Erste Hilfe bei Anzeige oder Vorladung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Wer sich als aktiver Fahrer in ein Auto setzt, der kann allein durch diesen Vorgang bereits eine ganze Reihe von rechtlichen Bereichen tangieren. Besitzt der Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis, so ist in der Regel bis zu einem Unfall oder einer Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. ein Parkvergehen alles gut. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Autofahrer über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis kann sehr schnell sehr negative Konsequenzen für den Autofahrer nach sich ziehen und die wenigsten Autofahrer wissen über die genauen Hintergründe zu diesem Delikt wirklich Bescheid.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis wird als Tatbestand in dem § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) behandelt. In diesem Paragrafen wird auch deutlich gemacht, dass es bezüglich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verschiedene Tatbestandsgründe geben kann.
Welche Tatbestandsgründe für das Fahren ohne Fahrerlaubnis kommen in Betracht?
In der gängigen Praxis gelten diese Tatbestandsgründe als besonders häufig
- ein Autofahrer führt ohne einen jemals erworbenen Führerschein ein Fahrzeug
- ein Autofahrer führt trotz eines aktuell geltenden Fahrverbots ein Fahrzeug
- ein Autofahrer führt trotz einer entzogenen Fahrerlaubnis ein Fahrzeug
- ein Autofahrer führt trotz eines polizeilich beschlagnahmten Führerscheins ein Fahrzeug
Dass diese Tatbestandsgründe einen Verstoß gegen das Gesetz darstellen, dürfte mit Sicherheit jedem erwachsenen Autofahrer bewusst sein. Es gibt jedoch im Zusammenhang mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis auch gewisse Tatbestandsgründe, die nicht so eindeutig offensichtlich klar sind bzw. die von dem Autofahrer ohne besseres Wissen begangen werden.
Beispiele hierfür sind
- ein Inhaber eines sogenannten BF17 Führerscheins führt ein Fahrzeug, ohne dass die als Begleitperson eingetragene Person tatsächlich mit im Fahrzeug sitzt.
- ein Inhaber eines als ungültig angesehenen ausländischen Führerscheins führt ein Fahrzeug
- ein Inhaber eines Führerscheins führt ein Fahrzeug, dessen Fahrzeugklasse in dem Führerschein nicht eingetragen ist
Gerade die Vergehen „BF17“ (begleitetes Fahren) sowie auch das Führen eines Fahrzeugs ohne Eintrag der Fahrzeugklasse in dem Führerschein kommen in der gängigen Praxis häufiger vor, als es auf den ersten Blick ersichtlich sein mag.
Kann nur der Fahrer den Vorwurf erhalten oder ist der Fahrzeughalter ebenso verantwortlich?
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in der Regel ein Delikt, welches in erster Linie jüngere Fahren und Fahrerinnen betrifft. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, jedoch ändert dies nichts an der Strafbarkeit des Handelns. Sollte die Fahrt ohne Führerschein mit einem entwendeten Fahrzeug stattgefunden haben, so wird dadurch sogar noch ein weiterer Straftatbestand berührt. Sollte jedoch die Fahrt in einem Fahrzeug stattgefunden haben, welches dem Autofahrer von dem Fahrzeughalter überlassen wurde, so betrifft dies auch den Fahrzeughalter selbst.
Wer als Fahrzeughalter einem Autofahrer das eigene Fahrzeug in dem Wissen überlässt, dass der Autofahrer über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt, der macht sich ebenfalls strafbar. Dementsprechend werden sämtliche Konsequenzen, die der Autofahrer für seine Tat zu erwarten hat, auch auf den Fahrzeughalter zutreffen.
Mit welchen Konsequenzen muss bei einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis gerechnet werden?
Die Konsequenzen für eine Autofahrt ohne Fahrerlaubnis ergeben sich aus dem § 21 StVG. Sollte der Autofahrer seine Fahrt ohne Fahrerlaubnis mit Vorsatz begangen haben, drohen hierfür entweder eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr oder alternativ dazu eine Geldstrafe.
In der gängigen Praxis drohen einem Ersttäter bei einer einmaligen Tat nur sehr selten Freiheitsstrafen.
Sollte es sich um eine fahrlässige Handlung handeln, wie beispielsweise
- die unwissentliche Überlassung des eigenen Fahrzeugs an einen Autofahrer ohne gültige Fahrerlaubnis
- die Fahrt mit einem ungültigen ausländischem Führerschein
droht eine Freiheitsstrafe von maximal einem halben Jahr oder alternativ dazu eine Geldstrafe in Höhe von maximal 180 Tagessätzen.
Auf der Grundlage des § 69a Strafgesetzbuch (StGB) kann zusätzlich zu der Freiheits- oder auch Geldstrafe noch eine Sperrfrist verhängt werden. Sollte dies der Fall sein kann der Autofahrer seine Fahrerlaubnis, sofern überhaupt eine Fahrerlaubnis vorhanden gewesen ist, erst nach Ablauf dieser Sperrfrist zurückerhalten. Die Dauer der Sperrfrist wird auf der Grundlage der Einzelfallprüfung festgelegt. In der gängigen Praxis können dabei Sperrfristen im Rahmen von 6 Monaten bis maximal fünf Jahren angeordnet werden.
Sollte es zu einer Verurteilung des Fahrers aufgrund einer vorsätzlichen Handlung kommen, ist es auch möglich, dass das Fahrzeug aufgrund einer polizeilichen Maßnahme gem. § 21 StVG eingezogen wird. Dies ist dann besonders für den Halter des Fahrzeugs sehr ärgerlich, da das Fahrzeug für die Dauer der polizeilichen Maßnahme nicht genutzt werden darf.
In der Regel erfolgt bei einem Verdacht der Autofahrt ohne Fahrerlaubnis zunächst eine polizeiliche Vernehmung. Hierbei muss beachtet werden, dass die beschuldigte Person keinerlei Verpflichtung hat, Angaben zu dem Sachverhalt zu tätigen. Auch das persönliche Erscheinen zu dieser polizeilichen Vernehmung ist nicht verpflichtend. Wem ein derartiger Vorwurf gemacht wird, sollte vor der Aussage stets im Hinterkopf behalten, dass durch eine unüberlegte vorschnell getätigte Aussage auch eine Belastung der eigenen Person möglich ist.
Sollte Ihnen ein derartiger Vorwurf zur Last gelegt werden, sollten Sie in erster Linie zunächst erst einmal Ruhe bewahren und von Ihrem Recht Gebrauch machen, die Aussage zu verweigern.
Das Aussageverweigerungsrecht darf einer beschuldigten Person nicht negativ ausgelegt werden.
Auch Fahrzeughalter, die einem nahestehenden Verwandten oder Angehörigen das Fahrzeug für die Autofahrt überlassen haben, müssen sich nicht zwingend zu dem Sachverhalt äußern. Gem. § 52 Strafprozessordnung kann das Recht auf Zeugnisverweigerung wahrgenommen werden. Von diesem Recht sollte ebenfalls Gebrauch gemacht werden, bis eine ausführliche rechtsanwaltliche Beratung erfolgt ist.
Sehr viele Menschen vertreten die Auffassung, dass es sich bei einer Autofahrt ohne gültige Fahrerlaubnis um ein sogenanntes Kavaliersdelikt handelt. Diese Ansicht ist jedoch ein Irrtum. Auf gar keinen Fall sollte eine beschuldigte Person oder ein Fahrzeughalter, der einem Autofahrer ohne gültige Fahrerlaubnis das eigene Fahrzeug für die Fahrt zur Verfügung gestellt hat, eine Verteidigung in Eigenregie unternehmen. In jedem Fall sollte zunächst erst einmal ein erfahrener Rechtsanwalt aufgesucht und eine ausführliche Rechtsberatung eingeholt werden. Erfolgt eine Mandatierung wird sich der Rechtsanwalt gegenüber der Polizei dahingehend ausweisen, dass ein Auftrag für die rechtsanwaltliche Verteidigung vorliegt. Anschließend wird eine Akteneinsicht beantragt, sodass der Rechtsanwalt die Vorwürfe sowie die vorhandenen Beweismittel sichten und entsprechend prüfen kann.
Sollten sich die Vorwürfe oder auch die vorhandenen Beweismittel als unzureichend herausstellen, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass eine Einstellung des laufenden Verfahrens seitens des Rechtsanwalts bewirkt werden kann.
Sollten die Vorwürfe und auch die vorhandenen Beweismittel stichhaltig sein, so wird es zu einem Verfahren kommen. Der Rechtsanwalt hat dann jedoch den Vorteil, dass durch die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte bereits frühzeitig eine effektive Strategie zur Verteidigung entwickelt werden konnte. In nicht wenigen Fällen ist auf diese Weise möglich, eine sehr geringe Strafe für die Autofahrt ohne Fahrerlaubnis in dem Verfahren zu erreichen. Dies gilt dabei sowohl für den Fahrzeughalter als auch für den aktiven Autofahrer selbst. Ein polizeilicher Einzug des Fahrzeugs kann in sehr vielen Fällen vermieden werden und auch eine Sperrfrist für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kann in vielen Fällen durch eine wirksame Verteidigungsstrategie eines erfahrenen Rechtsanwalts vermieden werden.
Wenn Sie weitergehende Fragen zu dieser Thematik haben oder als Beschuldigter bzw. Fahrzeughalter eine rechtsanwaltliche Verteidigung benötigen, so können Sie sich sehr gerne vertrauensvoll an uns wenden. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen über die erforderliche juristische Fachkompetenz, um Ihnen bei Ihrem Anliegen effektiv und wirksam zur Seite zu stehen. Nehmen Sie diesbezüglich einfach mit uns über unsere Internetpräsenz oder auf dem fernmündlichen Weg bzw. auf dem Mailweg mit uns Kontakt auf und schildern Sie uns den Sachverhalt. Im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs zeigen wir Ihnen dann Ihre vorhandenen Möglichkeiten auf. Wenn Sie uns mit einem Mandat ausstatten, können wir direkt mit Ihrer Verteidigung beginnen.