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Fahrt unter THC-Einfluss: Freispruch nach § 24a StVG in Dortmund

Das Amtsgericht Dortmund sprach einen Autofahrer frei, der nach Cannabiskonsum am Steuer eines Pkws gesessen hatte. Die Blutprobe des Betroffenen hatte eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml ergeben, welche jedoch unter dem neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml lag. Der Freispruch basiert auf dem neuen Grenzwert, der durch das Cannabisgesetz festgelegt wurde.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 729 OWi-251 Js 287/24 -27/24

Freispruch bei Fahren unter Cannabis Einfluss
(Symbolfoto: MStudioImages/Canva)

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Der Betroffene wurde vom Vorwurf des Fahrens unter THC-Einfluss nach § 24a StVG freigesprochen.
  2. Der bisherige Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blut wurde durch einen neuen Wert von 3,5 ng/ml ersetzt.
  3. Die Änderung basiert auf einer Empfehlung einer Expertengruppe im Rahmen der Cannabis-Gesetzgebung.
  4. Der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml THC soll das Risiko einer verkehrssicherheitsrelevanten Wirkung besser abbilden.
  5. Mit 3,1 ng/ml lag der Wert des Betroffenen unterhalb des neuen Grenzwertes, daher der Freispruch.
  6. Das Gericht stuft die Expertenempfehlung als antizipiertes Sachverständigengutachten ein.
  7. Die Risikobewertung für Cannabis änderte sich, der neue Grenzwert ist seit 1.4.2024 maßgeblich.
  8. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten des Betroffenen gemäß gesetzlichen Vorgaben.

THC-Grenzwert klärt Situation: Freispruch nach Cannabis-Konsum am Steuer

Der Konsum von Cannabis ist in Deutschland weiterhin ein kontroverses Thema mit vielen rechtlichen Graubereichen. Insbesondere beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss ist der rechtliche Rahmen komplex und undurchsichtig. Zwar ist das Fahren unter Drogeneinfluss laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) verboten, jedoch fehlt es bislang an klaren Grenzwerten für den Cannabiswirkstoff THC im Blut. Dies führte in der Vergangenheit oft zu Rechtsunsicherheit und uneinheitlichen gerichtlichen Entscheidungen. Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber nun Schritte unternommen, um mehr Klarheit zu schaffen. Das jüngste Urteil eines Amtsgerichts in Dortmund zeigt, wie sich die Rechtslage zum Fahren unter THC-Einfluss weiterentwickelt hat und welche neuen Grenzwerte künftig gelten.

Der Fall vor dem Amtsgericht Dortmund im Detail

Freispruch nach Cannabiskonsum: Grenzwert beim Autofahren entscheidend

In einem Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Dortmund ging es um den Vorwurf des Fahrens unter Drogeneinfluss. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am Steuer eines Pkws gesessen zu haben, obwohl er zuvor Cannabis konsumiert hatte. Eine Blutprobe hatte eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml ergeben. Die zentrale Frage in diesem Fall war, ob der Betroffene den Grenzwert für THC im Blut überschritten hatte, ab dem das Führen eines Kraftfahrzeuges als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG gilt.

THC-Grenzwert für Autofahrer: Rechtsunsicherheit durch fehlende Regelung

Bislang gibt es im Straßenverkehrsgesetz keine konkrete gesetzliche Regelung zum Grenzwert für THC im Blut. Lediglich der Wirkstoff selbst wird in einer Anlage zum § 24a StVG erwähnt. Die Festlegung des Grenzwertes erfolgte in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung unter Zuhilfenahme rechtsmedizinischer Empfehlungen. Dieser Umstand führte zu einer gewissen Rechtsunsicherheit, da die Gerichte je nach Sachlage unterschiedliche Grenzwerte zugrunde legten.

Neuer Grenzwert durch Cannabis-Gesetz

Mit der geplanten Teillegalisierung von Cannabis wurde auch ein neuer Grenzwert für THC im Blut für Autofahrer festgelegt. In § 44 des Cannabisgesetzes (KCanG) wurde eine Expertengruppe beauftragt, bis zum 31. März 2024 einen Grenzwert vorzuschlagen, ab dem das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gewährleistet ist. Die Expertengruppe legte einen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum fest. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat diesen Vorschlag öffentlich bekannt gemacht.

Gerichtlicher Freispruch aufgrund des neuen Grenzwertes

Das Amtsgericht Dortmund stufte die Empfehlung der Expertengruppe als sogenanntes „antizipiertes Sachverständigengutachten“ ein, da es keine anderweitigen Vorschläge oder Kritik seitens Politik, Justiz oder Medizin gab. Es sah daher keinen Grund, den neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml nicht bereits vor dessen offizieller Kodifizierung anzuwenden. Da der THC-Wert des Betroffenen mit 3,1 ng/ml unter dem neuen Grenzwert lag, wurde er freigesprochen. Das Gericht argumentierte, dass sich durch das Cannabisgesetz lediglich die Risikobewertung von Cannabis geändert habe, der rechtliche Rahmen des § 24a StVG jedoch gleichgeblieben sei.

✔ FAQ zum Thema: Cannabis-Grenzwert


Was bedeutet der Begriff „antizipiertes Sachverständigengutachten“?

Der Begriff „antizipiertes Sachverständigengutachten“ bezieht sich auf eine vorweggenommene Experteneinschätzung, die in bestimmten rechtlichen Kontexten die gleiche Wirkung wie ein reguläres Sachverständigengutachten hat. Ein antizipiertes Sachverständigengutachten basiert auf der Annahme, dass Richtlinien, Empfehlungen oder Gutachten, die von einem pluralistisch besetzten Fachgremium entworfen und in einem transparenten Verfahren beschlossen wurden, bei der Beurteilung eines Vorhabens, Prozesses oder einer Anlage den Wert eines hochrangigen Sachverständigengutachtens haben. Von solchen Gutachten wird nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Empfehlungen oder Richtlinien, die als antizipierte Sachverständigengutachten gelten, eine hohe Autorität besitzen und in der Regel von Gerichten oder anderen Entscheidungsträgern als maßgebliche Grundlage für Urteile oder Entscheidungen herangezogen werden. Ein Beispiel hierfür ist die Empfehlung einer Expertengruppe zum THC-Grenzwert im Straßenverkehr, die vom Amtsgericht Dortmund als antizipiertes Sachverständigengutachten behandelt wurde, obwohl die Empfehlung noch nicht offiziell in das Straßenverkehrsgesetz überführt worden war.

Diese Praxis zeigt, wie antizipierte Sachverständigengutachten dazu beitragen können, die Rechtsanwendung zu vereinheitlichen und zu beschleunigen, indem sie eine fundierte und fachlich abgesicherte Basis für rechtliche Entscheidungen bieten, selbst wenn die formale Gesetzgebung noch nicht abgeschlossen ist.


Warum gab es bisher keine einheitliche Rechtsprechung zum THC-Grenzwert beim Autofahren?

Die bisherige Uneinheitlichkeit in der Rechtsprechung zum THC-Grenzwert beim Autofahren in Deutschland resultiert aus dem Fehlen einer konkreten gesetzlichen Vorgabe für einen spezifischen Grenzwert im Straßenverkehrsgesetz. Stattdessen basierte die Festlegung des Grenzwerts auf der Anwendung rechtsmedizinischer Empfehlungen durch die Gerichte, was zu unterschiedlichen Interpretationen und Anwendungen in verschiedenen Fällen führte. Diese Situation führte zu einer Rechtsunsicherheit, da nicht klar definiert war, ab welcher THC-Konzentration im Blut eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit angenommen wird und somit rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Ein weiterer Grund für die bisherige Uneinheitlichkeit ist die individuell stark unterschiedliche Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC) auf verschiedene Personen. Während bei einigen Personen bereits geringe THC-Konzentrationen im Blut zu verkehrsrelevanten Auffälligkeiten führen können, ist dies bei anderen, insbesondere bei regelmäßigen Konsumenten, nicht der Fall. Diese individuellen Unterschiede erschweren die Festlegung eines einheitlichen Grenzwerts, der gerecht und angemessen die Fahrtüchtigkeit beurteilt.

Die Diskussion um die Anpassung des THC-Grenzwerts im Straßenverkehr wurde durch die Cannabis-Legalisierung in Deutschland und die damit einhergehende Notwendigkeit, den rechtlichen Rahmen anzupassen, intensiviert. Eine von Bundesverkehrsminister Volker Wissing eingesetzte Expertenkommission schlug vor, den Grenzwert von 1,0 auf 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum anzuheben. Dieser Vorschlag basiert auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft und soll eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs berücksichtigen, ohne dabei Personen zu sanktionieren, deren Konsum keinen zeitlichen Bezug zum Führen eines Fahrzeugs hat. Die Anpassung des Grenzwerts erfordert eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und soll dazu beitragen, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen und eine einheitlichere Rechtsprechung zu ermöglichen.

Für eine detaillierte Betrachtung der Empfehlungen der Expertenkommission und der geplanten Anpassungen des THC-Grenzwerts im Straßenverkehr siehe die offizielle Mitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: Unabhängige Expertengruppe legt Ergebnis zu THC-Grenzwert im Straßenverkehr vor.


Wie wurde der neue THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml festgelegt?

Der neue THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum wurde durch eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) eingesetzte interdisziplinäre Expertengruppe festgelegt. Diese Gruppe bestand aus Experten aus den Bereichen Medizin, Recht, Verkehr sowie der Polizei und wurde im Rahmen des § 44 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) beauftragt, einen Vorschlag für einen Grenzwert zu erarbeiten. Der Grenzwert sollte bestimmen, ab welcher Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.

Die Empfehlung für den Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum basiert auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft und zielt darauf ab, eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen. Dieser Wert wurde als vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille angesehen, ab der die Fahrsicherheit beeinträchtigt sein kann, liegt aber unterhalb der Schwelle, ab der das Unfallrisiko steigt. Die Festlegung dieses Grenzwerts soll sicherstellen, dass nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung möglich ist.

Zur Einführung des neuen Grenzwerts ist eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes erforderlich. Bis diese Änderung umgesetzt wird, gilt der bisherige Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum. Die Anhebung des Grenzwerts soll dazu beitragen, die Rechtsunsicherheit für Verkehrsteilnehmer zu verringern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, indem eine klarere Abgrenzung zwischen legalem Konsum und Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit geschaffen wird.


Warum wendete das Amtsgericht Dortmund den neuen Grenzwert bereits vor dessen offizieller Kodifizierung an?

Das Amtsgericht Dortmund wendete den neuen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml bereits vor dessen offizieller Kodifizierung an, da es die Empfehlung der Expertengruppe als sogenanntes „antizipiertes Sachverständigengutachten“ einstufte. Das Gericht begründete dies damit, dass der Gesetzgeber gemäß § 44 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) explizit festgelegt habe, wie der THC-Grenzwert im Straßenverkehr anhand des vorliegenden Gutachtens der Arbeitsgruppe Cannabis zu bemessen sei .

Die zentrale Argumentation des Gerichts war, dass keine anderweitigen Vorschläge oder Kritik aus Politik, Justiz, Medizin oder dem Bereich der Polizei vorlagen, die die Empfehlung der Expertengruppe infrage stellten . Daher sah das Gericht keinen Grund, den neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml nicht bereits vor dessen offizieller Umsetzung in das Straßenverkehrsgesetz anzuwenden.

Das Gericht führte weiter aus, dass die Absicht des Gesetzgebers erkennbar sei, den empfohlenen Wert in das Straßenverkehrsgesetz zu übernehmen. Obwohl dieser Plan noch nicht umgesetzt wurde, sprach dies laut Gericht nicht dagegen, die Regelung bereits anzuwenden . Vielmehr habe sich die Risikobewertung bei Cannabis geändert, sodass der neue Grenzwert seit dem 1. April 2024 für gerichtliche Entscheidungen maßgeblich sei .

Durch die Anwendung des neuen Grenzwerts von 3,5 ng/ml sprach das Amtsgericht Dortmund in dem konkreten Fall einen Autofahrer mit einer THC-Konzentration von 3,1 ng/ml frei . Diese Entscheidung reflektiert die veränderte rechtliche Einschätzung von Cannabis im Straßenverkehr und die Absicht einer gerechtere Beurteilung der Fahrtüchtigkeit .


Wie unterscheidet sich der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml THC vom bisherigen Grenzwert?

Der neue THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml unterscheidet sich deutlich vom bisherigen Grenzwert von 1,0 ng/ml. Die wesentlichen Unterschiede sind:

  • Anhebung des Grenzwerts: Der neue Grenzwert liegt bei 3,5 ng THC pro ml Blutserum, während der bisherige Grenzwert bei nur 1,0 ng/ml lag. Dies bedeutet eine Anhebung um mehr als das Dreifache .
  • Anpassung an neuere Studien: Die Expertengruppe begründete den neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml damit, dass dieser Wert besser mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Erkenntnissen zum Unfallrisiko unter Cannabiseinfluss übereinstimmt. Studien zeigen, dass unterhalb von 5 ng/ml das Unfallrisiko nicht signifikant erhöht ist .
  • Vermeidung unverhältnismäßiger Sanktionen: Mit dem alten Grenzwert von 1 ng/ml wurden auch Personen sanktioniert, bei denen der Cannabiskonsum in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt stand. Der neue Grenzwert soll dies vermeiden und nur noch diejenigen bestrafen, bei denen eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung möglich ist .
  • Anpassung an internationale Grenzwerte: Der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml liegt im Bereich vieler anderer Länder wie den Niederlanden (5 ng/ml), Kanada (Anfänger 2 ng/ml, Erfahrene 5 ng/ml) oder einigen US-Bundesstaaten (10 ng/ml) und orientiert sich an aktuellen Erkenntnissen .

Die Anhebung des Grenzwerts auf 3,5 ng/ml soll somit zu einer gerechtere Beurteilung der Fahrtüchtigkeit unter Cannabiseinfluss führen und unverhältnismäßige Strafen für Personen ohne akute Beeinträchtigung vermeiden .


Welche Relevanz hatte der neue Grenzwert für die Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund?

Der neue THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml hatte eine entscheidende Relevanz für den Freispruch des Autofahrers durch das Amtsgericht Dortmund. Die zentralen Punkte sind:

  • Anwendung des neuen Grenzwerts: Das Gericht legte den von der Expertenkommission empfohlenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum bereits vor dessen offizieller Umsetzung zugrunde. Es stufte diesen Wert als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ ein, das gemäß § 44 Konsumcannabisgesetz (KCanG) anzuwenden sei .
  • THC-Wert unterhalb des neuen Grenzwerts: Der Autofahrer wies eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml auf. Dieser Wert lag unterhalb des neuen Grenzwerts von 3,5 ng/ml, den das Gericht als maßgeblich erachtete .
  • Freispruch aufgrund des neuen Grenzwerts: Weil der THC-Wert des Betroffenen den neuen Grenzwert nicht überschritt, sprach das Amtsgericht Dortmund ihn von dem Vorwurf der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG (Fahren unter Wirkung berauschender Mittel) frei .
  • Geänderte Risikobewertung: Das Gericht argumentierte, dass sich durch das Konsumcannabisgesetz zwar die Risikobewertung für Cannabis geändert habe, der rechtliche Rahmen des § 24a StVG jedoch unverändert geblieben sei. Daher sei der neue Grenzwert anzuwenden .

Durch die Anwendung des neuen THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml als Maßstab konnte das Amtsgericht Dortmund den Autofahrer mit 3,1 ng/ml freisprechen. Dies reflektiert die veränderte rechtliche Einschätzung des Cannabiskonsums im Straßenverkehr .



§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph regelt das Verbot des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Betäubungsmitteln wie Cannabis. Der bisherige Grenzwert für THC im Blut lag bei 1,0 ng/ml.
  • Cannabis-Gesetz (KCanG) § 44: Dieser Paragraf sieht vor, dass eine Expertengruppe bis zum 31.03.2024 einen neuen Grenzwert für THC im Blut vorschlagen soll, ab dem das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gewährleistet ist. Die Expertengruppe empfahl einen Wert von 3,5 ng/ml.
  • Antizipiertes Sachverständigengutachten: Das Amtsgericht Dortmund stufte den Vorschlag der Expertengruppe als solch ein Gutachten ein, das auch ohne formale Gesetzesänderung angewendet werden kann, da es keine anderweitigen Vorschläge oder Kritik gab.
  • Änderung der Risikobewertung: Durch das Cannabis-Gesetz hat sich zwar die Risikobewertung von Cannabis geändert, der rechtliche Rahmen des § 24a StVG ist jedoch gleichgeblieben. Deshalb galt der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung.

Thematischer Zusammenhang: Fahrt unter THC-Einfluss: Freispruch nach § 24a StVG in Dortmund.

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