Ein vermeintliches Opfer einer falschen Verdächtigung forderte die Zulassung als Nebenkläger, während ein zentraler Zeuge Akteneinsicht verlangte. Das zuständige Gericht lehnte beide Anträge überraschend ab – zum Schutz der Wahrheitsfindung selbst.
Übersicht
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Warum wurde in einem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung die Nebenklage abgelehnt?
- Welche Voraussetzungen müssen für eine Nebenklage erfüllt sein?
- Reicht ein wirtschaftliches Interesse aus, um eine Nebenklage zu rechtfertigen?
- Weshalb wurde dem einzigen Zeugen die Akteneinsicht verweigert?
- In welchem Fall kann ein Gericht die Akteneinsicht für einen Zeugen einschränken?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 32 Cs 217/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Jemand wurde verdächtigt, eine andere Person fälschlicherweise beschuldigt zu haben. Die betroffene Person wollte sich als Kläger im Strafprozess beteiligen, und ein wichtiger Zeuge wollte zudem die Ermittlungsakten einsehen.
- Die Rechtsfrage: Darf eine Person, die fälschlicherweise beschuldigt wurde, als Kläger an einem Strafverfahren teilnehmen, und darf ein Zeuge die Ermittlungsakten einsehen?
- Die Antwort: Nein. Die Teilnahme als Kläger wurde abgelehnt, da die falsche Anschuldigung keine schwere Straftat ist und keine besonderen Schäden nachgewiesen wurden. Dem Zeugen wurde die Akteneinsicht verweigert, um die Glaubwürdigkeit seiner Aussage nicht zu gefährden.
- Die Bedeutung: Gerichte prüfen Anträge zur Beteiligung an Strafverfahren und zur Akteneinsicht streng. Die Sicherstellung einer unvoreingenommenen Wahrheitsfindung hat dabei Vorrang vor persönlichen Informationsinteressen.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Amtsgericht Stralsund (Zweigstelle Bergen auf Rügen)
- Datum: 03.02.2022
- Aktenzeichen: 32 Cs 217/21
- Verfahren: Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Antragstellerin, die sich als geschädigte Person sah, und ein Zeuge namens Herr Berndt. Die Antragstellerin wollte als Nebenklägerin am Verfahren teilnehmen, Herr Berndt wollte Akteneinsicht erhalten.
- Beklagte: Eine Person, gegen die ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung geführt wurde. Ihre Einwände gegen die Anträge wurden vom Gericht geprüft.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Eine Person war wegen falscher Verdächtigung angeklagt. Eine andere Person beantragte, dem Verfahren als Nebenkläger beizutreten und ein Zeuge verlangte Akteneinsicht.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Dürfen sich Geschädigte an einem Strafverfahren beteiligen und darf ein Zeuge vor seiner Aussage die Ermittlungsakten einsehen?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Das Gericht lehnte die Zulassung der Nebenklage ab und wies das Akteneinsichtsgesuch zurück.
- Zentrale Begründung: Das Gericht lehnte die Anträge ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nebenklage nicht vorlagen und die Akteneinsicht die Unvoreingenommenheit des einzigen Zeugen gefährden würde.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Antrag der Nebenklage wurde abgelehnt und dem Zeugen wurde keine Akteneinsicht gewährt.
Der Fall vor Gericht
Warum wurde in einem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung die Nebenklage abgelehnt?
In meiner Kanzlei erlebe ich oft, wie emotional ein Strafverfahren für alle Beteiligten ist. Besonders derjenige, der sich als Opfer einer Straftat sieht, möchte aktiv am Prozess teilnehmen, die Anklage unterstützen und Gerechtigkeit erfahren.

Doch der Weg in den Gerichtssaal ist mit prozessualen Hürden gepflastert. Ein Urteil des Amtsgerichts Stralsund illustriert präzise, warum der Wunsch nach Beteiligung nicht immer mit den strengen Regeln der Strafprozessordnung übereinstimmt. Der Fall drehte sich um den Vorwurf der falschen Verdächtigung. Die Person, die durch diese Verdächtigung geschädigt wurde, beantragte die Zulassung als Nebenkläger. Gleichzeitig forderte ein zentraler Zeuge Einsicht in die Ermittlungsakten. Das Gericht wies beide Anträge zurück. Es zog eine unmissverständliche Linie zwischen den verständlichen Interessen der Betroffenen und dem übergeordneten Ziel eines fairen und unvoreingenommenen Verfahrens.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Nebenklage erfüllt sein?
Der Status eines Nebenklägers ist im deutschen Strafrecht ein mächtiges Instrument. Er verleiht dem Opfer einer Straftat eine prozessuale Stellung, die fast der der Staatsanwaltschaft gleicht. Man erhält weitreichende Rechte – etwa das Recht, Beweisanträge zu stellen, Fragen an Zeugen und Angeklagte zu richten oder ein eigenes Plädoyer zu halten. Genau aus diesem Grund vergibt das Gesetz diesen Status nicht leichtfertig. Die Richter in Stralsund prüften den Antrag anhand der klaren Vorgaben des § 395 der Strafprozessordnung (StPO).
Die Vorschrift kennt im Wesentlichen zwei Wege zur Nebenklage. Der erste Weg führt über den Deliktskatalog des § 395 Absatz 1 StPO. Hier sind schwere Straftaten aufgelistet, die sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter wie das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richten. Wer Opfer einer solchen Tat wird, hat grundsätzlich das Recht, als Nebenkläger aufzutreten. Im vorliegenden Fall war die Sache eindeutig: Der Vorwurf der falschen Verdächtigung findet sich nicht in diesem Katalog. Der erste Weg war damit versperrt.
Der zweite Weg ist flexibler, aber auch anspruchsvoller. Nach § 395 Absatz 3 StPO kann das Gericht die Nebenklage auch bei anderen rechtswidrigen Taten zulassen, wenn dies aus „besonderen Gründen“ zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten geboten erscheint. Hier schaut ein Gericht genau hin. Es prüft, ob der Antragsteller durch die Tat schwere seelische oder körperliche Schäden erlitten hat, die eine aktive Teilnahme am Verfahren rechtfertigen. Der Antragsteller in diesem Fall argumentierte in diese Richtung, konnte aber offenbar keine ausreichend belegten Schäden darlegen. Pauschale Behauptungen genügen den Gerichten hier nicht. Es müssen nachvollziehbare Fakten auf den Tisch, die ein solch tiefgreifendes Schutzbedürfnis untermauern. Das Gericht sah diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an.
Reicht ein wirtschaftliches Interesse aus, um eine Nebenklage zu rechtfertigen?
Ein Argument, das in der Praxis häufig vorgebracht wird, ist das wirtschaftliche Interesse. Der Antragsteller machte geltend, er wolle seine zivilrechtlichen Ansprüche – also Schadensersatz oder Schmerzensgeld – gegen die Angeklagte durchsetzen. Die Teilnahme am Strafverfahren als Nebenkläger würde ihm dabei helfen, die notwendigen Informationen zu sammeln.
Die Richter erteilten dieser Argumentation eine klare Absage. Sie stellten fest, dass das Strafverfahren nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen dient. Dafür gibt es die Zivilgerichtsbarkeit. Das wirtschaftliche Interesse allein begründet kein besonderes Schutzbedürfnis im Sinne der Nebenklageregeln. Das Strafverfahren konzentriert sich auf die Klärung der Schuldfrage und die staatliche Sanktion. Zivilrechtliche Folgen sind davon getrennt zu betrachten und auf einem anderen Spielfeld auszutragen. Die Tür zur Nebenklage blieb für den Antragsteller verschlossen.
Weshalb wurde dem einzigen Zeugen die Akteneinsicht verweigert?
Parallel zum Streit um die Nebenklage spielte sich ein zweiter, prozessual ebenso spannender Konflikt ab. Ein als Zeuge benannter Mann, Herr Berndt, verlangte über seinen Anwalt vollständige Einsicht in die Ermittlungsakte. Er wollte sich auf seine Vernehmung vorbereiten und seine Rechte im Verfahren wahren. Auf den ersten Blick ein legitimes Anliegen. Wer möchte schon unvorbereitet in eine so wichtige Befragung gehen?
Das Gericht sah das anders. Es verweigerte die Akteneinsicht und schob den Riegel vor. Die Begründung dafür liegt im Herzen der Wahrheitsfindung im Strafprozess. Der Fall stand und fiel offenbar mit der Glaubwürdigkeit der Aussagen. Es handelte sich um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Außer dem Zeugen Berndt gab es für den Kern des Geschehens keine weiteren Beweismittel. Seine Aussage war also das Fundament, auf dem das gesamte Urteil gebaut werden musste.
Genau hier erkannte das Gericht eine Gefahr. Gäbe man dem Zeugen vor seiner Vernehmung die komplette Akte in die Hand, wüsste er exakt, was die Angeklagte ausgesagt hat und welche anderen Informationen die Ermittler gesammelt haben. Die Richter befürchteten, dass diese Kenntnis seine Aussage unbewusst oder bewusst beeinflussen könnte. Seine Erinnerung wäre nicht mehr rein, sondern potenziell durch das Wissen aus der Akte „kontaminiert“. Die Unvoreingenommenheit und damit die Verwertbarkeit seiner Aussage stünden auf dem Spiel.
In welchem Fall kann ein Gericht die Akteneinsicht für einen Zeugen einschränken?
Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf § 406e Absatz 2 der Strafprozessordnung. Diese Norm erlaubt es, die Akteneinsicht für den Verletzten – der hier auch Zeuge war – zu versagen, wenn der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Das war hier aus Sicht der Richter der Fall. Die Sachaufklärung, also das oberste Ziel des Verfahrens, hätte Schaden nehmen können.
Dahinter steht ein fundamentaler Gedanke des Prozessrechts, der sich auch in § 58 Absatz 1 StPO widerspiegelt. Zeugen sollen getrennt voneinander vernommen werden. Sie sollen nicht wissen, was der andere gesagt hat. So will das Gesetz verhindern, dass sich Aussagen angeglichen oder strategisch angepasst werden. Das Gericht will die ursprüngliche, unverfälschte Erinnerung jedes einzelnen Zeugen hören.
Im vorliegenden Fall wog das Interesse an einer sauberen Beweiserhebung schwerer als das Informationsinteresse des Zeugen. Da seine Aussage die einzige war, die den Kern des Vorwurfs betraf, war ihre Integrität von höchster Bedeutung. Das Gericht war nicht bereit, dieses Risiko einzugehen. Die Argumentation, die Akteneinsicht sei zur Wahrnehmung seiner Rechte nötig, ließ es nicht gelten. Der Schutz der gerichtlichen Sachaufklärung hatte Vorrang. Die Akte blieb geschlossen.
Die Urteilslogik
Das Strafverfahren schützt die gerichtliche Wahrheitsfindung, indem es die Beteiligung von Prozessparteien und die Informationsrechte von Zeugen eng reglementiert.
- Beschränkung der Nebenklage: Wer als Nebenkläger auftreten will, muss einen Katalog schwerer Straftaten erfüllen oder nachweislich erhebliche seelische oder körperliche Schäden durch die Tat erleiden. Allgemeine oder wirtschaftliche Interessen rechtfertigen diese besondere Prozessstellung nicht.
- Zweck des Strafverfahrens: Ein Strafverfahren klärt die Schuldfrage und verhängt staatliche Sanktionen; es dient nicht dazu, zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz durchzusetzen, denn dafür sind zivile Gerichte zuständig.
- Schutz der Zeugenaussage: Gerichte schränken die Akteneinsicht für Zeugen ein, um die Reinheit ihrer Aussage zu gewährleisten und die Sachaufklärung nicht zu gefährden, insbesondere wenn die Aussage entscheidend für die Beweisführung ist.
Diese Prinzipien unterstreichen die strikte Trennung prozessualer Rollen und Funktionen, um ein faires und unvoreingenommenes Verfahren zu sichern.
Benötigen Sie Hilfe?
Haben Sie Fragen zur Nebenklage oder Akteneinsicht in einem Strafverfahren? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Situation.
Das Urteil in der Praxis
Wer in einem Strafprozess als Zeuge auftritt, muss wissen: Das Gericht schützt die Reinheit der Aussage oft mehr als das individuelle Bedürfnis nach Akteneinsicht. Dieses Urteil aus Stralsund ist eine unmissverständliche Ansage an alle, die meinen, sich durch vorzeitige Aktenkenntnis auf die Aussage vorbereiten zu können. Es unterstreicht brutal klar: In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist die unverfälschte, unvoreingenommene Erinnerung des Zeugen das höchste Gut – und das Gericht scheut sich nicht, dafür rigorose Grenzen zu ziehen. Diese pragmatische Linie mag für manchen Zeugen unbequem sein, ist aber unerlässlich für eine saubere Wahrheitsfindung und macht deutlich, wo die Prioritäten der Justiz liegen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet die Nebenklage in meinem Strafverfahren?
Die Nebenklage in einem Strafverfahren verleiht Opfern eine Stimme, die sonst nur der Staatsanwaltschaft zusteht. Plötzlich steht man nicht mehr nur als Zeuge da, sondern erhält eine prozessuale Rolle, um den Prozess aktiv mitzugestalten und eigene Interessen durchzusetzen. Juristen nennen dies ein mächtiges Instrument, um Gerechtigkeit einzufordern, fast wie ein zusätzlicher Ankläger.
Gerichte gewähren diesen besonderen Status nicht leichtfertig. Wer als Nebenkläger zugelassen wird, darf Beweisanträge stellen, eigene Fragen an Zeugen und den Angeklagten richten und sogar ein Schlussplädoyer halten. Die Regel lautet: Das Gesetz, insbesondere § 395 der Strafprozessordnung, macht klare Vorgaben, welche Straftaten diesen Schritt überhaupt ermöglichen. Oft geht es um schwere Delikte gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit.
Ein Gericht prüft genau, ob die strengen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse reicht dafür in aller Regel nicht aus. Nutzen Sie diese seltene Möglichkeit, um Ihre Rechte im Strafverfahren wirkungsvoll zu wahren.
Kann ich als Betroffener Nebenklage in meinem Fall einlegen?
Eine Nebenklage ist ein starkes Instrument für Opfer, aber nicht jeder Fall erfüllt die strengen Voraussetzungen der Strafprozessordnung. Ihre Zulassung hängt maßgeblich von der Art der Straftat ab – nur bei schweren Delikten oder bei „besonderen Gründen“ wie erheblichen körperlichen oder seelischen Schäden können Sie prozessual aktiv werden. Ein wirtschaftliches Interesse genügt dafür meist nicht.
Gerichte prüfen einen Antrag auf Nebenklage akribisch. Der Gesetzgeber gewährt diesen besonderen Status ausschließlich für ausgewählte Straftaten, die im Katalog des § 395 Absatz 1 StPO aufgeführt sind – etwa gegen das Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung gerichtete Delikte. Ist Ihre Situation hier nicht explizit genannt, bleibt noch der Weg über „besondere Gründe“. Der Grund? Sie müssten belegen, dass die Tat Ihnen schwere seelische oder körperliche Schäden zugefügt hat, die Ihre aktive Prozessbeteiligung zwingend erfordern.
Im Fall des Amtsgerichts Stralsund etwa wurde eine Nebenklage bei falscher Verdächtigung abgelehnt. Diese Straftat findet sich nicht im Gesetzeskatalog. Auch „besondere Gründe“ fehlten: Der Geschädigte konnte keine ausreichenden Schäden nachweisen. Stellen Sie sich vor, wie auf einer Theaterbühne – nicht jeder darf mitspielen, nur wer die passende Rolle oder eine besondere Qualifikation hat. Wirtschaftliche Interessen allein sind kein Argument; das Strafverfahren klärt die Schuldfrage, nicht zivilrechtliche Ansprüche.
Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für Strafrecht, um Ihre Chancen realistisch prüfen zu lassen.
Gelten wirtschaftliche Interessen als Grund für eine Nebenklage?
Nein, wirtschaftliche Interessen allein öffnen nicht die Tür zur Nebenklage in einem Strafverfahren. Gerichte machen klare Vorgaben: Ein Strafprozess klärt Schuld und sanktioniert Täter, dient aber explizit nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Juristen trennen hier streng.
Warum diese klare Linie? Stellen Sie sich vor, Sie nutzen ein Sportstadion, um Ihre Steuern zu bezahlen. Völlig falscher Ort, falscher Zweck! Das Strafrechtssystem konzentriert sich auf die Frage der Schuld und der staatlichen Bestrafung einer Straftat. Zivilrechtliche Ansprüche wiederum gehören vor die Zivilgerichte. Diese klare Trennung sichert die Effizienz und den Fokus beider Rechtswege.
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Stralsund zeigt genau das. Dort wollte ein Geschädigter mit der Nebenklage auch seine zivilrechtlichen Ansprüche sichern. Die Richter erteilten dieser Argumentation eine unmissverständliche Absage. Das Gericht stellte fest, die Strafprozessordnung ist kein Werkzeug für Geldforderungen. Die Tür zur Nebenklage blieb für den Antragsteller verschlossen.
Prüfen Sie zivilrechtliche Wege immer separat.
Wann wird einem Zeugen meine Akteneinsicht verweigert?
Gerichte verwehren Zeugen die Akteneinsicht häufig, wenn der Untersuchungszweck gefährdet ist und die Gefahr besteht, dass ihre Aussage dadurch beeinflusst wird. Der Grund: Eine unvoreingenommene, reine Erinnerung des Zeugen ist für die Wahrheitsfindung im Strafprozess von höchstem Wert. Die Integrität der Zeugenaussage hat hier Vorrang vor dem Informationsbedürfnis.
Stellen Sie sich vor, Sie lösen ein kniffliges Rätsel. Würden Sie die Lösung vorab verraten, wäre der Reiz dahin. Ähnlich sehen es Juristen im Gerichtssaal: Gibt man einem Zeugen vor der Vernehmung die komplette Akte, weiß er genau, was andere ausgesagt haben und welche Beweise bereits vorliegen. Diese Kenntnis könnte seine Aussage unbewusst oder bewusst verändern – sie wäre „kontaminiert“. Die Glaubwürdigkeit stünde auf dem Spiel. Das Amtsgericht Stralsund traf in einem Fall eine solche Entscheidung: Ein zentraler Zeuge in einem Verfahren wegen falscher Verdächtigung forderte Akteneinsicht, da seine Aussage die einzige war, die den Kern des Vorwurfs betraf. Das Gericht verweigerte die Akteneinsicht Zeugen entschieden.
Gerichte stützen diese Praxis auf § 406e Absatz 2 der Strafprozessordnung. Diese Norm erlaubt es, dem Verletzten – der oft auch Zeuge ist – die Akteneinsicht zu versagen, wenn der Untersuchungszweck leidet. Für eine saubere Beweiserhebung ist die unverfälschte Aussage wichtiger als jede Vorabinformation.
Die Wahrheit des Zeugen muss unberührt bleiben.
Was tun, wenn meine Zeugenaussage kontaminiert sein könnte?
Wenn Ihre Zeugenaussage durch Vorwissen kontaminiert sein könnte, liegt das Problem nicht bei Ihnen, sondern bei der gerichtlichen Wahrheitsfindung. Gerichte schützen die unverfälschte Erinnerung eines Zeugen vehement. Sie tun alles, um eine Beeinflussung durch Akteneinsicht oder andere Informationen vor der Vernehmung zu verhindern.
Ihre reine, originäre Wahrnehmung wollen Gerichte hören. Stellen Sie sich vor, Ermittler fanden einen Fingerabdruck am Tatort. Lässt man vorher Fremde darauf herumtasten, wäre er nutzlos. Ähnlich verhält es sich mit Ihrer Aussage: Jeder Richter will Ihre unbeeinflusste Erinnerung, ohne dass sie durch Aktenkenntnis oder Absprachen verfärbt wird. Der Grund: Eine kontaminierte Zeugenaussage verliert vor Gericht massiv an Beweiskraft.
Das Amtsgericht Stralsund verwehrte einem Zeugen genau aus diesem Grund die Akteneinsicht. Seine Aussage war das einzige Fundament des Falls, eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Wäre seine Erinnerung durch Kenntnis der Akteninhalte verändert worden, hätte das die gesamte Beweiskette zerbrochen. Das Gesetz macht klare Vorgaben: § 58 Abs. 1 StPO schreibt die getrennte Vernehmung von Zeugen vor, um genau diese Form der Beeinflussung zu verhindern.
Verlassen Sie sich auf Ihre eigene, reine Erinnerung. Beeinflussung zerstört Glaubwürdigkeit.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Akteneinsicht
Die Akteneinsicht für Zeugen oder Verletzte gestattet ihnen, in die Ermittlungsunterlagen eines Strafverfahrens zu schauen. Der Gesetzgeber ermöglicht diese Einsicht, damit Betroffene ihre Rechte wahrnehmen oder sich auf eine Vernehmung vorbereiten können. Allerdings kann das Gericht die Akteneinsicht untersagen, wenn der Untersuchungszweck gefährdet wäre.
Beispiel: Das Amtsgericht Stralsund lehnte die Akteneinsicht für den zentralen Zeugen Herr Berndt ab, weil dies seine Aussage hätte beeinflussen können und die Sachaufklärung beeinträchtigt hätte.
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation liegt vor, wenn sich im Strafverfahren nur die widersprüchlichen Behauptungen von zwei Personen gegenüberstehen und keine weiteren Beweismittel existieren. Gerichte prüfen in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der Aussagen besonders intensiv, da die Wahrheitsfindung maßgeblich von der Überzeugungskraft der jeweiligen Darstellung abhängt. Die Justiz muss hier mit größter Sorgfalt vorgehen, um ein faires Urteil zu ermöglichen.
Beispiel: Im Fall der falschen Verdächtigung bestand eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, da außer dem Zeugen Berndt keine weiteren Beweismittel für das Geschehen vorlagen.
Deliktskatalog (§ 395 Absatz 1 StPO)
Der Deliktskatalog in § 395 Absatz 1 der Strafprozessordnung listet bestimmte schwere Straftaten auf, bei deren Opfer die Nebenklage als gesetzliches Recht gewährt wird. Dieses Verzeichnis umfasst Verbrechen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter und soll Opfern besonders gravierender Taten eine gestärkte prozessuale Rolle ermöglichen. Die Norm schafft Rechtssicherheit darüber, welche Opfer einen direkten Anspruch auf Beteiligung als Nebenkläger haben.
Beispiel: Da der Vorwurf der falschen Verdächtigung nicht im Deliktskatalog des § 395 Absatz 1 StPO aufgeführt ist, war der erste Weg zur Nebenklage für den Geschädigten versperrt.
Höchstpersönliche Rechtsgüter
Höchstpersönliche Rechtsgüter sind grundlegende Aspekte der menschlichen Existenz, die der Gesetzgeber besonders schützt, wie Leben, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung. Verletzt ein Täter diese tiefgreifenden Werte, erhalten die Opfer eine erweiterte Rechtsposition im Strafverfahren, da die persönliche Betroffenheit als besonders schwerwiegend eingestuft wird. Diese Schutzstrategie unterstreicht die Wertigkeit individueller Freiheiten und körperlicher Integrität.
Beispiel: Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gelten als Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter und berechtigen Opfer in der Regel zur Nebenklage.
Nebenklage
Die Nebenklage ermöglicht Opfern ausgewählter Straftaten, sich aktiv am Strafverfahren zu beteiligen und ihre eigenen Interessen zu vertreten. Juristen sehen sie als ein mächtiges Instrument, das dem Opfer nahezu die Rechte der Staatsanwaltschaft verleiht, um Gerechtigkeit einzufordern. Dieses besondere Instrument dient dazu, dem Geschädigten eine Stimme und prozessuale Einflussnahme zu geben, wo er sonst nur Zeuge wäre.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde die Zulassung als Nebenkläger abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 395 StPO für eine aktive Beteiligung am Strafverfahren nicht erfüllt waren.
Untersuchungszweck
Der Untersuchungszweck beschreibt das oberste Ziel eines Strafverfahrens: die umfassende und objektive Sachaufklärung zur Wahrheitsfindung. Gerichte schützen diesen Zweck, indem sie Maßnahmen ergreifen, die die Beweiserhebung unverfälscht und zuverlässig halten. Dies stellt sicher, dass das Verfahren zu einem gerechten und fundierten Urteil führt, basierend auf unbeeinflussten Beweisen.
Beispiel: Die Verweigerung der Akteneinsicht für den Zeugen erfolgte, weil das Gericht befürchtete, seine Kenntnis der Akte könnte seine Aussage beeinflussen und so den Untersuchungszweck gefährden.
Zivilgerichtsbarkeit
Die Zivilgerichtsbarkeit ist der Bereich der Justiz, der sich mit Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder Unternehmen befasst, insbesondere um vertragliche Ansprüche oder Schadensersatzforderungen. Dieses Rechtssystem ist strikt von der Strafgerichtsbarkeit getrennt und dient dazu, private Rechtsbeziehungen zu klären und individuelle Ansprüche durchzusetzen. Die Funktion der Zivilgerichte ist es, Rechtsschutz bei privaten Streitigkeiten zu gewähren und nicht, Schuld zu sanktionieren.
Beispiel: Der Antragsteller wollte mit der Nebenklage auch seine zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen, jedoch verwiesen die Richter ihn an die Zivilgerichtsbarkeit.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Voraussetzungen der Nebenklage (§ 395 StPO)
Die Nebenklage ermöglicht es Opfern schwerer Straftaten oder in besonderen Ausnahmefällen, aktiv am Strafverfahren teilzunehmen und eigene Rechte geltend zu machen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall wurde die Nebenklage abgelehnt, da die falsche Verdächtigung nicht zu den Katalogtaten nach § 395 Abs. 1 StPO gehört und auch keine ausreichenden besonderen Gründe gemäß § 395 Abs. 3 StPO, wie schwere seelische Schäden, dargelegt werden konnten.
- Akteneinsicht für Zeugen und Verletzte (§ 406e Abs. 2 StPO)
Das Gericht kann die Akteneinsicht für Zeugen oder Verletzte versagen, wenn dadurch der Untersuchungszweck oder die Wahrheitsfindung im Strafverfahren gefährdet würde.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Dem Zeugen wurde die Akteneinsicht verweigert, weil seine Aussage im Zentrum des Verfahrens stand und die Gerichte befürchteten, dass die Kenntnis der Akte seine Aussage beeinflussen und somit die objektive Sachaufklärung behindern könnte.
- Zweck des Strafverfahrens (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)
Das Strafverfahren dient vorrangig der Klärung der Schuldfrage und der staatlichen Sanktion von Straftaten, nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Opfers.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht lehnte die Nebenklage unter anderem ab, weil der Antragsteller ein rein wirtschaftliches Interesse zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche geltend machte, was nicht dem Hauptzweck eines Strafverfahrens entspricht.
- Prinzip der getrennten Zeugenvernehmung (§ 58 Abs. 1 StPO)
Zeugen sollen grundsätzlich getrennt voneinander vernommen werden, um zu verhindern, dass ihre Aussagen durch das Wissen über andere Angaben beeinflusst werden und die unverfälschte Erinnerung erhalten bleibt.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieses Prinzip war entscheidend für die Verweigerung der Akteneinsicht, da das Gericht sicherstellen wollte, dass die zentrale Aussage des Zeugen unverfälscht und nicht durch Kenntnis anderer Akteninhalte beeinflusst wird, um die Glaubwürdigkeit zu wahren.
Das vorliegende Urteil
AG Stralsund – Az.: 32 Cs 217/21 – Beschluss vom 03.02.2022
In dem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung hat das Amtsgericht Stralsund Zweigstelle Bergen auf Rügen durch die Richterin am Amtsgericht am 3. Februar 2022 beschlossen:
- Die Nebenklage wird nicht zugelassen.
- Das Akteneinsichtsgesuch des Zeugen Berndt wird zurückgewiesen.
Gründe:
Ein nebenklagefähiges Delikt nach § 395 Abs. 1 StPO wird der Angeklagten nicht vorgeworfen.
Eine in § 395 Abs. 3 StPO erwähnte rechtswidrige Tat ist ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Eine im (nicht abschließenden) Katalog des § 395 Abs. 3 StPO enthaltene Tat liegt nicht vor. Besondere Gründe, die den Anschluss als Nebenkläger zur Wahrnehmung der Interessen des Antragstellers geboten erscheinen lassen – insbesondere körperliche oder seelische Schäden – sind nicht dargelegt worden.
Allein das wirtschaftliche Interesse eines Verletzten an der effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Angeklagten im Strafverfahren ist zur Bejahung eines besonderen Schutzbedürfnisses nicht geeignet, weil dafür die Zivilgerichtsbarkeit ausreichenden Schutz gewährt.
Die Akteneinsicht ist gemäß § 406e Abs. 2 StPO zu versagen, da eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt und die Akteneinsicht für den im Rahmen der Beweisaufnahme gegebenenfalls zu hörenden Zeugen (bzw. dessen Rechtsanwalt) den Untersuchungszweck gefährden könnte. Bei Kenntnis der vollständigen Ermittlungsakten durch den Zeugen ist die Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung zu besorgen. Das Gericht geht davon aus, dass durch die Kenntnis der Vernehmung der Angeklagten und weiterer Zeugen im Ermittlungsverfahren die Zuverlässigkeit und Unvoreingenommenheit der Aussage des einzigen Zeugen für das Geschehen im engeren Sinne leiden könnte. Nach der gesetzgeberischen Intention zu § 58 Abs. 1 StPO soll ein Zeuge grundsätzlich nicht wissen, was der Angeklagte und die anderen Zeugen kundgetan haben, um eine Anpassung des Aussageverhaltens zu vermeiden. Gibt es – wie hier – für den Kernbereich des Geschehens keine weiteren Zeugen, ist die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des Verletzten zugunsten der Sachaufklärung hinzunehmen.