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Konkurrenz bei Körperverletzung: BGH klärt die Folgen für das Strafmaß

Eine Glasflasche kracht auf den Kopf. Das Landgericht Köln verurteilte den Täter für denselben Hieb wegen schwerer und wegen gefährlicher Körperverletzung gleichermaßen. Der Verteidiger zieht vor den Bundesgerichtshof – doch darf ein fundamentales Verbot selbst bei Rechtsirrtum eine höhere Haftstrafe überhaupt zulassen?

Momentaufnahme eines Angriffs mit einer zerberstenden Glasflasche in einer dunklen Gasse bei Nacht.
Heftige Auseinandersetzung in einer nächtlichen Seitengasse. Zerbrochenes Glas fliegt durch die Luft, während die Situation eskaliert. Der Einsatz einer Glasflasche als gefährliches Werkzeug führt oft zur Tateinheit von gefährlicher und schwerer Körperverletzung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 StR 126/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 2. Strafsenat
  • Datum: 20.06.2023
  • Aktenzeichen: 2 StR 126/23
  • Verfahren: Strafrevision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Körperverletzungsdelikte, Strafzumessung
  • Streitwert: nicht genannt

Der BGH verwarf die Revision, weil die fehlerhafte Konkurrenzbewertung die Strafe nicht beeinflusste.
  • WARUM: Die Glasflasche durfte selbst bei anderer Konkurrenz strafschärfend wirken.
  • WANN: Das galt trotz möglicher Gesetzeskonkurrenz zwischen den Körperverletzungsdelikten.
  • KONSEQUENZ: Die Verurteilung des Landgerichts Köln blieb bestehen.
  • AUSNAHME: Zur Konkurrenzfrage selbst legte der BGH sich nicht tragend fest.
  • PROZEDURAL: Der Angeklagte trägt Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens.

Tateinheit bei gefährlicher und schwerer Körperverletzung?

Wenn ein Täter gleichzeitig eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB und eine gefährliche Körperverletzung durch eine lebensgefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begeht, stehen diese Taten rechtlich in Tateinheit. Das bedeutet konkret: Beide Straftatbestände werden im Urteil nebeneinander aufgeführt, da sie unterschiedliches Unrecht abdecken. Nach der bisherigen Rechtsprechung besteht hingegen zwischen dem Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und der schweren Körperverletzung eine sogenannte Gesetzeskonkurrenz. In diesem Fall verdrängt ein Gesetz das andere, sodass nur ein einziger Paragraph für die Bestrafung herangezogen wird. Neuere juristische Auffassungen neigen jedoch dazu, auch in dieser Konstellation eine Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB anzunehmen.

Konsequenz für die Praxis: Stellen Sie sich darauf ein, dass bei einer Verurteilung wegen Tateinheit beide Straftatbestände nebeneinander in Ihrem Bundeszentralregister erscheinen. Eine bloße Gesetzeskonkurrenz, bei der ein Vorwurf den anderen verdrängt, wird von den Gerichten in diesen Fällen kaum noch akzeptiert.

Der Bundesgerichtshof musste sich mit dieser rechtlichen Einordnung befassen, nachdem ein Mann seinem Opfer mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen hatte. Die Revision des Angreifers scheiterte, womit das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. November 2022 rechtskräftig bestehen bleibt. Das Kölner Gericht hatte den Täter zuvor wegen einer schweren Körperverletzung in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung in zwei Varianten verurteilt. Der Verurteilte griff diese rechtliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse an und wollte eine mildere Strafe erreichen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen 2 StR 126/23) prüfte daraufhin, ob die Annahme einer Tateinheit anstelle einer Gesetzeskonkurrenz einen Rechtsfehler darstellt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Zwischen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB und gefährlicher Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB besteht Tateinheit, da beide Tatbestände unterschiedliches Unrecht erfassen.
  2. Auch bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz zwischen gefährlicher Körperverletzung durch Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) darf die konkrete Tatausführung mit einem gefährlichen Werkzeug strafschärfend berücksichtigt werden.
  3. Ein Revisionsgericht schließt einen Rechtsfehler bei der Konkurrenzbewertung dann aus, wenn das Verschlechterungsverbot das Strafmaß nach oben begrenzt und eine mildere Bestrafung bei anderer rechtlicher Einordnung ausgeschlossen werden kann.
Infografik: Darstellung des vierstufigen Prüfprozesses des BGH, warum eine Revision trotz Konkurrenzfehlern aufgrund des Verschlechterungsverbots und zulässiger Strafschärfung erfolglos bleibt.
BGH 2 StR 126/23: Warum scheitert eine Revision trotz fehlerhafter Konkurrenzbewertung? Das Verschlechterungsverbot und die erlaubte strafschärfende Verwertung des Werkzeugeinsatzes schließen eine mildere Bestrafung aus

Strafschärfung durch Glasflasche trotz Gesetzeskonkurrenz?

Die konkrete Ausführung einer Tat mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug darf von einem Gericht strafschärfend berücksichtigt werden. Diese Erhöhung der Strafe ist rechtlich auch dann zulässig, wenn zwischen den betroffenen Straftatbeständen lediglich eine Gesetzeskonkurrenz besteht.

Bei dem Schlag mit der Glasflasche auf den Kopf des Opfers wandte die Kölner Strafkammer dieses Prinzip an. Die Richter werteten den Einsatz dieses gefährlichen Werkzeugs ausdrücklich als strafschärfenden Umstand. Der Bundesgerichtshof entschied in seiner Überprüfung, dass das Urteil nicht auf einer möglicherweise fehlerhaften Konkurrenzbewertung beruht. Die Art der Tatausführung durfte ohnehin strafschärfend gewertet werden, unabhängig davon, ob die Tatbestände in Tateinheit oder Gesetzeskonkurrenz zueinander stehen.

„Zum einen darf auch bei der Annahme von Gesetzeskonkurrenz die konkrete Ausführung der Tat mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs – hier Schläge mit einer Glasflasche auf den Kopf des Nebenklägers – strafschärfend berücksichtigt werden.“ – so der Bundesgerichtshof

Achtung Falle: Hoffnung auf Gesetzeskonkurrenz

Viele Betroffene hoffen auf eine mildere Strafe, wenn ein Tatbestand den anderen lediglich verdrängt (Gesetzeskonkurrenz). Dieses Urteil zeigt jedoch: Der Hebel für die Strafhöhe ist oft nicht die rein rechtliche Einordnung, sondern die Art der Tatausführung. Da der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs immer strafschärfend gewertet werden darf, bleibt das Strafmaß in der Praxis häufig identisch – unabhängig davon, ob die Paragrafen im Urteil nebeneinander stehen oder nicht.

Wann gilt Tateinheit zwischen § 224 und § 226 StGB?

Eine Tateinheit wird in der Rechtswissenschaft oft aufgrund des spezifischen Tatunrechts erwogen, das beim wissentlichen und willentlichen Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs entsteht. Das Tatunrecht beschreibt dabei den Grad der Rechtsverletzung und die Verwerflichkeit der Tat. Im Kern betrifft diese Frage das rechtliche Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zur vollendeten schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB.

„Ungeachtet dessen neigt der Senat […] zu der Auffassung, dass aufgrund des spezifischen Tatunrechts, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs verbunden ist, zwischen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer (vollendeten) schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) anzunehmen ist.“ – so der BGH

In seinem Beschluss vom 20. Juni 2023 verwies der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf eine aktuelle Tendenz in der Rechtsprechung. So befürworten der 3. Strafsenat sowie Teile der juristischen Literatur zunehmend die Annahme einer Tateinheit. Letztlich ließ das Gericht diese Frage in dem Kölner Fall jedoch offen, da sie für die finale Entscheidung nicht tragend war. Das bedeutet konkret: Die Entscheidung des Gerichts wäre auch ohne die abschließende Klärung dieses rechtlichen Details genau so ausgefallen. Die Richter verwarfen die Revision, weil sie eine mildere Bestrafung ausschließen konnten, selbst wenn sie die Konkurrenz der Tatbestände anders bewertet hätten.

Verschlechterungsverbot als Revisions-Hindernis bei Körperverletzung

Das sogenannte Verschlechterungsverbot kann verhindern, dass ein Gericht in einem nachfolgenden Rechtsgang eine höhere Strafe verhängt. Ein Rechtsgang bezeichnet dabei eine vollständige Phase des Verfahrens vor einem Gericht, etwa die erneute Verhandlung nach einer erfolgreichen Revision. Es entfaltet eine Sperrwirkung für das Strafmaß, sofern ein vorheriges Urteil bereits eine verbindliche Obergrenze gesetzt hat.

Diese Sperrwirkung kam dem Mann zugute, da er in einem ersten Rechtsgang wegen eines vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden war. Das bedeutet konkret: Er wurde bestraft, weil er sich vorsätzlich in einen Zustand versetzt hatte, in dem er für seine eigentliche Tat nicht mehr voll verantwortlich gemacht werden konnte. Im zweiten Rechtsgang sah sich das Landgericht Köln durch das Verschlechterungsverbot daran gehindert, eine Strafe zu verhängen, die über diese drei Jahre und neun Monate hinausgeht. Der Bundesgerichtshof nutzte diesen Umstand als zentrales Argument für seine Entscheidung. Ein etwaiger Fehler bei der Konkurrenzbewertung gereichte dem Verurteilten nicht zum Nachteil, da die Strafe ohnehin nicht höher ausfallen durfte.

„Zum anderen hat die Strafkammer betont, sich aufgrund des Verschlechterungsverbots […] gehindert zu sehen, diesen mit einer höheren Freiheitsstrafe zu belegen.“ – so der Bundesgerichtshof

Verteidigung: Tatumstände wichtiger als technische Rechtsfehler

Wenn Sie wegen einer Körperverletzung mit einem Werkzeug angeklagt sind, konzentrieren Sie Ihre Verteidigung primär auf die konkreten Tatumstände und entlastende Faktoren bei der Tatausführung. Verlassen Sie sich nicht auf technische Rechtsfehler bei der Konkurrenzbildung zwischen den Paragrafen, da diese laut BGH oft keinen Einfluss auf die finale Strafhöhe haben.

BGH: Gefährlichkeit der Tat bestimmt Strafhöhe

Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs festigt bundesweit die Linie, dass technische Detailfragen zur Tateinheit für die tatsächliche Strafhöhe zweitrangig sind, wenn gefährliche Werkzeuge im Spiel waren. Eine Revision allein wegen der Frage „Gesetzeskonkurrenz oder Tateinheit“ verspricht kaum Erfolg, solange die Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens für die gefährliche Tatausführung bleibt. Die Strafzumessung – also die konkrete Festlegung der Strafe durch das Gericht – orientiert sich primär an der Gefährlichkeit der Tat.

Konzentrieren Sie sich in Ihrer Verteidigungsstrategie daher zwingend auf die Widerlegung der Gefährlichkeit des Werkzeugs oder auf Milderungsgründe in der Tatbegehung. Das Verschlechterungsverbot bleibt dabei Ihr wichtigster Schutzschirm in neuen Rechtsgängen, garantiert Ihnen aber keine automatische Strafmilderung bei bloßen Korrekturen der rechtlichen Würdigung.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Deckel

Der entscheidende Faktor für das Scheitern der Revision war hier das Verschlechterungsverbot. Befinden Sie sich in einem zweiten Rechtsgang, nachdem ein erstes Urteil aufgehoben wurde, dient die ursprüngliche Strafe als absolute Obergrenze. Ein technischer Rechtsfehler des Gerichts führt dann nur zur Aufhebung, wenn die Strafe ohne diesen Fehler zwingend noch niedriger hätte ausfallen müssen – was bei einer bereits durch das Vorurteil gedeckelten Strafe kaum zu erreichen ist.


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Experten Kommentar

Mandanten sitzen oft mit der Anklageschrift vor mir und zählen geradezu panisch die aufgelisteten Paragrafen. Der Irrglaube ist fast immer derselbe: Je mehr Straftatbestände auf dem Papier stehen, desto länger fällt die Haftstrafe aus. Vor Gericht interessiert sich der Richter aber primär für die Brutalität des Angriffs, nicht für juristische Rechenspiele um Konkurrenzen.

Wer sich in einem Strafverfahren zu sehr auf solche rechtlichen Spitzfindigkeiten versteift, verliert schnell das Wesentliche aus den Augen. Betroffene fahren meist deutlich besser, wenn sie ehrliche Reue zeigen oder an einem Täter-Opfer-Ausgleich arbeiten, statt verbissen über juristische Etiketten zu streiten. Am Ende entscheidet das reale Verletzungsbild über das Strafmaß, nicht die abstrakte Paragrafenkette.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Tateinheit auch, wenn ich die schwere Folge der Tat gar nicht beabsichtigt habe?

JA, Tateinheit kann auch dann vorliegen, wenn die schwere Folge der Tat lediglich fahrlässig verursacht wurde. Entscheidend ist hierbei, dass die gefährliche Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde und die schwere Folge unmittelbar aus dieser Handlung resultiert. Das Gesetz wertet diese Kombination aus vorsätzlichem Handeln und ungewolltem Resultat als eine rechtliche Einheit im Strafurteil.

Die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB ist eine sogenannte Erfolgsqualifikation, bei der für die schwere Folge wie etwa den Verlust des Sehvermögens bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Wenn Sie jemanden vorsätzlich mit einem gefährlichen Werkzeug verletzen und dadurch ungewollt eine dauerhafte Behinderung verursachen, werden beide Tatbestände gleichzeitig verwirklicht. Da beide Paragrafen unterschiedliche Unrechtsgehalte schützen, nämlich die Art der Tatausführung und die Schwere der Verletzung, stehen sie rechtlich im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB nebeneinander. Das Gericht führt in diesem Fall beide Delikte im Urteil auf, da die gefährliche Handlung und das schwere Resultat eine untrennbare Einheit bilden.

Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die schwere Folge nicht unmittelbar auf der gefährlichen Handlung beruht, sondern durch ein völlig unvorhersehbares Ereignis oder das Eingreifen Dritter ausgelöst wurde. In solchen Fällen fehlt der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen der ursprünglichen Tat und der später eingetretenen schweren Folge.


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Bedeuten mehr Paragrafen im Urteil für mich automatisch eine längere Zeit im Gefängnis?

NEIN, die bloße Anzahl der im Urteil genannten Paragrafen führt nicht automatisch zu einer höheren Freiheitsstrafe, da für das Strafmaß primär der individuelle Unrechtsgehalt Ihrer Tat entscheidend ist. Die rechtliche Einordnung mehrerer Delikte dient der vollständigen Erfassung des Geschehens, bestimmt aber nicht allein die Dauer der Haft.

Gerichte bewerten bei der Strafzumessung vor allem die konkrete Gefährlichkeit der Tatausführung und die Folgen für das Opfer, unabhängig von der rein technischen Zählung der Gesetzesverstöße. Selbst wenn ein Gericht nur aus einem Paragrafen verurteilt, darf es erschwerende Umstände wie den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs strafschärfend berücksichtigen. Ob zwischen verschiedenen Delikten eine Tateinheit oder eine Gesetzeskonkurrenz vorliegt, ändert an der tatsächlichen Strafhöhe oft nichts, weil das Gericht das Gesamtunrecht der Handlung würdigt. Daher ist die Verteidigungsstrategie meist erfolgreicher, wenn sie die Gefährlichkeit der Tatbegehung entkräftet, anstatt lediglich die juristische Anzahl der angewendeten Normen anzugreifen.

Eine höhere Strafe droht durch zusätzliche Paragrafen nur dann, wenn diese ein eigenständiges Unrecht abbilden, das über den Hauptvorwurf hinausgeht und den Unrechtsgehalt der Tat in der Gesamtschau signifikant erhöht.


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Sollte ich meine Verteidigung primär auf technische Fehler bei der rechtlichen Einordnung stützen?

NEIN. Eine Verteidigung sollte sich primär auf die konkreten Tatumstände konzentrieren, da technische Fehler bei der rechtlichen Einordnung laut Bundesgerichtshof oft keinen Einfluss auf die finale Strafhöhe haben. Formale Rügen zur Konkurrenzbildung führen selten zum Erfolg, wenn die Strafe aufgrund der Tatgefährlichkeit ohnehin angemessen ist.

Ein Urteil wird in der Revision nur dann aufgehoben, wenn die Entscheidung ursächlich auf einem Rechtsfehler beruht, was bei rein technischen Einordnungsfragen häufig nicht der Fall ist. Da die Gerichte die konkrete Gefährlichkeit der Tatausführung ohnehin strafschärfend berücksichtigen dürfen, bleibt das Strafmaß bei einer Korrektur der Konkurrenzverhältnisse in der Praxis meistens völlig identisch. Eine rein juristische Argumentation zur Tateinheit ist daher oft wirkungslos, solange die Schwere der Tatbegehung oder die Gefährlichkeit des verwendeten Werkzeugs nicht erfolgreich angegriffen werden kann. Statt auf theoretische Abgrenzungsfragen zu setzen, verspricht die Erarbeitung von individuellen Milderungsgründen wie einer vorangegangenen Provokation oder einer geringeren Verletzungsfolge meist einen deutlich größeren Erfolg.

Technische Rügen sind ausnahmsweise dann erfolgversprechend, wenn die fehlerhafte Einordnung zwingend zur Anwendung eines milderen Strafrahmens führen müsste, was bei der bloßen Abgrenzung zwischen Tateinheit und Gesetzeskonkurrenz jedoch selten zutrifft.


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Kann meine Strafe in der Revision steigen, wenn nur ich das Urteil angefochten habe?

NEIN. Aufgrund des gesetzlichen Verschlechterungsverbots darf das Strafmaß in einem neuen Rechtsgang nicht steigen, sofern ausschließlich Sie als Angeklagter das Urteil mit einer Revision angefochten haben. Diese Schutzvorschrift stellt sicher, dass die Einlegung eines Rechtsmittels für den Betroffenen kein unkalkulierbares Risiko einer höheren Bestrafung darstellt.

Die rechtliche Grundlage für diesen Schutz findet sich in § 358 Abs. 2 der Strafprozessordnung, welche die sogenannte reformatio in peius (Verschlechterung zum Schlechteren) ausdrücklich untersagt. Das bedeutet konkret, dass die im ersten Urteil verhängte Strafe als absolute Obergrenze fungiert und von den Richtern im nachfolgenden Verfahren unter keinen Umständen überschritten werden darf. Selbst wenn das neue Gericht zu einer rechtlich belastenderen Bewertung der Tat gelangt, bleibt die ursprüngliche Sanktion als schützender Deckel für den Angeklagten bestehen. Dieser Mechanismus soll verhindern, dass Beschuldigte aus Furcht vor einer noch härteren Bestrafung auf ihr grundlegendes Recht zur Überprüfung eines möglicherweise fehlerhaften Urteils verzichten.

Eine entscheidende Ausnahme besteht jedoch dann, wenn auch die Staatsanwaltschaft zu Ihren Ungunsten Revision eingelegt hat, da in diesem Fall das gesamte Strafmaß erneut zur Disposition steht. In einer solchen Konstellation entfällt die Schutzwirkung des Verschlechterungsverbots vollständig, wodurch das Gericht im neuen Prozess auch eine deutlich höhere Strafe als im ersten Urteil verhängen kann.


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Stehen nach dem Urteil wegen Tateinheit wirklich beide Paragrafen in meinem polizeilichen Führungszeugnis?

JA, bei einer Verurteilung wegen Tateinheit werden grundsätzlich alle verletzten Straftatbestände nebeneinander in das Bundeszentralregister und damit auch in das Führungszeugnis eingetragen. Dies liegt daran, dass die verschiedenen Paragrafen jeweils unterschiedliche Unrechtsgehalte der Tat rechtlich abbilden.

Die rechtliche Figur der Tateinheit gemäß § 52 StGB kommt zur Anwendung, wenn eine einzige Handlung mehrere Strafgesetze gleichzeitig verletzt, die jeweils eigenständige Schutzgüter oder Unrechtsaspekte betreffen. Im Falle einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) sieht das Gericht sowohl die dauerhafte Schädigung als auch die besondere Gefährlichkeit der Tatausführung als separat bewertungswürdig an. Da beide Tatbestände im Urteilstenor aufgeführt werden müssen, erfolgt die Übernahme dieser Informationen konsequent in das polizeiliche Führungszeugnis. Eine Verdrängung eines Paragrafen findet nur bei der sogenannten Gesetzeskonkurrenz statt, die von der Rechtsprechung in diesen Konstellationen jedoch zunehmend abgelehnt wird.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Verurteilung aufgrund ihrer geringen Höhe von maximal 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe gar nicht erst in das private Führungszeugnis aufgenommen wird. Sofern die Strafe jedoch die Grenze zur Aufnahme überschreitet, erscheinen zwingend sämtliche im Urteil genannten Paragrafen im Registerauszug.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 2 StR 126/23 – Beschluss vom 20.06.2023

 


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