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Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)

Das Betäubungsmittelstrafrecht befasst sich mit Delikten im Bereich des Umgangs mit illegalen Drogen

I. Allgemeines

Die Hauptquelle des materiellen Strafrechts stellt das Strafgesetzbuch (StGB) dar. Dennoch gibt es einige Bereiche des Strafrechts, die außerhalb des StGB geregelt sind. Dazu gehört als Teil des Nebenstrafrechts u.a. das Betäubungsmittelstrafrecht, das im sog. Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) normiert ist. Das Gesetz dient primär der Bekämpfung der Betäubungsmittel- bzw. Drogenkriminalität und richtet sich somit sowohl gegen kriminelle Handlungen der Händler (Dealer) als auch an den einfachen Drogenkonsumenten. Der Erwerb, der Besitz, das Herstellen, das Anbauen, das in Verkehr bringen und beinahe jedweder Umgang mit Betäubungsmitteln ist nach § 29 BtMG unter Strafe gestellt, sofern die behördliche Erlaubnis hierzu fehlt.

Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)
Probleme mit dem Betäubungsmittelstrafrecht? Erhalten Sie sofort Hilfe beim erfahrenen Rechtsanwalt ür Strafrecht. Je nach Delikt ist es sinnvol sich bereits frühzeitig durch einen Strafverteidiger beraten zu lassen. Symbolfoto: dolgachov / Bigstock

Und obwohl der eigentliche Konsum von Betäubungsmitteln straffrei ist, geht dem Konsum jedoch sachlogisch meist eine der strafbewehrten o.g. Handlungen (zumindest mal der Besitz) voraus, so dass diese Tathandlung dann letztendlich in vielen Fällen auch zur Strafbarkeit des Konsumenten führt.

Demzufolge rechtfertigt das Konsumieren von Betäubungsmitteln oder deren Nachweis in Blut, Haar oder Urin allein weder eine Verurteilung wegen Erwerbs noch Besitzes von Betäubungsmitteln. Da müssen schon zusätzliche Erkenntnisse der Polizei und Staatsanwaltschaft hinzukommen, so dass beispielsweise von einem hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des Erwerbs bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln gesprochen werden kann.

Der Strafrahmen des § 29 BtMG für den unerlaubten Anbau, Herstellung, Erwerb und Handel mit Betäubungsmitteln sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor.

II. Anwendungsbereich des Gesetzes

Die Legaldefinition für Betäubungsmittel findet sich in § 1 Abs. 1 BtMG. Der Begriff des Stoffes ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1, der Begriff der Zubereitung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMG und der der Herstellung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG definiert. Die dem BtMG unterfallenden Stoffe sind in den Anlagen I – III katalogmäßig aufgeführt. Dabei lassen sich die Anlagen wie folgt unterteilen: Anlage I erfasst alle diejenigen Betäubungsmittel, denen keine wirtschaftliche oder medizinische Bedeutung zukommt. Hier finden sich die bei dem Begriff der „Drogen“ am meisten assoziierten Suchtstoffe, wie beispielsweise Marihuana, Haschisch, Heroin und LSD. In der Anlage II befinden sich verkehrsfähige, jedoch nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel. In der Anlage III befinden sich Betäubungsmittel, die unter gewissen Voraussetzungen (§ 13 BtMG i.V.m. der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung; kurz: BtMVV) vom Arzt verschrieben werden können. Aus Anlage I sollen nachfolgend nun exemplarisch die wichtigsten Betäubungsmittel genannt werden.

  1. Cannabis:
    Cannabisprodukte gehen allesamt auf die Hanfpflanze zurück. Zur Reifezeit scheidet die weibliche Hanfpflanze ein wirkstoffhaltiges psychoaktiv wirkendes Harz aus (das Bedeutendste ist das sog. Tetrahydrocannabinol, THC). Die Pflanzen- bzw. Blütenteile der weiblichen Hanfpflanze kommen als sog. Marihuana mit einem Harzgehalt von ca. zwei Prozent auf den Markt. Cannabisprodukte werden meistens geraucht, seltener auch peroral konsumiert (beispielsweise als Tee oder in Keksform).
  2. Mohnderivate:
    Sowohl die Schlafmohn- als auch die Ziermohnpflanze entwickeln zur Reifezeit eine stark wirkstoffhaltige Milch. Das daraus gewonnene Opium wird überwiegend im Fernen Osten durch Rauchen konsumiert. Wahrscheinlich das bekannteste Mohnderivat ist das durch einen chemischen Prozess hergestellte und somit halbsynthetische Heroin. Ausgangssubstanz ist das als Extrakt aus dem Rohopium gewonnene Morphin. Die gängigsten Konsumformen des Heroins erfolgen intravenös, intranasal sowie durch Inhalation.
  3. Kokain:
    Kokain wird aus der Kokapflanze gewonnen und kann peroral, intranasal („geschnupft“) oder auch intravenös konsumiert werden. Eine weitere Konsumvariante stellt die Inhalation von „Crack“ (es handelt sich um eine Mischung von Kokainsalz und Natriumhydrogencarbonat) dar.
  4. LSD:
    Bei LSD handelt es sich um ein halbsynthetisches Betäubungsmittel, d.h. um ein chemisch hergestelltes Derivat der Lysergsäure, die als Mutterkornalkaloid natürlich vorkommt.
  5. Amphetamine:
    Bei den Amphetaminen handelt es sich um eine breite Gruppe von synthetisch hergestellten Betäubungsmitteln, die meist in Tabletten- oder Pillenform konsumiert werden. Die wohl bekannteste Variante der Amphetamine stellt die Partydroge Ecstasy (MDMA) dar.

Sämtliche Betäubungsmittel teilen die Eigenschaft, dass sie Abhängigkeit verursachen. Cannabis und Kokain verursachen eine psychische Abhängigkeit, wohingegen die Schlafmohnderivate schon nach relativ kurzem Konsum zu einer physischen, d.h. körperlichen Abhängigkeit führen können.

III. Erlaubnispflicht

Die Vorschriften der §§ 3 und 4 BtMG folgen dem Grundsatz, dass jede Handlung im Bereich des BtMG legal sein kann, wenn eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Strafrechtsdogmatisch ist die Erlaubnis als Rechtfertigungsgrund zu betrachten. Nach § 3 BtMG (Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln) ist nahezu jeder Vorgang im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (vom Konsum abgesehen, s.o.) grundsätzlich erlaubnispflichtig. Dafür bedarf es einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte, die in der Regel Pharmaherstellern oder Großhändlern vorbehalten sein wird. § 4 BtMG enthält hingegen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. Die wichtigste Ausnahmeregelung stellt sicherlich § 4 Abs. 1 Nr. 3 a BtMG dar: diese Norm befreit den Arzt, der befugter maßen Betäubungsmittel verschreibt, den Apotheker, der die Verschreibung herausgibt und den Patienten, der aufgrund der Verschreibung in der Apotheke erwirbt, von der nach § 3 BtMG vorgesehenen Erlaubnispflicht. Voraussetzung für die Befreiung ist jedoch für den Arzt die Einhaltung der in § 13 BtMG i.V.m. den Vorschriften der BtMVV aufgestellten Bedingungen (generell zum Medizinstrafrecht s.a. unser Beitrag: „Einführung in das Medizinstrafrecht“ unter Strafrecht-Infos). Für den Apotheker wie auch für den Patienten ergibt sich die Befreiung von der Erlaubnispflicht durch die vorherige wirksame ärztliche Verschreibung. Für die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden bedeutsam ist die Regelung des § 4 Abs. 2 BtMG, wonach das Betäubungsmittelgesetz auf Handlungen zu Strafverfolgungszwecken (z.B. fingierter Ankauf oder Verkauf von Drogen durch einen Lockspitzel), keine Anwendung findet.

IV. Strafvorschriften im Drogenstrafrecht

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG stellt den unerlaubten Anbau, die Herstellung, das Handel treiben, die Ein- und Ausfuhr, die Veräußerung, die Abgabe, das sonst in den Verkehr bringen, den Erwerb oder das in sonstiger Weise verschaffen unter Strafe. Darüber hinaus enthält § 29 Abs. 1 BtMG noch eine Vielzahl weiterer Deliktstatbestände. Der Strafrahmen beträgt dabei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. § 29 Abs. 5 BtMG hat nicht etwa eine Straffreiheit für die dort genannten Tathandlungen zur Folge, sondern bezieht sich lediglich auf die Möglichkeit des § 153b StPO und somit einer Verurteilung ohne Straffolgenausspruch. Fraglich erscheint jedoch, was jeweils als geringe Menge anzusehen ist. Ganz allgemein lässt sich festhalten, dass man unter einer „geringen Menge“ den Augenblicks- oder den Tagesbedarf eines nicht Konsumenten versteht, der sich auf zwei bis drei Konsumeinheiten beläuft. Unter Konsumeinheiten ist die Menge an Betäubungsmitteln zu verstehen, die für die Erzielung eines Rauschzustandes erforderlich aber auch ausreichend ist. Eine weitere Einstellungsmöglichkeit bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens besteht nach § 31a BtMG. Danach kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Von der Verfolgung soll ebenso abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a BtMG geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Was nun konkret als Eigenbedarfsmenge anzusehen ist, wird bundesweit nicht einheitlich gehandhabt. Für das Bundesland Nordrhein-Westfalen ergeben sich Richtwerte für die Bestimmung des Eigenbedarfs aus der Richtlinie zur Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG des Gemeinsamen Runderlasses des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 19. Mai 2011 (JMBl. NRW S. 106). Dort heißt es: „Bezieht sich die Tat auf den Umgang mit unerlaubten Betäubungsmitteln ausschließlich zum Eigenverbrauch und verursacht die Tat keine Fremdgefährdung, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens gemäß § 31a BtMG absehen, soweit die nachfolgend aufgeführten Mengen nicht überschritten werden:

  1. Cannabisprodukte (Haschisch, Marihuana und Blütenstände, ohne Haschischöl): 10 Gramm
  2. Heroin: 0,5 Gramm
  3. Kokain: 0,5 Gramm
  4. Amphetamin: 0,5 Gramm.

Bei § 29a ff. BtMG handelt es sich um Verbrechenstatbestände, d.h. die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe (vgl. § 12 Abs. 1 StGB). Darunter fallen u.a. Delikte, wie die Abgabe von Betäubungsmitteln an Kinder (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) bis hin zu besonders schweren Verbrechen, wie beispielsweise der Bandenhandel mit nicht geringen Mengen oder der bewaffnete Handel (§ 30a Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Eine in der Praxis bewährte „Kronzeugenregelung“ enthält § 31 Nr. 1 BtMG, wonach das Gericht die Strafe mildern oder unter gewissen Voraussetzungen sogar ganz von Strafe absehen kann, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Die Auswirkungen des § 31 BtMG sind beachtlich: im Normalfall eines Vergehens nach § 29 Abs.1 BtMG kann von Strafe abgesehen werden, d.h. es erfolgt eine Verurteilung ohne Strafausspruch. Bei den besonders schweren Fällen ist davon auszugehen, dass wegen des Hinzutretens der in § 31 BtMG genannten Umstände die Regelwirkung des § 29 Abs.3 BtMG nicht eintritt. Es bleibt deshalb bei der Möglichkeit des Absehens von Strafe. Soweit ein Verbrechen nach § 30 BtMG vorliegt, muss wegen des Hinzutretens der in § 31 BtMG genannten Umstände von einem minder schweren Fall ausgegangen werden (§ 30 Abs.2 BtMG). Die in § 30 Abs.2 BtMG erwähnte Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe kann nach 49 Abs.2 StGB weiter gemildert werden, so dass im Ergebnis auch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat möglich ist. Nach § 33 BtMG können Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach §§ 29 bis 30a BtMG bezieht, eingezogen werden.

Ferner existiert noch das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG), das in Deutschland den Handel, sowie die Ein- und Ausfuhr von Stoffen regelt, die unter Umständen zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können. Der unerlaubte Verkehr mit den Ausgangsstoffen steht nach § 19 GÜG unter Strafe. Für Betäubungsmittelabhängige Straftäter enthält § 35 BtMG eine Sonderregelung, die die Zurückstellung der Strafvollstreckung ermöglicht. Unter gewissen Voraussetzungen (Straferwartung einer Freiheitsstrafe unter 2 Jahren und Begehung der Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit), so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafarrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

V. Fazit

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist eine hochkomplexe Rechtsmaterie, die den davon Betroffenen nicht selten in seiner Existenz bedroht. Gerade hierbei ist es immens wichtig, einen schlagkräftigen Strafverteidiger an seiner Seite zu wissen, der einem – zumindest in rechtlicher Sicht im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren – den Rücken freihält. Die rechtzeitige (d.h. möglichst frühe) Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers kann sich besonders in diesem Rechtsgebiet mehr als bezahlt machen. Sprechen Sie uns noch heute an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin vor Ort oder nutzen Sie bequem die Möglichkeit unserer Online-Rechtsberatung. Die erfahrenen Rechtsanwälte für Strafrecht der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen helfen Ihnen kompetent weiter. Für uns gibt es keine Probleme – sondern nur Lösungen!

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