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Trunkenheitsfahrt durch das Schieben eines Fahrrades im betrunkenen Zustand

Ein Mann stürzt betrunken mit seinem Fahrrad und wird vom Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr freigesprochen. Das Landgericht Freiburg entschied, dass das Schieben eines Fahrrads, selbst mit 2,3 Promille, nicht unter den Straftatbestand des Führens eines Fahrzeugs fällt. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtliche Grauzone zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer im Straßenverkehr.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Freiburg (Breisgau)
  • Datum: 26.10.2021
  • Aktenzeichen: 11/21 – 10 Ns 530 Js 30832/20
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Strafrecht
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Straßenverkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Der Angeklagte: Ihm wird ursprünglich vom Amtsgericht Emmendingen vorgeworfen, am 09.08.2020 fahruntüchtig aufgrund von Alkoholkonsum mit einem Fahrrad gefahren zu sein. Der Angeklagte argumentierte, dass er das Fahrrad lediglich geschoben und nicht geführt habe.
  • Die Staatsanwaltschaft Freiburg: Sie legte dem Angeklagten zur Last, im Zustand der Fahruntüchtigkeit ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt zu haben, basierend auf einer Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Angeklagte besuchte eine private Feier und konsumierte übermäßig Alkohol. Am Morgen des 09.08.2020 versuchte er, mit einem Fahrrad nach Hause zu fahren, stellte jedoch fest, dass er zu betrunken war, um zu fahren, und beschloss, das Fahrrad stattdessen zu schieben. Während des Schiebens kam es zu mehreren Stürzen und schließlich wurde er bewusstlos auf einer Straße gefunden.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob das Schieben eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss als Führen eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB gilt und somit strafbar ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Angeklagte wurde freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass das Schieben eines Fahrrades nicht als Führen im Sinne des § 316 StGB gewertet werden kann. Es folgte der herrschenden Meinung, dass die Gefahrenlage beim Schieben so viel geringer ist, dass solche Verhaltensweisen nicht unter den Tatbestand fallen sollten.
  • Folgen: Der Freispruch entlastet den Angeklagten von einer Geldstrafe und überträgt die Verfahrenskosten der Staatskasse. Das Urteil verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Schieben und Führen eines Fahrrads im Zusammenhang mit § 316 StGB.

Betrunken Fahrrad fahren: Rechtliche Konsequenzen und aktuelle Urteile im Fokus

Trunkenheitsfahrten sind nicht nur ein Problem beim Auto fahren, sondern auch beim Fahrrad. Viele Menschen glauben, dass das Schieben eines Fahrrades im betrunkenen Zustand keine rechtlichen Konsequenzen hat. Doch auch Fahrradfahrer müssen die Promillegrenze beachten und riskieren bei Verkehrsrechtsverletzungen empfindliche Strafen. Nach den gesetzlichen Vorgaben gelten auch Fahrraddelikte unter Alkoholeinfluss als strafbar, was bedeutet, dass bereits ab 1,6 Promille und möglicherweise sogar darunter rechtliche Schritte drohen können.

In Anbetracht der steigenden Unfallstatistik beim Fahrradfahren unter Alkohol ist es entscheidend, die rechtlichen Folgen zu kennen. Es ist wichtig, zu wissen, wie sich die Sanktionsbewertung bei Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad gestaltet und welche Bußgelder möglicherweise anfallen. Im Folgenden wird ein aktueller Gerichtsurteil zu diesem Thema vorgestellt und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Fahrrad schieben trotz Alkohol: Kein Straftatbestand nach § 316 StGB

Betrunkener Mann schiebt sein Fahrrad vorsichtig an Hauswand entlang
(Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Mann, der sein Fahrrad mit 2,3 Promille Blutalkohol schob und dabei stürzte, wurde vom Landgericht Freiburg vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr freigesprochen. Das Gericht hob damit ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts Emmendingen auf, das den Mann noch zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 35 Euro verurteilt hatte.

Nächtlicher Heimweg nach Vereinsfeier endet mit Sturz

Der Fall ereignete sich in den frühen Morgenstunden des 9. August 2020. Nach einer privaten Feier im örtlichen Vereinshaus wollte der stark alkoholisierte Mann mit seinem Fahrrad nach Hause fahren. Bereits beim Versuch, das Rad aus dem Fahrradständer zu nehmen, stürzte er. Der Mann erkannte daraufhin seine Fahrunfähigkeit und beschloss, sein Fahrrad die drei bis vier Kilometer bis zu seiner Wohnung zu schieben.

Polizeibeamter findet bewusstlosen Mann auf der Straße

Auf seinem Heimweg kam der Mann mehrfach vom Weg ab. Er stieß zunächst gegen ein Brückengeländer und stürzte später mit seinem Fahrrad eine Böschung hinunter. Das Rad zurücklassend, ging er noch einige Meter weiter, bis er auf der Straße zusammenbrach. Gegen 6:28 Uhr wurde er dort von einem Polizeibeamten bewusstlos aufgefunden. Eine um 7:34 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholwert von 2,3 Promille.

Rechtliche Bewertung des Fahrrad Schiebens

Das Landgericht stellte in seinem Urteil klar, dass das Schieben eines Fahrrads nicht als „Führen eines Fahrzeugs“ im Sinne des § 316 StGB zu werten ist. Zwar wird beim Schieben der Lenker benutzt, wodurch das Zweirad unter eigenverantwortlicher Handhabung durch den öffentlichen Verkehrsraum geleitet wird. Jedoch folgte das Gericht der herrschenden Rechtsmeinung, nach der das Schieben eines Fahrrads aufgrund der deutlich geringeren Gefahrenlage nicht unter den Straftatbestand fällt.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auch auf die Wertungen der Straßenverkehrsordnung, die das Schieben eines Fahrrads den Regelungen des Fußgängerverkehrs unterwirft. Sich betrunken zu Fuß im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen, ist demnach auch dann nicht strafbar, wenn dabei ein Fahrrad geschoben wird. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in beiden Instanzen wurden der Staatskasse auferlegt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Landgericht Freiburg stellt klar, dass das Schieben eines Fahrrads im alkoholisierten Zustand keine Straftat nach § 316 StGB darstellt. Die Richter begründen dies mit der deutlich geringeren Gefahrenlage im Vergleich zum Fahrradfahren und der rechtlichen Einordnung als Fußgängerverkehr. Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei der Unterscheidung zwischen strafbarem Fahrradfahren und erlaubtem Schieben unter Alkoholeinfluss.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach dem Besuch einer Feier oder eines Restaurants alkoholisiert sind, dürfen Sie Ihr Fahrrad nach Hause schieben, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen – selbst wenn Sie dabei unsicher auf den Beinen sind oder sogar stürzen. Dies gilt auch bei sehr hohen Alkoholwerten wie in diesem Fall mit 2,3 Promille. Sie werden dabei rechtlich als Fußgänger eingestuft. Allerdings ist es wichtig, dass Sie das Fahrrad wirklich nur schieben und nicht zwischendurch aufsteigen und fahren, denn das Fahren unter Alkoholeinfluss bleibt strafbar.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab welcher Promillegrenze ist das Fahrradfahren strafbar?

Beim Fahrradfahren gibt es zwei wichtige Promillegrenzen mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen:

Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille

Ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Das Fahrradfahren ist dann eine Straftat nach § 316 StGB, auch wenn Sie keine Ausfallerscheinungen zeigen oder keinen Unfall verursachen. In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldstrafe, drei Punkten in Flensburg und der Anordnung einer MPU rechnen.

Relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille

Bereits ab 0,3 Promille kann das Fahrradfahren strafbar sein, wenn Sie alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen. Solche Ausfallerscheinungen sind beispielsweise:

  • Schlangenlinien fahren
  • Stürze oder Gleichgewichtsprobleme
  • Alkoholbedingte Unfälle

Besonderheiten bei E-Bikes

Bei E-Bikes mit einer Unterstützung bis 25 km/h gelten die gleichen Promillegrenzen wie beim normalen Fahrrad. Für schnellere E-Bikes, die bis 45 km/h unterstützen, gelten hingegen die strengeren Promillegrenzen wie beim Autofahren.

Rechtliche Konsequenzen

Bei Überschreitung der Promillegrenzen drohen Ihnen:

  • Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts
  • Drei Punkte im Verkehrszentralregister
  • MPU-Anordnung
  • Möglicher Führerscheinentzug bei Nichtbestehen der MPU

Wenn Sie Ihr Fahrrad im betrunkenen Zustand schieben, gilt dies rechtlich als Fußgängerverkehr und ist nicht strafbar.


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Was ist der rechtliche Unterschied zwischen Fahrrad fahren und schieben unter Alkoholeinfluss?

Beim Schieben eines Fahrrads gelten Sie rechtlich als Fußgänger, für den es keine gesetzliche Promillegrenze gibt. Dies unterscheidet sich fundamental vom Fahrradfahren, bei dem Sie als Fahrzeugführer eingestuft werden und bestimmten Promillegrenzen unterliegen.

Rechtliche Situation beim Fahrradfahren

Beim aktiven Fahrradfahren gelten folgende Grenzen:

  • Ab 0,3 Promille liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor, die bei Ausfallerscheinungen strafbar ist
  • Ab 1,6 Promille besteht absolute Fahruntüchtigkeit, die automatisch eine Straftat nach § 316 StGB darstellt

Rechtliche Situation beim Schieben

Das Schieben eines Fahrrads wird nicht als Führen eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB angesehen. Die geringere Gefahrenlage beim Schieben führt dazu, dass diese Handlung aus dem Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr herausfällt.

Mögliche Ausnahmen

Auch beim Schieben können in bestimmten Situationen rechtliche Konsequenzen drohen:

Wenn Sie durch starke Alkoholisierung beim Schieben andere Verkehrsteilnehmer gefährden, etwa durch Torkeln auf die Fahrbahn, kann dies als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gewertet werden.


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Welche Strafen drohen bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad?

Bei Fahrradfahrten unter Alkoholeinfluss gelten unterschiedliche Promillegrenzen mit entsprechenden Konsequenzen. Ab 0,3 Promille liegt eine „relative Fahruntüchtigkeit“ vor. Strafrechtliche Folgen entstehen hier nur bei auffälliger Fahrweise oder wenn ein Unfall verursacht wird.

Die wichtigste Grenze liegt bei 1,6 Promille. Ab diesem Wert wird von einer „absoluten Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen. Dies zieht folgende Konsequenzen nach sich:

Strafrechtliche Folgen

Eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad wird nach § 316 StGB mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Bei Gefährdung anderer Personen oder wertvoller Sachgüter droht nach § 315c StGB sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Verwaltungsrechtliche Konsequenzen

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet ab 1,6 Promille verpflichtend eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an. Bei Verweigerung oder Nichtbestehen der MPU droht der Entzug der Fahrerlaubnis – auch wenn die Trunkenheitsfahrt nur mit dem Fahrrad erfolgte.

Schieben des Fahrrads

Das reine Schieben eines Fahrrads im alkoholisierten Zustand gilt nicht als „Führen eines Fahrzeugs“ im Sinne des § 316 StGB. Allerdings kann bei extremer Alkoholisierung mit Ausfallerscheinungen eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass auch das Schieben eines Fahrrads im stark alkoholisierten Zustand Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen kann.


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Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich alkoholisiert mit dem Fahrrad unterwegs bin?

Sofortmaßnahmen bei Alkoholisierung

Wenn Sie bereits alkoholisiert sind und ein Fahrrad bei sich haben, schieben Sie das Fahrrad. Das bloße Schieben eines Fahrrads gilt rechtlich nicht als Führen eines Fahrzeugs.

Verhalten bei Polizeikontrolle

Bei einer Polizeikontrolle bleiben Sie höflich und ruhig. Verweigern Sie niemals einen Atemalkoholtest, da dies als erschwerender Umstand gewertet werden kann. Sollten Sie bereits durch unsichere Fahrweise aufgefallen sein, kann ab 0,3 Promille eine Straftat vorliegen.

Alternative Transportmöglichkeiten

Rufen Sie ein Taxi oder nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel. Das Fahrrad können Sie am nächsten Tag abholen oder von einer nüchternen Person abholen lassen. Bei Werten ab 1,6 Promille drohen erhebliche Strafen, einschließlich einer MPU-Anordnung.

Präventive Maßnahmen

Planen Sie Ihre Heimreise bereits vor dem Alkoholkonsum. Wenn Sie auf einer Veranstaltung Alkohol trinken möchten, organisieren Sie vorab eine sichere Heimreise ohne Fahrrad. Ab 1,3 Promille und auffälliger Fahrweise droht bereits ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit.


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Welche Rechte habe ich bei einer Polizeikontrolle unter Alkoholeinfluss?

Bei einer Polizeikontrolle unter Alkoholeinfluss müssen Sie nur Ihre Personalien angeben. Dies können Sie durch Vorzeigen Ihres Personalausweises tun.

Alkohol- und Drogentests

Ein freiwilliger Alkoholtest kann von der Polizei angeboten werden. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, einem Schnelltest zuzustimmen. Allerdings können die Beamten bei ausreichenden Verdachtsmomenten eine richterliche Anordnung für eine Blutuntersuchung erwirken.

Aussageverweigerung

Sie haben das Recht zu schweigen und müssen sich nicht zu möglichen Tatvorwürfen äußern. Wenn Sie Ihr Fahrrad geschoben haben, gilt dies als nicht strafbare Handlung, da Sie rechtlich als Fußgänger eingestuft werden. Das Landgericht Freiburg hat bestätigt, dass das Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand keine Straftat darstellt.

Beschlagnahme des Fahrrads

Bei einer Kontrolle unter Alkoholeinfluss kann die Polizei Ihr Fahrrad nur dann beschlagnahmen, wenn es als Beweismittel dient. Sie können jedoch aufgefordert werden, Ihr Fahrrad anzuschließen und den Heimweg zu Fuß anzutreten.

Verwertung der Kontrollergebnisse

Die Fahrerlaubnisbehörde wird bei einem festgestellten Wert ab 1,6 Promille informiert und kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nur mit dem Fahrrad unterwegs waren.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Tagessatz

Ein Tagessatz ist die Berechnungseinheit für Geldstrafen im Strafrecht. Die Höhe eines Tagessatzes orientiert sich am täglichen Nettoeinkommen des Verurteilten und liegt zwischen 1 und 30.000 Euro. Die Anzahl der Tagessätze (mindestens 5, höchstens 360) spiegelt die Schwere der Tat wider. Geregelt ist dies in § 40 StGB.

Ein Beispiel: Bei 30 Tagessätzen à 50 Euro muss der Verurteilte insgesamt 1.500 Euro zahlen. Dies entspricht einem Monatsnettoeinkommen von etwa 1.500 Euro.


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Fahrunfähigkeit

Die Fahrunfähigkeit bezeichnet einen Zustand, in dem eine Person nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Dies kann durch Alkohol (ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit), Drogen oder extreme Übermüdung verursacht werden. Gemäß § 316 StGB ist das Führen eines Fahrzeugs in diesem Zustand strafbar.

Bei Fahrradfahrern liegt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille. Auch darunter kann je nach Einzelfall bereits eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen.


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Promille

Promille bezeichnet im Verkehrsrecht die Menge Alkohol im Blut, gemessen in Gramm pro Kilogramm Blut. Ab bestimmten Grenzwerten drohen rechtliche Konsequenzen: Bei Autofahrern ab 0,5 Promille (Ordnungswidrigkeit, § 24a StVG) bzw. 1,1 Promille (Straftat), bei Radfahrern ab 1,6 Promille.

Beispiel: Eine 0,8 Promille bedeutet 0,8 Gramm Alkohol pro Kilogramm Blut.


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Herrschende Rechtsmeinung

Die herrschende Rechtsmeinung ist die von der Mehrheit der Juristen, insbesondere Richtern und Rechtswissenschaftlern, vertretene Auslegung einer Rechtsfrage. Sie entwickelt sich durch Gerichtsentscheidungen und juristische Fachliteratur und ist, obwohl nicht gesetzlich festgeschrieben, in der Praxis maßgeblich für Rechtsprechung und Rechtsanwendung.

Ein wichtiges Beispiel aus dem Text ist die Einordnung des Fahrrad-Schiebens als Fußgängerverkehr.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 316 StGB (Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr): Dieser Paragraph behandelt die strafrechtlichen Konsequenzen für das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit aufgrund von Alkohol oder anderen Drogen. Die Voraussetzung für die Strafbarkeit ist das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, wobei eine spezifische Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille oder mehr als Anzeichen der Fahruntüchtigkeit angesehen wird. Im konkreten Fall wurde die Frage erörtert, ob das Schieben eines Fahrrads unter diesen Paragraphen fällt.
  • § 25 Abs. 2 StVO (Benutzung von Fahrbahn und Wirtschaftswegen): Dieser Paragraph regelt die Nutzung von Straßen und Wegen und stellt fest, dass Fußgänger und Radfahrer sich vergleichbar verhalten müssen, wenn es um Unfallvermeidung und Sicherheit geht. Der entscheidende Punkt im Fall war, dass das Schieben des Fahrrads nicht als Führen im Sinne der StVO gilt, was die rechtliche Beurteilung zum Vorteil des Angeklagten beeinflusste.
  • § 267 Abs. 4 StPO (Urteilsformel): Dieser Paragraph beschreibt die Anforderungen an die Urteilsverkündung und -begründung, einschließlich der Aufhebung zuvor ergangener Urteile, wenn ein Freispruch erfolgt. Im vorliegenden Fall führte die Anwendung dieses Paragraphen zur Aufhebung des Amtsgerichts-Urteils und zu einem Freispruch des Angeklagten aufgrund unzureichender Beweise für das Fahren mit dem Fahrrad.
  • § 332 StPO (Berufung in der Strafprozessordnung): Hierbei handelt es sich um die Regelungen zur Berufung im Strafrecht, die es ermöglichen, ein erstinstanzliches Urteil anzufechten. Im Fall wurde die Berufung des Angeklagten angenommen und führte zu einer Neubewertung der Beweislage, was letztlich zum Freispruch führte.
  • König in Laufhütte, StGB Leipziger Kommentar, § 315c Rn. 14: Diese juristische Kommentierung liefert eine detaillierte Auslegung des Begriffs „Führen“ im Straßenverkehr und diskutiert die Unterschiede zwischen dem Führen eines Fahrzeugs und dem Schieben eines solchen. Die Sichtweise, dass das Schieben eines Fahrrads als weniger riskant einzustufen ist, spielte eine wesentliche Rolle in der gerichtlichen Bewertung des Verhaltens des Angeklagten und führte zur Entscheidung, dass keine strafbare Handlung vorlag.

Das vorliegende Urteil

LG Freiburg (Breisgau) – Az.: 11/21 – 10 Ns 530 Js 30832/20 – Urteil vom 26.10.2021


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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