OLG Köln – Az.: III-2 Ws 161/20 – Beschluss vom 18.05.2020 Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Gründe I. Die Staatsanwaltschaft Köln hat mit Verfügung vom 17.01.2020 beim Amtsgericht Köln den Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten beantragt. Sie wirft ihm vor, in der Zeit vom 12.11.2018 bis zum 05.02.2019 in A in vier Fällen Geldautomaten nach der Methode des „Cash Trapping“ manipuliert zu haben, was jeweils den Versuch eines Diebstahls nach §§ 242, 22, 23 Abs. 1 StGB darstelle. Beim „Cash Trapping“ befestigt der Täter vor dem Geldausgabeschacht eines Geldautomaten eine Metallleiste, die an der Innenseite mit doppelseitigem Klebeband versehen ist. Nutzt ein Kunde den so präparierten Geldautomaten, um Bargeld abzuheben, gelangen die Geldscheine nicht nach außen, sondern bleiben an der Innenseite der Metallleiste kleben. Der Täter wartet in Sichtweite des Geldautomaten bis sich der Kunde von diesem entfernt, etwa weil er glaubt, der Automat funktioniere nicht, und kehrt dann zu dem Geldautomaten zurück, nimmt die Metallleiste ab und die an dieser haftenden Geldscheine an sich (vgl. auch Kochheim, Cybercrime und Strafrecht in der Informations- und Kommunikationstechnik, 2. Aufl. 2018, Rn. 1254). Nach den Ausführungen im Haftbefehlsantrag sei der von dem Beschuldigten manipulierte Geldautomat in den Fällen 1 bis 3 jeweils von einem Kunden, der Bargeld abheben wollte, bedient worden. Dabei seien die Geldscheine, wie beabsichtigt, an der Innenseite der Metallleiste kleben geblieben. Der Beschuldigte habe die Geldscheine aber nicht erlangen können, weil die Kunden sich nicht entfernt hätten und die Polizei verständigt worden sei. In Fall 4 sei es bereits nicht zu einer Nutzung des präparierten Geldautomaten gekommen, weil sich der Automat nach dem Anbringen der Metallleiste selbsttätig außer Betrieb gesetzt habe. Das Amtsgericht Köln hat unter dem 21.01.2020 darauf hingewiesen, dass ein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines versuchten Diebstahls nicht bestehe, weil das Anbringen der Klebeleiste am Geldausgabeschacht eines Geldautomaten lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung darstelle. Nachdem die Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 23.01.2020 ausgeführt hat, dass sie an ihrem Haftbefehlsantrag festhalte, hat das Amtsgericht Köln den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls mit Beschluss vom 29.01.2020 (506 Gs 145/20) zurückgewiesen. Ausweislich der Begründung des Amtsgerichts fehle es in allen vier Fällen an einem dringenden Tatverdacht eines versuchten Diebstahls. Der Beschuldigte habe in keinem der Fälle zum Diebstahl unmittelbar angesetzt. Er habe beim Anbringen der Leiste nicht absehen oder beeinflussen können, ob und wann ein potenzielles Opfer den Geldautomaten nutze und wie es […]