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Verbotene Werbung für den Schwangerschaftsabbruch

Ärztin vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro verurteilt – Zu § 219a StGB: Werbung für den Schwangerschaftsabbruch

I. Einleitung

Eine Allgemeinmedizinerin aus Gießen wurde vor wenigen Tagen vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro (bzw. 40 Tagessätzen à 150 Euro) verurteilt, weil sie auf ihrer Webseite Schwangerschaftsabbrüche angeboten hat. Auf der Webseite befand sich unter dem Begriff „Schwangerschaftsabbruch“ ein Link mit Informationen zu Ablauf, Möglichkeiten und Risiken von Schwangerschaftsabbrüchen. Damit hat sie nach Auffassung der Staatsanwaltschaft, der sich das Amtsgericht Gießen übrigens in seiner Urteilsfindung weitestgehend angeschlossen hat, gegen § 219a StGB verstoßen, der u.a. Werbung für Schwangerschaftsabbrüche sanktioniert. Dort heißt es in dessen Absatz 1:

Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

  1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
  2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“.

Das Urteil des Amtsgerichts Gießen hat eine solch breite mediale und z.T. auch kontrovers ausgetragene Resonanz erfahren, so dass sich die Strafverteidiger der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen, die der Verurteilung zugrunde liegenden Umstände nachfolgend etwas anschauen und diese ggf. verständlich für Sie erläutern wollen.

II. Die Rechtslage bezüglich eines Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland

Prozess wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche
Prozess wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche – Symbolfoto: HannaKuprevich / Bigstock

Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach wie vor strafbar. Die Strafbarkeit ergibt sich aus § 218 Abs. 1 S.1 StGB, der für einen Schwangerschaftsabbruch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder aber eine Geldstrafe vorsieht. Es handelt sich bei diesem Delikt somit in der strafrechtlichen Einordnung um ein Vergehen. Abs. 2 dieser Norm enthält strafschärfende Regelbeispiele, die den Strafrahmen dann entsprechend anheben. Sollte der Schwangerschaftsabbruch beispielsweise gegen den Willen der Schwangeren oder aber in einer leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursachenden Weise erfolgen, so sieht § 218 Abs. 2 S. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.

§ 218a StGB sieht jedoch unter gewissen Voraussetzungen von einer Strafbarkeit nach § 218 StGB ab, so dass dessen Tatbestand bereits als nicht verwirklicht gilt. Hierfür muss die Schwangere gem. § 218a Abs. 1:

  1. den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs.2 S. 2 StGB (Schwangerenberatung) nachgewiesen haben, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
  2. den Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vornehmen lassen und
  3. seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein.

Darüber hinaus sieht § 218a Abs. 2 StGB die Straflosigkeit bei einer medizinischen Indikation vor und § 218a Abs. 3 StGB bei einer kriminogenen bzw. kriminologischen Indikation (z.B. nach einer Vergewaltigung) vor.

Davon abgesehen beginnt nach deutschem Strafrecht die Schwangerschaft erst mit der Nidation, d.h. mit der Einnistung der befruchteten Eizelle im Stadium der Blastozyste in die Gebärmutterschleimhaut und beginnt beim Menschen am fünften oder sechsten Tag nach der Befruchtung der Eizelle. Maßnahmen, die vor der Nidation ansetzen sind deshalb nicht als Abtreibung strafbar (beispielsweise durch eine Notfallkontrazeption, ugs. „Pille danach“).

III. § 219a StGB: Werbung für den Schwangerschaftsabbruch

§ 219a StGB verbietet jedoch nicht nur Werbung im eigentlichen Sinne, sondern verbietet auch jede sachliche Information über Schwangerschaftsabbrüche. Für die Tatbestandserfüllung soll bereits beispielsweise eine Auflistung des Schwangerschaftsabbruchs als eine von vielen medizinischen Dienstleistungen einer Arztpraxis oder Klinik genügen. Somit besteht für ungewollt schwangere Frauen kaum eine Möglichkeit sich frei und selbstbestimmt im Internet über Möglichkeiten, Risiken und Alternativen zu informieren. Die einzige Möglichkeit, an Informationen und an Kontaktdaten von Ärzten bzw. Kliniken zu gelangen, die einen Schwangerschaftsabbruch unter den unter II. genannten Voraussetzungen durchführen, besteht – zumindest de lege lata – in der Kontaktaufnahme zu einer der (i.d.R. konfessionell betriebenen) Schwangerenberatungsstellen. Es ist durchaus legitim sowohl auf juristischer Basis als auch auf gesellschaftlicher Ebene über den „Zeitgeist“ dieser Norm zu streiten und zu diskutieren. Die Einzelrichterin des AG Gießen, die über diesen Fall zu entscheiden hatte, bekräftigte in ihrer Urteilsbegründung ausdrücklich, dass es nicht die Aufgabe des Amtsgericht sei, festzustellen, ob eine Vorschrift „zeitgemäß“ sei. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle lehnte die Richterin ebenfalls ab, da sie das Gesetz nicht für verfassungswidrig halte. In beiden zuvor genannten Aspekten kann man durchaus geteilter Meinung sein (so wie es beispielsweise die Verteidigerin der Angeklagten war). Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Angeklagte in (Sprung-)Revision gehen wird und sich somit das zuständige Oberlandesgericht alsbald mit diesem Streitfall zu beschäftigen haben wird.

IV. Fazit

Sollten Sie diesbezüglich noch weitere Fragen haben, so beraten wir Sie gerne persönlich in einem vertrauensvollen Gespräch in unserer Kanzlei in Kreuztal. Alternativ steht Ihnen auch die Möglichkeit einer Online-Beratung zur Verfügung.

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