Skip to content

Erpressung als Straftat

Bereicherungsabsicht unter rechtswidrigen Drohungen

Es gibt Situationen im Leben eines Menschen, bei denen derjenigen Person durch eine andere Person schlicht und ergreifend keine Wahl gelassen wird. Sei es der Arbeitnehmer, der sich mit der Androhung einer Kündigung als Konsequenz für die Einforderung von gewissen Rechtsansprüchen konfrontiert sieht oder aber der Familienvater, der sich von der Ehefrau trennen will und als Konsequenz den Kindesentzug angedroht bekommt. Rechtlich betrachtet stellen diese beiden Beispielsituation den Tatbestand der Erpressung dar, jedoch gibt es im Hinblick auf die Erpressung an sich sowie deren Folgen eine große Unkenntnis bei den meisten Menschen.

Aus strafrechtlicher Sicht ist die Erpressung die Gewaltandrohung in Verbindung mit einer Bereicherungsabsicht des Täters oder einer dritten Person. Bereits der Versuch einer Erpressung erfüllt einen Straftatbestand und wird dementsprechend bestraft. Die Polizei sowie die jeweiligen Behörden empfehlen stets, nicht auf eine entsprechende Forderung einzugehen, sondern vielmehr den rechtlichen Weg zu bestreiten.

Der Charakter einer Erpressung

Damit die Erpressung aus rechtlicher Sicht einen Straftatbestand erfüllt ist es zwingend erforderlich, dass gewisse Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden. Die rechtliche Grundlage für die Erpressung als Straftatbestand stellt dabei der § 253 Strafgesetzbuch (StGB) dar, welcher die Erpressung als rechtswidrige Tat in Verbindung mit einer Drohung oder Gewalt oder einem empfindlichen Übel definiert, durch welche die erpresste Person zu einer Unterlassung oder Handlung bzw. Duldung genötigt werden soll. Die genötigte Person erleidet durch die Erpressung einen Nachteil, welcher einen Vorteil für den Täter oder einer dritten Person mit sich bringt.

Die Erpressung gem. § 253 StGB grenzt sich durch die Bereicherungsabsicht des Täters oder einer dritten Person von dem Straftatbestand der Nötigung im Sinne des § 240 StGB ab.

Die Voraussetzungen für die Erpressung als Straftatbestand

  • ein Täter drängt ein Opfer durch Drohung oder Gewalt zu einer Duldung, Unterlassung oder klar definierten Handlung
  • der Täter bereichert sich durch die klar definierte Handlung des Opfers oder es wird eine dritte Person bereichert
  • die Handlung gilt als rechtswidrig, sofern die Gewaltanwendung oder Drohung mit der Zielsetzung des angestrebten Zwecks verwerflich ist

Praxisbeispiele für eine Erpressung als Straftatbestand

Räuberische Erpressung
Was Sie über Erpressung wissen sollten – ein Ratgeber zum Strafrecht. (Symbolfoto: Andrey Mihaylov/Shutterstock.com)

Die reine Erpressung an sich kann in der gängigen Praxis sehr vielfältige Formen haben und sich dementsprechend in den verschiedensten Zusammenhängen äußern. So kann ein Täter beispielsweise ein Opfer zu einer bestimmten rechtswidrigen Tat unter Androhung von einer eigenen Täterhandlung zwingen. Der Täter droht damit, gewisse Fotos des Opfers oder auch den Gang zu der Polizei aufgrund eines vermeintlichen Fehlverhaltens des Opfers nicht umzusetzen, wenn das Erpressungsopfer dafür einen Diebstahl für den Täter begeht. Auch die Herausgabe von Wertgegenständen unter Gewaltandrohung erfüllt den Straftatbestand der Erpressung. Nicht selten ist auch die Fallsituation, dass ein Täter ein gewisses Wissen über das Opfer verfügt und für das Schweigen im Zusammenhang mit dem Wissen von dem Opfer Geld erpresst.

Räuberische Erpressung als schwere Straftat

Im Hinblick auf die Erpressungsarten sowie die Schweregrade nimmt der Gesetzgeber jedoch eine Differenzierung vor. Es gibt beispielsweise die räuberische Erpressung, bei welcher ein Opfer von einem Täter mit Gewalt bedroht und zur Herausgabe von Wertgegenständen oder Geld erpresst wird. Die räuberische Erpressung ist eine der bekanntesten Arten einer Erpressung. Dabei geht der Erpresser mit einer konkreten Drohung gegen das Opfer vor, um eine bestimmte Handlung von diesem zu erzwingen. Diese Art der Erpressung ist sehr effektiv, da das Opfer in der Regel Angst vor den Konsequenzen hat, die die Erfüllung der Forderung des Erpressers mit sich bringen würde. Die räuberische Erpressung wird als besonders schwerer Fall der Erpressung angesehen und zieht dementsprechend auch eine sehr schwere Strafe nach sich.

Die Erpressung geht neue (digitale) Wege

In Zeiten der zunehmenden Digitalisierung der Gesellschaft geht auch die Erpressung neue Wege. So kennt der Gesetzgeber mittlerweile sogar die digitale Erpressung als Form der Erpressung. Im Zuge der Cyberkriminalität gilt die digitale Erpressung mittlerweile als Straftat, welche sehr häufig in der gängigen Praxis auftritt. Täter nutzen hierbei die sogenannte Schadsoftware, welche sich auf den Computer eines Opfers installiert und sensible persönliche oder wichtige Daten des Opfers verschlüsselt. Der / die Täter geben die verschlüsselten Daten des Opfers erst dann wieder frei, wenn zuvor ein Lösegeld von dem Opfer gezahlt wurde. Gerade in Zeiten der Kryptowährung und der damit verbundenen gewissen Anonymität ist die strafrechtliche Verfolgung dieser Art der Erpressung nicht gerade einfach.

Sexortion – Eine besondere Form der Erpressung

Zu den ebenfalls sehr häufig auftretenden Formen der Erpressung zählt auch die sogenannte Sexortion. Hierbei gelangt ein Täter in den Besitz von intimen Bildern oder Videos des Opfers und droht dem Opfer damit, diese intimen Bilder bzw. Videos zu veröffentlichen. Nur durch eine Lösegeldzahlung kann das Opfer diese Handlung des Täters verhindern. Die Erpressung an sich muss jedoch nicht immer zwingend von fremden Personen durchgeführt werden, auch innerhalb des familiären Kreises kann es zu Formen der Erpressung kommen. Besonders häufig tritt dabei die sogenannte emotionale Erpressung auf. Beispiele hierfür sind Ehepartner, die im Fall einer Scheidung mit dem Verlust einer Immobilie drohen. Die emotionale Erpressung kann sich auch auf dritte Personen beziehen, wenn beispielsweise im Fall einer Scheidung ein Elternteil die gemeinsamen Kinder nicht mehr sehen darf.

Die emotionale Erpressung mag aus menschlicher Sicht zwar durchaus verwerflich und moralisch fragwürdig sein, einen Straftatbestand gem. § 253 StGB erfüllt diese Form der Erpressung jedoch ausdrücklich nicht.

Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei einer Erpressung?

Sofern der Straftatbestand der Erpressung im Sinne des § 253 StGB erfüllt ist, kommt es im Hinblick auf das Strafmaß auf die Schwere der Tatumstände an. Der Gesetzgeber sieht für eine Erpressung eine Geldstrafe bzw. eine Maximalfreiheitsstrafe von 5 Jahren vor. Der Versuch ist bereits strafbar und eine räuberische Erpressung wirkt sich strafverschärfend auf das Strafmaß aus.

Verjährungsfrist

Auch die Verjährungsfrist im Zusammenhang mit der Erpressung ist abhängig von dem Strafmaß. So gibt es eine 10-jährige Verjährungsfrist für eine Erpressung, deren Strafmaß höher als fünf Jahre ausfällt. Die Verjährungsfrist bei einer Erpressung, deren Strafmaß mit 1 bis 5 Jahren Freiheitsstrafe ausgelegt ist, beträgt fünf Jahre. Für eine Erpressung, welche ein Strafmaß von einem Jahr nach sich zieht, gilt eine dreijährige Verjährungsfrist.

Wie sollte sich ein Opfer verhalten?

Zum Opfer einer Erpressung kann theoretisch jede Person werden. Zwar ist der Umstand stimmig, dass eine Erpressung stets eine emotional außergewöhnliche Situation darstellt, allerdings sollte sich das Opfer nicht auf die Täterforderungen einlassen. Damit eine entsprechende strafrechtliche Verfolgung der Erpressung jedoch möglich ist müssen zwingend Beweise gesammelt werden. Als Beweise können dabei Zeugenaussagen von dritten Personen gelten. Beweise in schriftlicher Form sind natürlich erheblich zielführender. Je nachdem, in welcher Art und Weise die Erpressung durchgeführt wurde, können beispielsweise E-Mails oder auch Chatverläufe mit entsprechendem Bezug zu der Erpressung als Beweise sehr gute Dienste leisten. Hierbei ist es jedoch zwingend erforderlich, dass die entsprechenden Nachrichten bzw. E-Mails auch tatsächlich dem Täter zweifelsfrei zugeordnet werden können. Mit diesen Beweisen sollte dann der Gang zu der Polizei oder zu einem Rechtsanwalt angetreten werden. Auf diese Weise kann dann die strafrechtliche Verfolgung der Erpressung gestartet werden, sodass das Opfer sich aus der emotionalen Zwangslage befreien kann.

Viele Opfer einer Erpressung verspüren Angst. Dies ist natürlich menschlich nachvollziehbar, allerdings sollte diese Angst auf gar keinen Fall lähmend wirken. Die Polizei oder auch ein erfahrener Rechtsanwalt kann diesbezüglich weiterhelfen. Die Angst ist in diesem Fall also kein Grund die Erpressung auf sich sitzen zu lassen. Die Polizei wird in einem Erpressungsfall eine Strafanzeige aufnehmen und die Ermittlungen aufnehmen. Dabei ist es wichtig, dass das Opfer möglichst genaue Angaben machen kann. Auch wenn es sich hierbei um eine schwierige Situation handelt, in der man Angst verspüren kann, ist es wichtig, ruhig zu bleiben und die Fakten zu präsentieren. Nur so kann die Polizei effektiv ermitteln und den Täter überführen.

Abschließend lässt sich sagen, dass Erpressung eine Straftat ist, die mit ernsten Konsequenzen verbunden ist. Es ist wichtig, sich der Schwere der Tat bewusst zu sein und die Folgen für die Opfer zu bedenken, bevor man sich dazu entscheidet, jemandem zu erpressen.

Wir helfen im Strafrecht

Sie sind Opfer einer Erpressung? Oder haben Sie eine Straftat begangen? Wir können helfen. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf das Strafrecht. Wir vertreten Sie vor Gericht und unterstützen Sie bei der Verteidigung Ihrer Rechte. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!