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Verleumdung und üble Nachrede im Strafrecht

Eine Verleumdung ist eine Straftat nach § 187 StGB

Jeder Mensch hat das Recht, seine Würde zu schützen und als Person respektiert zu werden. Aber nicht jeder weiß, dass Verleumdung ein Verbrechen ist. Dabei ist die Verleumdung oder das behaupten und verbreiten unwahrer Tatsachen gegenüber Dritten ein Straftatbestand, welcher eine schwere Verletzung Ihrer Rechte darstellen kann. Im Folgenden erfahren Sie, was eine Verleumdung ist und wie sie sich zum Beispiel von der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB oder der Beleidigung gemäß § 185 StGB unterscheidet und wie Sie sich dagegen wehren können.

Schutz der persönlichen Ehre

Verleumdung im Internet
Besonders im Internet und den sozialen Medien weit verbreitet: Die Verleumdung, die Beleidigung und die üble Nachrede (Symbolfoto: Von pathdoc/Shutterstock.com)

Die Kommunikation ist ein wesentlicher Bestandteil im Leben des Menschen. Menschen kommunizieren untereinander, um gewisse Ziele zu erreichen oder einfach nur um die Zeit zu vertreiben. Es kommt durchaus auch vor, dass sich Menschen nicht nur untereinander miteinander unterhalten, sondern dass sie auch übereinander sprechen. Hierbei ist den wenigsten Menschen jedoch der Umstand bekannt, dass sich aus einer simplen Unterhaltung heraus auch ein Straftatbestand ergeben kann. Die Rede ist an dieser Stelle von der Grenze des normalen Gesprächs zu der Verleumdung bzw. übler Nachrede. Was sich genau hinter diesen beiden Begriffen verbirgt ist nicht jedem Menschen bekannt, allerdings ist das Wissen um diese beiden Begriffe auch im Alltag enorm wichtig.

Sowohl die Verleumdung als auch die üble Nachrede gehören in den Teilbereich der sogenannten Ehrdelikte. Diese sind aus dem einfachen Grund ein Teil des Strafrechts, da der Gesetzgeber das Rechtsgut der Ehre bei seinen Bürgern schützen möchte. Wer das Rechtsgut der Ehre bei einem anderen Menschen verletzt, kann durchaus mit strafrechtlichen Folgen rechnen und muss bei einer Verurteilung entweder eine Geldstrafe bezahlen oder eine Freiheitsstrafe verbüßen.

Was für Beleidigungsdelikte existieren im Strafgesetzbuch?

Im Grunde genommen unterscheidet das StGB zwischen drei verschiedenen Beleidigungsdelikten.

  • die Beleidigung gem. § 185 StGB mit einem Strafmaß Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren
  • die üble Nachrede gem. § 186 StGB mit einem Strafmaß Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren
  • die Verleumdung gem. § 187 StGB mit einem Strafmaß Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von maximal zwei bzw. fünf Jahren

Was ist die Grundvoraussetzung für Beleidigungsdelikte und deren Unterschiede?

Für ein Beleidigungsdelikt ist stets eine individuelle Person als Ehrträger sowie eine Äußerung von ehrverletzender Natur erforderlich. Diese Äußerung muss dabei in einer als nicht beleidigungsfrei angesehenen Sphäre erfolgen. In der gängigen Praxis ist diese Differenzierung überaus wichtig, damit das Beleidigungsdelikt auch tatsächlich strafrechtlich verfolgt werden kann.

Eine Beleidigung „der Polizei“ an sich ist nicht möglich, da „die Polizei“ nicht individualisierbar ist. Eine Beleidigung eines einzelnen Polizisten ist jedoch sehr wohl strafrechtlich relevant, da der Polizist ein individueller Ehrträger ist.

Als Voraussetzung für die Beleidigung ist stets eine ehrverletzende Äußerung erforderlich. Diese Äußerungen können sowohl Meinungen als auch unwahre bzw. nachweislich nicht wahre Tatsachendarstellungen sein. Sollte es sich um eine Meinungsäußerung handeln, so muss der § 185 StGB stets besonders geprüft werden. In der gängigen Praxis ist es jedoch nicht immer einfach, eine Meinungsäußerung von einer Tatsachendarstellung zu unterscheiden. Die Beleidigung setzt zudem voraus, dass sie von einer äußernden Person an den Empfänger direkt übermittelt wird. Sollte es zu einer Äußerung gegenüber einer dritten Person kommen, ist in der Regel der Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt.

Eine üble Nachrede im Sinne des § 187 StGB ist als Straftatbestand erfüllt, wenn eine Person nachweislich unwahre ehrverletzende Tatsachen wider besseren Wissens über eine andere Person gegenüber einer dritten Person äußert.

Ein weiter verbreiteter Irrtum der breiten Bevölkerung geht in die Richtung, dass eine Beleidigung eines Beamten im Strafgesetzbuch einen eigenen Straftatbestand für sich erfüllt. Nicht selten werden in der Praxis Polizisten zum Opfer von Beleidigungen. Diese Beleidigungen werden jedoch gem. § 185 StGB strafrechtlich verfolgt, sodass die Beamtenbeleidigung an sich überhaupt nicht existent ist.

Der strafrechtliche Aspekt versus Meinungsfreiheit

Die Beleidigung ist in der gängigen Praxis nicht selten schwierig strafrechtlich zu ahnden, da es durchaus auch Rechtfertigungsgründe gibt. Diese Rechtfertigungsgründe sind in dem § 193 StGB zu finden. Überdies ist in diesem Zusammenhang der Artikel fünf des Grundgesetzes ebenfalls bedeutsam, da dieser Artikel die Meinungsfreiheit des Bürgers in Deutschland schützt. Es kann dementsprechend sehr gut möglich sein, dass eine vermeintlich ehrverletzende und kritische Äußerung gegenüber einer gewissen Person durch die Meinungsfreiheit geschützt ist. Es kommt dann sehr stark darauf an, wie die Beleidigung ausformuliert wurde. In der gängigen Praxis beschäftigt die Abgrenzung von Meinungsfreiheit und Beleidigung fachkundige Juristen nahezu jeden Tag aufs neue.

Gibt es einen Ersatzanspruch einer beleidigten Person gegenüber der beleidigenden Person?

Im Bereich der Ehrverletzungsdelikte ist sehr häufig die Gefahr gegeben, dass die beleidigte Person gerichtlich eine sogenannte Unterlassungsverfügung erwirkt bzw. dass eine Geldentschädigung gefordert wird. Hierbei muss jedoch ausdrücklich erwähnt werden, dass ein derartiger Anspruch lediglich auf dem zivilrechtlichen Wege geltend gemacht werden könnte.

Die Verleumdung gem. § 187 StGB

Die Verleumdung im Sinne des § 187 StGB wird ebenfalls in den Bereich der Ehrverletzungsdelikte aufgeführt. Der Straftatbestand ist dann als erfüllt anzusehen, wenn eine Person gegenüber einer dritten Person über eine andere Person eine unwahre Tatsache oder Behauptung aufstellt. Diese unwahre Tatsache oder Behauptung muss jedoch dahingehend geeignet sein, dass die Person, über welche eine unwahre Tatsache oder Behauptung aufgestellt wird, verächtlich gemacht oder sonstig herabgewürdigt wird. Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestandes der Verleumdung ist überdies das Wissen des Täters, dass die unwahre Tatsache oder Behauptung auch tatsächlich unwahr ist. Die Verbreitung von unwahren Tatsachen muss dabei auch sehr strikt von der reinen Behauptung abgegrenzt werden. Die Verbreitung von Tatsachen ist die Mitteilung von Tatsachen unter dem Hinweis auf fremdes Wissen als Quelle während hingegen die Behauptung als Weitergabe von Tatsachen unter Berufung auf das eigene Wissen angesehen wird.

Welche Unterschiede gibt es zwischen der Beleidigung und der Verleumdung?

Der Hauptunterschied zwischen der Beleidigung und der Verleumdung liegt in dem Anwendungsfall an sich. Die Beleidigung ist als Kundgabe von einem ehrverletzenden Urteil definiert, während hingegen die Verleumdung als Weitergabe von ehrverletzenden Tatsachen an Dritte angesehen wird. Hierbei kann es sich um ehrverletzende Tatsachen aus der Vergangenheit oder auch der Gegenwart handeln, die sich jedoch bei einer näheren Recherche als unwahr beweisen lassen.

Die Beleidigung ist stets eine subjektive individuelle Wertung bzw. Einschätzung oder Schlussfolgerung von persönlicher Natur, die nicht beweisbar ist.

Welche Unterschiede gibt es zwischen der Verleumdung und der üblen Nachrede?

Die Abgrenzung zwischen einer Verleumdung und einer üblen Nachrede im Sinne des § 186 StGB ist im Grunde genommen noch simpler. Bei einer Verleumdung ist die Grundvoraussetzung, dass die unwahre Tatsache als solche auch tatsächlich feststeht und das Gegenteil der Verleumdung sicher bewiesen werden kann. Bei einer üblen Nachrede muss dies nicht der Fall sein. Ist das Gegenteil der Behauptung nicht sicher beweisbar, so ist lediglich der Straftatbestand der üblen Nachrede gegeben, also quasi eine „abgemilderte“ Version der Verleumdung.

Wie werden Ehrverletzungsdelikte strafrechtlich verfolgt?

Die Art und Weise der Strafverfolgung von Ehrverletzungsdelikten ist sehr stark davon abhängig, in welchem Rahmen sie erfolgten. Auf der Grundlage des § 194 Absatz 1 Satz 1 StGB kann eine Verleumdung beispielsweise nur dann verfolgt werden, wenn die betroffene Person einen entsprechenden Strafantrag an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestellt hat. Hierfür gibt es eine Frist von drei Monaten. Sollte die Verleumdung jedoch in der breiten Öffentlichkeit oder in einer Schriftform erfolgen, so kann gem. § 194 Absatz 1 Satz 2 StGB auch die sogenannte Strafverfolgung „von Amts wegen“ erfolgen.

Der Rahmen in dem die Verleumdung erfolgte, ist auch maßgeblich für das zu erwartende Strafmaß. Sollte eine Verleumdung in der breiten Öffentlichkeit oder in Schriftform erfolgen, so kann sogar eine Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren als Strafe drohen. Diejenige Person, welche die Verleumdung geäußert hat, gilt in jedem Fall als vorbestraft und sieht sich überdies auch noch mit der Gefahr konfrontiert, dass die betroffene Person auf dem zivilrechtlichen Weg Schadensersatz- oder auch Schmerzensgeldansprüche geltend macht.

Nicht selten sind gewisse Unterhaltungsthemen von besonderen Emotionen geprägt, sodass die miteinander kommunizierenden Menschen sehr schnell die Sachebene verlassen. Nur zu gerne wird dabei der Umstand verdrängt, dass die Grenze zwischen einer Meinung und einer Beleidigung oder einer Verleumdung bzw. üblen Nachrede ebenfalls sehr schnell überschritten ist. Aus diesem Grund sollte jeder Mensch bei einer Kommunikation, unabhängig von der Form, auch stets auf die Wortwahl achten.

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