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Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld

LG Ravensburg, Az.: 2 Ns 41 Js 10390/14 jug, Urteil vom 25.01.2016

I. 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 14.10.2015

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass bei beiden Angeklagten das Wort „gemeinschaftlichen“ entfällt;

b) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

2. Die Angeklagten C. und R. werden jeweils zu der Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wird.

II. Die Angeklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und die ihnen dort entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld
Symbolfoto: Von Jan H Andersen /Shutterstock.com

Die heute 21 und 20 Jahre alten vorbestraften Angeklagten überfielen am 31.8.2012 gegen 1.00 Uhr unter Vorhalt einer ungeladenen Softairpistole, die einer scharfen Schusswaffe täuschend ähnlich sah, einen Taxifahrer und erbeuteten ca. 330 Euro. Das Opfer erlitt Todesangst; es ist wegen des durch die Tat verursachten schlechten psychischen Zustands bis heute nicht in der Lage, seinen Beruf nachts auszuüben und hat dadurch finanzielle Einbußen. Das AG verurteilte die Angeklagten am 14.10.2015 wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu den Auflagen, an den Geschädigten jeweils 500 Euro Schmerzensgeld und zudem 1.000 Euro bzw. 500 Euro an den Weißen Ring zu bezahlen. Die auf den Rechtsfolgenbereich beschränkte Berufung der StA, die die Verhängung von Jugendstrafen auf Bewährung erstrebt, hat Erfolg.

II.

Zu den persönlichen Verhältnissen, zum Werdegang und den Vorstrafen der Angeklagten hat die Kammer dieselben Feststellungen wie das Amtsgericht getroffen und nimmt auf den Abschnitt I. des angefochtenen Urteils Bezug. Ergänzend hat sie festgestellt:

1. Zum Angeklagten …:

Er erlangte im Jahr 2011 nach zahlreichen Fehlzeiten seinen Hauptschulabschluss (Notendurchschnitt 4,0). Seine Versuche, diesen mit einem sog. Vorqualifizierungsjahr zu verbessern, misslangen mehrfach. Er brach nach 3 Monaten die Schule ab und begann 2011 eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann, die er ebenfalls – im Jahr 2012, nachdem er sich mit seinem Chef überworfen hatte – vorzeitig beendete. Nach kurzer Arbeitslosigkeit begann er, als Landschaftsgärtner zu arbeiten, wurde aber wegen schlechter Auftragslage entlassen. Im September 2012 startete er erneut einen Schulbesuch, der wiederum vorzeitig wegen Fehlzeiten endete. Seit Oktober 2013 arbeitet er nun als Gießer, verdient 1.800 € netto und hat keine Schulden. Er beabsichtigt, sich ab Mai 2016 als Fachkraft für Metalltechnik zu bewerben, um eine Lehrstelle zu erlangen.

Bis vor einem Jahr konsumierte der Angeklagte gelegentlich Cannabis und – häufiger – Alkohol. Der auch im Jahr 2012 erhöhte Alkoholkonsum schränkte ihn jedoch weder bei seinen Tätigkeiten, im Alltag noch bei der Pflege seiner sozialen Kontakte ein. Er konnte diese Phase selbst und problemlos beenden. Derzeit trainiert er intensiv eine chinesische Kampfkunst, will den Führerschein erwerben, trinkt wenig Alkohol und konsumiert ansonsten keine Suchtmittel.

Zu den Voreintragungen … wurde ergänzend festgestellt:

Am 6.10.2010 wurde er vom AG Tettnang wegen Sachbeschädigung verurteilt und erhielt eine Weisung. Dem lag zugrunde, dass er am 3.6.2010 im Zug von Friedrichshafen Richtung Überlingen mit einem Klappmesser in den Nebensitz gestochen hatte, wobei ein Schaden von 344,98 Euro entstand.

Das AG Tettnang verurteilte ihn am 13.2.2012 wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls. Es ermahnte ihn. Er hatte mit einem Mittäter im Jahr 2011 Navigationsgeräte sowie Sonnenbrillen aus Kraftfahrzeugen entwendet.

Am 22.3.2013 stellte die StA ein Verfahren wegen Betrugs gem. § 45 II JGG ein. Der Angeklagte hatte am 10.11.2012 seine Monatskarte einem anderen überlassen, damit dieser kostenlos den Bus benutzen konnte.

Ein weiteres Verfahren wegen Bedrohung wurde am 1.10.2013, ebenfalls gemäß § 45 II JGG, eingestellt. Der Angeklagte hatte in einem Telefonat am 12.5.2013 der Geschädigten sowie vier weiteren Personen angedroht, sie umzubringen, was die Geschädigte ernst nahm. Er räumte gegenüber der Polizei die Bedrohung ein und gab an, stark alkoholisiert gewesen zu sein.

Das AG Tettnang verurteilte … am 6.11.2013 wegen versuchter Strafvereitelung zu der Geldauflage von 1.000.- Euro. Er hatte am 3.7.2013 beim Polizeirevier Friedrichshafen angegeben, für einen am 13.2.2013 begangenen Diebstahl eines Sparschweins im Friseurgeschäft, „…“ verantwortlich zu sein. Tatsächlich war jedoch sein Freund, der Angeklagte …, der Täter, mit dem … abgesprochen hatte, sich als Täter auszugeben. Denn gegen … war auf den 04.09.2013 – wegen einer vom AG Tettnang verhängten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten – die Berufungsverhandlung anberaumt und … schätzte seine Erfolgsaussichten hierbei als schlecht ein, wenn herauskäme, dass er den Diebstahl begangen hat. Die Polizei schenkte … jedoch keinen Glauben.

Ein Verfahren wegen Rauschgiftbesitzes wurde am 8.10.2014 gem. § 45 I JGG eingestellt. … war am 18.9.2014 im Besitz von 0,1 g Amphetamin zum Eigenkonsum angetroffen worden.

Am 12.3.2015 stellte die StA ein Verfahren wegen Betäubungsmittelbesitzes gem. § 154 I StPO ein. … hatte im Sommer/Herbst 2012 mehrere Cannabispflanzen in seiner Wohnung gezüchtet und war am 23.2.2013 im Zug mit einem Joint, 1,3 Gramm Haschisch sowie ca. 1,3 g Amphetamin angetroffen worden. Im Zuge der Ermittlungen wurde sein Mobiltelefon ausgewertet, wobei die hier abgeurteilte Tat aufgeklärt werden konnte.

2. Zum Angeklagten …:

Die im September 2015 bei der Fa. … begonnene Ausbildung hat er nach wenigen Monaten wegen Unzuverlässigkeit und Zuspätkommens verloren. Er konnte im Januar 2016 die Ausbildung beim Garten- und Forstgerätehandel … fortsetzen. Es gibt noch keinen Ausbildungs-, jedoch einen Einstiegsqualifizierungsvertrag mit einer Probezeit bis Herbst 2016. Der Angeklagte besucht weiter die Berufsschule und kann voraussichtlich im Herbst 2016 ins 2. Lehrjahr wechseln. Er verdient weiterhin 570 €.

Im Jahr 2012 konsumierte der Angeklagte regelmäßig Alkohol. Es kam jedoch zu keinem Zeitpunkt zu Ausfällen oder einer Entgiftung. Bei der Bewältigung seines Alltags und der Pflege sozialer Kontakte war er nie eingeschränkt. Inzwischen trinkt er nur noch selten Alkohol, er nahm und nimmt keine Drogen.

Zu den Vorstrafen … wurde ergänzend festgestellt:

Das AG Tettnang verurteilte ihn am 24.11.2010 wegen Sachbeschädigung und Diebstahls zu 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit.

Er hatte am 23.6.2010 in der Toilette der Bodenseesporthalle eine Papierrolle in Brand gesteckt und in einen Handtuchhalter gestopft, so dass der Stadt Friedrichshafen ein Schaden von 1.000,- Euro entstand. Außerdem hatte er am 1.10.2010 in Friedrichshafen Wodka sowie Kaugummi im Wert von 19,44 Euro entwendet.

Am 21.6.2011 wurde … wegen versuchten Betruges verurteilt und erhielt die Weisung, ein unentgeltliches Praktikum von zwei Wochen zu absolvieren.

Er hatte am 18.2.2011 einen Bus der Deutschen Bahn ohne gültigen Fahrausweis Bahn benutzt und der Kontrolleurin die abgelaufene Monatskarte eines Freundes gezeigt.

Der Verurteilung vom 23.1.2013 durch das AG Tettnang wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu der Jugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten lag zugrunde:

1. Der Angeklagte hielt sich mit dem Mitangeklagten … am 22.7.2012 gegen 02:50 Uhr, beide 16 Jahre alt, im Stadtgebiet Friedrichshafen auf. Zuvor hatten sie bei einem Barbesuch alkoholhaltige Cocktails konsumiert, die an Minderjährige nicht hätten ausgeschenkt werden dürfen. Der Angeklagte … deutlich angetrunken, jedoch war weder seine Steuerungsfähigkeit noch seine Fähigkeit, das von ihm begangene Unrecht einzusehen, erheblich vermindert. Die beiden Angeklagten sahen den damals 15-jährigen Geschädigten …‚ der leicht alkoholisiert war, auf der anderen Straßenseite und boten ihm an, ihn nach Hause zu begleiten. Auf Höhe der Pestalozzischule beleidigten sie den Geschädigten mit „Hundesohn“ und forderten ihn auf, ihnen Zigaretten zu geben, was ihm nicht möglich war, da er über keine Zigaretten verfügte. Anschließend forderten sie ihn auf, er möge ihnen die Uhrzeit nennen, da sie davon ausgingen, dass er hierfür sein mitgeführtes Mobiltelefon aus der Tasche nehmen würde. Dies tat der Geschädigte nicht, da er voraussah, dass sie ihm sein iPhone 3 im Wert von 279,00 Euro abnehmen würden. Daraufhin schlugen die Angeklagten auf den Geschädigten ein, wobei der Angeklagte … dem Geschädigten einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Nachdem der Geschädigte zu Boden ging, trat … noch mehrfach mit den Füßen nach ihm, … schlug ihn lediglich weiter mit der Hand. Wegen der körperlichen Misshandlungen holte der Geschädigte schließlich sein Handy aus der Hosentasche, das ihm … aus der Hand riss, um es für sich zu behalten. Außerdem forderten die Angeklagten den Geschädigten auf, seine Schuhe auszuziehen, da sie auch diese behalten wollten. Da sie feststellten, dass sie ihnen nicht passten, ließen sie sie zurück. Der Geschädigte zog sich Hämatome im Gesicht und sowie Prellungen im Bereich des Brustkorbes zu. Er litt bis zur Hauptverhandlung unter den Folgen der Tat und traute sich nicht mehr allein nachts auf die Straße.

2. Am 23.3.2012 gegen 22:00 Uhr befand sich der stark alkoholisierte Geschädigte … in Begleitung zweier Mädchen auf dem Nachhauseweg in Friedrichshafen. Auch der Angeklagte … befand sich kurz zuvor in einer Diskothek und traf dann auf den Geschädigten … und dessen Begleiterinnen. Ohne jeden Grund versetzte er dem Geschädigten einen Faustschlag ins Gesicht, so dass dieser sich eine deutliche Schwellung oberhalb des Auges zuzog.

Die gesamte Beute verblieb beim Angeklagten …. Das Gericht hielt damals fest, dass sich bei … immer wieder seine Aggressionsbereitschaft entlade, wobei sich das Maß der Aggressionen stetig steigere; dies verlange die Vollstreckung der festgesetzten Jugendstrafe. Der Entwicklungsverlauf der letzten zwei Jahre spreche dagegen, dass eine Aussetzung zur Bewährung ausreiche.

Der Geschädigte hatte am 22.07.2012 Anzeige erstattet. Der Angeklagte … konnte nur ermittelt werden, weil er das Handy des Geschädigten weiterhin betrieb. Die Polizei konnte feststellen, dass es vom 22.09. bis 30.09.2012 insgesamt 845 Verbindungsdaten ausgelöst hatte. Es wurden daraufhin die Verkehrsdaten erhoben und beim Angeklagten … am 22.10.2012 durchsucht. Hierbei konnte das geraubte iPhone sichergestellt werden. … machte keine näheren Angaben, räumte lediglich die Tat ein und gab an, er habe unter Alkoholeinwirkung gestanden.

Der Angeklagte … befand sich aufgrund dieser Verurteilung ca. 6 Wochen in Haft in der JVA und anschließend bis 17.2.2015 im Seehaus Leonberg im Rahmen des Projektes Chance. Die Restjugendstrafe von 9 Monaten wurde bis 2018 zur Bewährung ausgesetzt.

Eine Anklage vom 11.6.2013 legte … Diebstahl zur Last, weil er am 13.2.2013 in einem Friseurgeschäft das im Tresenbereich abgestellte Sparschwein mit mindestens 25,- Euro Bargeld, das als Trinkgeldkasse diente, entwendet hatte. Nachdem der Angeklagte seine Berufung gegen das Urteil vom 21.1.2013 im Februar 2014 zurückgenommen hatte, stellte das AG Tettnang das Verfahren gemäß § 154 StPO ein. Zuvor hatte er jedoch mit seinem Freund, dem Mitangeklagten … abgesprochen, dass dieser den Diebstahl auf sich nimmt, damit er, …, bei seiner Berufung gegen das Urteil des AG Tettnang vorn 23.1.2013 bessere Chancen habe. … hatte am 3.7.2013 den Diebstahl gegenüber der Polizei auf sich genommen und wurde am 6.11.2013 wegen versuchter Strafvereitelung verurteilt.

Am 23.1.2015 stellte die StA Ravensburg ein Verfahren wegen dreimaliger Leistungserschleichung gern. § 154 StPO ein.

Der Angeklagte … war am 15.7.2015 gegen 10.53 Uhr auf der Strecke Stuttgart – Ulm, am 28.7.2015 um 13.23 Uhr auf der Strecke Stuttgart – Aulendorf und am 3.8.2015 um 08.21 Uhr auf der Strecke Günzburg – Ulm mit der Deutschen Bahn ohne gültigen Fahrausweis gefahren. Der Bahn entstand ein Schaden von 112,30 €‚ den der Angeklagte inzwischen beglichen haben will.

III.

Aufgrund der wirksamen Beschränkung waren die Sachverhaltsfeststellungen des Amtsgerichts und die zutreffende rechtliche Einordnung bindend und zugrunde zu legen; auf die Abschnitte II. und IV. des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen.

Ergänzend wurde festgestellt:

Zur Tatplanung und zum Tathergang:

Auf Vorschlag … beschlossen die Angeklagten, sich Geld durch einen Überfall zu besorgen. … entschied sich für seine Teilnahme, weil er den Kick suchte und cool sein wollte. Sie gingen absprachegemäß zunächst zum Angeklagten … nach Hause, um dort eine ungeladene Softair-Pistole aus dem Keller zu holen. Sodann erwogen sie, gemeinsam einen Passanten zu überfallen. Nach Überlegungen hierzu und nachdem einige Personen an ihnen vorbeigegangen waren, verwarfen sie diesen Plan als schlecht umsetzbar und entschieden sich für einen Überfall auf einen Taxifahrer, weil sie dabei die größten Erfolgschancen sahen. Sie bestellten telefonisch mit unterdrückter Rufnummer ein Taxi und ließen das vom späteren Überfallsopfer … gesteuerte Taxi einige Minuten warten. Beide Angeklagten zogen sich, bevor sie zum Taxi liefen, zur Tarnung die Kapuzen ihrer Pullis über den Kopf. … öffnete die Beifahrertür des Taxis, während …, der neben ihm stand, sich nach dem Fahrpreis in die Paulinenstraße erkundigte. Um eine fundierte Auskunft geben zu können, fragte der Geschädigte nach, wohin genau die Fahrt gehen solle. Hierauf gaben die Angeklagten die Hausnummer 46 an. Nachdem der Taxifahrer ihnen den Fahrpreis genannt hatte, berieten sich die Angeklagten nochmals tuschelnd miteinander und wogen erneut ihr Vorhaben ab, um sich letztlich für die Tatdurchführung zu entscheiden und setzten, als der Geschädigte kurz durch sein Handy abgelenkt war, ihren Plan um.

Als der Geschädigte von seinem Handy aufsah, zog … die täuschend echt aussehende Waffe, richtete sie auf den Oberkörper des Geschädigten und forderte Geld. Der Geschädigte fürchtete anhand der aus seiner Sicht echten, von ihm nur einen Meter entfernten Schusswaffe, die ihm vorgehalten wurde, um sein Leben und übergab den Angeklagten aus Angst, erschossen zu werden, seine Einnahmen sowie sein privates Geld aus seinem Geldbeutel. Nach dem Überfall forderte … ihn auf: „Fahr schnell weg“, „keine Polizei“ und stieß die Beifahrertüre zu, worauf die Angeklagten gemeinsam am Seeufer entlang wegrannten und sich nach einiger Zeit trennten.

Zur Schuldfähigkeit:

Die Angeklagten waren voll schuldfähig. Eine Prüfung namentlich anhand der psychodiagnostischen Kriterien, der Alkoholgewöhnung der Angeklagten sowie ihres Leistungsverhaltens vor, bei und nach der Tat belegt, dass ihre Steuerungsfähigkeit nicht nennenswert beeinträchtigt gewesen sein kann. Die Angeklagten waren zum Tatzeitpunkt den Konsum auch größerer Alkoholmengen gewohnt. Bei ihnen traten zu keinem Zeitpunkt Ausfallerscheinungen auf. Sie gingen bei ihrer Attacke gegen das Opfer planvoll und zielgerichtet vor. Der Tat ging eine längere Phase der Planung und Vorbereitung sowie der Abwägung verschiedener Varianten voraus.

Zu den Tatfolgen:

Der Geschädigte schlief nach der Tat 2 Wochen lang sehr schlecht, es verfolgten ihn Albträume. Die Tat nahm ihn bis zur Verhandlung vor dem AG im Oktober 2015, wo er einen Weinkrampf erlitt, sehr mit. Aufgrund der bei der Tat erlittenen Todesangst und den bis heute anhaltenden Angstgefühlen ist er auch aktuell unfähig, nachts Taxi zu fahren. Die Tat hat für das Opfer auch finanzielle Einbußen zur Folge, da ihm die bei Nacht größeren Trinkgelder und die lukrativen Nachtzuschläge entgehen. Der Geschädigte erhielt von den Angeklagten bis heute weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld. Lediglich sein Chef erstattete ihm den Verlust seines privaten Geldes. Die massiven Folgen, unter denen der Geschädigte bis heute leidet, waren für die Angeklagten zumindest vorhersehbar.

Zum Nachtatgeschehen:

… gab gegenüber seiner damaligen Freundin … und seinem Kumpel … in den Folgetagen an, er habe den Überfall auf den Taxifahrer in Friedrichshafen begangen. Außerdem machte er mit seinem Handy ein Photo vom Zeitungsartikel über den Überfall und tauschte sich über whats app mit … über den Überfall aus. Im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen Handels mit Betäubungsmitteln gegen … konnten bei der Auswertung seines Mobilfunktelefons diese Hinweise auf die Tat festgestellt werden, so dass im Frühjahr 2014 der Verdacht der Tatbeteiligung an der räuberischen Erpressung am 31.8.2012 auf ihn fiel. Die weiteren Ermittlungen bestätigten dies und ergaben auch die Tatbeteiligung ….

IV.

Die ergänzenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften und überzeugenden Angaben der Angeklagten. Die Feststellungen zu den Vorstrafen stützt die Kammer auf verlesene Urteile und Einstellungen, deren Richtigkeit die Angeklagten jeweils bestätigten.

Anhaltspunkte, die für eine verminderte Schuldfähigkeit sprechen könnten, sind weder ersichtlich noch wurden sie geltend gemacht. Die ergänzenden Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen zunächst auf den überzeugenden Angaben der Angeklagten selbst. Beide gaben an, sie seien zur Tatzeit angetrunken gewesen, hätten jedoch keine Ausfallerscheinungen gehabt. Aus ihren Vorstrafen und ihren Angaben zum Lebenslauf folgt, dass sie zum Tatzeitpunkt Alkohol gewöhnt waren.

Dass sie durch den behaupteten Alkoholkonsum vor der Tat in keiner Weise geistig oder körperlich eingeschränkt waren, fand auch Bestätigung in den Angaben des Geschädigten. Dieser legte anschaulich und überzeugend das unvermittelte, rasche, ihn gleichsam überrumpelnde Geschehen und das zielgerichtete Vorgehen der Angeklagten dar, bei denen er keine Alkoholisierung bemerkt habe. Sie hätten sich deutlich, klar verständlich ausgedrückt. Auch sonst sei ihm nichts aufgefallen, was auf übermäßigen Alkoholkonsum der Täter schließen lassen könnte. Bei der Würdigung dieser uneingeschränkt überzeugenden Angaben hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Zeuge als Taxifahrer häufiger alkoholisierte Kunden fährt und sich im Umgang mit ihnen gut auskennt.

Zudem ergaben sich auch aus dem sorgsam geplanten, reflektierten, abschnittsweisen und zielgerichteten Vorgehen der Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte, die für eine verminderte Schuldfähigkeit sprechen könnten.

Die ergänzenden Feststellungen zur Tatwaffe, dem Tatablauf, den Tatfolgen und dem Nachtatgeschehen beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie den überzeugenden und uneingeschränkt glaubhaften Aussage des Zeugen …, der ohne jeglichen Belastungseifer entsprechend den obigen Feststellungen aussagte.

V.

A) Angeklagter …:

Die Kammer hat bei dem zur Tatzeit 18 Jahre alten und heute im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten aus den im Urteil des AG angeführten Gründen Jugendstrafrecht angewandt. Entgegen der Ansicht des AG gebietet die Schwere der Schuld iSv § 17 11 2. Alt. JGG die Verhängung einer Jugendstrafe.

1. a) Das Merkmal Schwere der Schuld hebt auf das Ausmaß der Einzelschuld iSv Strafzumessungsschuld ab (Sonnen in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG 7. Aufl. § 17 Rn 22; MünchKommStGB/Radtke 2. Aufl. § 17 JGG Rn 62), bei der es – anders als bei der Strafbegründungsschuld, die ausschließlich an die schuldhafte Verwirklichung der Straftat anknüpft – auf die Höhe des verwirklichten Unrechts ankommt. Die Schuldschwere ist nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat, sondern der charakterlichen Haltung, der Persönlichkeit und Motivation des Täters zu beurteilen (BVerfG NStZ 2005, 642; BGH NStZ 1996, 232 f und bei Böhm NStZ 1989, 522; Diemer in Diemer/Schatz/Sonnen aaO § 5 Rn 11).

Der Anordnungsgrund der Schwere der Schuld ist nicht auf die in § 74 II GVG genannten Delikte beschränkt; auch andere schwere Straftaten wie gravierende Sexualdelikte oder erhebliche Raub- bzw. Erpressungstaten können die Verhängung einer Jugendstrafe allein wegen Schwere der Schuld rechtfertigen (BGH NStZ 2016, 102; 2013, 658; 2006, 587 f.; MünchKommStGB/Radtke, 2. Aufl., § 17 JGG Rn 67 mwN; zu auszuscheidenden Vergehen BGH StV 2005, 66; zusf. Laue NStZ 2016, 104). Da auch die Jugendstrafe auf vergeltenden Ausgleich für begangenes Unrecht zielt, darf im Jugendstrafrecht bei der Auswahl der Sanktion das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs nicht ausgeblendet werden (BVerfG NStZ 2005, 642; BGH NStZ 2013, 658).

Das Ausmaß der Einzeltatschuld bildet ab einem gewissen Schweregrad – jedenfalls bei zum Verurteilungszeitpunkt im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten – eine hinreichende Bedingung der Verhängung von Jugendstrafe; erreicht die Tat diesen Schweregrad, kommt daneben dem Erziehungsgedanken keine Bedeutung zu. Ob dies auch für Jugendliche und Heranwachsende gilt – gewichtige Gründe sprechen dafür – kann hier offen bleiben.

Schon nach bisheriger Rspr. kommt dem Erziehungsgedanken mit fortschreitendem Alter des Täters eine immer geringere Bedeutung (BGH v. 31.8.2004 -1 StR 213/04; BGH NStZ 2006, 587 f.) und bei im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten allenfalls geringes Gewicht zu (BGH NStZ 2016, 101 mwN). Weitergehend neigt der 1. Strafsenat des BGH (NStZ 2013, 658) mit Recht dazu, bereits ein gewisses Schuldausmaß allein für das Merkmal der Schwere der Schuld genügen zu lassen, ohne die faktische Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit des Jugendlichen oder heranwachsenden Täters zu berücksichtigen. Der 3. Strafsenat erwägt, bei zum Zeitpunkt der Verurteilung im strafrechtlichen Sinne als erwachsen geltenden Tätern den Erziehungsgedanken als insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium anzusehen (BGH NStZ 2016, 102).

b) Diese Einordnung der Schwere der Schuld überzeugt und erscheint zwingend:

Der eindeutige Wortlaut des § 17 II 2. Alt. JGG gibt keinen Anlass, neben der Schwere der Schuld kumulativ ein Erziehungsbedürfnis als Anordnungsvoraussetzung der Jugendstrafe zu fordern. Vielmehr stellt das Gesetz die Alternativen „Schwere der Schuld“ und „schädliche Neigungen“ gleichrangig und selbständig nebeneinander; dabei verbindet es nur die schädlichen Neigungen mit einem Erziehungserfordernis.

Aus § 2 I JGG folgt nichts anderes. Das dort genannte Strafziel, neuen Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenzuwirken, läuft bei der Aburteilung bereits Erwachsener ins Leere.

Die Entstehungsgeschichte des § 17 JGG ergibt klar, dass der Gesetzgeber neben der Erziehungsstrafe die hiervon unabhängige Schuldstrafe als eigenständigen und unverzichtbaren Anordnungsgrund für die Verhängung von Jugendstrafe sah. Zur Notwendigkeit einer vom Erziehungsgedanken losgelösten Schuldstrafe wies er in der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des RJGG mehrfach darauf hin, dass ohne Schuldstrafe die Möglichkeit der Bestrafung Jugendlicher, die zwar schuldhaft gehandelt haben, aber nicht erziehungsbedürftig oder -fähig sind, ganz ausgeschlossen würde (BT-Drs. 1/3264, S. 40, 41, 54; ebenso Sonnen aaO § 17 Rn 22; Brunner/Döllinger, JGG 12. Aufl. 2011 § 17 Rn 14 b). Daran sollte der heutige § 17 JGG nichts ändern; vielmehr unterscheidet die Entwurfsbegründung zu dieser Vorschrift wiederum zwischen „echter Erziehungsstrafe“ und „bloßer Schuldstrafe“ (BT-Drs. 1/4437, S. 5), wobei der Gesetzgeber die im Urteilszeitpunkt erwachsenen Angeklagten nicht im Blick hatte (BT-Drs. 1/4437, S. 2), das Merkmal der Schwere der Schuld dort erfüllt sah, wo „Sühne durch Strafe unumgänglich“ ist und den Erziehungszweck der Jugendstrafe auf Jugendliche bzw. Heranwachsende beschränkte (Bericht des Ausschusses für Rechtswesen über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des RJGG in Deutscher BT-273. Sitzung, 18.6.1953 S. 13261 f, 13564).

Zudem widerspräche ein Ausschluss der Jugendstrafe bei schweren Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender, die im Urteilszeitpunkt nicht oder nicht mehr erziehungsbedürftig oder -fähig sind, jeglichem Rechts- und Gerechtigkeitsgedanken und bedeutete die Aufgabe des verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzips (BVerfG NStZ 2005, 642; von Münch/Kunig GG, 6. Aufl., Art. 1 Rn 36). Denn nach zutreffender Verknüpfung des Schuldgrundsatzes mit der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit, der „Idee der Gerechtigkeit“, sind Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abzustimmen. Die den Täter treffenden Folgen einer Straftat müssen zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und dem individuellen Verschulden in angemessenem Verhältnis stehen. Schließlich schützt auch das Rechtsstaatsprinzip die materielle Gerechtigkeit und verlangt, dass der Straftäter einer seiner individuellen Schuld entsprechenden gerechten Bestrafung zugeführt wird (BVerfG NStZ 2016,49 f.; NJW 2009, 1061, 1062 f. mwN).

c) Vor diesem Gesamthintergrund sehen weite Teile der Literatur bei der Schwere der Schuld allein das Schuldprinzip als Anordnungsvoraussetzung und messen dem Erziehungsgedanken mit Recht keine Bedeutung zu (Brunner/Döllinger aaO; MünchKommStGB/Radtke, aaO Rn 60; Ostendorf JGG 10. Aufl. § 2 Rn 3; Böhm, Einführung in das Jugendstrafrecht. 3. Aufl. § 25 S. 209, alle mwN).

2. Nach diesen Maßstäben ergibt sich hier:

Die Tat weist einen erheblichen Schweregrad auf, der die Annahme der Schwere der Schuld rechtfertigt. Im Hinblick auf das Tatbild und die massiven Folgen handelt es sich um einen Fall schwerster Kriminalität. Das Ausmaß der Einzeltatschuld des Angeklagten … gebietet die Verhängung von Jugendstrafe. Die Tatbegehung zeigt geradezu professionelles Vorgehen und eine rücksichtslose Ausführung. Eine alkoholbedingte Enthemmung lag nicht vor, vielmehr war die Tat symptomatisch für die vorhandenen Persönlichkeitsmängel. Diese spiegeln sich zum einen in den Tatmotiven der Habgier und kriminellen Abenteuerlust, zum anderen in dem zur Tatzeit fehlenden geregelten Tagesablauf, vermehrtem Alkoholkonsum und dem Kontakt zur Drogenszene. Mit der Beute wollte der Angeklagte seine abendlichen Vergnügungen bezahlen. Das stringente, planvolle Vorgehen in vielen Zwischenschritten sowie die Erörterung und Abwägung des Vorhabens belegen eine hohe kriminelle Energie. Außerdem beging der Angeklagte vor der hier in Rede stehenden Tat als auch danach mehrfach Straftaten.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist – wie ausgeführt – neben diesen vorrangig die Täterpersönlichkeit betreffenden Aspekten auch auf das Ziel eines gerechten Schuldausgleichs abzustellen. Hier wirken sich mehrere Faktoren, so die massive Bedrohung, die nicht unbeträchtliche Beute und besonders die überdurchschnittlich gravierenden Tatfolgen – das Opfer litt mehrere Jahre unter Ängsten und muss bis heute tatbedingt berufliche und finanzielle Einschränkungen hinnehmen – zum Nachteil des Angeklagten aus. Hinzu kommt, dass der Angeklagte … der Hauptausführende war. Strafmildernd wirkt, dass er geständig war und die Tat 3 1/2 Jahre zurückliegt. Auf den noch immer vorhandenen Erziehungsbedarf – der Angeklagte ist auch nach der Tat trotz beruflich geordneter Verhältnisse mit Betäubungsmitteldelikten aufgefallen – kommt es nicht an.

Insgesamt erschien eine Jugendstrafe von 1 Jahr 6 Monaten als schuldangemessene Sanktion.

Deren Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt, da die Erwartung künftiger Straffreiheit besteht (§ 26 I JGG). Hierfür spricht neben dem Geständnis, dass die Tat bereits 3 1/2 Jahre und die letzte Verurteilung des Angeklagten 3 Jahre zurückliegt. Da der Angeklagte sich seit dem Jahr 2013 bereits etwas stabilisieren konnte, ist die Vollstreckung im Hinblick auf seine Entwicklung nicht geboten (§ 26 II JGG).

B) Angeklagter …:

Auf den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten … Jugendstrafrecht anzuwenden; Zweifel an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSv § 3 JGG bestehen nicht. Schädliche Neigungen und die Schwere der Schuld erfordern eine Jugendstrafe.

1. Trotz der lange zurückliegenden Tat liegen bis heute schädliche Neigungen iS des § 17 I 1. Alt. JGG vor. Der Angeklagte ist mehrfach und auf verschiedenen Gebieten vorbestraft. Dass ihn weder die längere Haftverbüßung noch die laufende Bewährung von neuen Straftaten abhalten konnten, zeigt, dass er nach wie vor die Rechtsordnung nicht vorbehaltlos akzeptiert sowie nicht willens oder in der Lage ist, sich an Regeln zu halten; diese Einstellung birgt die Gefahr weiterer Straftaten.

2. Für das Merkmal der Schwere der Schuld gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Auch bei diesem Angeklagten schlugen sich in der Tat gravierende Persönlichkeits- und Charaktermängel nieder. Die Begehungsmodalitäten, das professionelle zielgerichtete Vorgehen, die rücksichtslose Ausführung nach sorgsamer Tatplanung und die als niedrig zu bewertenden Motive, die Suche nach einem „Kick“ und Geldgier, belegen hohe kriminelle Energie. Überdies hatte er nur 4 Wochen zuvor eine räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie eine vorsätzliche Körperverletzung begangen, indem er einem Jugendlichen ein Handy abpresste und das erbeutete Geld für Vergnügungen ausgab.

3. Bei der Strafhöhe hat die Kammer sowohl den auch heute noch deutlichen Erziehungsbedarf als auch das vorwerfbar verwirklichte Erfolgsunrecht und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs berücksichtigt. Dabei war zu bedenken, dass es sich beim Angeklagten um einen bereits nahezu hartnäckigen Straftäter handelt, der sich – trotz der bereits verbüßten beträchtlichen Haftzeit von einem Jahr und unbeeindruckt von der laufenden Bewährung und der damit drohenden Reststrafenverbüßung im Falle neuer Delinquenz – nicht davon abhalten ließ, erneut mehrfach straffällig zu werden; nur wenige Monate nach seiner Haftentlassung machte er sich dreimal der Leistungserschleichung schuldig. Hinzu kommen geringes Durchhaltevermögen bzw. deutliche Labilität. So verlor er die Ausbildung in seinem angeblichen Traumberuf bzw. angestrebten Ausbildungsbetrieb wegen Unzuverlässigkeit.

Was die Zumessungsgesichtspunkte des Erfolgsunrechts und des Schuldausgleichs anbelangt, nimmt die Kammer auf die Darlegungen zum Mitangeklagten Bezug. Strafmildernd wirkten das Geständnis und der erhebliche Zeitabstand zwischen der Tat und ihrer Aburteilung. Ausgehend vom Erziehungsbedarf und dem Schuldunrecht erschien eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten als erzieherisch mindestens erforderlich und an der Untergrenze eines angemessen Schuldausgleichs.

Dem Angeklagten kann – gerade noch – Strafaussetzung zur Bewährung (§ 21 JGG) gewährt werden. Zum einen hat die Kammer die Erwartung, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Hierfür spricht sein Geständnis, dass die Tat bereits 3 1/2 Jahre zurückliegt und keine vergleichbaren Taten mehr auftraten. Auch hat er inzwischen Jugendhaft verbüßt. Das Verfahren wegen der nicht einschlägigen Straftaten im Sommer 2015 wurde eingestellt. Der Angeklagte hat sich seit dem Jahr 2013 sowohl beruflich als auch im Hinblick auf seinen Freundeskreis etwas stabilisiert, so dass in der Summe angenommen werden kann, dass die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen nicht geboten ist. Gemäß § 31111 JGG wurde davon abgesehen, die Entscheidung des AG Tettnang vom 23.1.2013 miteinzubeziehen. Die Kammer sah es als erzieherisch zweckmäßig an, beide Strafen nebeneinander bestehen zu lassen, um damit auch den Druck auf den Angeklagten durch eine doppelte Bewährung zu erhöhen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Die Kammer sah keine Veranlassung, von der Ausnahmevorschrift des § 74 JGG Gebrauch zu machen, da beide Angeklagte über regelmäßige Einkünfte verfügen.

 

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