OLG Jena – Az.: 1 Ws 230/18 – Beschluss vom 06.08.2018 Die sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 05.01.2018 wird auf Kosten der Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die für den Fall der nicht möglichen Beitreibung des Ordnungsgeldes bestimmte Ordnungshaft auf 1 Tag ermäßigt wird. Gründe Die sofortige Beschwerde gegen den am 05.01.2018, dem 4. Hauptverhandlungstag, gegen die Angeklagte erlassenen und verkündeten Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Erfurt ist zulässig, hat aber – mit Ausnahme einer Herabsetzung der ersatzweise zu vollstreckenden Ordnungshaft – in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf die in der – vorab bekannt gegebenen – Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 27.06.2018 umfassend dargestellten zutreffenden Gründe Bezug, die durch die Erwiderung des Verteidigers im Schriftsatz vom 12.07.2018 nicht entkräftet werden. Ergänzend ist auszuführen: In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das demonstrative Sitzenbleiben bei Betreten des Sitzungssaals durch das Gericht zu Beginn einer Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder bei der Verkündung der Urteilsformel ein ungebührliches Verhalten darstellen kann, insbesondere wenn dies trotz mehrfacher Aufforderung des Vorsitzenden in der Absicht geschieht, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen (vgl. etwa OLG Celle, NStZ-RR 2012, 119; OLG Köln, NStZ 2016, 440; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 178n GVG Rdnr. 3). Dass es der Angeklagten, die dieses Verhalten erst ab dem 3. Verhandlungstag der – nach Aussetzung erneut begonnenen – Berufungshauptverhandlung an den Tag legte und trotz mehrfacher Ermahnungen der Vorsitzenden einschließlich der Androhung von Ordnungsmitteln (sowie eines von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bereits am 3. Verhandlungstag gestellten entsprechenden Antrags) am Beginn des 4. Verhandlungstages fortsetzte, gerade darauf ankam, das Gericht einschließlich der ehrenamtlichen Richter zu provozieren bzw. eine nicht (mehr) bestehende Bereitschaft, diese Gerichtspersonen als solche zu respektieren, zu dokumentieren, wird nicht nur aus dem Vorbringen des Verteidigers in dem Erwiderungsschriftsatz vom 12.07.2018, sondern insbesondere auch aus dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem für den 3. Verhandlungstag vorbereiteten und an diesem Tag verlesenen sowie als Anlage zum Protokoll vom 18.12.2018 genommenen Ablehnungsantrag deutlich. Darin wird aus einem näher beschriebenen Verhalten des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft am 2. Verhandlungstag ein vermeintlicher Befangenheitsgrund nicht nur gegenüber der Vorsitzenden, sondern bemerkenswerter Weise auch gegenüber den – an der Verhandlungsführung völlig unbeteiligten – Schöffen hergeleitet, den die Angeklagte durch das demonstrative Sitzenbleiben offenkundig unterstreichen wollte. Dass dies vorsätzlich und schuldhaft erfolgte, steht nach dem vollständig aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlichen und in seiner Gesamtheit zu würdigenden Geschehen außer […]