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Rücknahme Strafantrag – Kostenentscheidung zu Lasten des Strafantragstellers

In einem Fall häuslicher Gewalt in Kaiserslautern kippte das Landgericht die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, nachdem die Staatsanwaltschaft zunächst das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht und später verneint hatte. Der Ehemann war durch einen Strafbefehl wegen Körperverletzung belangt worden, doch die Ehefrau nahm ihren Strafantrag in der Hauptverhandlung zurück. Das Landgericht entschied, dass der ursprüngliche Strafantrag aufgrund der versäumten Antragsfrist gar nicht wirksam gewesen sei und die Kosten daher der Staatskasse aufzuerlegen seien.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Kaiserslautern
  • Datum: 12.04.2021
  • Aktenzeichen: 5 Qs 23/21
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde im Kostenbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beschwerdeführerin: Ehefrau von Herrn H., erstattete Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Körperverletzung. Sie legte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein und argumentierte, dass aufgrund der Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft eine Kostenlast auf sie nicht zulässig sei.
  • Herr H.: Ehemann der Beschwerdeführerin, gegen den eine Strafanzeige wegen Körperverletzung vorlag. Sein Anwalt beantragte die Festsetzung der Kosten und schlug eine Kostenauferlegung auf die Beschwerdeführerin vor.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin stellte eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen einer angeblichen Körperverletzung im Juni 2019. Die Staatsanwaltschaft nahm Ermittlungen auf, bejahte das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und beantragte einen Strafbefehl, gegen den Herr H. Einspruch einlegte. In der Hauptverhandlung nahm die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag zurück, woraufhin das öffentliche Interesse an der Verfolgung verneint und das Verfahren eingestellt wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt werden dürfen, obwohl die Staatsanwaltschaft zuvor ein besonderes Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin war erfolgreich; die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wurde aufgehoben.
  • Begründung: Die Beschwerdeführerin musste die Kosten nicht tragen, da das Verfahren nicht durch ihren Strafantrag bedingt war. Die Einstellungsentscheidung basierte nicht auf dem Strafantrag der Beschwerdeführerin, sondern auf der Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft. Das Verfahren wurde unabhängig von ihrer Antragsrücknahme eingestellt.
  • Folgen: Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Herrn H. Das Urteil verdeutlicht, dass eine Kostenlast auf den Anzeigenerstatter nicht möglich ist, wenn ein Verfahren durch die Staatsanwaltschaft aufgrund öffentlichen Interesses geführt wird.

Rücknahme des Strafantrags: Kosten und Auswirkungen im Strafrecht verstehen

Die Rücknahme eines Strafantrags ist ein wichtiger Schritt im Strafrecht, der häufig für Verwirrung sorgt. Wenn ein Strafantragsteller entscheidet, sein Anliegen zurückzuziehen, können dafür verschiedene Gründe vorliegen, etwa persönliche Zweifel oder gütliche Einigungen. Diese Rücknahme hat jedoch nicht nur Einfluss auf den Verlauf des strafrechtlichen Verfahrens, sondern auch auf die damit verbundenen Kosten. Oft stellt sich die Frage, wer die Strafverfahrenskosten trägt und ob Gebühren im Zusammenhang mit der Rücknahme des Strafantrags anfallen.

Gerichte entscheiden in solchen Fällen über die Kostenübernahme und legen fest, wie der Streitwert der Rücknahme des Strafantrags zu behandeln ist. Dies kann bedeutende finanzielle Folgen für den Strafantragsteller haben, insbesondere wenn die Kostenlast auf ihn fällt. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Aspekte beleuchtet und die Kostenentscheidung im Detail analysiert.

Der Fall vor Gericht


Rückwirkung verspäteter Strafanträge bei häuslicher Gewalt

Ehepaar steht sich in angespannter Haltung in moderner Küche gegenüber
Rücknahme des Strafantrags und Kostenentscheidung (Symbolfoto: Flux gen.)

Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hatte nach einer Strafanzeige wegen Körperverletzung im häuslichen Bereich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht und einen Strafbefehl gegen den beschuldigten Ehemann beantragt. Das Amtsgericht Kaiserslautern erließ den Strafbefehl, woraufhin der Beschuldigte Einspruch einlegte.

Zeugnisverweigerung und Strafantragsproblematik im Prozess

In der Hauptverhandlung machte die anzeigende Ehefrau von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und nahm zugleich ihren ursprünglichen Strafantrag zurück. Die Staatsanwaltschaft erklärte daraufhin, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht mehr zu bejahen und beantragte die Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO. Das Gericht folgte diesem Antrag und legte der Ehefrau die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten auf.

Rechtliche Bewertung durch das Landgericht

Das Landgericht Kaiserslautern hob auf die sofortige Beschwerde der Ehefrau die Kostenentscheidung des Amtsgerichts auf. In der Begründung stellte das Landgericht klar, dass der ursprüngliche Strafantrag bereits nicht wirksam gestellt worden war. Die Anzeige erfolgte erst im November 2019 für eine Körperverletzung aus dem Juni 2019, womit die dreimonatige Antragsfrist des § 77b StGB bereits abgelaufen war.

Kostentragung bei unwirksamen Strafanträgen

Das Verfahren basierte nach Auffassung des Landgerichts ausschließlich auf der Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 230 StGB. Ein solches Strafverfolgungsinteresse besteht unabhängig vom Verfolgungsinteresse des Verletzten. Das Verfahrenshindernis entstand erst durch die spätere Verneinung des besonderen öffentlichen Interesses in der Hauptverhandlung. Die Kosten waren daher nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

Das Landgericht betonte in seiner Entscheidung die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. Die Beschwerdemöglichkeit ergebe sich aus der Sonderstellung des § 470 StPO, der eine isolierte Entscheidung darstelle. Eine Unanfechtbarkeit wäre zudem nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf rechtliches Gehör vereinbar, da der Strafantragstellerin sonst die einzige Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung einer sie erheblich belastenden Entscheidung genommen würde.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil stellt klar, dass bei verspäteten Strafanträgen die Kosten des Verfahrens nicht dem Antragsteller auferlegt werden können, selbst wenn dieser den Antrag später zurücknimmt. Entscheidend ist, dass ein nach Fristablauf gestellter Strafantrag von Anfang an unwirksam ist und das Verfahren allein auf der Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft basiert. Die Kostenentscheidung gegen einen Strafantragsteller kann zudem auch dann angefochten werden, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung kein Rechtsmittel möglich ist.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Opfer einer Straftat erst nach der dreimonatigen Frist Strafanzeige erstatten, müssen Sie die Verfahrenskosten nicht tragen – auch dann nicht, wenn Sie später Ihren Strafantrag zurücknehmen oder von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Falls ein Gericht Ihnen dennoch die Kosten auferlegt, können Sie dagegen Beschwerde einlegen – unabhängig davon, ob Sie das eigentliche Urteil anfechten können oder nicht. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn Sie vorher nicht über mögliche Kostenfolgen belehrt wurden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die rechtlichen Folgen einer Strafantragsrücknahme für den Antragsteller?

Die Rücknahme eines Strafantrags führt zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen für den Antragsteller.

Kostentragungspflicht

Nach § 470 StPO muss der Antragsteller bei einer Strafantragsrücknahme sämtliche Verfahrenskosten tragen. Dies umfasst sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.

Die Kostenlast kann in zwei Ausnahmefällen anders verteilt werden:

  • Wenn sich der Angeklagte zur Übernahme der Kosten bereit erklärt
  • Wenn es unbillig wäre, die Beteiligten mit den Kosten zu belasten – in diesem Fall trägt die Staatskasse die Kosten

Prozessuale Wirkungen

Die Rücknahme des Strafantrags führt bei Antragsdelikten zu einem Verfolgungshindernis. Das Verfahren muss dann eingestellt werden. Dies gilt jedoch nur für Antragsdelikte wie Beleidigung oder Hausfriedensbruch.

Bei Offizialdelikten wie Diebstahl oder Körperverletzung hat die Rücknahme des Strafantrags keine unmittelbare Wirkung auf das Verfahren. Die Staatsanwaltschaft kann und muss in diesen Fällen das Verfahren auch ohne Strafantrag weiterführen.

Zeitliche Beschränkungen

Die Rücknahme des Strafantrags ist nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens möglich. Nach diesem Zeitpunkt kann der Strafantrag nicht mehr zurückgenommen werden.

Unwiderruflichkeit

Eine einmal erklärte Rücknahme des Strafantrags ist endgültig und kann nicht widerrufen werden. Dies bedeutet, dass nach der Rücknahme keine erneute Strafverfolgung auf Basis desselben Strafantrags möglich ist.


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Welche Rechtsmittel gibt es gegen eine belastende Kostenentscheidung?

Sofortige Beschwerde als Hauptrechtsmittel

Die sofortige Beschwerde ist das zentrale Rechtsmittel gegen belastende Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Für die Einlegung gilt eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Der Beschwerdewert muss dabei mehr als 200 Euro betragen. Diese Wertgrenze bezieht sich auf die streitigen Kosten, also entweder auf abgesetzte Kosten oder auf zu Unrecht festgesetzte Kosten.

Zuständigkeit der Gerichte

Das Gericht der ersten Instanz ist grundsätzlich für die Kostenfestsetzung zuständig. Bei einer sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Amtsgerichts entscheidet das Landgericht, bei Beschwerden gegen das Landgericht ist das Oberlandesgericht zuständig.

Erinnerung als Alternative

Wenn der Beschwerdewert 200 Euro nicht übersteigt, kommt die Erinnerung als Rechtsbehelf in Betracht. Auch für die Erinnerung gilt eine Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung selbst abhelfen oder sie dem Gericht zur Entscheidung vorlegen.

Besonderheiten im Strafverfahren

Im Strafverfahren gelten besondere Regelungen. Bei einer Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Strafantrags kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt hier erst mit der Bekanntmachung oder Zustellung der Entscheidung.

Die Kostenentscheidung im Strafverfahren umfasst nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Kosten der Staatsanwaltschaft, Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.


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Wann trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten bei einer Verfahrenseinstellung?

Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeschuldigten grundsätzlich dann, wenn das Verfahren eingestellt wird, der Angeschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt wird.

Ausnahmen von der Kostentragungspflicht

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch wichtige Ausnahmen, bei denen die Staatskasse die Kosten nicht übernimmt:

  • Wenn der Angeschuldigte die Kosten durch schuldhafte Säumnis selbst verursacht hat
  • Bei einer vorgetäuschten Selbstanzeige
  • Wenn der Angeschuldigte sich selbst wahrheitswidrig belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat
  • Bei Verfahrenseinstellung nach einer vorläufigen Einstellung gemäß § 153a StPO

Ermessensspielraum des Gerichts

Das Gericht kann in bestimmten Fällen nach eigenem Ermessen entscheiden, die Kosten nicht der Staatskasse aufzuerlegen:

  • Bei Einstellungen nach Ermessensvorschriften wie § 153 StPO (Geringfügigkeit) oder § 154 StPO (Teileinstellung bei mehreren Taten)
  • Wenn ein Verfahrenshindernis besteht, das der Angeschuldigte zu verantworten hat

Besondere Konstellationen

Bei der Rücknahme eines Strafantrags gelten spezielle Regelungen:

  • Die Kosten können dem Antragsteller auferlegt werden, wenn er den Strafantrag zurücknimmt
  • Die Staatskasse kann ausnahmsweise die Kosten übernehmen, wenn es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten
  • Wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht hatte und Anklage erhob, kann dies für eine Kostentragung durch die Staatskasse sprechen

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Welche Bedeutung hat das öffentliche Interesse für die Strafverfolgung?

Das öffentliche Interesse stellt das Interesse der Allgemeinheit an einer Strafverfolgung dar und kann sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen entstehen.

Bedeutung bei Antragsdelikten

Bei Antragsdelikten erfolgt eine Strafverfolgung grundsätzlich nur nach Stellung eines Strafantrags durch den Betroffenen. Wenn jedoch ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag tätig werden. Dies gilt beispielsweise bei Delikten von erheblicher Bedeutung oder solchen, die Auswirkungen auf eine Vielzahl von Personen haben.

Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft entscheidet als „Herrin des Verfahrens“ über das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Diese Ermessensentscheidung ist grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung entzogen, solange sie frei von Willkür ist.

Kriterien für das öffentliche Interesse

Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn:

  • der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört wird
  • die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt
  • dem Verletzten wegen persönlicher Beziehungen zum Täter eine Privatklage nicht zugemutet werden kann

Auswirkungen auf das Verfahren

Bei Bagatelldelikten kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Das öffentliche Interesse kann durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, etwa durch Zahlungsauflagen, einen Täter-Opfer-Ausgleich oder Wiedergutmachung.

Bei Privatklagedelikten ermöglicht das öffentliche Interesse der Staatsanwaltschaft, eine öffentliche Klage zu erheben, obwohl diese Delikte normalerweise dem Privatklageweg vorbehalten sind.


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Welche Fristen müssen bei der Stellung eines Strafantrags beachtet werden?

Die Antragsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate. Diese Frist ist zwingend einzuhalten, da eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, nach Fristablauf nicht mehr verfolgt werden kann.

Fristbeginn und Berechnung

Der Fristlauf beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Sie von zwei entscheidenden Faktoren Kenntnis erlangen:

  • der Tat selbst
  • der Person des Täters

Wenn Sie beispielsweise im Januar eine Beleidigung erleiden und erst im Februar den Täter identifizieren können, beginnt die Dreimonatsfrist erst mit Ende Februar zu laufen.

Besondere Fristregeln

Bei mehreren Antragsberechtigten läuft die Frist für jeden gesondert. Ist durch den Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.

Formvorschriften und elektronische Einreichung

Seit dem 17. Juli 2024 kann der Strafantrag auch elektronisch (z.B. per E-Mail) eingereicht werden. Voraussetzung ist, dass Ihre Identität und der Verfolgungswille eindeutig festgestellt werden können. Der Strafantrag muss innerhalb der Frist bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder einem Gericht eingehen.

Folgen der Fristversäumnis

Wird die Dreimonatsfrist versäumt, stellt dies ein endgültiges Verfahrenshindernis dar. Das bedeutet:

  • Die Strafverfolgung ist ausgeschlossen
  • Das Verfahren muss in jedem Stadium eingestellt werden
  • Eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich

Ein Strafantrag kann auch gegen einen noch unbekannten Täter gestellt werden. In diesem Fall wahren Sie die Frist, auch wenn der Täter erst später ermittelt wird.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Sofortige Beschwerde

Ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, das innerhalb einer Woche eingelegt werden muss. Anders als die normale Beschwerde muss sie sofort nach der Entscheidung eingelegt werden und hat meist eine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde wird beim Gericht eingelegt, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Typisches Beispiel: Ein Beschuldigter legt sofortige Beschwerde gegen einen Haftbefehl ein. Geregelt ist die sofortige Beschwerde in §§ 311, 314 StPO.


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Öffentliches Interesse

Ein wichtiges Kriterium in der Strafverfolgung, das die Staatsanwaltschaft prüft. Es liegt vor, wenn die Strafverfolgung über das private Interesse des Opfers hinaus im Interesse der Allgemeinheit geboten ist. Bei häuslicher Gewalt wird es oft bejaht, um Opfer zu schützen. Ohne öffentliches Interesse werden manche Delikte nur auf Antrag verfolgt. Grundlage sind die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV).


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Strafantrag

Eine formelle Erklärung des Opfers oder Berechtigten, dass eine Strafverfolgung gewünscht wird. Muss bei bestimmten Delikten (z.B. einfache Körperverletzung) innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Tat gestellt werden, sonst ist keine Strafverfolgung möglich. Die Frist und weitere Details sind in §§ 77 ff. StGB geregelt. Beispiel: Bei Beleidigung muss das Opfer aktiv einen Strafantrag stellen.


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Zeugnisverweigerungsrecht

Das Recht bestimmter Personen, in einem Strafverfahren die Aussage zu verweigern. Es gilt besonders für nahe Angehörige des Beschuldigten (z.B. Ehepartner, Kinder), um familiäre Bindungen zu schützen. Geregelt in §§ 52-55 StPO. Beispiel: Eine Ehefrau muss gegen ihren Mann nicht aussagen. Das Gericht muss über dieses Recht belehren.


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Einstellung des Verfahrens

Die Beendigung eines Strafverfahrens ohne Urteil. Kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, etwa bei fehlendem öffentlichen Interesse oder Rücknahme des Strafantrags. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 170 StPO (durch Staatsanwaltschaft) oder § 260 StPO (durch Gericht). Bei einer Einstellung trägt meist die Staatskasse die Kosten.


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Verfahrenskosten

Alle im Strafverfahren entstehenden Auslagen und Gebühren, einschließlich Anwaltskosten und Auslagen für Zeugen oder Sachverständige. Die Verteilung richtet sich nach dem Verfahrensausgang. Grundsätzlich trägt der Verurteilte die Kosten (§ 465 StPO), bei Freispruch oder Einstellung die Staatskasse (§ 467 StPO). Die Kostentragung kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 260 Abs. 3 StPO: Diese Vorschrift regelt die Einstellung des Strafverfahrens, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht mehr besteht. Ein solches Interesse kann aufgrund von Rücknahme des Strafantrags oder anderen Umständen entfallen. Im vorliegenden Fall wurde von der Staatsanwaltschaft erklärt, dass das öffentliche Interesse nach der Rücknahme des Strafantrags durch die Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben sei, was zur Einstellung des Verfahrens führte.
  • § 470 StPO: Hier wird die Kostenentscheidung bei der Einstellung des Verfahrens behandelt. Insbesondere wird festgelegt, unter welchen Umständen die Kosten dem Angeklagten oder der Staatskasse auferlegt werden. In diesem Fall beantragte die Staatsanwaltschaft die Kostenübernahme durch die Staatskasse, da das öffentliche Interesse gefehlt habe, was dem Urteil des Amtsgerichts zugrunde lag.
  • § 464 Abs. 3 StPO: Diese Norm regelt das Verfahren für die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen. Es wird klargestellt, dass eine solche Beschwerde statthaft ist, auch wenn die sofortige Beschwerden im Zusammenhang mit der Hauptsache nicht möglich sind. Der Beschwerdeführerin wurde hierdurch der rechtliche Weg eröffnet, um gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts vorzugehen.
  • § 300 StPO: Nach dieser Vorschrift steht dem Strafantragsteller kein Rechtsmittel gegen das Urteil der Hauptsache zu, was die rechtliche Position der Beschwerdeführerin in der Kostenangelegenheit unterstreicht. Da die Hauptsacheentscheidung nicht anfechtbar war, wurde hierdurch die Notwendigkeit einer isolierten Prüfung der Kostenentscheidung in der Beschwerde vom Gericht betont.
  • § 467a Abs. 3 StPO: Diese Regelung bezieht sich auf die Kostenübernahme bei verschiedenen Verfahren. Sie zeigt auf, dass in bestimmten Konstellationen eine Kostenentscheidung isoliert betrachtet werden kann, was für die Entscheidung des LG Kaiserslautern von Bedeutung ist. Das Gericht argumentierte, dass aufgrund der spezifischen Besonderheiten in diesem Fall die Kostenentscheidung dennoch anfechtbar sei.

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Das vorliegende Urteil

LG Kaiserslautern – Az.: 5 Qs 23/21 – Beschluss vom 12.04.2021


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