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Zurechnung der dauernden Gebrauchsunfähigkeit: Haftung trotz Behandlungsabbruch

Messerstich in der Asylunterkunft: Danach greift die Hand nichts mehr. Der Verletzte bricht Physiotherapie und ärztliche Nachbehandlungen ab. Der Bundesgerichtshof muss klären, ob der Täter dafür trotzdem die volle Verantwortung trägt – und ob ein vorheriger Streit das Strafmaß mindert.
Vernarbte linke Hand auf Küchentisch versucht vergeblich ein Glas zu greifen; steife Finger, Messer im Hintergrund.
Eine raue Hand greift nach einem Glas Wasser auf einem Holztisch. Die Szene wirkt ruhig und alltäglich. Die dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körperglieds führt juristisch zur Einstufung als schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 483/16

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
  • Datum: 07.02.2017
  • Aktenzeichen: 5 StR 483/16
  • Verfahren: Strafrevision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Körperverletzungsdelikte, Strafzumessung

Der BGH hält die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung aufrecht, hebt aber die Strafe auf.
  • Zurechnung bleibt bestehen, weil der Angeklagte die Hand schwer verletzte.
  • Nachsorgeverzicht des Opfers bricht die Verantwortung des Täters nicht.
  • Die linke Hand ist weitgehend unbrauchbar und dauerhaft geschädigt.
  • Die Provokation trug die Milderung nicht; der Strafausspruch fällt.
  • Relevant für Täter, Opfer und Gerichte bei schweren Verletzungsfolgen.

Wann ist ein Körperglied rechtlich dauerhaft gebrauchsunfähig?

Die Rechtsgrundlage für eine schwere Körperverletzung bildet § 226 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB). Ob ein wichtiges Körperglied dauerhaft nicht mehr gebraucht werden kann, erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung der ausgefallenen Funktionen. Dabei müssen die faktischen Wirkungen der Verletzung einem physischen Verlust des Körperteils entsprechen. Die rechtliche Zurechnung bedeutet hierbei, dass dem Täter die schwere Folge als sein Werk zugerechnet wird, weil sie die direkte Verwirklichung der von ihm geschaffenen Gefahr darstellt. Ein völliger Funktionsverlust ist für eine Verurteilung jedoch nicht zwingend erforderlich, da bereits eine weitgehende Unbrauchbarkeit ausreicht.

Unterschätzen Sie als Beschuldigter nicht die rechtliche Tragweite: Auch wenn das Opfer sein Körperglied noch eingeschränkt bewegen kann, droht Ihnen die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung. Sobald die Brauchbarkeit im Alltag weitgehend aufgehoben ist, wertet die Justiz dies wie einen physischen Verlust.

Der Bundesgerichtshof wandte diese Maßstäbe auf einen blutigen Streit in einem Asylbewerberheim an. Zwei Zimmernachbarn hatten sich zerstritten, weil der Täter der Freundin des anderen Mannes nachgestellt hatte. Nachdem das spätere Opfer ausgezogen war, kam es bei der Abholung eines Antennenkabels zur Eskalation. Der BGH bestätigte zwar die Verurteilung des Angreifers wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – das bedeutet, dass eine einzige Handlung zwei verschiedene Straftatbestände gleichzeitig erfüllte –, hob den Strafausspruch jedoch auf und verwies die Sache an das Landgericht Chemnitz zurück. Der Strafausspruch ist dabei nur der Teil des Urteils, der die Höhe der Strafe festlegt; die Feststellung, dass der Täter überhaupt schuldig ist, blieb also bestehen.

Dauerhafte Schäden an der Hand

Dem Urteil lag ein Vorfall zugrunde, bei dem das Opfer erhebliche Verletzungen davontrug: Der verletzte Mann kann seine linke Hand nicht mehr zu einem Faustschluss benutzen. Die betroffenen Finger lassen sich nicht mehr vollständig strecken. Sobald Kälte einwirkt, er schnelle Bewegungen macht oder Lasten trägt, treten stromstoßartige Schmerzen auf. Nach Einschätzung von Sachverständigen ist die Hand weitgehend gebrauchsunfähig, wobei eine Besserung des Zustands nicht mehr zu erwarten ist.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein wichtiges Körperglied ist im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB dauerhaft gebrauchsunfähig, wenn durch die Verletzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Glied weitgehend unbrauchbar geworden ist und die faktischen Wirkungen einem physischen Verlust entsprechen; ein vollständiger Funktionsverlust ist nicht erforderlich.
  2. Unterlässt das Opfer einer Körperverletzung medizinisch angeratene Nachbehandlungen wie Physiotherapie oder operative Revisionen, wird die strafrechtliche Zurechnung der dauerhaften Verletzungsfolgen zum Täter dadurch nicht unterbrochen; dem Opfer darf keine faktische Obliegenheit auferlegt werden, sich weiteren Heilmaßnahmen zu unterziehen, um die Strafe des Täters zu mildern.
  3. Eine Strafmilderung wegen vorangegangener Provokation nach § 213 Alt. 1 StGB setzt voraus, dass der unmittelbare psychische Zusammenhang zwischen Beleidigung oder Misshandlung und der Tat aus den Urteilsgründen zweifelsfrei hervorgeht; wird der Angriff erst nach einer zeitlichen Zäsur, etwa nach Trennung der Beteiligten durch Dritte, fortgesetzt, fehlt dieser erforderliche direkte Zusammenhang regelmäßig.
Infografik: Gegenüberstellung der Täter-Argumentation und der BGH-Entscheidung zur strafrechtlichen Zurechnung bei verweigerter Heilbehandlung des Opfers.
BGH 5 StR 483/16: Verweigert das Opfer nach einer Messerattacke Physiotherapie und Operationen, haftet der Täter trotzdem vollständig für die dauerhaften Verletzungsfolgen. Das Opfer trägt keine Obliegenheit, Heilmaßnahmen zu ergreifen, um die Strafe des Täters zu mildern

Wann sind Abwehrverletzungen dem Täter zuzurechnen?

Damit ein Täter für eine derart schwere Folge haftbar gemacht werden kann, muss sich gerade die den Verletzungshandlungen innewohnende Gefahr verwirklicht haben. Zudem setzt das Gesetz voraus, dass die schwere Folge aus der Sicht des Täters vorhersehbar war. Maßgeblich für diese Vorhersehbarkeit sind stets die konkrete Lage am Tatort sowie die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Angreifers.

Wie sich diese Vorhersehbarkeit in der Tatnacht darstellte, zeigt der Ablauf des Angriffs unter dem Aktenzeichen 5 StR 483/16. Der Täter hatte ein Küchenmesser ergriffen und führte mehrere Hiebe in Richtung Kopf und Hals seines ehemaligen Zimmernachbarn aus. Bei einer derart massiven Attacke war es offensichtlich, dass der Angegriffene seine Hände zur Abwehr einsetzen würde. Ein Nebenkläger ist in diesem Zusammenhang das Opfer, das im Prozess aktiv als Beteiligter neben der Staatsanwaltschaft auftritt.

Die Gefahr, dass sich der Nebenkläger gegen die auf Hals und Kopf gerichteten heftigen Messerschläge mit den Händen schützen und hieran schwerwiegende Verletzungen erleiden würde, war für ihn offensichtlich. – so der Bundesgerichtshof

Für Ihre Verteidigung bedeutet das: Wer bei einem Angriff lebensgefährliche Zonen wie Kopf oder Hals anvisiert, muss zwingend damit rechnen, dass das Opfer seine Hände schützend hochhält. Solche Abwehrverletzungen werden Ihnen rechtlich voll zugerechnet, auch wenn Sie die Hand des Opfers nicht direkt treffen wollten.

Durchtrennte Sehnen und Nerven

Das Opfer zog sich in eine Gemeinschaftsküche zurück und fragte den Angreifer, ob er genug habe, woraufhin dieser das Messer fallen ließ. Die daraus resultierende Durchtrennung von Beugesehnen und Nerven an vier Fingern sowie eine potenziell lebensgefährliche Schlagaderverletzung waren als direkte Folge der heftigen Angriffe für den Täter vorhersehbar.

Haftung des Täters bei Behandlungsabbruch des Opfers?

Ein Unterlassen notwendiger medizinischer Nachbehandlungen durch das Opfer unterbricht die Zurechnung der Verletzungsfolgen zum Täter grundsätzlich nicht. Die in der juristischen Literatur teils geforderte Zumutbarkeitslösung lehnen die Richter mit Verweis auf die Bestimmtheit der Strafdrohung gemäß Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB ab. Dieser Verfassungsgrundsatz besagt, dass Gesetze so präzise sein müssen, dass jeder Bürger im Voraus genau wissen kann, welches Verhalten wie bestraft wird. Dem Opfer darf keine faktische Obliegenheit auferlegt werden, sich weiteren Operationen zu unterziehen, nur um die Strafe des Täters zu mildern. Eine Obliegenheit ist eine Verhaltensregel, deren Missachtung dazu führen kann, dass man rechtliche Vorteile verliert – hier also den Schutz durch eine höhere Bestrafung des Täters. Der vom Täter ursprünglich verursachte Schaden bleibt der maßgebliche Maßstab für seine Strafwürdigkeit.

Es würde jeglichem Gerechtigkeitsempfinden widersprechen, über den Gedanken der Zurechnung eine Art Obliegenheit des Opfers zu konstruieren, sich ungeachtet dessen aus übergeordneter Sicht ‚zumutbaren‘ (Folge-)Operationen und anderen beschwerlichen Heilmaßnahmen zu unterziehen, um dem Täter eine höhere Strafe zu ersparen. – so der BGH

In dem verhandelten Fall aus dem Jahr 2017 zeigte sich dieses Prinzip an der fehlenden Mitwirkung des Verletzten. Der Mann verzichtete nach der Notoperation auf eine angeratene Physiotherapie sowie auf weitere neuro- und handchirurgische Konsultationen. Bei einer ordnungsgemäßen medizinischen Behandlung wäre die Einschränkung der Hand deutlich geringer ausgefallen.

Täter haftet trotz Behandlungsabbruch

Das Landgericht Chemnitz hatte diese Mitverursachung durch das Opfer in seinem Urteil vom 9. Juni 2016 bereits strafmildernd gewertet. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass die Dauerhaftigkeit der schweren Folge dem Angreifer dennoch in vollem Umfang rechtlich zuzurechnen ist.

Praxis-Hinweis: Zurechnung bei Behandlungsabbruch

Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die Klarstellung, dass die schwere Folge dem Täter auch dann voll zugerechnet wird, wenn das Opfer eine medizinisch ratsame Nachbehandlung (wie Physiotherapie) verweigert. Wer darauf hofft, dass eine mangelnde Mitwirkung des Verletzten die eigene Strafe für die Langzeitfolgen mildert, liegt falsch: Der BGH schützt hier die Selbstbestimmung des Opfers – der Täter bleibt für den einmal verursachten Zustand verantwortlich.

Wann führt eine Provokation zur Strafmilderung?

Bei der Prüfung minder schwerer Fälle nach § 226 Abs. 3 StGB oder § 213 Alt. 1 StGB ist der enge Zusammenhang zwischen einer vorausgegangenen Provokation und der eigentlichen Tat entscheidend. Ein minder schwerer Fall ermöglicht eine geringere Strafe, wenn die Tat durch besondere Umstände, wie eine schwere Beleidigung, in einem milderen Licht erscheint. Das gesetzliche Merkmal „hierdurch“ verlangt zwingend, dass eine Beleidigung oder Misshandlung die Tat unmittelbar ausgelöst hat. Dieser erforderliche psychische Zusammenhang muss aus den schriftlichen Urteilsgründen zweifelsfrei hervorgehen, um eine Strafmilderung zu rechtfertigen.

Ob diese Voraussetzungen für eine mildere Strafe vorlagen, bildete den Kern der erfolgreichen Revision der Staatsanwaltschaft. Bei einer Revision wird das Urteil im Gegensatz zur Berufung nur auf rechtliche Fehler geprüft, ohne dass die Beweisaufnahme komplett neu durchgeführt wird. Dem Messerangriff war ein Streit vorausgegangen, bei dem der spätere Verletzte den Täter beleidigte und ihm mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Der Angreifer reagierte zunächst mit einem kräftigen Schlag mit einer Fernbedienung auf den Mund des Opfers, was zu einem Oberkieferbruch und Zahnverlust führte.

Kein direkter Affekt bei der Messerattacke

Er verfolgte seinen Kontrahenten jedoch erst mit dem Küchenmesser, nachdem Dritte die beiden Männer bereits getrennt hatten. Der Bundesgerichtshof hob den Strafausspruch auf, da ein tatauslösender Zorn zum Zeitpunkt der Messerhiebe nicht ausreichend belegt war. Der Täter war bereits entschlossen, die Sache ein für alle Mal zu klären, weshalb die Sache zur neuen Verhandlung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen wurde.

BGH: Volle Haftung trotz verweigerter Physiotherapie

Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs ist über den Einzelfall hinaus auf alle Verfahren zur schweren Körperverletzung übertragbar. Es stellt klar, dass die strafrechtliche Zurechnung dauerhafter Schäden nicht durch das Verhalten des Opfers unterbrochen wird. Als Opfer müssen Sie wissen: Ihre Entscheidung gegen eine Therapie darf nicht dazu führen, dass die Strafe Ihres Angreifers gemildert wird.

Was Sie jetzt tun müssen: Setzen Sie als Beschuldigter nicht auf eine Entlastung durch das Heilungsmanagement des Opfers. Prüfen Sie stattdessen sofort mit Ihrem Anwalt, ob zwischen einer Provokation und Ihrer Tat eine zeitliche Zäsur lag. Nur wenn Sie die Unmittelbarkeit des Affekts belegen können, besteht die Chance auf eine Strafmilderung – die Verweigerung von Physiotherapie durch das Opfer wird Ihnen nicht helfen.

Praxis-Hürde: Unmittelbarkeit der Provokation

Für eine Strafmilderung wegen einer vorangegangenen Beleidigung oder Misshandlung muss die Tat direkt aus dem Zorn heraus geschehen. Wenn das Geschehen bereits unterbrochen war – etwa weil Dritte die Beteiligten getrennt hatten – und der Angriff erst danach fortgesetzt wird, fehlt oft der nötige direkte Zusammenhang. In solchen Fällen wird davon ausgegangen, dass der Täter nicht mehr im Affekt, sondern bereits wieder mit Überlegung handelt.


Vorwurf der schweren Körperverletzung? Jetzt Verteidigungsstrategie sichern

Die rechtliche Einordnung einer dauerhaften Gebrauchsunfähigkeit und die Zurechnung von Verletzungsfolgen sind hochkomplex und entscheiden maßgeblich über das Strafmaß. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre individuelle Situation, prüfen mögliche Provokationen und erarbeiten eine fundierte Strategie für Ihre Verteidigung. Wir unterstützen Sie dabei, alle rechtlichen Spielräume für eine Strafmilderung konsequent zu nutzen.

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Experten Kommentar

Viele Beschuldigte verbeißen sich nach der Tat regelrecht in das Verhalten des Opfers. Ich erlebe oft, wie Mandanten akribisch Beweise dafür sammeln, dass der Verletzte seine Physiotherapie geschwänzt hat, in der Hoffnung auf eine mildere Strafe. Vor Gericht geht diese Strategie des Fingerzeigens jedoch fast immer nach hinten los.

Richter werten den ständigen Verweis auf die angebliche Mitverantwortung des Opfers meist als fehlende Reue. Mein Rat für die Verteidigung ist daher ein klarer Fokuswechsel weg vom Heilungsverlauf. Wer stattdessen echte Verantwortung für die ursprüngliche Verletzungshandlung übernimmt, erzielt im Strafmaß oft ein deutlich besseres Ergebnis.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt meine Hand als dauerhaft unbrauchbar, wenn ich sie im Alltag noch eingeschränkt bewegen kann?

JA. Eine Hand gilt als dauerhaft unbrauchbar, wenn ihre Brauchbarkeit im Alltag weitgehend aufgehoben ist, auch wenn noch eine geringe Restbeweglichkeit vorhanden bleibt. Die rechtliche Einordnung folgt dabei einer wertenden Gesamtbetrachtung der verbliebenen Funktionen statt einer Orientierung an rein medizinischen Messwerten.

Gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt eine schwere Körperverletzung vor, wenn ein wichtiges Körperglied dauerhaft nicht mehr gebraucht werden kann oder verloren geht. Entscheidend ist hierbei nicht die vollständige Unbeweglichkeit, sondern ob die Hand für typische Verrichtungen wie das Schließen von Knöpfen oder das Halten von Besteck faktisch nutzlos geworden ist. Wenn wesentliche Funktionen wie der Faustschluss dauerhaft fehlen, ändert auch eine geringe Restbeweglichkeit einzelner Finger nichts an der rechtlichen Einstufung als unbrauchbares Glied. Die Justiz bewertet dabei die Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung des Opfers und stellt diese Einschränkungen einem tatsächlichen Verlust der Hand durch Amputation rechtlich gleich.

Eine bloße Erschwerung der Nutzung ohne weitgehenden Funktionsverlust reicht für die Annahme einer schweren Körperverletzung nicht aus, da die Schwelle zur Unbrauchbarkeit im Sinne des Strafgesetzbuches sehr hoch angesetzt wird.


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Bekomme ich eine mildere Strafe, wenn das Opfer die medizinisch notwendige Physiotherapie absichtlich verweigert?

NEIN. Eine verweigerte Physiotherapie des Opfers führt nicht zu einer milderen Strafe, da der Täter für die von ihm gesetzte Gefahr und deren Folgen voll verantwortlich bleibt. Die strafrechtliche Zurechnung der schweren Folge wird durch das Unterlassen von Nachbehandlungen grundsätzlich nicht unterbrochen, da der einmal verursachte Ursprungszustand der maßgebliche Faktor bleibt.

Der Bundesgerichtshof lehnt eine sogenannte Obliegenheit des Opfers zur Heilung konsequent ab, da das Selbstbestimmungsrecht des Verletzten schwerer wiegt als das Interesse des Täters an einer Strafmilderung. Da die schwere Folge gemäß § 226 StGB die direkte Verwirklichung der vom Angreifer geschaffenen Gefahr darstellt, bleibt die rechtliche Verantwortlichkeit für den dauerhaften Schaden vollständig beim Verursacher bestehen. Dem Opfer darf keine Pflicht auferlegt werden, sich belastenden medizinischen Maßnahmen oder Therapien zu unterziehen, nur um die strafrechtlichen Konsequenzen für den Täter nachträglich zu reduzieren. Maßgeblich für die Bestrafung ist daher der vom Täter ursprünglich herbeigeführte Zustand und nicht ein hypothetischer Heilungsverlauf, der durch die Mitwirkung Dritter möglich gewesen wäre.


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Wie beweise ich den unmittelbaren Zorn, wenn Dritte uns vor dem Angriff kurzzeitig getrennt haben?

Der Nachweis des unmittelbaren Zorns erfordert den Beleg, dass die psychische Erregung trotz der räumlichen Trennung ohne Unterbrechung bis zur Tatausführung fortbestand. Sie müssen darlegen, dass die zeitliche Zäsur durch Dritte zu keinem Zeitpunkt zu einer Phase der Besinnung oder rationalen Abwägung geführt hat.

Das gesetzliche Merkmal der Unmittelbarkeit gemäß § 213 StGB verlangt einen direkten psychischen Kausalverlauf zwischen der Provokation und der anschließenden Tatbegehung. Eine zeitliche Zäsur durch das Eingreifen Dritter indiziert rechtlich oft das Ende des Affekts, da die Rechtsprechung hier eine Abkühlungsphase vermutet. Um diese Indizwirkung zu widerlegen, müssen Sie durch Zeugenaussagen nachweisen, dass Ihr Verhalten während der Trennung weiterhin als unkontrolliert und außer sich zu bewerten war. Es darf zu keinem Zeitpunkt ein Moment eingetreten sein, in dem rationale Überlegungen oder eine bewusste Entscheidung zur Fortsetzung des Angriffs die Oberhand gewonnen haben.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Trennung so kurz war, dass eine psychische Beruhigung nach allgemeiner Lebenserfahrung objektiv unmöglich erscheint. In diesen seltenen Grenzfällen kann die Unmittelbarkeit trotz der räumlichen Distanzierung ausnahmsweise noch rechtlich bejaht werden.


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Hafte ich für die schwere Folge, wenn die dauerhafte Versteifung erst durch einen Behandlungsfehler eintrat?

JA. Sie haften auch bei einem Behandlungsfehler für die schwere Folge, sofern dieser Fehler eine typische Gefahr des notwendigen Heilungsprozesses darstellt. Die rechtliche Zurechnung bleibt bestehen, da der Täter die Ursache für die medizinische Behandlung durch seinen Angriff selbst gesetzt hat.

Der Täter setzt durch den Angriff die Ursache für die Notwendigkeit medizinischer Eingriffe, wodurch er die Verantwortung für den weiteren Verlauf übernimmt. Die schwere Folge wird als sein Werk angesehen, da sie die direkte Verwirklichung der von ihm geschaffenen Gefahr darstellt. Ohne den initialen Angriff wäre die medizinische Behandlung und damit auch die fehlerhafte Folge niemals in den Bereich des Möglichen gerückt. Ein Behandlungsfehler unterbricht diesen Zurechnungszusammenhang in der Regel nicht, weil medizinische Eingriffe im Krankenhausalltag immer mit gewissen Risiken behaftet sind.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das ärztliche Fehlverhalten so massiv ist, dass der ursprüngliche Verletzungsbeitrag des Täters völlig in den Hintergrund tritt. In solchen Fällen kann die Zurechnung entfallen, was jedoch durch einen medizinischen Gutachter im Einzelfall zwingend detailliert nachgewiesen werden muss.


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Darf mein Arbeitgeber mich kündigen, weil meine Hand nach dem Angriff für meinen Job dauerhaft unbrauchbar bleibt?

JA. Eine Kündigung ist rechtlich möglich, wenn die dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit der Hand dazu führt, dass Sie Ihre vertraglich geschuldete Arbeit dauerhaft nicht mehr ausführen können. Dies stellt im Arbeitsrecht eine klassische personenbedingte Kündigung dar, da die notwendige körperliche Eignung für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit durch die Verletzungsfolgen dauerhaft entfallen ist.

Wenn eine Hand strafrechtlich als dauerhaft gebrauchsunfähig eingestuft wird, dient dies im Kündigungsschutzprozess als gewichtiges Beweismittel für eine negative Prognose hinsichtlich Ihrer zukünftigen Einsatzfähigkeit. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall argumentieren, dass die Erbringung der Arbeitsleistung aufgrund der physischen Einschränkungen objektiv unmöglich geworden ist und somit das vertragliche Austauschverhältnis dauerhaft gestört bleibt. Eine solche Kündigung ist jedoch nur wirksam, wenn keine milderen Mittel existieren, um das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, wobei der Arbeitgeber die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung rechtlich nachweisen muss. Hierbei spielt die wirtschaftliche Belastung des Betriebs eine entscheidende Rolle, falls der Arbeitsplatz nicht durch technische Hilfsmittel oder organisatorische Umstellungen sinnvoll an die neue Situation angepasst werden kann.

Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber zwingend ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen, um zu prüfen, ob Sie auf einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz im Unternehmen trotz Ihrer Verletzung weiterbeschäftigt werden können.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 5 StR 483/16 – Urteil vom 07.02.2017




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