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Nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen – Polizeiflucht

LG Osnabrück – Az.: 13 Ns/320 Js 19536/20 – 16/20 – Urteil vom 01.03.2021

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts M. vom 22.06.2020 aufgehoben.

Der Angeklagte ist der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen schuldig.

Ihm wird aufgegeben, Arbeitsleistungen im Umfang von 80 Stunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen.

Die Fahrerlaubnis wird entzogen und der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die weitergehende Berufung wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Berufungsgebühr wird jedoch um 20% ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsrechtszug.

Angewendete Vorschriften: § 315d Abs. 1 Nr. 2, §§ 69, 69a StGB, §§ 1, 105 JGG.

Gründe

(abgekürzt gemäß 267 Abs. 4 StPO)

Das Amtsgericht M. hat den Angeklagten mit Urteil vom 22.06.2020 des verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gesprochen und gegen ihn eine in Raten zahlbare Geldauflage von 1.000 € zugunsten der Deutschen Verkehrswacht verhängt. Ferner hat es ihm auferlegt, nach Weisung des Jugendamtes an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen, ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger rechtzeitig ein als Berufung zu behandelndes Rechtsmittel eingelegt.

Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

I.

Der Angeklagte wuchs nach Übersiedlung der Familie in die Bundesrepublik Deutschland bei seinen Eltern in S. auf. Er besuchte dort die Schule und konnte seine Schullaufbahn mit dem Hauptschulabschluss beenden. Dem schloss sich eine Berufsausbildung als Fachkraft für … an, die er im Dezember 2020 erfolgreich beenden konnte. Der Angeklagte, der nach wie vor bei seinen Eltern wohnt, ist zurzeit arbeitslos und hat Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) in ihm noch nicht bekannter Höhe, da dieses noch nicht zur Auszahlung gelangt ist.

Er ist ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 26.01.2021 strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Die verlesene Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 26.01.2021 weist als alleinige Eintragung die in diesem Verfahren erfolgte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO aus, die das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 22.06.2020 ausgesprochen hat.

II.

Nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen – Polizeiflucht
(Symbolfoto: guteksk7/Shutterstock.com)

Der Angeklagte befuhr am 10.01.2020 gegen 22:00 Uhr mit seinem Pkw VW Polo (amtliches Kennzeichen …, Motorleistung 37 kW/50 PS, bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit 151 km/h) in der Ortsmitte der Gemeinde S. die Straßen …, …, … sowie die sich hieran – nach Durchfahren eines Kreiselverkehrs – anschließende vorfahrtsberechtigte S…straße, die bis zur querenden Straße … eine Länge von ca. 500 m aufweist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Streckenführung wird auf den Lageplan Blatt 5 der Verfahrensakte verwiesen.

Als der Angeklagte die S…allee befuhr, beobachteten die mit einem Funkstreifenwagen entgegenkommenden Polizeibeamten … eine auffällige Fahrweise des von dem Angeklagten geführten Pkw, der sich der – aus Sicht des Angeklagten – rechtsseitigen Bordsteinkante stark näherte und diese fast touchierte. Aus diesem Grunde entschlossen sich die Beamten zu einer Kontrolle und wendeten ihr Fahrzeug. Der Angeklagte, der zwischenzeitlich den Kreisverkehr zwischen der S…allee und der Straße … durchfahren hatte, war aufgrund des von ihm beobachteten Wendemanövers des Funkstreifenwagens der Ansicht, dass die Polizeibeamten ihn kontrollieren wollten, weshalb er Gas gab, um den Polizeibeamten zu entkommen. Denn er hatte, nachdem er einige Tage zuvor in eine Verkehrskontrolle geraten war, mit einem seiner „Kumpel“ gewettet, dass er nicht noch einmal von der Polizei angehalten werde.

Der Angeklagte konnte sich durch Überschreiten der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Erfolg den ihn verfolgenden Beamten über die S…straße fahrend entziehen, wobei die Polizeibeamten in dem Bereich der Straßen …/… ca. 80 km/h fuhren, ohne dass ein Aufschließen auf den vorausfahrenden Pkw möglich war. Ein Aufschließen war auch nach Durchfahren des Kreiselverkehrs zwischen den Straßen … und S…straße nicht möglich, obwohl der Funkstreifenwagen bei eingeschaltetem Martinshorn und blauem Rundumlicht laut dessen Tachometer in der Spitze auf bis zu 130 km/h beschleunigt wurde, wobei der das Fahrzeug führende Polizeibeamte im Bereich der einmündenden Querstraßen trotz der Vorfahrtsberechtigung jeweils aus Sicherheitsgründen abbremste.

Der Angeklagte bog mit seinem Pkw am Ende der S…straße nach links in die Straße … ab und geriet damit für die Polizeibeamten außer Sicht, da der Funkstreifenwagen zu diesem Zeitpunkt erst die Hälfte der S…straße befahren hatte. Nach weiteren knapp 100 m bog der Angeklagte nach links in die Straße E… ab, die im ersten Abschnitt nach dem Einbiegen etwa 20-30 m geradeaus führt. Im Bereich dieses geraden Teilstücks ging die im E… wohnende Passantin K. mit ihrem Hund spazieren. Die Passantin hörte den sich mit deutlich wahrnehmbarem Motorgeräusch dem E… annähernden Pkw des Angeklagten, was sie bewog, die Fahrbahn in Richtung des – aus ihrer Sicht und aus Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen – rechten Bürgersteigs zügigen Schrittes zu überqueren. Am Ende dieses geradeaus führenden Teilstücks der Straße E… befindet sich eine T-Kreuzung, an der der Angeklagte nach rechts abbog und seine Fahrt fortsetzte, wobei er diese Kurve zügig, aber ohne weitere Auffälligkeiten wie Wegrutschen oder „quietschende“ Reifen nahm. Kurz vor dem Abbiegemanöver war der Angeklagte an der Passantin K. mit einem Abstand von mindestens 50 cm zur Bordsteinkante vorbeigefahren, wobei sich die Passantin zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Hund an ihrer linken Seite auf dem Bürgersteig befand.

Der Angeklagte verließ im Bereich der Straße E… den bebauten Ortsbereich. Kurze Zeit später konnte er mit seinem Pkw von den ihn verfolgenden Polizeibeamten in der Straße … etwas außerhalb der Wohnbebauung festgestellt werden.

III.

1. Die Fahrt des Angeklagten im Ortskern im Bereich der Straßen … und S…straße stellt sich nicht als verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, der tatbestandlich voraussetzt, dass sich der Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Denn diese Tatbestandsvariante erfasst nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/12964, S. 5) diejenigen Fälle, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Hier ist es jedoch so, dass sich der Angeklagte und die ihn verfolgenden Polizeibeamten tatsächlich unter Beteiligung zweier Fahrzeuge ein Rennen lieferten, nämlich durch seine Flucht bei gleichzeitiger Verfolgung durch die Polizei.

Diese Fälle der sogenannten Polizeiflucht erfüllen nach Auffassung der Kammer die Tatbestandsvariante der Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB. Denn die Polizeiflucht ist – wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, ohne allerdings die Konsequenz der Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB in diesen Fällen zu ziehen – als Wettbewerb oder Leistungsprüfung einzustufen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Juli 2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 –, Rn. 12, juris). Sie ist von einem spezifischen Renncharakter geprägt, in dem sich gerade die in der Gesetzesbegründung genannten besonderen Risiken wiederfinden, auch wenn das Ziel des Wettbewerbs hier nicht im bloßen Sieg, sondern in der gelungenen Flucht liegt. Die risikobezogene Vergleichbarkeit mit den sportlichen Wettbewerben liegt dabei auf der Hand (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 15, juris; zustimmend OLG Köln, Urteil vom 05.05.2020 – III-1 RVs 45/20 –, Rn. 21, juris).

An diesem Rennen hat der Angeklagte auch teilgenommen, weil eine Teilnahme nicht eine vorherige Absprache oder Organisation oder eine bestimmte gefahrene Strecke erfordert (vgl. OLG Hamburg, Beschl. vom 13.03.2018 – 5 RB 2/18, BeckRS 2018, 13170, Rn. 4, beck-online). Sie ist nicht im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB – etwa im Sinne von Anstiftung oder Beihilfe – auszulegen. Erfasst ist vielmehr jede „Tätigkeit derjenigen Kraftfahrzeugführenden, die untereinander den Geschwindigkeitswettbewerb austragen“ (BT-Drucks., a.a.O. S. 5).

Der Wortlaut der Strafvorschrift, die auf die Erfassung aller denkbaren Ausprägungen eines Kraftfahrzeugrennens abzielt (BT-Drucksache a.a.O., S. 6), fordert hierbei nicht, dass alle Teilnehmer unerlaubt handeln. Vielmehr erhält die Tat ihr rechtswidriges Gepräge bereits durch das rechtswidrige Handeln des Angeklagten, der sich unter Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit innerhalb der geschlossenen Ortschaft und der Missachtung der – spätestens durch Einschaltung von Martinshorn und Blaulicht erkennbaren – Aufforderung der Polizeibeamten zum Anhalten mit dem Ziel fortbewegte, schneller als die Polizei zu sein. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Polizeibeamten durch Beschleunigung des Funkstreifenwagens auf bis zu 130 km/h selbst rechtswidrig handelten, etwa weil mit dieser Geschwindigkeit eine nicht mehr hinnehmbare Betriebsgefahr verbunden war.

Diese Wertung findet in der zivilrechtlichen Rechtsprechung der sog. Herausforderungsfälle eine Stütze: Danach haftet der Fahrer eines Kraftfahrzeuges, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung seines Kraftfahrzeuges entzieht, unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns verschuldensabhängig nach § 823 Abs. 1 BGB für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen (BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 43/11 –, BGHZ 192, 261-269; juris), weil der Fliehende durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, so dass der Schaden zu ersetzen ist, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGH, a.a.O., Rn. 8; juris). Flucht und Verfolgung werden (auch) hier haftungsrechtlich zu einem von der Rechtsordnung missbilligten Lebenssachverhalt verknüpft.

2. Der Angeklagte hat in der Straße E… durch die Annäherung an die Zeugin K. und bei deren Passieren hingegen nicht den Tatbestand einer (fahrlässigen) Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nummer 2 lit. d) StGB erfüllt.

Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei dem geradeausführenden Teilstück der Straße, an dessen Ende die Passantin K. auf dem Bürgersteig ging, um eine unübersichtliche Stelle im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB handelte, an der der Angeklagte zu schnell gefahren ist.

Denn jedenfalls ist nicht feststellbar, dass es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist. Beim Vorbeifahren des Angeklagten an der Passantin war diese bereits auf der rechten Seite des rechtsführenden Bürgersteiges, auf dem sie links neben sich ihren Hund führte. Die vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit ließ sich zwar nicht exakt ermitteln, sie war jedoch allenfalls so hoch, dass es ihm jedenfalls noch möglich war, ohne besondere Auffälligkeiten wie Wegrutschen oder „quietschende“ Reifen nach Vorbeifahren an der Passantin rechts abzubiegen, die ihrerseits aufgrund des von ihr wahrgenommenen Herannahen des Pkw nicht gleichsam fluchtartig die Fahrbahn geräumt hatte. Vielmehr sah sie sich durch das lautere Motorengeräusch bei Annäherung des Pkw motiviert, etwas zügiger den Bürgersteig aufzusuchen, so dass der Angeklagte mit seinem Pkw in einem Abstand von mindestens 50 cm zur Bordsteinkante an der sich bereits auf dem Bürgersteig befindlichen Passantin vorbeifuhr. Insgesamt lässt sich damit nicht feststellen, dass ein „Beinahe-Unfall“ vorlag, also eine Situation, in der es rückblickend „gerade noch einmal gut gegangen“ war und in der es nur vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (zu diesem Erfordernis vergleiche statt aller Fischer, StGB, 68. Aufl., § 315c Rn. 15 a).

IV.

Auf den Angeklagten ist Jugendstrafrecht anzuwenden.

Die Verhängung einer Geldauflage erscheint nicht geeignet, um auf den derzeit arbeitslosen Angeklagten erzieherisch einzuwirken, so dass die Kammer gegen ihn eine Arbeitsauflage verhängt hat, die sie mit 80 Stunden für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat, um ihm das Unrecht der Tat vor Augen zu führen.

Weiter hat die Kammer dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein eingezogen (§ 69 Abs. 1 StGB). In der Hauptverhandlung sind keine Umstände zu Tage getreten, die geeignet sind, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB (zur Anwendbarkeit der Regelvermutung im Jugendstrafrecht vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2011 – 1 St OLG Ss 156/11 –, Rn. 13, juris) auch in Ansehung des seit der Tat verstrichenen Zeitraums zu entkräften. Angesichts des in der Tat zum Ausdruck kommenden charakterlichen Defizits, das sicherlich auch jugendtypische Züge trägt, sowie fehlender Anhaltspunkte für eine Nachreifung hält die Kammer den Angeklagten deshalb auch weiterhin für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Bei der gemäß § 69a Abs. 1 StGB zu verhängenden Sperrfrist hat die Kammer deren Dauer aufgrund der bereits seit 22.06.2020 bewirkten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO auf das Mindestmaß von drei Monaten festgesetzt (§ 69 Abs. 4 StGB), da sie die Erwartung hegt, dass von der Verurteilung und der Notwendigkeit, sich erneut um eine Fahrerlaubnis zu bemühen, ein deutliches Signal für eine Nachreifung ausgeht.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Da der Angeklagte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und somit demnächst über liquide Mittel verfügt, hat die Kammer von der Möglichkeit, gemäß § 74 JGG von der Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen, keinen Gebrauch gemacht.

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