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Rücknahme eines Strafantrages wegen Beleidigung

OLG Rostock – Az.: 20 Ws 226/17 – Beschluss vom 14.08.2017

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostengrundentscheidung im Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 07.07.2017 wird als unzulässig verworfen.

2. Es wird gemäß § 21 Abs. 1 GKG davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Seine insoweit entstandenen Auslagen hat er jedoch selbst zu tragen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer hat am 22.11.2016 Strafantrag gegen M. L. wegen einer von diesem am selben Tag erfolgten Beleidigung gestellt, woraufhin der Angeklagte vom Amtsgericht Greifswald am 13.03.2017 wegen der angezeigten Tat zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In Reaktion auf seine Ladung als Zeuge zu der auf den 29.06.2017 anberaumten Berufungshauptverhandlung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben an das Landgericht Stralsund vom 30.06.2017 u.a. erklärt: „Jedenfalls ziehe ich meine Anzeige gegen Herrn L. hiermit offiziell zurück.“ Das Landgericht hat diese Erklärung zutreffend als Rücknahme des Strafantrags vom 22.11.2016 gewertet und das Verfahren deshalb mit Beschluss vom 07.07.2017 wegen Fehlens einer zwingenden Verfahrensvoraussetzung (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB) nach § 206a StPO eingestellt und dem Antragsteller gem. § 470 StPO die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

Gegen diese ihm am 12.07.2017 zugestellte Kostengrundentscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 13.07.2017, die am 14.07.2017 beim Landgericht eingegangen ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 08.08.2017 beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel ist entgegen der dem Beschwerdeführer erteilten Rechtsmittelbelehrung und der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft unzulässig.

Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten und Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der das Strafverfahren einstellenden Entscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. So ist es hier.

Mit der Rücknahme seines Strafantrages vom 22.11.2017 hat der Beschwerdeführer eine zwingende Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens selbst beseitigt, das deshalb einzustellen war. Gegen den das Verfahren einstellenden Beschluss steht dem Anzeigenerstatter, der sich – wie hier – dem Verfahren nicht auch als Nebenkläger angeschlossen hat, kein Beschwerderecht zu (vgl. Meyer-Goßner, StPO 60. Aufl., § 206a Rdz. 10 m.w.N.). Folglich kann er auch die nach § 470 StPO zu seinem Nachteil ergangene Kosten- und Auslagenentscheidung nicht anfechten (so mit überzeugender Begründung Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 2 Ws 80/11 –, juris; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2013 – III-2 Ws 545/13 –, juris; a.A. LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 470 Rdn. 16; SK-Degener, StPO, 4. Aufl., § 470 Rdn. 15; KMR-Stöckel, StPO, 45. Lfg., § 470 Rdn. 13; AK-Sättele, StPO, 2. Aufl., § 470 Rdn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 470 Rdz. 8).

Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 470 Satz 1 StPO liegen zweifelsfrei vor. Ein Ausnahmefall nach Satz 2 der Vorschrift ist nicht ersichtlich.

Nachdem dem Antragsteller vom Landgericht eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, wodurch er sich berechtigt glaubte, sofortige Beschwerde einlegen zu können, macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 GKG Gebrauch und sieht davon ab, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 21 GKG Rdz. 30 m.w.N.). Seine eigenen Auslagen hat er jedoch selbst zu tragen.

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (§ 310 Abs. 2 StPO).

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