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Öffentlichkeit einer Beleidigung i.S.d. § 185 StGB

Wann beweisen Tattoos tatsächlich eine gefährliche Gesinnung? Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet, wie weit Richter bei der Deutung von Körperkunst gehen dürfen. Es zeigt auch auf, wann eine spontane Beschimpfung als öffentliche Straftat gilt – und damit härter bestraft werden kann.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ss 3/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 11.02.2025
  • Aktenzeichen: 1 Ss 3/25
  • Verfahrensart: Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Staatsanwaltschaft, die Berufung gegen die erstinstanzlichen Urteile einlegte und später die Berufung auf die Strafhöhe beschränkte.
  • Beklagte: Der Angeklagte, der wegen Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen und Beleidigung verurteilt wurde, Berufung und Revision einlegte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht in zwei Fällen wegen Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen und Beleidigung verurteilt. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein. Das Landgericht hob daraufhin die ursprünglichen Urteile auf und verhängte eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe, wogegen der Angeklagte Revision einlegte.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral waren die Fragen, ob die Berufung des Angeklagten wirksam auf die Strafhöhe beschränkt wurde, ob das Landgericht die Einstellung des Angeklagten bei der Strafzumessung richtig bewertet hatte und ob die Beleidigungen als „öffentlich“ im Sinne des Gesetzes einzustufen waren.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
  • Begründung: Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung die angebliche „rechtsradikale Gesinnung“ des Angeklagten nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beurteilt. Zudem wurden die Beleidigungen des Angeklagten fälschlicherweise als „öffentlich“ eingestuft, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. Diese Rechtsfehler im Strafausspruch führten zur Aufhebung des Urteils.
  • Folgen: Das vorherige Urteil ist aufgehoben. Der Fall muss nun von einer anderen Kammer des Landgerichts vollständig neu verhandelt und entschieden werden.

Der Fall vor Gericht


Streit um die gerechte Strafe: Wann eine Beleidigung „öffentlich“ ist und was Tattoos vor Gericht beweisen

Was eine Person denkt oder fühlt, ihre innere Einstellung oder „Gesinnung“, ist für Außenstehende schwer zu beurteilen. Doch genau diese Gesinnung kann in einem Strafverfahren eine Rolle spielen, wenn es um die Höhe der Strafe geht. Aber wo zieht ein Gericht die Grenze zwischen einem zulässigen Rückschluss und einer reinen Vermutung? Und was macht eine Beleidigung, die in einem hitzigen Moment fällt, zu einer schwerwiegenderen „öffentlichen“ Straftat? Mit genau diesen Fragen musste sich das Oberlandesgericht Saarbrücken befassen, nachdem ein Mann wegen der Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole und mehrfacher Beleidigungen verurteilt worden war.

Der Weg des Falles durch die Gerichte

Mann mit Tattoos im Streit mit Polizisten auf einem Bahnhofsplatz, Passanten beobachten.
Mann auf Bahnhof beschimpft Polizisten, zeigt verbotene Tattoos – Konflikt mit Polizei im öffentlichen Raum. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Alles begann mit zwei separaten Urteilen des Amtsgerichts Saarbrücken. Im ersten Verfahren wurde ein Mann wegen des „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ verurteilt. Konkret ging es um Tattoos mit verbotenen Symbolen. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft, also die Anklagebehörde des Staates, legten dagegen Berufung ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, bei dem ein Fall von der nächsthöheren Gerichtsinstanz, hier dem Landgericht, komplett neu verhandelt werden kann, also sowohl die Frage der Schuld als auch die Höhe der Strafe.

Kurz darauf wurde derselbe Mann in einem anderen Verfahren wegen Beleidigung in mehreren Fällen zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Auch hier legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Das Landgericht Saarbrücken entschied daraufhin, beide Fälle miteinander zu verbinden und in einem einzigen Verfahren zu verhandeln. So sollte ein Gesamtbild der Taten entstehen und eine einheitliche Strafe gefunden werden.

Eine wichtige Weichenstellung: Die Beschränkung der Berufung

In der Verhandlung vor dem Landgericht passierte etwas rechtlich Wichtiges. Der Verteidiger des Angeklagten erklärte, dass er die Berufung seines Mandanten auf den sogenannten Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das klingt kompliziert, bedeutet aber etwas Einfaches: Der Angeklagte akzeptierte seine Verurteilung dem Grunde nach. Er stritt also nicht mehr ab, die Taten begangen zu haben. Er war aber mit der Höhe der Strafe nicht einverstanden und wollte, dass das Gericht nur noch darüber neu entscheidet. Man kann sich das so vorstellen: Jemand wird beim zu schnellen Fahren erwischt. Er gibt zu, zu schnell gefahren zu sein (der Schuldspruch), findet aber das Bußgeld viel zu hoch (die Rechtsfolge) und fechtet nur dieses an.

Da auch die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf die Strafhöhe beschränkt hatte, war klar: Das Landgericht durfte die Frage „schuldig oder nicht schuldig?“ gar nicht mehr neu aufrollen. Diese war durch die Urteile des Amtsgerichts bereits rechtskräftig, also endgültig, entschieden. Das Landgericht hatte nur noch eine Aufgabe: eine neue, gerechte Strafe für die feststehenden Taten zu finden. Am Ende erhöhte es die Strafe auf ein Jahr und sechs Monate ohne Bewährung. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision ein. Im Gegensatz zur Berufung wird bei einer Revision der Fall nicht neu verhandelt. Das nächsthöhere Gericht, hier das Oberlandesgericht, prüft das Urteil nur noch auf Rechtsfehler. Es schaut also, ob das Landgericht die Gesetze richtig angewendet hat.

Fehler 1: Die Deutung der Tattoos als Beweis für die Gesinnung

Das Oberlandesgericht fand tatsächlich schwerwiegende Rechtsfehler in der Urteilsbegründung des Landgerichts. Der erste Fehler betraf die Strafzumessung, also die Überlegungen des Gerichts zur Festlegung der Strafhöhe. Das Landgericht hatte bei der Strafe für das Zeigen der verbotenen Tattoos zwar positiv vermerkt, dass der Angeklagte diese inzwischen hatte überstechen lassen. Gleichzeitig meinte das Gericht aber, dass dies keine „ehrlich gemeinte Abkehr von rechtsextremem Gedankengut“ sei.

Aber wie kam das Gericht zu dieser Einschätzung? Es stützte seine Annahme auf die neuen Tattoomotive: eine Bengalo-Fackel und den Fenris-Wolf, eine Figur aus der nordischen Mythologie. Das Landgericht sah darin einen Beleg dafür, dass der Angeklagte weiterhin der Hooligan-Szene nahestehe und sich nicht von seiner rechtsextremen Gesinnung gelöst habe. Und genau hier griff das Oberlandesgericht ein.

Warum diese Schlussfolgerung ein Rechtsfehler war

Ein Gericht muss seine Entscheidungen immer auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage aufbauen. Es darf nicht einfach spekulieren. Das Oberlandesgericht stellte klar: Dass eine Bengalo-Fackel oder der Fenris-Wolf automatisch auf eine rechtsextreme Gesinnung schließen lassen, ist keine allgemein bekannte Tatsache. Es ist auch kein wissenschaftlicher Erfahrungssatz. Das Landgericht hätte also beweisen müssen, warum genau diese Symbole im konkreten Fall ein Beleg für eine solche Einstellung sind. Es hätte zum Beispiel darlegen müssen, dass diese Motive typischerweise und weithin bekannt in der rechtsextremen Szene verwendet werden.

Das ist aber nicht geschehen. Die Schlussfolgerung des Gerichts war daher eine reine Vermutung und keine auf Beweisen beruhende Feststellung. Man kann das mit einem Alltagsbeispiel vergleichen: Nur weil jemand Kleidung einer bestimmten Marke trägt, die auch bei Hooligans beliebt ist, darf ein Gericht nicht automatisch annehmen, dass diese Person ein Hooligan ist. Dafür braucht es konkrete Beweise. Die Urteilsgründe zur Gesinnung des Angeklagten waren somit rechtlich nicht haltbar.

Fehler 2: Die falsche Einordnung der Beleidigungen als „öffentlich“

Der zweite entscheidende Fehler lag in der rechtlichen Bewertung der Beleidigungen. Der Angeklagte hatte Polizisten unter anderem als „Arschloch“, „Wichser“ und „Hurensöhne“ bezeichnet. Das ist unstrittig eine Beleidigung nach § 185 des Strafgesetzbuches. Das Landgericht ging aber noch einen Schritt weiter und wendete einen Qualifikationstatbestand an. Das bedeutet, es sah die Beleidigung als besonders schwerwiegend an, weil sie angeblich „öffentlich“ begangen wurde. Eine öffentliche Beleidigung kann härter bestraft werden als eine, die nur unter vier Augen stattfindet.

Aber was bedeutet „öffentlich“ im juristischen Sinne? Das Oberlandesgericht erklärte das sehr genau.

Wann ist eine Äußerung wirklich öffentlich?

Eine Beleidigung ist nicht schon deshalb öffentlich, weil sie an einem öffentlichen Ort wie einer Straße oder einem Bahnhofsvorplatz stattfindet. Entscheidend ist vielmehr, ob die Äußerung von einem größeren, unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden kann. Es muss sich also um eine unüberschaubare Menge von Menschen handeln, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind.

Bei der ersten Beleidigung waren außer den betroffenen Polizisten gar keine anderen Personen anwesend. Sie konnte also gar nicht öffentlich sein. Bei der zweiten Beleidigung fand die Äußerung zwar auf einem Bahnhofsvorplatz im Beisein einer „etwa zehnköpfigen Gruppe von Saarbrücken-Anhängern“ statt. Doch auch das reichte dem Oberlandesgericht nicht für die Annahme von Öffentlichkeit. Eine Gruppe von zehn Personen ist eine überschaubare, zahlenmäßig bestimmte Gruppe. Es war auch nicht auszuschließen, dass es sich um eine geschlossene Gruppe von Freunden oder Bekannten handelte, die unter sich waren. Damit fehlte es an dem Merkmal, dass ein unbestimmter Personenkreis die Beleidigung hören konnte.

Auch eine Beleidigung „in einer Versammlung“ lag nicht vor. Eine Versammlung erfordert, dass Menschen sich gezielt zu einem gemeinsamen Zweck treffen. Eine lose Gruppe von Fußballfans, die nach einem Spiel zufällig am Bahnhof wartet, ist noch keine Versammlung im rechtlichen Sinne. Da das Landgericht fälschlicherweise von einer öffentlichen Beleidigung ausging, hatte es einen zu hohen Strafrahmen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Es drohte also eine viel höhere Höchststrafe, als das Gesetz für eine einfache Beleidigung vorsieht.

Die Konsequenz: Das Urteil wird aufgehoben

Aufgrund dieser beiden gravierenden Fehler – der spekulativen Bewertung der Gesinnung und der falschen Anwendung des Strafrahmens für eine öffentliche Beleidigung – konnte das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben. Das Oberlandesgericht konnte nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer milderen Strafe gekommen wäre, wenn es die Gesetze korrekt angewendet hätte.

Deshalb hob das Oberlandesgericht das Urteil vollständig auf. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Allerdings muss sich nun eine andere Strafkammer, also eine andere Abteilung mit anderen Richtern, mit dem Fall befassen. Diese Richter müssen nun eine neue Strafe festlegen und dabei die rechtlichen Vorgaben des Oberlandesgerichts beachten: Sie dürfen die Gesinnung des Angeklagten nicht auf bloße Vermutungen über Tattoos stützen und müssen bei den Beleidigungen vom korrekten, niedrigeren Strafrahmen ausgehen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Gerichte ihre Entscheidungen zur Strafhöhe nicht auf Vermutungen stützen dürfen, sondern konkrete Beweise brauchen – so können Tattoos wie eine Bengalo-Fackel oder ein Wolf aus der nordischen Mythologie nicht automatisch als Beweis für eine rechtsextreme Gesinnung gewertet werden. Eine Beleidigung ist nur dann „öffentlich“ und damit härter strafbar, wenn sie vor einem unbestimmten, größeren Personenkreis erfolgt – zehn Fußballfans am Bahnhof reichen dafür nicht aus. Für Betroffene bedeutet das: Gerichte müssen ihre Strafzumessung auf nachvollziehbare Tatsachen stützen und dürfen nicht einfach spekulieren oder falsche Gesetzesstellen anwenden. Das Urteil stärkt die Rechte von Angeklagten, da es klarmacht, dass auch die Strafzumessung strengen rechtlichen Regeln unterliegt und bei Fehlern korrigiert werden muss.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Beleidigung“ im rechtlichen Sinn?

Im rechtlichen Sinne, insbesondere nach § 185 des Strafgesetzbuches (StGB), ist eine Beleidigung ein Angriff auf die Ehre einer anderen Person. Dabei geht es nicht nur darum, dass sich jemand durch eine Äußerung persönlich verletzt oder unangenehm berührt fühlt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Äußerung oder Handlung objektiv dazu geeignet ist, die soziale Geltung, das Ansehen oder die persönliche Würde der betroffenen Person herabzusetzen.

Der Kern: Angriff auf die Ehre

Eine Beleidigung ist die bewusste Kundgabe von Missachtung oder Geringschätzung gegenüber einer anderen Person. Die Ehre im rechtlichen Sinne umfasst dabei sowohl den guten Ruf einer Person in der Gesellschaft (das äußere Ansehen) als auch ihr Selbstwertgefühl und ihre Würde als Mensch (das innere Ansehen). Wenn also jemand absichtlich eine Äußerung tätigt, die darauf abzielt, dieses Ansehen oder die Würde zu mindern, kann eine Beleidigung vorliegen.

Welche Äußerungen können eine Beleidigung sein?

Eine Beleidigung kann in vielerlei Formen auftreten, nicht nur durch Schimpfwörter. Typische Beispiele sind:

  • Worte: Dies umfasst klassische Schimpfwörter („Idiot“, „Arschloch“) genauso wie herabwürdigende Behauptungen oder abfällige Bemerkungen, die die Person in ihrer Ehre verletzen sollen.
  • Gesten: Auch nonverbale Ausdrücke wie der „Stinkefinger“ (Mittelfinger zeigen) oder eine Verhöhnung können als Beleidigung gewertet werden, wenn sie die Missachtung deutlich zum Ausdruck bringen.
  • Handlungen: Das Anspucken einer Person oder andere entwürdigende Handlungen können ebenfalls den Tatbestand der Beleidigung erfüllen.

Für Sie ist wichtig zu verstehen, dass es auf die konkrete Äußerung im jeweiligen Kontext ankommt. Was in einer Situation als harmlos gilt, kann in einer anderen als schwere Beleidigung verstanden werden.

Wann liegt keine Beleidigung vor?

Nicht jede als „unangenehm“ oder „unhöflich“ empfundene Äußerung stellt sofort eine strafbare Beleidigung dar. Das Gesetz schützt die Ehre, aber nicht vor jeder Form der Kritik oder Unhöflichkeit. Eine Beleidigung liegt in der Regel nicht vor, wenn:

  • Es sich lediglich um eine rein sachliche Kritik handelt, selbst wenn diese scharf formuliert ist.
  • Die Äußerung einen allgemeinen Ausdruck der Unzufriedenheit darstellt, der sich nicht spezifisch gegen die Ehre einer bestimmten Person richtet.
  • Die Äußerung im Rahmen einer berechtigten Meinungsäußerung liegt und nicht primär dazu dient, eine Person herabzuwürdigen.

Es geht immer darum, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, die Ehre der betroffenen Person ernsthaft anzugreifen und ob der Äußernde dies auch beabsichtigt hat. Das subjektive Empfinden der Beleidigung ist ein wichtiger Hinweis, aber die juristische Bewertung orientiert sich an den objektiven Kriterien der Ehrverletzung.


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Wann gilt eine Beleidigung als „öffentlich“ und welche Folgen hat das?

Eine Beleidigung gilt im juristischen Sinne als „öffentlich“, wenn sie von einem unbestimmten, nicht überschaubaren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Das bedeutet, dass die Äußerung so erfolgt, dass grundsätzlich jeder, der sich zufällig in der Nähe befindet oder Zugriff auf das Medium hat, davon Kenntnis nehmen könnte. Es kommt also nicht darauf an, wie viele Personen die Beleidigung tatsächlich gehört oder gelesen haben, sondern ob es theoretisch eine größere, nicht fest umrissene Gruppe hätte tun können.

Was bedeutet „öffentlich“ bei einer Beleidigung genau?

Wenn von „öffentlich“ die Rede ist, ist damit nicht zwingend ein „öffentlicher Ort“ gemeint. Eine Beleidigung kann beispielsweise auch im Internet, auf einer Social-Media-Plattform oder in einer großen E-Mail-Verteilerliste als „öffentlich“ gelten, selbst wenn dies von einem privaten Computer aus geschieht. Entscheidend ist die Ausbreitungsmöglichkeit: Die Beleidigung erreicht eine beliebige Vielzahl von Menschen, deren Identität dem Äußernden im Vorfeld nicht bekannt ist und auf die er keinen Einfluss hat.

Stellen Sie sich vor:

  • Sie rufen eine Beleidigung auf einem belebten Marktplatz.
  • Sie posten eine beleidigende Nachricht auf Ihrer öffentlich zugänglichen Social-Media-Seite.
  • Sie äußern sich beleidigend in einer größeren Versammlung, in der Sie die Zuhörer nicht persönlich kennen.

In all diesen Fällen ist die Beleidigung öffentlich, weil eine unbestimmte und nicht überschaubare Anzahl von Personen sie wahrnehmen könnte.

Der Unterschied zur „nicht-öffentlichen“ Beleidigung

Im Gegensatz dazu ist eine Beleidigung „nicht-öffentlich“, wenn sie nur gegenüber einem bestimmten, überschaubaren Personenkreis geäußert wird. Das sind zum Beispiel Äußerungen:

  • Im privaten Gespräch unter vier Augen.
  • In einem geschlossenen Chat mit wenigen, bekannten Teilnehmern.
  • In einem vertraulichen Brief.

Hier kann der Äußernde in der Regel kontrollieren, wer die Beleidigung zur Kenntnis nimmt. Der Personenkreis ist begrenzt und absehbar.

Welche Folgen hat die „Öffentlichkeit“ für die Strafe?

Die Einstufung einer Beleidigung als „öffentlich“ hat erhebliche Auswirkungen auf die mögliche Strafe. Während der Grundtatbestand der Beleidigung nach § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht, wird die Öffentlichkeit als strafschärfendes Merkmal betrachtet.

Für Sie bedeutet das: Eine öffentlich geäußerte Beleidigung wird in der Regel schwerwiegender beurteilt als eine nicht-öffentliche. Die Gerichte berücksichtigen bei der Festlegung des Strafmaßes die potenzielle Breitenwirkung und den damit verbundenen größeren Schaden für die beleidigte Person. Eine öffentliche Beleidigung kann den Ruf einer Person weitreichender und nachhaltiger schädigen. Daher sind die tatsächlich verhängten Strafen für öffentliche Beleidigungen oft deutlich höher als für Beleidigungen, die im privaten Rahmen bleiben. Dies spiegelt sich dann in einer empfindlicheren Geldstrafe oder einer längeren Freiheitsstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens wider.


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Welche Faktoren können die Höhe einer Strafe bei Beleidigungen beeinflussen?

Die Höhe einer Strafe bei Beleidigungen ist nicht fest vorgegeben, sondern hängt von vielen einzelnen Umständen ab, die ein Gericht im Rahmen der sogenannten Strafzumessung sorgfältig abwägt. Dies ist in § 46 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Ziel ist es, eine gerechte und angemessene Strafe für den jeweiligen Fall zu finden, die den Täter und die Tat berücksichtigt.

Schwere der Beleidigung und Umstände der Tat

Ein wesentlicher Faktor ist die Art und Schwere der Beleidigung selbst. Hierbei spielen mehrere Aspekte eine Rolle:

  • Der Inhalt der Äußerung: War die Beleidigung besonders kränkend, herabwürdigend oder gar ehrverletzend? Handelte es sich um ein bloßes Schimpfwort im Eifer des Gefechts oder um eine gezielte, schwere Verunglimpfung?
  • Die Umstände der Äußerung: Wurde die Beleidigung in einem privaten Gespräch geäußert oder öffentlich, beispielsweise im Internet, vor vielen Zeugen oder in den Medien? Eine öffentliche Beleidigung kann, da sie eine größere Wirkung und Verbreitung hat, oft schwerer bestraft werden.
  • Der Anlass der Beleidigung: Gab es eine Provokation seitens des Opfers, oder war die Beleidigung völlig grundlos? Dies kann die Bewertung beeinflussen.

Persönliche Verhältnisse des Täters

Auch die persönlichen Umstände des Täters spielen eine wichtige Rolle bei der Strafzumessung. Das Gericht berücksichtigt dabei sowohl negative als auch positive Aspekte:

  • Beweggründe und Gesinnung: Warum hat der Täter die Beleidigung geäußert? War es aus niederen Beweggründen, aus Wut, Frust oder unter Alkoholeinfluss?
  • Vorstrafen: Hat der Täter bereits ähnliche oder andere Straftaten begangen, kann sich dies strafverschärfend auswirken. Man spricht hier von einer „Wiederholungstat“.
  • Soziale und wirtschaftliche Verhältnisse: Bei einer Geldstrafe wird das Gericht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Täters berücksichtigen, um eine angemessene Tagessatzhöhe zu bestimmen.
  • Nachträgliches Verhalten: Hat der Täter nach der Tat Reue gezeigt, sich entschuldigt, versucht, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen, oder hat er sich glaubhaft von den Ansichten oder Umständen distanziert, die zur Tat geführt haben könnten? Auch eine positive Entwicklung des Täters nach der Tat kann strafmildernd wirken.

Das Gericht wägt all diese Faktoren ab, um eine Strafe zu finden, die den Einzelfall berücksichtigt und verhältnismäßig ist. So kann die Strafe für Beleidigungen von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe reichen, wobei die Geldstrafe der Regelfall ist.


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Dürfen Gerichte bei der Urteilsfindung Vermutungen oder Spekulationen anstellen?

Nein, Gerichte dürfen ihre Urteile nicht auf bloße Vermutungen oder Spekulationen stützen. Die Grundlage jeder gerichtlichen Entscheidung müssen nachweisbare Tatsachen und konkrete Beweise sein. Das ist ein Kernprinzip einer fairen und rechtsstaatlichen Justiz.

Beweise statt Annahmen

Stellen Sie sich vor, Sie möchten jemandem etwas Wichtiges beweisen. Sie würden keine reinen Annahmen machen, sondern Fakten vorlegen, die Ihre Behauptung stützen. Genauso funktioniert es vor Gericht. Ein Gericht muss sich von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugen lassen, und das geht nur durch die sorgfältige Prüfung von Beweismitteln. Dazu gehören zum Beispiel Zeugenaussagen, Dokumente, Sachverständigengutachten oder andere Spuren und Fakten. Die Richterinnen und Richter müssen diese Beweise objektiv und nachvollziehbar würdigen. Das bedeutet, sie prüfen, ob die Beweise wirklich schlüssig sind und die behaupteten Tatsachen belegen. Eine persönliche Deutung oder ein Bauchgefühl der Richter ist keine ausreichende Grundlage für ein Urteil.

Besondere Anforderungen bei persönlichen Merkmalen wie Tattoos

Wenn es um persönliche Merkmale wie Tattoos, Symbole oder bestimmte Kleidungsstile geht, ist die Sache besonders heikel. Diese Dinge allein können nicht automatisch als Beweis für eine bestimmte Gesinnung oder Einstellung herangezogen werden. Ein Gericht darf solche Merkmale nur dann als Beweis werten, wenn es einen klaren, wissenschaftlich belegten oder allgemein anerkannten Zusammenhang gibt, der über eine persönliche Interpretation hinausgeht.

Wenn ein Richter oder eine Richterin ein Tattoo oder Symbol als Beweis heranziehen möchte, muss genau erklärt werden, warum dieses Merkmal für den konkreten Fall relevant ist und welche objektiven Informationen damit verbunden sind. Es reicht nicht aus, wenn das Gericht einfach meint, ein bestimmtes Tattoo „sieht nach etwas aus“ oder „steht für etwas Bestimmtes“, ohne dass dies durch Fakten oder anerkannte Expertenmeinungen belegt werden kann. Kurz gesagt: Der Beweis muss objektiv überprüfbar sein und nicht einfach aus einer persönlichen Einschätzung des Gerichts entstehen. Das sichert, dass Urteile auf einer soliden und unvoreingenommenen Grundlage stehen.


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Kann ein Gerichtsurteil Fehler enthalten und was passiert dann?

Ja, ein Gerichtsurteil kann Fehler enthalten. Obwohl Gerichte mit großer Sorgfalt arbeiten, sind sie von Menschen besetzt, und die Rechtslage sowie die Sachverhalte können sehr komplex sein. Fehler können in verschiedenen Formen auftreten:

Können Urteile Fehler enthalten?

Richterinnen und Richter müssen in jedem Fall die relevanten Gesetze richtig anwenden und die vorgebrachten Beweise, Zeugenaussagen und Dokumente sorgfältig bewerten. Dabei kann es vorkommen, dass:

  • Rechtsfehler passieren: Das Gericht wendet ein Gesetz falsch an, übersieht eine wichtige Gesetzesvorschrift oder interpretiert diese fehlerhaft.
  • Verfahrensfehler vorliegen: Bestimmte Regeln des Gerichtsverfahrens wurden nicht eingehalten, die für das Urteil entscheidend waren.
  • Fehler bei der Beweiswürdigung geschehen: Das Gericht hat Beweise falsch bewertet, wichtige Beweise nicht ausreichend berücksichtigt oder die Schlussfolgerungen aus den Beweisen sind nicht nachvollziehbar.

Für Sie als Beteiligten ist das Gefühl, dass Ihr Fall nicht gerecht behandelt wurde oder Fehler im Urteil vorliegen könnten, sehr belastend. Es ist wichtig zu wissen, dass das Rechtssystem Mechanismen bereithält, um solche Fehler zu überprüfen.

Das Prinzip der Überprüfung: Rechtsmittel

Das deutsche Rechtssystem sieht vor, dass Urteile nicht endgültig sein müssen. Es gibt die Möglichkeit, sogenannte Rechtsmittel einzulegen. Das bedeutet, dass eine höhere Instanz, also ein übergeordnetes Gericht, das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf Fehler überprüft. Stellen Sie sich das wie eine Art Kontrollinstanz vor, die die Arbeit der vorherigen Instanz unter die Lupe nimmt.

Diese Überprüfung durch die höhere Instanz konzentriert sich vor allem auf Rechtsfehler und bestimmte Verfahrensfehler. Es geht dabei nicht immer um eine komplette Neuverhandlung des gesamten Falles von Grund auf, sondern oft um die Frage, ob das Gericht alle Regeln beachtet und die Gesetze korrekt angewendet hat. Die höheren Gerichte prüfen also, ob die rechtlichen Schlussfolgerungen des unteren Gerichts korrekt waren und ob das Verfahren fehlerfrei ablief.

Was geschieht bei festgestellten Fehlern?

Wenn die höhere Instanz feststellt, dass das Urteil der Vorinstanz tatsächlich gravierende Rechtsfehler oder erhebliche Verfahrensmängel enthält, die das Urteil beeinflusst haben, dann wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben. Das bedeutet, es verliert seine Gültigkeit.

Oft wird der Fall dann an das Ausgangsgericht – manchmal auch an eine andere Kammer desselben Gerichts oder eine andere Abteilung, um eine neue, unvoreingenommene Entscheidung zu ermöglichen – zurückverwiesen. Das Gericht muss den Fall dann unter Beachtung der Hinweise und Feststellungen der höheren Instanz erneut verhandeln und eine neue, rechtsfehlerfreie Entscheidung treffen. Es ist auch möglich, dass das höhere Gericht selbst eine neue Sachentscheidung trifft, wenn alle dafür notwendigen Feststellungen bereits getroffen wurden.

Dieser Prozess stellt sicher, dass das Rechtssystem eine Möglichkeit zur Korrektur von Fehlern bietet und die Einhaltung der Gesetze und Verfahrensregeln überprüft wird.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Berufung

Eine Berufung ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil eines Gerichts erster Instanz, bei dem der Fall von einer höheren Instanz vollständig neu geprüft wird. Dabei kann das Berufungsgericht sowohl Tatsachen (z. B. Schuldfrage) als auch Rechtsfragen (z. B. Strafmaß) erneut beurteilen. Im Strafprozess ermöglicht die Berufung also eine neue Verhandlung, in der das Urteil komplett überprüft und ggf. geändert werden kann. Diese Regelung ist in der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere in den §§ 312 ff. StPO, verankert.


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Rechtsfolgenausspruch

Der Rechtsfolgenausspruch beschreibt im Strafverfahren den Teil der gerichtlichen Entscheidung, der sich auf die Festlegung der Strafe bezieht – also das „Wie“ der Bestrafung, zum Beispiel die Höhe der Geldstrafe oder Dauer der Freiheitsstrafe. Er ist abzugrenzen von der Feststellung der Schuld (dem sogenannten Schuldspruch). Wenn bei einer Berufung nur der Rechtsfolgenausspruch angefochten wird, akzeptiert der Angeklagte, dass er die Tat begangen hat, will aber eine andere Strafe erreichen. Beispiel: Jemand gibt zu, die Vorfahrt missachtet zu haben (Schuld), aber ist mit dem Bußgeld nicht einverstanden und möchte, dass dieses neu bestimmt wird.


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Strafzumessung

Die Strafzumessung bezeichnet die gerichtliche Prüfung und Festlegung der konkreten Strafe für eine begangene Straftat. Dabei wägt das Gericht verschiedene Umstände ab, etwa die Schwere der Tat, die Beweggründe des Täters und dessen persönliche Verhältnisse, um eine angemessene Strafe zu finden (§ 46 StGB). Ziel ist es, eine verhältnismäßige Strafe zu verhängen, die sowohl die Tat als auch die Persönlichkeit des Täters berücksichtigt. Beispiel: Zwei Autofahrer überschreiten die Geschwindigkeit, aber wer deutlich schneller war oder bereits Vorstrafen hat, bekommt eine höhere Strafe.


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Qualifikationstatbestand

Ein Qualifikationstatbestand ist eine spezielle, verschärfte Form eines Grundtatbestands im Strafrecht, die zusätzliche Merkmale voraussetzt und deshalb eine strengere Bestrafung ermöglicht. Bei einer Straftat kann also ein „normaler“ Tatbestand durch bestimmte Umstände qualifiziert werden, z. B. eine Beleidigung, die „öffentlich“ erfolgt, oder eine Körperverletzung mit gefährlichen Werkzeugen. Dies führt meist zu einem höheren Strafrahmen gegenüber der Grundtat. Beispiel: Eine Beleidigung ist nach § 185 StGB strafbar, wird sie jedoch „öffentlich“ geäußert, greift eine Qualifikation mit höherem Strafmaß.


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Öffentlichkeit bei einer Beleidigung

Im Strafrecht gilt eine Beleidigung als „öffentlich“, wenn sie von einem unbestimmten, nicht überschaubaren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Entscheidend ist, dass potenziell viele Personen, die miteinander nicht bekannt sind, die Äußerung hören oder sehen können, unabhängig davon, ob sie tatsächlich alle die Äußerung wahrgenommen haben. Im Gegensatz dazu steht eine Beleidigung in einem kleinen, überschaubaren Kreis (etwa ein vertrauliches Gespräch), die nicht als öffentlich gilt. Diese Unterscheidung beeinflusst die Strafhöhe, da öffentliche Beleidigungen in der Regel strenger bestraft werden (§ 185 StGB i.V.m. Qualifikationstatbestand).

Beispiel: Eine Beleidigung in einer vollen Einkaufsstraße gilt als öffentlich; eine Beleidigung hingegen im vertraulichen Gespräch zwischen zwei Freunden ist nicht öffentlich.


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Revision

Die Revision ist ein formelles Rechtsmittel, bei dem nicht der gesamte Sachverhalt neu verhandelt wird, sondern ausschließlich geprüft wird, ob das Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Das heißt, dass höhere Gerichte kontrollieren, ob das Recht richtig angewendet wurde und das Verfahren ordnungsgemäß ablief. Die Revision ändert somit nicht die Tatsachengrundlage, sondern konzentriert sich auf die rechtliche Prüfung (§§ 337 ff. StPO). Wenn Rechtsfehler festgestellt werden, kann das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen werden. Beispiel: Ein Gericht verurteilt jemanden, ohne eine wichtige gesetzliche Ausnahme zu berücksichtigen – das höhere Gericht kann das Urteil deshalb aufheben.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen): Dieser Straftatbestand verbietet das öffentliche Zeigen von Symbolen, die bestimmte verfassungsfeindliche Gruppen kennzeichnen, um deren Verbreitung und Wirkung zu verhindern. Die Vorschrift schützt die demokratische Grundordnung vor deren Untergrabung durch Symbole extremistischer Gruppierungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Angeklagte wurde wegen Tattoos mit verbotenen Symbolen verurteilt, die unter diesen Straftatbestand fallen, sodass die korrekte rechtliche Würdigung und Strafzumessung maßgeblich sind.
  • § 185 StGB (Beleidigung): Regelt die strafrechtliche Ahndung von ehrverletzenden Äußerungen, die die Ehre einer Person angreifen, wobei mehrere Strafrahmen existieren, je nachdem, ob die Beleidigung „öffentlich“ oder in privaten Kreisen erfolgt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die gerichtliche Frage, ob die Beleidigungen an Polizisten als „öffentlich“ gelten und somit eine verschärfte Strafandrohung rechtfertigen, war entscheidend für die Strafzumessung und wurde vom Oberlandesgericht überprüft.
  • § 312 StPO (Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch): Diese Prozessregel erlaubt es, eine Berufung darauf zu beschränken, dass nur die Rechtsfolgen (z.B. Strafhöhe) erneut geprüft werden, während die Schuldfrage als rechtskräftig gilt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft hatten die Berufung nur auf die Strafhöhe beschränkt, wodurch das Landgericht keine erneute Beurteilung der Schuld, sondern nur der Strafe vornehmen durfte.
  • § 335 StPO (Rechtsmittel der Revision): Die Revision überprüft Urteile ausschließlich auf Rechtsfehler, nicht aber den gesamten Sachverhalt; sie dient der einheitlichen Rechtsfortbildung und der Sicherung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht hatte im Revisionsverfahren zu prüfen, ob das Landgericht bei seiner Strafzumessung und Rechtsanwendung Fehler begangen hat, ohne den Sachverhalt neu aufzurollen.
  • Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung: Die Strafzumessung muss auf nachvollziehbaren, bewiesenen Tatsachen beruhen und darf nicht auf bloßen Vermutungen oder Spekulationen basieren, da dies die Willkür ausschließt und Rechtssicherheit schafft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Annahme einer fortbestehenden rechtsextremen Gesinnung allein aufgrund bestimmter Tattoos ohne Beweisgrundlage stellte einen Verstoß gegen diese Grundsätze dar und führte zur Aufhebung des Urteils.
  • § 185 Abs. 3 StGB i.V.m. § 186 StGB (Öffentliche Beleidigung und qualifizierende Umstände): Eine Beleidigung wird härter bestraft, wenn sie „öffentlich“ oder in einer „Versammlung“ begangen wird, wobei „öffentlich“ eine unbestimmte Vielzahl von Personen ohne persönliche Bindung meint. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht präzisierte, dass die Beleidigungen auf einer kleinen, möglicherweise geschlossenen Gruppe nicht als „öffentlich“ gelten, wodurch der höhere Strafrahmen nicht anwendbar war.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 1 Ss 3/25 – Beschluss vom 11.02.2025


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