen, folgte das Gericht nicht, da es einen Rechtsfehler erkannte.

Das OLG wies in seinem Beschluss darauf hin, dass im Rahmen der neuen Verhandlung zu prüfen sei, ob – gegebenenfalls aufgrund vertiefter Feststellungen – andere strafrechtlich relevante Tatbestände, wie etwa die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, in Betracht kommen. Das Urteil wurde einstimmig aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere, als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Schmallenberg zurückverwiesen. Dort wird nun geklärt, ob der Fahrer nach anderen Paragraphen belangt werden muss.

Die Urteilslogik

Das Strafrecht definiert Nötigung im Straßenverkehr eng und verlangt eine klare Absicht des Handelnden, andere gezielt zu zwingen.

  • Zielgerichtetes Handeln: Eine strafbare Nötigung setzt stets voraus, dass der Täter die Beeinflussung oder Zwangswirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer als ausdrückliches Ziel seiner Handlung verfolgt.
  • Abgrenzung des Vorsatzes: Ein rein billigendes Inkaufnehmen einer Zwangswirkung, um ein anderes Hauptziel zu erreichen, genügt für das spezifische Nötigungsmerkmal der Zielgerichtetheit nicht.
  • Kein Auffangtatbestand: Gerichte unterscheiden die Nötigung klar von allgemeinen Verkehrsverstößen und spezifischen Gefährdungsdelikten, da nicht jede riskante Fahrweise automatisch eine Nötigung darstellt.

Die korrekte Anwendung von Straftatbeständen im Straßenverkehr hängt maßgeblich von der genauen Feststellung der Absicht und des Ziels des Fahrverhaltens ab.


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Das Urteil in der Praxis

Was wie eine Haarspalterei klingen mag, ist in Wahrheit eine fundamentale Klarstellung des OLG Hamm zur Nötigung im Straßenverkehr. Das Gericht schärft ein, dass nicht jedes rücksichtslose Fahrmanöver, das andere behindert, automatisch eine Nötigung ist. Entscheidend für den Straftatbestand ist der spezifische Nötigungsvorsatz: Wollte der Fahrer gezielt den anderen zur Handlung zwingen, oder war das nur eine billigend in Kauf genommene Folge eines anderen Ziels wie hier der Flucht? Diese präzise Abgrenzung hat weitreichende Konsequenzen für die Strafverfolgung und die korrekte Einordnung aggressiven Fahrverhaltens.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt mein riskantes Fahrmanöver als Nötigung im Straßenverkehr?

Ein riskantes Fahrmanöver wird nur dann als Nötigung im Straßenverkehr gewertet, wenn die Absicht dahintersteht, einen anderen Verkehrsteilnehmer gezielt zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Einfach ausgedrückt: Das aggressive Manöver muss der Zweck, nicht nur eine unglückliche Folge, Ihres Handelns sein, um andere zu behindern oder zu bedrängen.

Juristen nennen das entscheidende Kriterium das sogenannte „Zweckelement“. Das Oberlandesgericht Hamm hat hier jüngst klargestellt: Wer beispielsweise vor der Polizei flüchtet und dabei einen anderen Autofahrer zum Bremsen zwingt, weil er sich retten will, nötigt nicht automatisch. Der Grund: Sein eigentliches Ziel war die Flucht, nicht das bewusste Zwingen des anderen zum Bremsen.

Stellen Sie sich vor, Sie möchten jemanden absichtlich zum Bremsen zwingen – etwa, weil er Sie zuvor geschnitten hat. Dann ist das Nötigung. Währenddessen, wenn Sie einfach nur schnell wegwollen und das erzwungene Bremsmanöver eine unglückliche Begleiterscheinung ist, fehlt dieser zwingende Vorsatz. Das Gesetz unterscheidet präzise zwischen einer bloß in Kauf genommenen Folge und einer gezielt herbeigeführten Wirkung.

Gefährliche Fahrmanöver bleiben natürlich nicht folgenlos. Oft sind sie eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat nach anderen Paragraphen, etwa dem gefährlichen Eingriff (§ 315b StGB) oder der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Aber eben keine Nötigung, wenn die Absicht fehlt.

Die Absicht ist im Straßenverkehr also entscheidend für den Vorwurf der Nötigung.


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Kann mein abruptes Bremsen als Nötigung im Straßenverkehr gelten?

Ihr abruptes Bremsen im Straßenverkehr kann durchaus als Nötigung gelten, wenn dahinter die Absicht steckt, andere gezielt zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Juristen sprechen hier vom sogenannten Zweckelement. Geschah das scharfe Bremsmanöver jedoch unabsichtlich oder als bloße, in Kauf genommene Nebenfolge eines ganz anderen Ziels – wie etwa einer Flucht –, liegt in der Regel keine Nötigung vor.

Die Regel lautet: Es kommt auf Ihre Absicht an. Das Gesetz macht klare Vorgaben: Nötigung setzt voraus, dass Sie Gewalt oder Drohung einsetzen, um jemand anderen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu bewegen. Im Straßenverkehr heißt „Gewalt“ oft, dass Sie durch aggressives Fahrverhalten einen Zwang auf andere ausüben. Klingt Spitzfindigkeit? Für Gerichte ist das der Knackpunkt.

Nehmen Sie den aktuellen Fall eines Fahrers aus Nordrhein-Westfalen. Dieser bremste abrupt und zwang einen anderen Autofahrer, Zeuge R., zum scharfen Stoppen – zunächst wurde er deshalb wegen Nötigung verurteilt. Das Amtsgericht sah darin bedingten Vorsatz. Doch das Oberlandesgericht Hamm kassierte das Urteil. Der Grund: Der Fahrer wollte nicht den Zeugen R. zum Bremsen zwingen, sondern nur vor der Polizei flüchten. Das Bremsen war eine in Kauf genommene Folge der Flucht, nicht ihr eigentliches Ziel.

Ihre Absicht entscheidet über die rechtliche Bewertung Ihres Bremsmanövers.


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Muss die Absicht zum Zwang für Nötigung im Verkehr vorliegen?

Ja, eine zielgerichtete Absicht zum Zwang ist absolut entscheidend für den Straftatbestand der Nötigung im Verkehr. Juristen nennen das „Zweckelement“: Die Einwirkung auf einen anderen Verkehrsteilnehmer muss das bewusst angestrebte Ziel der Handlung sein, nicht bloß eine in Kauf genommene Folge eines ganz anderen Vorhabens. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte dies in einem aufsehenerregenden Fall klar.

Der Grund: Der Gesetzgeber verfolgt mit § 240 Strafgesetzbuch einen spezifischen Zweck. Hier geht es nicht um allgemeine Regelverstöße, die andere behindern, sondern darum, jemanden vorsätzlich zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu zwingen. Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Geschenk nur wegen der schönen Verpackung – der Inhalt ist Ihnen egal. Ähnlich ist es bei der Nötigung: Der Zwang auf den anderen muss der gewollte Inhalt, der eigentliche Grund der Handlung sein.

Das OLG Hamm korrigierte genau diese Fehleinschätzung. Ein Fahrer, der vor der Polizei floh, nötigte einen anderen Wagen zum abrupten Abbremsen. Das Amtsgericht sah darin Nötigung, da der Fahrer die Beeinträchtigung billigend in Kauf nahm. Falsch gedacht, sagte das OLG. Das eigentliche Ziel war die Flucht, nicht das Ausbremsen des anderen. Die Folge wurde hingenommen, aber nicht gewollt.

Achten Sie bei der Bewertung von Nötigungstatbeständen also stets auf das „Zweckelement“.


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Wie wird meine Verurteilung wegen Nötigung im Straßenverkehr geprüft?

Nach einer Verurteilung, etwa wegen Nötigung im Straßenverkehr, können Sie Revision einlegen. Hierbei prüft ein höheres Gericht, wie das Oberlandesgericht Hamm im vorliegenden Fall, ob das ursprüngliche Urteil Rechtsfehler enthält. Der Blick richtet sich dabei ausschließlich auf die korrekte Anwendung der Gesetze, nicht auf die erneute Feststellung der Fakten. Im Erfolgsfall wird das Urteil aufgehoben und zur Neuverhandlung an das zuständige Gericht zurückverwiesen.

Der Grund: Eine Revision ist keine zweite Chance für die Beweisführung. Gerichte prüfen streng, ob das Amtsgericht alle Vorschriften sauber angewendet hat – eine Art Qualitätskontrolle. Fehler in der Rechtsanwendung, Verfahrensfehler oder eine lückenhafte Urteilsbegründung sind mögliche Angriffsflächen. Die Fakten, wie sie vom Amtsgericht festgestellt wurden, bleiben dabei unantastbar.

Beim konkreten Fall der Nötigung im Straßenverkehr hob das Oberlandesgericht Hamm das Urteil des Amtsgerichts Schmallenberg genau deshalb auf. Der Fahrer hatte Revision eingelegt, da er die Absicht für die Nötigung bestritt. Das OLG stellte klar: Das Amtsgericht hatte zwar die Fakten korrekt ermittelt, aber die rechtliche Würdigung, besonders hinsichtlich des notwendigen Vorsatzes, war fehlerhaft. Das Ergebnis? Urteil kassiert, Fall zurück an eine andere Kammer des Amtsgerichts für eine neue Prüfung.

Zweifeln Sie an einer Verurteilung, prüfen Sie gemeinsam mit einem Rechtsbeistand die Option einer Revision sorgfältig.


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Was tun, wenn mein riskantes Fahrmanöver nur eine Flucht war?

Ihr riskantes Fahrmanöver war eine Flucht? Dann entfällt oft der Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr, so das Oberlandesgericht Hamm. Entscheidend ist, ob Ihr Hauptziel die Flucht war und das erzwungene Bremsen eines anderen Verkehrsteilnehmers lediglich eine in Kauf genommene, aber nicht beabsichtigte Folge. Der bloße „bedingte Vorsatz“ reicht hierfür nicht aus.

Gerichte legen Wert auf die tatsächliche Absicht hinter der Tat. Juristen nennen das „zweckgerichteten Vorsatz“. Sie wollten entkommen, nicht jemandem den Weg abschneiden oder ihn maßregeln. Genau hier liegt der feine, aber entscheidende Unterschied: Eine Nötigung verlangt, dass Sie jemanden gezielt zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingen wollen. Fehlte diese Zielrichtung, weil der Bremsvorgang des anderen lediglich eine unbeabsichtigte Begleiterscheinung Ihres Fluchtversuchs war, entfällt das Tatbestandsmerkmal der Nötigung.

Stellen Sie sich vor, Sie rennen, um einen wichtigen Zug zu erwischen, und stoßen dabei versehentlich jemanden an. Ihr Ziel war der Zug, nicht der Zusammenstoß. Gleiches gilt hier. Das OLG Hamm stellte klar, ein solcher Fluchtversuch kann zwar andere gravierende Folgen haben – möglicherweise als Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) verfolgt werden – aber eben nicht als Nötigung.

Konsultieren Sie umgehend einen erfahrenen Anwalt, um Ihre exakte Absicht und mögliche andere Tatbestände prüfen zu lassen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Bedingter Vorsatz

Juristen nennen es bedingten Vorsatz (oder „dolus eventualis“), wenn jemand eine mögliche Folge seines Handelns nicht direkt beabsichtigt, diese aber zumindest ernsthaft für möglich hält und bewusst in Kauf nimmt. Dieses Prinzip ist entscheidend, um Handlungen zu erfassen, bei denen Täter eine bestimmte Wirkung nicht als Hauptziel haben, sie aber trotzdem dafür zur Rechenschaft ziehen können. Das Gesetz dehnt damit die Strafbarkeit über die direkte Absicht hinaus auf Fälle aus, in denen eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber negativen Konsequenzen besteht.

Beispiel: Das Amtsgericht Schmallenberg verurteilte den Fahrer zunächst, weil es davon ausging, dieser habe die Zwangseinwirkung auf den Zeugen R. zumindest mit bedingtem Vorsatz billigend in Kauf genommen, um der Polizei zu entkommen.

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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b des Strafgesetzbuchs liegt vor, wenn jemand absichtlich oder rücksichtslos die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, indem er beispielsweise Hindernisse bereitet, Anlagen zerstört oder ähnliche Handlungen vornimmt und dadurch Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte gefährdet. Diese Strafnorm soll die allgemeine Verkehrssicherheit vor willkürlichen und besonders schweren Störungen schützen, die über normale Verkehrsregelverstöße hinausgehen. Der Gesetzgeber ahndet damit die Integrität der Verkehrsinfrastruktur oder die reibungslose Teilnahme daran bedrohende Vergehen.

Beispiel: Die Verteidigung des Fahrers argumentierte, sein Verhalten sei – wenn überhaupt – als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB, nicht aber als Nötigung, zu werten.

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Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Von einer Gefährdung des Straßenverkehrs spricht man nach § 315c des Strafgesetzbuchs, wenn ein Verkehrsteilnehmer grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt und dadurch konkret Leib, Leben oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Diese Vorschrift zielt auf besonders schwerwiegende Fahrfehler ab, die zu akuten Gefahrensituationen führen und ergänzt die Ordnungswidrigkeiten um eine strafrechtliche Komponente bei hoher Gefährlichkeit des Verhaltens. Die Norm schützt andere Verkehrsteilnehmer vor grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten, das zu erheblichen Gefahren führt.

Beispiel: Das Oberlandesgericht Hamm wies darauf hin, dass im Rahmen der neuen Verhandlung zu prüfen sei, ob das Verhalten des Fahrers nicht als Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB zu bewerten ist.

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Nötigung im Straßenverkehr

Die Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat, bei der ein Verkehrsteilnehmer durch aggressives Fahrverhalten oder andere „Gewalt“ bewusst einen anderen dazu zwingt, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Das Gesetz will willkürliche Machtausübung im Straßenverkehr unterbinden und die Freiheit der Verkehrsteilnehmer vor gezieltem Zwang schützen. Es geht hierbei nicht um die bloße Behinderung, sondern um ein zielgerichtetes Erzwingen eines Verhaltens.

Beispiel: Das Amtsgericht Schmallenberg hatte den Fahrer zunächst wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt, da es davon ausging, er habe den Zeugen R. zum abrupten Abbremsen gezwungen.

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Zweckelement

Das Zweckelement der Nötigung beschreibt die notwendige Absicht, einen anderen Menschen durch Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen zu bewegen. Juristen legen hier Wert auf die Zielrichtung des Handelns: Der Zwang muss das gewollte Ergebnis der Tat sein. Dieses Merkmal ist entscheidend, um die Nötigung von anderen Delikten abzugrenzen, bei denen der Zwang lediglich eine unbeabsichtigte oder in Kauf genommene Nebenfolge war.

Beispiel: Für das Oberlandesgericht Hamm fehlte bei dem flüchtenden Fahrer das spezifische Zweckelement der Nötigung, da sein primäres Ziel die Flucht vor der Polizei war und nicht das bewusste Erzwingen des Bremsmanövers beim Zeugen R.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch)

    Dieser Paragraph bestraft, wenn jemand einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten zwingt.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht sah die Nötigung als gegeben an, da der Fahrer den Zeugen R. durch sein riskantes Manöver zum Abbremsen zwang; das OLG hob das Urteil jedoch auf, weil die Beeinträchtigung des Zeugen nicht das eigentliche Ziel des Fahrers war, sondern seine Flucht.

  • Vorsatzprinzip im Strafrecht (allgemeines Rechtsprinzip)

    Vorsatz bedeutet, dass jemand eine Straftat wissentlich und willentlich begeht, wobei für einige Delikte eine bestimmte Absicht (Zielrichtung) erforderlich ist.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Für den Tatbestand der Nötigung muss das erzwungene Verhalten des Opfers das Ziel der Handlung sein; ein bloßes „billigendes Inkaufnehmen“ einer möglichen Folge (bedingter Vorsatz) reicht nicht aus, wenn der Hauptzweck des Handelnden ein anderer war.

  • Revision im Strafprozess (Strafprozessordnung)

    Die Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem ein höheres Gericht prüft, ob ein Urteil Rechtsfehler enthält, ohne die Tatsachen des Falles neu zu verhandeln.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Fahrer legte Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, wodurch das Oberlandesgericht den Fall nur auf Rechtsfehler überprüfen konnte und das Urteil wegen fehlerhafter Rechtsanwendung aufhob.

  • Gefährdung des Straßenverkehrs und Abgrenzung zu Nötigung (§ 315c Strafgesetzbuch)

    Dieser Paragraph bestraft, wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt und dadurch Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG wies darauf hin, dass der Fall des Fahrers möglicherweise unter § 315c StGB fallen könnte, da dieser Tatbestand gefährliches Fahren ahndet, auch wenn die Beeinflussung eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht das primäre Ziel der Handlung war, im Gegensatz zur Nötigung.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamm – Az.: 5 ORs 41/25 – Beschluss vom 26.06.2025


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