LG Hamburg – Az.: 711 Ns 45/21 – Urteil vom 29.09.2021 Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 12.05.2021 wie folgt abgeändert: Die Angeklagten werden wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens der Angeklagte V. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 100,- und der Angeklagte K. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 10,- verurteilt. Den Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten, Herr V. in Höhe von € 100,-, Herr K. in Höhe von € 50,- zu zahlen jeweils zum ersten Werktag eines Monats, beginnend dem Monat, der auf die Rechtskraft folgt. Die Führerscheine werden entzogen, die Fahrerlaubnisse für beide Angeklagten entzogen. Im Hinblick auf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird keine Sperre verhängt. Die weitergehende Berufung wird verworfen. Die Angeklagten tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens, die Gebühr wird aber um 2/3 ermäßigt. 2/3 der notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse, im Übrigen tragen sie die Angeklagten. Angewendete Vorschriften: §§ 315d Abs. 1 Nr. 2, 69 StGB Gründe abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO I. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat mit Urteil vom 12. Mai 2021wegen eines unerlaubten Kraftfahrzeugrennens den Angeklagten V. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und den Angeklagten K. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 10,- verurteilt. Außerdem hat es beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezogen und eine Sperre von noch einem Jahr verhängt. Gegen das Urteil richten sich die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Angeklagten, die sie mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt haben. Im tenorierten Umfang hat die Berufung Erfolg gehabt, ein weitergehender Erfolg ist ihr versagt geblieben. II. 1. Der am … 1960 geborene Angeklagte V. ist d. Staatsangehöriger. Er ist verwitwet und hat keine Kinder. Nach seinem Hauptschulabschluss machte er eine Lehre als Maler und Lackierer, wechselte 1990 zur H., wo er noch arbeitet. Er ist dort vornehmlich als Vancarrier beschäftigt und verdient € 3.500,- netto. Er zahlt eine Miete von € 1.200,- sowie € 811,- Leasingrate für seinen Jaguar, den er sich nach dem Tod seiner Frau kaufte und dessen Verkauf er nach Ablauf der Leasingzeit plant. Er ist seit der Entziehung der Fahrerlaubnis am 22. April 2020 darauf angewiesen, dass Arbeitskollegen ihn zur Arbeit mitnehmen und er kann derzeit keine Vancarrier auf dem Gelände fahren, sondern wird anderweitig eingesetzt. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht […]