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Corona-Pandemie – Fälschung von Impfausweis

LG Lüneburg – Az.: 111 Qs 76/21 – Beschluss vom 16.12.2021

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 01.12.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 25.11.2021 wird verworfen.

Gründe

I.

Der Beschuldigte ist verdächtig, am 06.11.2021 in der Z. in C. einen gefälschten Impfpass vorgelegt zu haben, um sich ein digitales Impfzertifikat ausstellen zu lassen.

Der von ihm vorgelegte Impfausweis, in den zwei „Covid-19“-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty vom 28.09. (Charge Ch.-B. OL7873) und 29.10.2021 (Charge Ch.- B. ZU4586) eingetragen waren, war mit einem gefälschten Praxisstempel der Praxis für Lungenheilkunde Dr. H. und einer gefälschten Unterschrift versehen. Der Beschuldigte war nach den Bekundungen der Ärztin Dr. H. in dieser Praxis nie Patient und ist dort auch nie geimpft worden. Die misstrauisch gewordene Apothekerin P. machte eine Chargenprüfung, die negativ verlief, und verweigerte die Ausstellung des digitalen Impfzertifikats unter dem Vorwand eines technischen Problems. Sie machte eine Kopie des Impfausweises, wobei sie vorher die Zustimmung des Beschuldigten hierzu eingeholt hatte, und gab ihm den Ausweis wieder heraus. Wegen der Digitalisierung vertröstete sie den Beschuldigten auf den nächsten Tag. Am Folgetag erschien seine Ehefrau zur Abholung des digitalen Impfzertifikats. Sie wurde wegen angeblich weiterer technischer Probleme wiederum auf den nächsten Tag vertröstet. In der Folgezeit erschienen weder der Beschuldigte noch seine Ehefrau in der Apotheke, um das digitale Impfzertifikat doch noch zu erlangen.

Corona-Pandemie - Fälschung von Impfausweis
(Symbolfoto: r.classen/Shutterstock.com)

Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 23.11.2021 die Durchsuchung der Wohnung, vorhandener Geschäftsräume und des sonstigen umfriedeten Besitztums des Beschuldigten sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge und die Beschlagnahme des Impfpasses sowie seines Mobiltelefons und weiterer digitaler und schriftlicher Unterlagen, die auf die Art und Weise der Beschaffung der falschen Impfeinträge schließen lassen, wegen des Tatverdachts einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB beantragt.

Mit Beschluss vom 25.11.2021 hat das Amtsgericht Celle die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass eine Strafbarkeit nach §§ 277, 279 StGB a.F. nicht gegeben sei. Der vorgelegte Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis im Sinne dieser Vorschriften. Die Vorlage erfolgte jedoch gegenüber einer Apotheke, die keine Behörde im strafrechtlichen Sinn sei. Die seit dem 24.11.2021 gültige Neufassung des § 279 StGB finde wegen des Rückwirkungsverbots keine Anwendung. Auch eine Strafbarkeit nach § 267 StGB komme nicht in Betracht, weil diese Regelung durch § 279 StGB, der einen deutlich geringeren Strafrahmen enthalte, verdrängt werde. Auch sei der Beschuldigte keine Person im Sinne des § 75a Abs.1 Nr. 2 IfSG, weshalb auch insoweit keine Strafbarkeit vorliege.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen diesen Beschluss mit Verfügung vom 01.12.2021 Beschwerde eingelegt, weil nach der Gesetzesbegründung nicht von einer Sperrwirkung der §§ 277 bis 279 StGB auszugehen sei und im Übrigen ein Anfangsverdacht gemäß § 275 StGB n.F. wegen der Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen gegeben sei, weil der Beschuldigten jedenfalls seit dem 24.11.2021 den genannten Impfausweis bei sich aufbewahre und ggfs. auch als vermeintlich echten Impfausweis erneut im Rechtsverkehr vorlegen werde.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dies ergänzend damit begründet, dass auch § 275 StGB n.F. nicht greife, weil der von dem Beschuldigten vorgelegte Impfausweis ersichtlich kein Blankett gewesen sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts unbegründet.

Ein Anfangsverdacht für eine Straftat, der die Anordnung einer Durchsuchung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Ein Anfangsverdacht wegen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB besteht nicht. Voraussetzung hierfür wäre, dass durch den Täter ein Gesundheitszeugnis unter der Bezeichnung als Arzt oder approbierte Medizinalperson oder unter dem Namen einer solchen Person erstellt wurde. Dafür, dass der Beschuldigte den von ihm in der Apotheke vorgelegten, gefälschten Impfausweis selbst erstellt hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Dies gilt gleichermaßen für den Tatbestand des Ausstellens falscher Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 StGB. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, scheitert auch eine Anwendung von § 279 StGB a.F. und § 275 StGB. Zwar ist der Beschuldigte höchstwahrscheinlich weiterhin im Besitz des gefälschten Impfausweises. Dass er diesen nach dem 24.11.2021 im Rechtsverkehr vorlegt hat, um sich Privilegien als vermeintlich Geimpfter zu verschaffen, wodurch ein Anfangsverdacht des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 279 StGB gegeben sein könnte, ist eine bloße Mutmaßung, für die es derzeit keine konkreten Anhaltspunkte gibt, zumal dem Beschuldigten bekannt ist, dass dieser gefälschte Impfausweis von der Apothekerin P. kopiert wurde und er in der Z.apotheke nicht weiter wegen der Digitalisierung nachgefragt hat.

Ein Rückgriff auf den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB scheitert nach herrschender Rechtsauffassung, der sich auch die Kammer anschließt, an der Privilegierung der Straftatbestände der §§ 277 bis 279 StGB, die die Fälschung von Gesundheitszeugnissen betreffen. Diese sehen als Strafrahmen nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem oder zwei Jahren vor, während die Urkundenfälschung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist. Zudem gibt es bei den

§§ 277 bis 279 StGB keine Versuchsstrafbarkeit. Täuschungen müssen gegen eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft gerichtet sein. Bei § 277 StGB handelt es sich zudem um ein vollständig zweiaktiges Delikt. Aus alldem ergibt sich eine Sperrwirkung der §§ 277 bis 279 StGB gegenüber der Urkundenfälschung, soweit es um die Fälschung von Gesundheitszeugnissen geht. Für die Sperrwirkung ist es unerheblich, ob es im konkreten Fall zu einer Strafbarkeit nach §§ 277 bis 279 StGB kommt oder nicht. Maßgeblich ist allein, dass ein Gesundheitszeugnis und keine andere Urkunde vorliegt (vgl. hierzu LG Karlsruhe vom 26.11.2021, Az. 19 Qs 90/21 m.w.N. – juris-). Dass § 267 StGB nicht anwendbar ist und es dadurch zu Strafbarkeitslücken kommt, hat letztlich auch der Gesetzgeber so gesehen, weshalb es zu der Neufassung des § 279 StGB kam, die seit dem 24.11.2021 in Kraft getreten ist und das bloße Gebrauchmachen eines falschen Gesundheitszeugnisses zur Täuschung im Rechtsverkehr unter Strafe stellt.

Ein Anfangsverdacht nach anderen Vorschriften ist nicht ersichtlich, auch nicht nach § 75a IfSG in der zur Tatzeit geltenden Fassung.

Zu prüfen ist, ob eine polizeirechtliche Durchsuchungsanordnung nach § 24 NPOG in Betracht kommt. Insoweit ist die Kammer aber nicht zu einer Entscheidung berufen.

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