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Rechte der Nebenklage im Strafprozess

Als Opfer einer Straftat können Nebenkläger aktiv am Strafverfahren teilnehmen

Jedes Strafverfahren, welches in Deutschland aufgrund einer Straftat abgehalten werden muss, besteht im Endeffekt aus den immer gleichen Parteien. Auf der einen Seite sitzt der Anklagevertreter, auf der anderen Seite sitzt wiederum der Angeklagte und als Vorsitz für das Verfahren fungiert das Gericht. Eben jenes Gericht spricht dann am Ende des Verfahrens auf der Grundlage der Anklage ein entsprechendes Urteil über den Angeklagten aus. Im Strafverfahren gibt es jedoch auch die Möglichkeit, als Nebenkläger aufzutreten.

Durch die Nebenklage erhält das Opfer bzw. die geschädigte Person die Möglichkeit, sich dem Prozess gegen die angeklagte Person anzuschließen. Ebenso wie die Privatklage stellt die Nebenklage eine Ausnahme zu der in Deutschland vorherrschenden Offizialmaxime dar, nach welcher das Strafverfolgungsmonopol ausschließlich bei dem Staat liegt. Dementsprechend ist die Nebenklage als solche auch nicht in jedem Strafverfahren möglich, sondern vielmehr nur bei sehr bestimmten Straftaten.

Der Nebenkläger erhebt in dem Strafverfahren keine eigenständige Klage gegen die angeklagte Person, der Nebenkläger schließt sich durch die Nebenklage lediglich der bereits bestehenden öffentlichen Anklage, welche von der Staatsanwaltschaft erhoben wird, an.

Als Nebenkläger hat eine geschädigte Person im Zuge des Verfahrens bestimmte Sonderrechte. Diese Sonderrechte beziehen sich in der gängigen Praxis auf die Hauptverhandlung und beschreiben

  • das Recht auf die ständige Anwesenheit bei dem Prozess
  • das Recht auf die Befragung von Zeugen
  • das Recht auf die Befragung des Angeklagten
Die Nebenklage dient dem Opferschutz und bietet Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, im Wege einer Nebenklage aktiv am Strafverfahren
Symbolfoto: Von r.classen/Shutterstock.com

Die Nebenklage darf dabei nicht mit dem sogenannten Adhäsionsverfahren verwechselt werden. Anders als bei dem Adhäsionsverfahren geht es bei der Nebenklage ausdrücklich nicht darum, dass zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, welche durch die Straftat heraus zugunsten des Opfers entstanden sind, geltend gemacht werden. Vielmehr liegt der Sinn und Zweck der Nebenklage darin, die rechtliche Position des Opfers zu stärken.

Rechtlich betrachtet wird die Nebenklage ausdrücklich als Opferschutzmittel betrachtet. Die geschädigte Person erhält die Möglichkeit, sich aktiv an dem Strafverfahren zu beteiligen und dementsprechend auch Einfluss auf die Entwicklung des Strafverfahrens zu nehmen.

Die rechtliche Grundlage für die Nebenklage findet sich in dem § 397 StPO wieder, welcher letztlich auch die besonderen Verfahrensrechte einer Person als Nebenkläger näher beschreibt. In erster Linie werden hierbei die Rechtsmittel, die eine Person als Nebenkläger hervorbringen kann, bezeichnet.

Ein Rechtsanwalt, der als Rechtsbeistand für eine Person als Nebenkläger in einem Strafverfahren auftritt, hat besondere Fristen zu beachten. Nicht selten kann eine regelrechte Fristenversäumnisfalle auftreten, welches natürlich Konsequenzen für den Nebenkläger hat.

Für welche Straftaten ist eine Nebenklage zulässig?

Die rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit einer Nebenklage ist in dem § 395 StPO zu finden. Eine Nebenklage ist gem. dieses Paragraphen nur zulässig bei Straftaten

  • gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Vergewaltigungen, sex. Kindesmissbrauch, sex. Nötigung)
  • versuchter Mord
  • versuchter Totschlag
  • vorsätzliche Körperverletzung
  • Freiheitsdelikte
  • Aussetzung
  • Menschenraub mit Erpressung
  • Geiselnahme

Bedingt durch jüngste Entwicklungen haben mittlerweile auch Opfer von Stalking die Möglichkeit, in dem Verfahren als Nebenkläger aufzutreten.

Auch bei anderweitigen Delikten kann eine Nebenklage durch das zuständige Gericht zugelassen werden. Als Voraussetzung hierfür gilt jedoch, dass die Tat besonders schwerwiegende Folgen für die geschädigte Person mit sich brachte und daher eine Nebenklage zur Interessenwahrnehmung ausdrücklich als geboten erscheint.

Bei Kindern oder minderjährigen Personen sowie Opfern von Gewaltdelikten mit Todesfolge können auch die nahen Verwandten des Opfers als Nebenkläger auftreten. Nebenkläger können auch diejenigen Personen werden, die gem. § 172 StPO einen Antrag auf die Erhebung der öffentlichen Klage gestellt haben.

Eine Nebenklage wird als sogenannte Anschlusserklärung bei dem zuständigen Gericht in schriftlicher Form gem. § 396 Absatz 1 StPO als Antrag eingereicht. Der Nebenkläger kann auch die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, wenn eine wirtschaftliche Bedürftigkeit besteht. Dieser Anspruch begründet sich dadurch, dass für die Nebenklage der gesetzliche Anwaltszwang besteht. Dementsprechend muss sich ein Nebenkläger auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Strafrecht vertreten lassen. Sollte es in dem Prozess zu einer Verurteilung der angeklagten Person kommen, so hat die verurteilte Person die Kosten zu übernehmen. Bedingt durch den Umstand, dass die reine Zulässigkeit einer Nebenklage von dem aktuellen Stadium des Delikts unabhängig betrachtet wird, ist sie grundsätzlich auch bei einer versuchten Straftat zulässig. In einem derartigen Fall muss der Nebenkläger diese Kosten ausdrücklich nicht noch einmal in einem separaten Verfahren von der verurteilten Person einfordern.

Sollte eine Rechtsschutzversicherung vorhanden sein, so kann auch die Kostenübernahme durch den Versicherungsträger möglich werden. Hierbei muss jedoch ausdrücklich vorab der entsprechende Versicherungsvertrag zuvor geprüft werden. Eine Kulanzübernahme der Kosten ist ebenfalls denkbar.

Das dauerhafte Anwesenheitsrecht von einem Nebenkläger

Gem. § 397 Absatz 1 Satz 1 der StPO hat ein Nebenkläger das Recht, für die gesamte Dauer des Strafprozesses in den Hauptverhandlungen persönlich anwesend zu sein. Obgleich dieses Anwesenheitsrecht durchaus sehr viel zu der persönlichen Tatbewältigung der geschädigten Person beitragen kann, so ist es dennoch als zweischneidiges Schwert zu betrachten. Besonders dann, wenn die geschädigte Person selbst in dem Verfahren als Zeuge auftreten muss, kann der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht zumindest bis zu dem Zeitpunkt der Zeugenaussage aus verfahrenstaktischen Gründen sehr viel sinnvoller sein als die permanente persönliche Anwesenheit.

Das Beweisantragsrecht des Nebenklägers

Zu den Verfahrensrechten des Nebenklägers gehört auch das Beweisantragsrecht. Dies bedeutet, dass der Nebenkläger einen aktiven Einfluss auf die Beweisaufnahme in einer Verhandlung nehmen kann. Hierbei muss jedoch erwähnt werden, dass dieses Beweisantragsrecht nicht uneingeschränkt gilt und überdies auch juristisch sehr umstritten ist.

Die Ablehnung von Richtern sowie Sachverständigen

Der Nebenkläger hat das Recht, Richter sowie Sachverständige abzulehnen. Hierbei muss jedoch ein entsprechender Antrag binnen einer festgelegten Frist an das zuständige Gericht gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, so hat dies selbstverständlich negative Konsequenzen für den Nebenkläger.

Das Recht auf Akteneinsichtnahme

Sowohl der Nebenkläger als auch dessen Rechtsbeistand haben in dem Verfahren das ausdrückliche Recht auf die Akteneinsicht. Dieses Recht gilt grundsätzlich uneingeschränkt und erstreckt sich auch auf die aktuellen Ermittlungsstände sowie die Ermittlungsergebnisse inklusive von Vernehmungsniederschriften. Obgleich dieses Recht durchaus wichtig ist, so birgt es aber dennoch auch Gefahren wie beispielsweise die Erinnerungsverfälschung in sich. Da ein Nebenkläger auch der Wahrheits- sowie Zeugnispflicht unterliegt kann es daher sehr sinnvoll sein, auf dieses Recht als Nebenkläger zu verzichten.

Das Recht auf die Nebenklagerevision

Gem. § 395 Absatz 4 hat ein Nebenkläger in dem Strafverfahren das Recht auf Rechtsmittel. Eines jener Rechtsmittel ist auch die Nebenklägerrevision, welche durch die §§ 400 sowie 401 der StPO noch ergänzt werden. Die Nebenklägerrevision ist jedoch an eine bestimmte Frist gebunden. Sollte der Nebenkläger bzw. der Nebenkläger diese Frist versäumen, so ist die Wiedereinsetzung im Fall eines schuldhaften Versäumnis nicht möglich.

Die Nebenklage ist zweifelsohne ein sehr hilfreiches und auch wichtiges Instrument im Strafrecht, da viele geschädigte Personen als Opfer von Straftaten mit den Folgen der Straftat sehr stark zu kämpfen haben. Durch die Nebenklage vermittelt der Staat den geschädigten Personen das Gefühl, dass ihnen Gerechtigkeit widerfahren wird und dass sie dementsprechend nicht allein gelassen werden. Dennoch ist die Thematik der Nebenklage enorm weitreichend und auch komplex, sodass der Anwaltszwang auf jeden Fall Sinn ergibt. Wenn Sie als Nebenkläger in einem Verfahren auftreten möchten und Sie noch keinen entsprechenden rechtsanwaltlichen Beistand haben, so sollten Sie auf jeden Fall auf die Dienste eines sehr erfahrenen und fachlich kompetenten Fachanwalts für Strafrecht zurückgreifen. Die Nebenklage unterscheidet sich juristisch betrachtet doch sehr stark von der herkömmlichen Klageform, sodass eine entsprechende Erfahrung des Rechtsanwalts für den Erfolg der Nebenklage unerlässlich ist. Gerade im Hinblick auf die Fristen, die mit den Rechtsmitteln und Verfahrensrechten des Nebenklägers zusammenhängen, sind nicht selten „Stolpersteine“ auf dem Weg zu dem gewünschten Erfolg. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen über ein sehr großes Team mit Fachanwälten, welche sich sehr gern und mit allem gebotenen Ehrgeiz sowie Engagement für Ihre Nebenklage einsetzen. Sehr gern beraten wir Sie im Vorfeld über alle nur erdenklichen Gegebenheiten des Strafverfahrens und stehen Ihnen sowohl mit Rat als auch per Tat als starker Partner zur Seite. Ein Strafverfahren kann für Sie als geschädigte Person durchaus eine starke Belastungsprobe werden, wir jedoch lassen Sie bei dieser Belastungsprobe nicht allein und treten für Sie und Ihre Interessen ein.

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