Skip to content

Beteiligung an einer Schlägerei: Auswirkungen von § 231 StGB

Im zwischenmenschlichen Bereich kann es rasch zu Konflikten kommen, die nicht immer nur auf der verbalen Ebene gelöst werden können. Die klassische Schlägerei gehört zwar für zivilisierte Menschen eher in den Bereich des Films, sie ist jedoch bedauerlicherweise auch in der Realität von Deutschland noch enorm häufig anzutreffen. Den Beteiligten ist dabei sicherlich der Umstand nicht bewusst, dass allein schon durch die Beteiligung an einer Schlägerei ein Straftatbestand des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt ist. Die Rede ist an dieser Stelle von dem § 231 StGB. Hier in diesem Artikel liefern wir Ihnen die Antworten auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Strafbarkeit einer Beteiligung an einer Schlägerei.

Das Wichtigste in Kürze


Der § 231 StGB stellt die Beteiligung an einer Schlägerei als Straftatbestand dar, wobei die rechtlichen Kriterien und das daraus resultierende Strafmaß von mehreren Faktoren abhängen.

  1. Rechtliche Definition von Schlägereien: Unterscheidung zwischen der allgemeinen Auffassung einer Schlägerei und der spezifischen rechtlichen Definition, die mindestens drei beteiligte Personen voraussetzt.
  2. Rolle des § 231 StGB: Dieser Paragraph des Strafgesetzbuchs behandelt die Strafbarkeit bei Beteiligung an Schlägereien und legt die Rahmenbedingungen dafür fest.
  3. Physische vs. Psychische Beteiligung: Der Gesetzgeber macht eine klare Unterscheidung zwischen physischer und psychischer Beteiligung, wobei nur die physische Beteiligung strafbar ist.
  4. Strafmaß: Das Strafmaß nach § 231 StGB kann von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen, abhängig von den Umständen des Falles.
  5. Anforderungen für Strafbarkeit: Die Strafbarkeit hängt von Kriterien wie der Mindestanzahl der Beteiligten, gegenseitiger Körperverletzung und dem Vorsatz ab.
  6. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Schwere Körperverletzung oder Tod als Folge der Schlägerei sind erforderlich für die Strafbarkeit.
  7. Strafmaß für Jugendliche: Bei jugendlichen Straftätern werden andere Strafmaße im Rahmen des Jugendstrafrechts angewandt.
  8. Praktische Anwendung: Der § 231 StGB wird besonders bei Großveranstaltungen häufig angewandt, die strafrechtliche Würdigung kann jedoch komplex sein.

Definition und allgemeines Verständnis von Schlägereien

Strafbarkeit Beiteiligung an Schlägerei
(Symbolfoto: Tero Vesalainen /Shutterstock.com)

Es muss zunächst eine Unterscheidung vorgenommen werden zwischen der rechtlichen Definition einer Schlägerei und dem allgemeinen Verständnis. Während im Meinungsbild eine Schlägerei als ein Kampf zwischen mindestens zwei Personen, der erst endet, wenn eine Person am Boden liegt, definiert wird, ist die rechtliche Definition erheblich differenzierter. Der Gesetzgeber definiert eine Schlägerei als ein Austausch von Tätigkeiten von mindestens drei beteiligten Personen, die zuvor in eine Auseinandersetzung geraten sind.

Einführung in das Strafgesetzbuch (StGB) und speziell § 231 StGB

Das Strafgesetzbuch in Deutschland stellt gewisse Handlungen einer Person unter Strafe. In den unterschiedlichen Paragrafen des StGB werden die Handlungen genau definiert sowie auch die Rahmenbedingungen festgelegt, die als maßgeblich für die Strafbarkeit angesehen werden. Zudem legt der entsprechende Paragraf auch direkt das zu erwartende Strafmaß für die Handlung fest. Für eine Beteiligung an einer Schlägerei ist der § 231 StGB maßgeblich.

Der Inhalt von § 231 StGB

Wie bei jedem anderen Paragrafen des StGB auch ist der Inhalt des § 231 StGB für jeden Beteiligten einer Schlägerei von besonderem Interesse. Insbesondere die Definition der Beteiligung sowie auch der Unterschied zwischen der physischen und der psychischen Beteiligung sind relevant, da ja immerhin strafrechtliche Konsequenzen erwartet werden müssen.

Erläuterung des § 231 StGB und seiner Absätze

Der § 231 StGB ist in insgesamt 2 Absätze aufgegliedert, wobei Abs. 1 sowohl die Schlägerei als solche definiert und bereits die Beteiligung unter Strafmaß stellt. Das Strafmaß ist ebenfalls in dem Abs. 1 festgelegt. Der Abs. 2 hat eine strafbefreiende Wirkung für diejenigen Personen, die sich an einer Schlägerei beteiligen, ohne dass die Beteiligung der Person strafrechtlich vorgeworfen werden kann.

Definition der Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB

Die Beteiligung an einer Schlägerei ist im Sinne des § 231 StGB bereits erfüllt, wenn zwei Personen eine Auseinandersetzung haben und eine dritte Person sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt. Es muss allerdings eine Unterscheidung vorgenommen werden zwischen der physischen und der psychischen Beteiligung. Überdies ist auch der Vorsatz für die Strafbarkeit maßgeblich. Alle beteiligten Personen müssen zwingend eine feindselig ausgerichtete Angriffshaltung ausüben und den Willen haben, den Gegenüber körperlich zu verletzen.

Unterschied zwischen physischer und psychischer Beteiligung

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der physischen und der psychischen Beteiligung. Strafbar ist lediglich die physische Beteiligung. Eine Person muss somit zwingend aktiv körperlich in die Auseinandersetzung eingreifen, um den Straftatbestand im Sinne des § 231 StGB zu erfüllen. Personen, die lediglich durch Provokationen oder Sticheleien eine Auseinandersetzung von mehreren Personen fördern, begehen im Sinne des § 231 StGB noch keine Straftat.

Anforderungen für die Strafbarkeit

Der Gesetzgeber in Deutschland hat an die Strafbarkeit der Beteiligung an einer Schlägerei gewisse Mindestanforderungen geknüpft, die für die strafrechtliche Würdigung der Tat erfüllt sein müssen. Neben der Mindestanzahl der Beteiligten sind hierbei auch die gegenseitige Körperverletzung sowie das Motiv und die Folgen der Schlägerei von besonderer Bedeutung.

Mindestanzahl der Beteiligten für eine Schlägerei

Damit aus einer reinen körperlichen Auseinandersetzung eine Schlägerei im rechtlichen Sinne wird, muss die Mindestanzahl von drei beteiligten Personen erreicht werden. Dies ist eine zwingende rechtliche Voraussetzung, damit der § 231 StGB zur Anwendung kommen kann. Handelt es sich lediglich um zwei Personen, so kommen andere Paragrafen des StGB für die strafrechtliche Würdigung in Betracht.

Notwendigkeit von gegenseitigen Körperverletzungen

Die rechtliche Definition einer Schlägerei ist sehr eng an die Notwendigkeit gegenseitiger Körperverletzungen geknüpft. Dies ist ein rechtliches Abgrenzungsmerkmal des § 231 StGB zu anderen Strafrechtsnormen wie beispielsweise der Beleidigung. Ist das Straftatmerkmal der gegenseitigen Körperverletzung nicht erfüllt, so kommt der § 231 StGB bei der strafrechtlichen Würdigung der Tat nicht zur Anwendung.

Bedeutung von Vorsatz und Vorwerfbarkeit

Die Strafbarkeit der Beteiligung an einer Schlägerei erfordert zwingend sowohl das Vorliegen des objektiven Tatbestandes sowie des subjektiven Tatbestandes. Als subjektiver Tatbestand wird hierbei der Vorsatz sowie auch die Vorwerfbarkeit der Tat angesehen. Der Vorsatz ist eine zwingende Voraussetzung für die strafrechtliche Würdigung. Das fahrlässige Verhalten einer Person wird nicht strafrechtlich gewürdigt.

Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Tod oder schwere Körperverletzung

Als objektiver Tatbestand des § 231 wird entweder die schwere Körperverletzung oder auch der Tod eines Menschen für die Strafbarkeit der Handlung vorausgesetzt. Hierbei handelt es sich um die Folgen der Schlägerei, die zwingend als Konsequenz aus der Handlung heraus entstanden sein müssen.

Strafmaß und Rechtsfolgen

Das Strafmaß ist sehr stark abhängig von den individuellen Rahmenbedingungen der Tat. Der § 231 StGB sieht als strafrechtliche Würdigung der Handlung entweder eine Geldstrafe oder eine Maximalfreiheitsstrafe von drei Jahren vor. Es wird stets eine Einzelfallprüfung des Sachverhalts vorgenommen und das endgültige Strafmaß ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

Auswirkungen auf jugendliche Straftäter

Unter Jugendlichen sind Schlägereien keine Seltenheit und der Gesetzgeber wertet dieses Verhalten natürlich ein wenig anders, als es bei erwachsenen Tätern der Fall ist. Bis zu einem gewissen Alter kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung, welches für die Tat ein anderes Strafmaß vorsieht. Anstelle einer Freiheitsstrafe sind Sozialstunden sowie auch Geldstrafen in einem kleineren Rahmen als strafrechtliche Konsequenz der Schlägerei in der gängigen Praxis üblich.

Anspruch auf Schmerzensgeld bei gegenseitiger Körperverletzung

Im Fall einer Schlägerei haben alle Beteiligten natürlich Anspruch auf Schmerzensgeld, das sich jedoch in der gängigen Praxis gegeneinander aufhebt. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass es bei der Schlägerei nicht um ein klassisches Täter-Opfer-Szenario handelt. Vielmehr sind alle Beteiligten in einem gewissen Ausmaß Täter und Opfer zugleich.

Praktische Anwendung und Beispiele

Es gibt gewisse Szenarien, in denen die Wahrscheinlichkeit einer Schlägerei als gesteigert anzusehen ist. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Fußballspiel, bei dem die Emotionen schon einmal hochkochen können. Gerade bei Großveranstaltungen wie Spielen aus der ersten oder zweiten Bundesliga, in denen Menschenmassen aus rivalisierenden Fanlagern aufeinandertreffen, ist die Schlägerei keine Seltenheit. Der § 231 StGB kommt hier zur Anwendung, allerdings ist die strafrechtliche Würdigung dieses Verhaltens in der gängigen Praxis nicht immer einfach. Für gewöhnlich schreiten die Ordnungshüter der Polizei im Rahmen ihrer Möglichkeiten ein, allerdings geschieht dies unter dem Aspekt, dass eine weitere Eskalation der Situation verhindert wird. Sofern die Personalien der Beteiligten aufgenommen werden können folgen natürlich Strafverfahren, allerdings hat auch die Gerichtsbarkeit in Deutschland ihre Kapazitätsgrenzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine strafrechtliche Würdigung gibt.

Fazit

Der § 231 StGB kommt zur Anwendung, wenn eine Schlägerei entstanden ist. Dieser Paragraf sieht nicht nur für die Beteiligten die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens vor, er erfüllt vielmehr auch eine wichtige Schutzfunktion für die Sicherheit und Ordnung in Deutschland. In der gängigen Praxis kommt der Paragraf häufiger zur Anwendung, als es auf den ersten Blick ersichtlich ist. Gerade bei Großveranstaltungen wie Fußballspielen oder auch in den klassischen Kneipen ist die Gefahr, dass es zu einer Schlägerei kommt, nicht gerade gering.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!