Schadensausgleich in einem Strafverfahren
Es kommt nur zu häufig vor, dass die Opfer einer Straftat mit den Folgen der Straftat sehr lange zu kämpfen haben. Selbstverständlich wird nach einer Straftat in Deutschland auch ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet, in welchem der Täter für seine Straftaten zur Rechenschaft gezogen wird. Ein derartiger Strafprozess ist jedoch für die Opfer in der Regel eine Zumutung, welche sehr viel Kraft sowie auch sehr viel Mut erfordert.
In sehr vielen Fällen gestaltet sich die Ausgangslage so, dass die Opfer als Geschädigte auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatz haben. Derartige Ansprüche müssten rechtlich betrachtet im Grunde genommen in einem separaten Zivilprozess seitens des Opfers gegenüber dem Täter geltend gemacht werden. Ein derartiger separater Zivilprozess würde von dem Opfer jedoch nochmals weitere Kraftanstrengungen und Mut abverlangen. Durch ein sogenanntes Adhäsionsverfahren jedoch kann dem Opfer ein doppelter Kraftakt sowie Mutaufwand erspart werden.
Um was handelt es sich bei dem Adhäsionsverfahren eigentlich?
Der Grund dafür, dass der Gesetzgeber das Adhäsionsverfahren ins Leben gerufen hat, liegt in dem Umstand, dass Ansprüche im Zusammenhang mit Schmerzensgeld- sowie auch Schadensersatz dem Zivilrecht zugeordnet sind während hingegen die rechtliche Würdigung der Straftat an sich unter die Zuständigkeit des Strafrechts fällt. Dementsprechend ist auch ein Zivilgericht für die Frage der Ersatzansprüche des Opfers gegenüber dem Täter zuständig während hingegen der Strafprozess vor dem Landgericht geführt wird. Zwei unterschiedliche Gerichte und dementsprechend auch zwei unterschiedliche Richter können jedoch zu unterschiedlichen Urteilen kommen, da der Zivilprozess in der Regel nach dem Strafprozess geführt wird und der Zivilrichter grundsätzlich nicht an das Urteil des Strafrichters gebunden ist.
Sollte ein Täter das Opfer nicht freiwillig entschädigen, so wäre der Zivilprozess ohne das Adhäsionsverfahren zwingend erforderlich.
Durch das Adhäsionsverfahren ist kein zivilrechtlicher Prozess mehr erforderlich, da das Opfer einer Straftat die entsprechenden Ansprüche gegenüber dem Täter in einem einzigen Verfahren geltend machen kann.
Die Frage des Schadenausgleichs wird bei dem Adhäsionsverfahren in dem Strafverfahren behandelt, sodass das Opfer der Straftat sich lediglich ein einziges Mal dem Täter vor Gericht stellen muss. Der Vorteil für das Opfer liegt darin, dass die Nerven des Opfers geschont werden und dass auch nur ein einziges Mal Mut erforderlich ist. Ein weiterer Vorteil liegt auch in dem Umstand, dass der Strafrichter auch über die Frage der Ersatzansprüche entscheidet. Der zivilrechtliche Aspekt wird sozusagen gemeinschaftlich mit dem strafrechtlichen Aspekt zusammengeführt.
Das Adhäsionsverfahren hat seine rechtliche Grundlage in den §§ 403 ff Strafprozessordnung (StPO). Der § 403 StPO besagt, dass auch neben der geschädigten Person auch ein Erbe einer geschädigten Person aus einer Straftat heraus Ersatzansprüche in dem Adhäsionsverfahren gegenüber dem Täter geltend machen kann.
Welche Voraussetzungen müssen für das Adhäsionsverfahren erfüllt sein?
Damit ein Adhäsionsverfahren durchgeführt werden kann ist es zunächst erforderlich, dass gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Voraussetzungen sind
- der entsprechende Ersatzanspruch darf von dem Opfer noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht worden sein
- der Angeklagte muss zwingend zu dem Tatzeitpunkt das 18. Lebensjahr erreicht haben
Das JGG (Jugendgerichtsgesetz) kennt kein Adhäsionsverfahren. Gem. § 81 JGG ist ein derartiges Verfahren dementsprechend auch nicht möglich.
Sollten die Voraussetzungen für die Nebenklage nicht vorhanden sein, so kann das Adhäsionsverfahren dennoch durchgeführt werden. Eine Nebenklage lässt sich zudem auch mit dem Adhäsionsverfahren kombinieren. Dementsprechend erhält das Opfer auch aktive Rechte, anstatt lediglich einen passiven Part einzunehmen.
Ein Adhäsionsverfahren muss gem. § 404 StPO beantragt werden. Als antragsberechtigte Person gilt lediglich die geschädigte Person oder ein Anspruchsinhaber bzw. dessen Erbe.
Der Antrag muss in schriftlicher Form bei dem Urkundsbeamten der Gerichtsgeschäftsstelle eingereicht werden. Alternativ dazu kann der entsprechende Antrag auch in mündlicher Form zu dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung gestellt werden. Sollte ein Antrag bereits im Strafverfahren gestellt werden, so empfiehlt sich jedoch ausdrücklich die Schriftform.
In dem Antrag muss zwingend enthalten sein
- der Gegenstand des Anspruchs
- der Anspruchsgrund
- Beweismittel
Die antragsstellende Person kann den Antrag auf das Adhäsionsverfahren jederzeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein entsprechendes Urteil gefällt wurde, zurückziehen. Durch die Rücknahme des Antrags auf das Adhäsionsverfahren wird der geschädigten Person wieder die Möglichkeit eingeräumt, die entsprechend vorhandenen Ansprüche auch in einem separaten Zivilverfahren gegenüber dem Täter geltend zu machen.
Im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Anwaltszwang. Es empfiehlt sich aber dennoch, einen erfahrenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen zu beauftragen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann im Rahmen eines Gerichtsverfahrens den Sachverhalt erheblich besser darlegen und überdies auch im Rahmen der Akteneinsicht das entsprechende Verfahren erheblich besser vorbereiten, als ein juristischer Laie dazu in der Lage wäre.
Mit welchen Kosten muss bei einem Adhäsionsverfahren gerechnet werden?
Wird ein Adhäsionsverfahren seitens der geschädigten Person bzw. dessen Erbe beantragt, so bringt dies im Vergleich zu einer Zivilklage erhebliche Kostenvorteile mit sich. Anders als im Zivilverfahren muss bei einem Adhäsionsverfahren kein Prozesskostenvorschuss seitens des Klägers geleistet werden.
Beauftragt ein Antragssteller im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens einen Rechtsanwalt, so entstehen hierdurch jedoch Anwaltsgebühren. Die Höhe dieser Gebühren sind jedoch in der Gebührentabelle einsehbar. Auch die Höhe der Gerichtsgebühren in einem Adhäsionsverfahren sind sehr transparent gestaltet und lassen sich im Vorwege einsehen. Sollte eine Rechtsschutzversicherung vorhanden sein, so übernimmt diese Versicherung in der gängigen Praxis auch die Kosten für die gerichtliche Geltendmachung der Ersatzansprüche.
Sollte das Verfahren zugunsten des Klägers ausfallen, sprich der Klage wird stattgegeben, so trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens. Hierzu zählen ausdrücklich auch die Rechtsanwaltsgebühren des Klägers. Es ist jedoch auch möglich, dass seitens des Gerichts dahingehend entschieden wird, welche Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. In der Regel ist es jedoch so, dass die unterlegene Partei des Verfahrens die Kosten zu tragen hat. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen weicht das Gericht von dieser Praxis ab.
Im Vergleich zu dem klassischen Weg der Geltendmachung von Ansprüchen im Zivilverfahren bringt das Adhäsionsverfahren durchaus Vorteile mit sich. Die Gefahr, dass ein Zivilrichter den zugrundeliegenden Sachverhalt anders einschätzt als ein Strafrichter ist stets gegeben, sodass durch das Adhäsionsverfahren dieses Risiko schon einmal ausgeschlossen werden kann. Damit das Adhäsionsverfahren jedoch stattfinden kann, ist ein schlüssig begründeter Antrag auf jeden Fall zwingend erforderlich. Wer als geschädigte Person bzw. Erbe einer geschädigten Person entsprechende Ansprüche gegenüber dem Täter geltend machen möchte, der wird auf jeden Fall ein juristisches Fachwissen sowie einen kühlen Kopf bzw. eine nüchterne Sicht auf die Angelegenheit benötigen. Opfer von Straftaten bzw. Erben von Opfern sind jedoch auf jeden Fall emotional vorbelastet, sodass der nüchterne Blick auf die Angelegenheit in den meisten Fällen allein schon aus menschlicher Sicht heraus nicht möglich ist. Dementsprechend sollten Sie, falls Sie Opfer einer Straftat geworden sind und Ersatzansprüche gegenüber dem Täter geltend machen möchten, auf jeden Fall einen kompetenten und erfahrenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Wir sind eine überaus erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über die notwendige juristische Kernkompetenz, um Ihnen bei Ihrem Anliegen als starker und zuverlässiger Partner zur Seite zu stehen. Gerne beraten wir Sie eingehend über die Vorteile eines Adhäsionsverfahrens bzw. beantragen dieses Verfahren auch gerne für Sie, sodass Sie sich gänzlich auf den Fall konzentrieren können. Selbstverständlich begleiten wir Sie zu dem entsprechenden Gerichtstermin und vertreten Ihre Interessen auch über die gesamte Dauer des Gerichtsverfahrens, sodass Sie sich nicht allein mit dem Täter konfrontiert sehen. Kontaktieren Sie uns einfach fernmündlich oder über unsere Internetpräsenz und vereinbaren Sie mit uns einen ersten Beratungstermin. Wir sichten Ihren Fall und treten für Ihre Rechte ein.