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Ausgenutzte Angst genügt nicht: Raub scheitert ohne Wegnahmemittel

Zwei Männer im Schlafzimmer, Schläge ins Gesicht, ein blutendes Opfer. Der Besuch galt gar nicht dem Fernseher – doch das Gerät verschwindet trotzdem. Reicht das für einen Raub, wenn die Gewalt ursprünglich einen anderen Grund hatte?
Mann trägt Fernseher aus Wohnung, während eine verletzte Frau verängstigt in der Ecke am Boden kauert.
Ein Mann trägt einen Fernseher durch einen Flur, während eine Frau verängstigt am Boden sitzt. Die Szene wirkt angespannt und emotional. Rechtlich entscheidend für Raub ist der finale Konnex zwischen der Gewaltanwendung und der anschließenden Wegnahme von Eigentum. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 115/23

Das Wichtigste im Überblick

BGH kippt Raub- und Erpressungsverurteilungen, weil die frühere Gewalt nicht mehr aktuell drohte.
  • Der BGH hob K.s Rauburteil im Fall II.1 und R.s Urteil vollständig auf.
  • Er sah keinen aktuellen Drohcharakter mehr, als der Fernseher und das Handy wechselten.
  • Bloße Angst des Opfers reicht nicht. Es braucht eine frische Drohung oder Gewalt.
  • K.s übrige Revision scheiterte. Die Gesamtstrafe fiel mit dem aufgehobenen Fall ebenfalls weg.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 07.11.2023
  • Aktenzeichen: 4 StR 115/23
  • Verfahren: Revision im Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Raub, räuberische Erpressung, gefährliche Körperverletzung
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte bei Raub und Erpressung

Was sind die Voraussetzungen für den Raub nach § 249 StGB?

Ein Mann und seine familiäre Begleiterin drangen gewaltsam in die Wohnung einer Frau ein, misshandelten sie schwer und nahmen später deren Fernseher sowie ein Mobiltelefon an sich. Der Bundesgerichtshof hob am 7. November 2023 (Az. 4 StR 115/23) die daraufhin ergangenen Verurteilungen des Landgerichts Essen wegen schweren Raubes und räuberischer Erpressung teilweise auf und verwies die Sache zurück. Für einen Raub nach § 249 Abs. 1 StGB muss strafrechtlich zwingend Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt werden. Diese erheblichen Nötigungsmittel müssen als Mittel dienen, um die Wegnahme der fremden Sache überhaupt erst zu ermöglichen.

Nötigungsmittel ist dabei der Oberbegriff für jedes Mittel, das den Willen des Opfers beugt – also körperliche Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel wie etwa Verletzungen.

Das Gesetz fordert hierbei einen finalen Konnex zur Vermögensverschiebung. Der Vorsatz eines Täters zur Wegnahme darf folglich nicht erst nach dem Ende der Gewalthandlung gefasst werden. Die Überprüfung des konkreten Falls offenbarte, wie engmaschig diese rechtlichen Vorgaben in der gerichtlichen Praxis ausgelegt werden.

Gewalteskalation in der Wohnung

Die beiden Personen waren in die Wohnung der Geschädigten eingedrungen, um diese wegen eines Verhältnisses mit dem ehemaligen Lebensgefährten der Mutter des Mannes zur Rede zu stellen. Der Haupttäter schlug dem Opfer mehrfach ins Gesicht und gegen den Kopf. Anschließend hielt er der Frau ein Messer in Richtung des Kopfes und drohte, er werde ihren Kindern etwas antun, falls sie erneut um Hilfe rufe. Daraufhin schlug und trat er weiter auf sie ein. Erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt nahm er den Fernseher der Geschädigten an sich. Das Landgericht Essen hatte ihn in der Vorinstanz am 5. Dezember 2022 unter anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Bundesrichter in Karlsruhe mussten nun jedoch bewerten, ob die zuvor eingesetzte Gewalt die spätere Wegnahme des Fernsehers im strafrechtlichen Sinne tatsächlich trug.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das bloße Ausnutzen einer bereits bestehenden Angst des Opfers infolge einer vorangegangenen, zunächst ohne Aneignungsabsicht verübten Gewalttat erfüllt nicht den Tatbestand des Raubes oder der räuberischen Erpressung.
  2. Eine schlüssige Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erfordert im Moment der Wegnahme oder der Forderung ein aktuelles Verhalten, das unmissverständlich verdeutlicht, dass etwaiger Widerstand mit erneuter Gewalt gebrochen wird; eine unkommentierte Wegnahme oder eine rein sachliche Aufforderung zur Herausgabe weisen diesen Erklärungsgehalt nicht auf.
  3. Fällt das Hauptdelikt eines Raubes aufgrund des fehlenden rechtlichen Zusammenhangs zwischen dem Nötigungsmittel und der Vermögensverschiebung weg, führt dies zwingend zur Aufhebung sämtlicher tateinheitlich damit verbundener Schuldsprüche.
Infografik (Gegenüberstellung): Vergleich zwischen straflosem Ausnutzen von Angst und Raub mit aktuellem Drohverhalten.
Schwerer Raubvorwurf: Wenn der finale Zusammenhang fehlt

Wann liegt eine konkludente Drohung nach einer Gewalttat vor?

Eine sogenannte konkludente – also schlüssige – Drohung kann durchaus in der Fortführung von zuvor begonnener Gewalt liegen. Es reicht rechtlich jedoch nicht aus, wenn lediglich die Nachwirkungen eines früher ohne Raubvorsatz eingesetzten Nötigungsmittels andauern. Das Ausnutzen einer bereits entstandenen Angst des Opfers genügt für die Annahme einer strafrechtlichen Drohung ebenfalls nicht. Vielmehr müssen sich aus den konkreten Begleitumständen immer aktuelle Hinweise auf eine erneute Gewaltanwendung ergeben, mit der ein Täter einen möglichen Widerstand brechen will.

Dafür genügt jedoch weder allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, noch das bloße Ausnutzen der durch die vorangegangene Gewaltanwendung entstandenen Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers. – so der Bundesgerichtshof

Wer wegen Raubes angeklagt ist, obwohl die Gewalt ursprünglich anderen Motiven diente, sollte prüfen lassen, ob sich der Tatentschluss zur Wegnahme erst nach der Gewalthandlung bildete. Verteidiger müssen in der Hauptverhandlung gezielt herausarbeiten, dass das Opfer zwar Angst hatte, der Täter diese Angst aber nicht durch aktives Drohverhalten im Moment der Wegnahme aufrechterhielt.

Die unkommentierte Mitnahme des Fernsehers

Die Aktenführung des Landgerichts offenbarte bei der Wegnahme des Bildschirms eine entscheidende Lücke in der Beweiskette. Es wurden keinerlei verbale Äußerungen des Mannes in genau dem Moment festgestellt, als er den Fernseher an sich nahm. Der Täter beschränkte sich beim Abtransport vielmehr auf die bloße körperliche Wegnahmehandlung. Zwar leistete die attackierte Frau keinerlei Gegenwehr, da sie aufgrund der vorangegangenen brutalen Schläge und der Vorhaltung des Messers erheblich um ihr Leben fürchtete. Ohne ein weiteres, feststellbares Drohverhalten des Mannes reichte das bloße Wissen um die Furcht des Opfers dem Revisionsgericht jedoch nicht aus, um den Vorwurf des schweren Raubes lösungslos aufrechtzuerhalten.

Fehlt in den gerichtlichen Feststellungen jede verbale oder körperliche Drohung genau im Moment der Wegnahme, ist der Raubvorwurf angreifbar. Verteidiger sollten das Tatgericht darauf drängen, den konkreten Zeitpunkt der Wegnahme isoliert zu betrachten und festzustellen, ob der Täter in diesem Moment überhaupt ein Nötigungsmittel einsetzte.

Praxis-Hinweis: Finaler Konnex

Der entscheidende Faktor dieses Urteils ist der Zeitpunkt des Tatentschlusses: Die Gewalt oder Drohung muss gezielt eingesetzt werden, um die Wegnahme zu ermöglichen. Wird ein Opfer aus anderen Motiven (etwa einem persönlichen Konflikt) attackiert und der Täter fasst den Entschluss zur Mitnahme fremder Sachen erst im Nachhinein, liegt kein Raub vor. Das bloße Ausnutzen einer bereits erzeugten Angst reicht nicht aus. In der Praxis führt dies oft zur Umqualifizierung in Diebstahl und Körperverletzung, was das Strafmaß erheblich verändern kann.

Wann ist Erpressung ohne Drohung?

Bei der räuberischen Erpressung nach den §§ 253, 255 StGB muss ein Täter zwingend ein Nötigungsmittel einsetzen, um aktiv eine Vermögensverfügung des Opfers herbeizuführen. Wie beim Raub ist auch beim Erpressungsdelikt ein enger finaler Zusammenhang zwischen der angewendeten Gewalt oder der Drohung und der Herausgabe des Gutes gesetzlich vorgeschrieben. Eine verbale Aufforderung zur Herausgabe eines Gegenstandes besitzt für sich genommen noch keinen hinreichenden Erklärungsgehalt, um als Drohung mit einer gegenwärtigen Lebensgefahr zu gelten.

Der Unterschied zum Raub: Beim Raub nimmt der Täter die Sache durch Gewalt selbst an sich, während das Opfer bei der räuberischen Erpressung gezwungen wird, die Sache selbst herauszugeben – es handelt also scheinbar freiwillig, aber unter Druck.

Die Forderung nach dem Mobiltelefon

Die Anwendung dieser strikten Vorgaben entschied über das rechtliche Schicksal der mitangeklagten Frau. Sie hatte den Täter zunächst zurückgehalten, schlug dem Opfer wenig später dann aber selbst mehrfach ins Gesicht, um ihr wegen des familiären Konflikts einen geplanten „Denkzettel“ zu verpassen. Zu einem späteren Zeitpunkt forderte sie die Geschädigte auf, ihr das Mobiltelefon auszuhändigen, was diese aus Angst umgehend tat. Obwohl die Geschädigte zu Protokoll gab, von der Begleiterin lautstark angeschrien worden zu sein, verneinte der Bundesgerichtshof die räuberische Erpressung. Das bloße Anschreien und die Forderung nach dem Handy verströmten nach Auffassung der Richter nicht den zwingenden Erklärungsgehalt, eine andauernde Drohung mit gegenwärtiger Lebensgefahr darzustellen.

Bloßes Anschreien oder eine sachliche Aufforderung zur Herausgabe eines Gegenstandes genügt nach dieser Entscheidung nicht, um eine Drohung mit gegenwärtiger Lebensgefahr zu begründen. Wer wegen räuberischer Erpressung angeklagt ist, sollte prüfen lassen, ob die konkrete Äußerung tatsächlich einen hinreichenden Erklärungsgehalt als Gefahrandrohung hatte oder ob das Opfer die Situation nur subjektiv als bedrohlich empfand.

Zwar hat die Angeklagte damit nach der Gewaltanwendung und vor der Vermögensverfügung eine weitere Handlung vorgenommen. Diesem Verhalten der Angeklagten lässt sich aber ein Erklärungsgehalt, die zuvor eingesetzte Gewalt zur Erzwingung der Vermögensverfügung zu wiederholen, auch unter Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs nicht hinreichend entnehmen. – so der Bundesgerichtshof

Warum hob der BGH das Urteil wegen Raubes teilweise auf?

Ein Strafurteil verliert in der Revisionsinstanz seinen Bestand, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen den Schuldspruch wegen eines Raubdelikts nicht sicher tragen. Ein solcher Rechtsfehler dokumentiert sich stets dann, wenn die verlangte Raubverknüpfung – also der Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme – fehlerhaft belegt ist. Kippt das Hauptdelikt in der gerichtlichen Überprüfung, bedeutet dies konsequent die automatische Aufhebung der tateinheitlich verbundenden Schuldsprüche, wie im vorliegenden Fall der gefährlichen Körperverletzung.

Tateinheit bedeutet: Eine einzige Handlung verletzt gleichzeitig mehrere Strafgesetze – etwa wenn derselbe Faustschlag sowohl eine Körperverletzung als auch das Nötigungsmittel für einen Raub darstellt. Das bedeutet konkret: Fällt der Raubvorwurf in der Revision, kippen automatisch alle tateinheitlich verbundenen Schuldsprüche mit. Auch Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung oder anderer Delikte, die mit dem Raub in Tateinheit standen, werden aufgehoben und müssen neu verhandelt werden. Verteidiger sollten prüfen, ob die Aufhebung des Hauptdelikts weitere Schuldsprüche erfasst, die das Landgericht möglicherweise übersehen hat.

Umfangreiche Verfahrensaufhebung

Das Fehlen der finalen Verknüpfungen zwang den Bundesgerichtshof zu einem deutlichen Eingriff in das ursprüngliche Urteil aus Essen. Die Verurteilung des Haupttäters wegen Raubes im dokumentierten Fall II.1 sowie die Verurteilung seiner Begleiterin wegen räuberischer Erpressung wurden mit allen Feststellungen aufgehoben. Der formelle Ausspruch über die einbezogene Gesamtstrafe des Mannes ließ sich durch diesen erheblichen Wegfall ebenfalls nicht mehr halten. Die betroffene Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, sodass eine andere Strafkammer des Landgerichts nun erneut unter Beachtung der BGH-Vorgaben verhandeln muss. Die weitergehende Revision des Mannes, gerichtet gegen die unbeanstandeten Schuldsprüche wegen Beleidigung, Betrugs und Diebstahls, blieb erfolglos und wurde durch das Gericht verworfen. Die zwei von der Begleiterin ergänzend erhobenen Verfahrensbeanstandungen bedurften aufgrund der weitreichenden Urteilsaufhebung keiner gerichtlichen Befassung mehr.

Was prüfen Verteidiger jetzt?

Der BGH hat mit diesem Urteil vom 7. November 2023 (Az. 4 StR 115/23) seine ständige Rechtsprechung zum finalen Konnex bei Raub und räuberischer Erpressung bekräftigt. Als höchstrichterliche Entscheidung bindet sie alle nachinstanzlichen Gerichte und ist auf sämtliche Fälle übertragbar, in denen Gewalt und Wegnahme zeitlich auseinanderfallen. Scheitert der Nachweis, dass der Täter die Gewalt gezielt einsetzte, um die Wegnahme zu ermöglichen, muss das Tatgericht auf Diebstahl und Körperverletzung erkennen — was das Strafmaß erheblich verändert.

Angeklagte und ihre Verteidiger sollten in vergleichbaren Konstellationen drei Punkte gezielt aufarbeiten: Erstens das ursprüngliche Motiv der Gewalt dokumentieren — etwa einen persönlichen Konflikt oder eine Auseinandersetzung. Zweitens den genauen Zeitpunkt des Wegnahmeentschlusses rekonstruieren und belegen, dass dieser erst nach der Gewalt gefasst wurde. Drittens prüfen, ob im Moment der Wegnahme oder der Vermögensverfügung eigenständige Drohhandlungen stattfanden oder lediglich die nachwirkende Angst des Opfers ausgenutzt wurde. Fehlt es an einem dieser Bausteine, ist der Raub- oder Erpressungsvorwurf in der Revision angreifbar.


Raub oder nur nachwirkende Angst? Ihre Verteidigung muss den finalen Konnex prüfen

Das BGH-Urteil zeigt, wie entscheidend der genaue Zeitpunkt des Wegnahmeentschlusses ist: Fehlt die zielgerichtete Drohung im Moment der Wegnahme, wandelt sich der Raubvorwurf in einfachen Diebstahl um. Unsere Rechtsanwälte analysieren die Urteilsfeststellungen gezielt darauf, ob die Gewalt nur nachwirkende Angst ausgenutzt hat. Wir decken Lücken in der Beweiskette auf und erarbeiten die erfolgversprechende Verteidigungsstrategie für die neue Verhandlung.

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Experten-Kommentar

Staatsanwaltschaften klagen bei der Kombination aus Körperverletzung und Wegnahme reflexartig fast immer wegen Raubes an. Sie scheuen oft den Ermittlungsaufwand, die genaue Chronologie und die Gedanken des Beschuldigten präzise zu rekonstruieren. In Ermittlungsakten sehe ich ständig, dass die zeitliche Zäsur zwischen einer Schlägerei und dem späteren Diebstahl einfach ignoriert wird.

Für die Verteidigung liegt genau hier der Hebel, um ein vermeintlich erdrückendes Verfahren massiv zu entschärfen. Entscheidend ist es, das ursprüngliche Motiv – wie einen Beziehungsstreit – von Anfang an sauber zu dokumentieren. Betroffene sollten gezielt Zeugen für den eigentlichen Anlass des Konflikts benennen, um den angeblichen Raubentschluss prozessual zu entkräften.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist es Raub, wenn ich erst nach der Schlägerei entschieden habe, etwas mitzunehmen?

Nein, es liegt kein Raub vor, wenn der Entschluss zur Wegnahme erst nach der Gewaltanwendung gefasst wurde. Für § 249 StGB fehlt dann der erforderliche finale Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme, weil die Gewalt nicht als Mittel zur Vermögensverschiebung eingesetzt wurde.

Raub setzt voraus, dass Gewalt oder Drohung gezielt dazu dient, die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Wird zunächst aus einem persönlichen Konflikt geschlagen oder geprügelt und erst später spontan entschieden, etwas mitzunehmen, ist das Nötigungsmittel rechtlich nicht auf die Wegnahme ausgerichtet. Der spätere Entschluss allein macht die vorherige Schlägerei nicht nachträglich zum Raub. In solchen Fällen kommt regelmäßig eher ein Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung in Betracht, weil die Wegnahme und die Gewalt rechtlich getrennt zu beurteilen sind.

Eine Ausnahme kann nur vorliegen, wenn sich aus den Umständen doch ergibt, dass die Gewalt bereits von Anfang an der Beuteerlangung dienen sollte oder im Moment der Wegnahme noch eine aktuelle Drohkulisse bestand. Entscheidend ist daher der genaue Zeitpunkt des Tatentschlusses und der tatsächlichen Wegnahmehandlung.


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Reicht die bloße Angst des Opfers für eine Verurteilung wegen Raubes aus?

Nein, die bloße Angst des Opfers reicht für eine Verurteilung wegen Raubes nicht aus, wenn der Täter im Moment der Wegnahme nicht aktiv droht. Für § 249 StGB braucht es Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, die die Wegnahme gerade ermöglicht.

Entscheidend ist nicht das subjektive Angstgefühl des Opfers, sondern das objektive Verhalten des Täters in der Sekunde der Wegnahme. Eine bereits durch frühere Gewalt entstandene Furcht genügt nicht, wenn der Täter die Sache später einfach mitnimmt und damit keinen neuen Droherklärungswert setzt. Die Drohung muss aktuell sein und für das Opfer erkennbar bedeuten, dass Widerstand sofort mit erneuter Gewalt gebrochen würde. Schweigt das Opfer aus Angst, ersetzt das daher nicht das fehlende Nötigungsmittel.

Anders liegt es nur, wenn der Täter durch Worte, Gesten oder sein sonstiges Verhalten im Zeitpunkt der Wegnahme deutlich macht, dass die Drohung fortbesteht oder jederzeit wieder Gewalt folgt. Dann kann auch eine konkludente Drohung vorliegen, selbst ohne ausdrückliche Worte.


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Gilt mein Verhalten als Drohung, wenn ich das Opfer beim Wegnehmen nur anschreie?

Nein, bloßes Anschreien oder eine lautstarke Aufforderung zur Herausgabe reicht für sich genommen nicht aus, um eine Drohung mit gegenwärtiger Lebensgefahr bei räuberischer Erpressung anzunehmen. Erforderlich ist ein objektiver Erklärungsgehalt, der dem Opfer erneute Gewalt oder eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben ankündigt.

Räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer mit Gewalt oder mit einer Drohung zur Vermögensverfügung nötigt. Eine bloß wütende, schroffe oder laute Ansprache zeigt zwar Aggression, sagt aber noch nicht, dass bei Widerstand sofort wieder körperliche Gewalt eingesetzt wird. Deshalb genügt auch ein „Denkzettel“-Motiv ohne erkennbare Gewaltandrohung nicht. Entscheidend ist, ob Ihre Worte oder Ihr Verhalten objektiv als Ankündigung einer erneuten körperlichen Einwirkung verstanden werden konnten.

Anders kann es liegen, wenn das Anschreien von konkreten Drohungen, Gesten oder einer fortdauernden Gewaltlage begleitet wird, etwa durch das Vorhalten einer Waffe oder klare Ankündigungen wie „sonst passiert dir etwas“. Maßgeblich ist immer der genaue Wortlaut und die Situation im Moment der Herausgabe.


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Kann ich eine mildere Strafe bewirken, wenn der finale Konnex zur Gewalt fehlt?

Ja, fehlt der finale Konnex zwischen Gewalt und Wegnahme, kann der Raub- oder Erpressungsvorwurf wegfallen und das Strafmaß deutlich sinken. Dann bleibt regelmäßig nur eine Bewertung als Diebstahl und Körperverletzung, was die Strafdrohung erheblich reduziert.

Der Grund liegt darin, dass § 249 StGB und die räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB mehr verlangen als bloße Gewalt oder Angst. Das Nötigungsmittel muss gerade eingesetzt werden, um die Wegnahme oder Herausgabe der Sache zu ermöglichen. Wird das Opfer zunächst aus anderen Motiven attackiert und fasst der Täter den Entschluss zur Mitnahme erst später, fehlt dieser rechtliche Zusammenhang. In der Folge darf das Gericht den Tatvorwurf nicht als Raub oder räuberische Erpressung aufrechterhalten, sondern muss die Tat neu und meist milder einordnen.

Für die Verteidigung ist entscheidend, den Zeitpunkt des Wegnahmeentschlusses und das Verhalten im Moment der Wegnahme genau festzustellen. Nur wenn klar wird, dass keine aktuelle Drohung oder konkludente Gewalt mit Vermögensbezug vorlag, trägt der Angriff auf den Raubvorwurf. Die bloße Kritik an der Gewaltanwendung reicht dafür oft nicht aus.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 4 StR 115/23 – Beschluss vom 07.11.2023




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