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Nebenstrafrecht: Strafrechtliche Nebengesetze

Wer als Mensch mit dem Gesetz in Konflikt gerät, der wird zumeist mit dem Strafgesetzbuch konfrontiert. Hierbei ist es vollkommen unerheblich, ob der zunächst verdächtigen Person ein Verbrechen oder ein Vergehen zur Last gelegt wird. Strafvorschriften sind jedoch nicht nur in dem Strafgesetzbuch (Kurzform StGB) enthalten, es gibt in vielen weiteren Gesetzen entsprechende Strafvorschriften. Zumeist sind diese Strafvorschriften mittels eines gesonderten Abschnitts in dem jeweiligen Gesetz verankert. Juristisch betrachtet wird hierbei von dem sogenannten Nebenstrafrecht gesprochen, obgleich dieser Begriff an sich die ganze Angelegenheit nicht passend beschreibt. Straftaten wie Verbrechen oder auch Vergehen werden juristisch niemals „nebensächlich“ betrachtet. Vielmehr bezieht sich der Begriff „Nebenstrafrecht“ auf einen gänzlich anderen Aspekt des Strafrechts.

In dem Nebenstrafrecht bzw. den strafrechtlichen Nebengesetzen werden sämtliche Straftatbestände bezeichnet, welche sich nicht in dem Strafgesetzbuch wiederfinden!

 Nebenstrafrecht: Strafrechtliche Nebengesetze
Symbolfoto: Von Zolnierek/Shutterstock.com

Welchen Sinn erfüllt das Nebenstrafrecht überhaupt?

Um den Sinn des Nebenstrafrechts erfassen zu können ist es zunächst erst einmal erforderlich, einen ausführlichen Blick auf das StGB und seine Historie zu werfen. Das StGB, so wie wir es heute in Deutschland kennen, wurde bereits in dem Jahr 1871 – also vor über 150 Jahren – ins Leben gerufen. Dieser Umstand impliziert natürlich, dass seinerzeit ein ganz anderer Zeitgeist in der juristischen sowie auch gesellschaftlichen Zeit herrschte und dass dementsprechend überhaupt nicht alle Straftatbestände, die heutzutage als relevant angesehen werden, in dem StGB aufgeführt werden konnten. Der Wandel der Zeit hat auch vor dem Bereich der Rechtsmaterien nicht halt gemacht, sodass sich immer neue Rechtsmaterien entwickeln konnten. Diese Rechtsmaterien bringen natürlich auch neue und eigene Straftatbestände mit sich. Obgleich das heutige StGB mit der damaligen Urversion, bedingt durch weit über 200 Änderungen, nicht mehr viel gemeinsam hat, so ist es für das Strafgesetzbuch doch enorm schwer, mit dem Wandel der Zeit Schritt zu halten. Um jedoch ein vollständiges Chaos in der juristischen Welt zu verhindern und das Strafgesetzbuch zudem auch überschaubar zu halten wurden die strafrechtlichen Nebengesetze ins Leben gerufen. Durch die strafrechtlichen Nebengesetze können auch sehr neue strafrechtlich relevanten Rechtsmaterien in das bestehendes „Grundgerüst“ des Strafrechts integriert werden. Da die Rechtsmaterie in den meisten Fällen sehr eigenständig betrachtet werden muss und zudem auch neben den allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften auch anderweitige Bestimmungen betroffen sind ist es überaus sinnvoll, entsprechende Strafrechtsbestimmungen als strafrechtliche Nebenbestimmungen zu deklarieren.

Strafrechtliche Nebengesetze sind ebenso wie sämtliche Straftatbestände, die in dem StGB aufgeführt sind, den gleichen Regeln unterworfen. Dies betrifft in erster Linie den Vorsatz, den Versuch sowie die Bemessung der Strafhöhe!

Welche gesonderten Regeln gelten für strafrechtliche Nebengesetze?

Obgleich ein Verstoß gegen strafrechtliche Nebengesetze dem reinen Grundsatz nach ebenso eine Ahndung erfährt wie ein Verstoß gegen das StGB in Form eines Verbrechens oder eines Vergehens, so gibt es aber dennoch gleichermaßen Besonderheiten für die jeweilig einzelnen strafrechtlichen Nebengesetze. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Straftatbestand „Steuerhinterziehung“, welcher sich als solcher nicht in dem StGB wiederfindet. Zwar kennt das StGB grundsätzlich Verbrechen bzw. Vergehen mit einem wirtschaftlichen Hintergrund, die als Eigentumsdelikte deklariert sind. Der Straftatbestand „Steuerhinterziehung“ jedoch ist vielmehr in der AO (Abgabenordnung) zu finden, genauer gesagt in dem § 370 der Abgabenordnung. Insgesamt kennt die AO 415 Paragrafen, jedoch wird das Steuerstrafrecht lediglich in den §§ 369 bis 376 der Abgabenordnung behandelt.

Die Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung auf der Grundlage des § 371 der Abgabenordnung ist ebenfalls ein regelrechter Sonderfall, da sich diesbezüglich in dem Strafgesetzbuch kein vergleichbares Pendant finden lässt!

Ein weiteres gutes Beispiel für strafrechtliche Nebengesetze ist das Betäubungsmittelgesetz (Kurzform BtMG), mit welchem in Deutschland eine wahre Vielzahl von Menschen in Konflikt geraten. Die Paragrafen 29 bis 34 des Betäubungsmittelgesetzes enthalten entsprechende Bestimmungen zu Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, allerdings bezieht sich der § 29 des BtMG direkt auf anderweitige Bestimmungen des BtMG selbst. Dies ist ein nahezu typischer Charakteraspekt der strafrechtlichen Nebengesetze. In seinem wesentlichen Grundkern jedoch ist das Betäubungsmittelgesetz, ähnlich wie die Abgabenordnung auch, mit dem StGB verbunden. Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches bildet hierfür die Verbindung. Der § 31 des Betäubungsmittelgesetzes enthält beispielsweise Bestimmungen für Strafmilderungsumstände, die sich an dem § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches orientieren. Beispiele für Strafmilderungen sind

  • Aussagebereitschaft des Täters zur Verhinderung einer weiteren Straftat gem. §§ 29 – 30a Betäubungsmittelgesetz
  • Therapie statt Strafe-Konzept gem. § 35 Betäubungsmittelgesetz

Der § 35 BtMG gilt juristisch betrachtet als „Vorzeigeparagraf“ für gesonderte Regeln des Nebenstrafrechts, da ein Täter eine Rückstellung der Strafvollstreckung erwarten kann, wenn die Tat unter dem Gesichtspunkt der Abhängigkeit begangen wurde und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren geahndet wird.

Welche Straftatbestände kennen strafrechtliche Nebengesetze?

Der Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ist als strafrechtliches Nebengesetz überaus interessant, da es hier eine wahre Reihe von Straftatbeständen der heutigen modernen Zeit zu finden gibt:

  • Aktiengesetz (§§ 399 bis 404 des AktG)
  • Wertpapierhandelsgesetz (§§ 38 bis 40b WpHG)
  • Markengesetz (§§ 143 bis 145 MarkenG)

Es gibt aber strafrechtliche Nebengesetze, mit denen Bürger auch im Alltagsleben konfrontiert werden können. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) hat ebenfalls als strafrechtliches Nebengesetz Straftatbestände zu bieten:

  • Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
  • Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)

In der damaligen Zeit, als das Strafgesetzbuch ins Leben gerufen wurde, war an einen Computer oder an das Internet noch überhaupt nicht zu denken. Heutzutage findet sich der Computer mit Internetverbindung in nahezu jedem Haushalt wieder, sodass diesbezüglich ebenfalls strafrechtliche Nebengesetze geschaffen werden mussten. Das Urheberrechtsgesetz (Kurzform UrhG) kann gem. §§ 106 bis 109 auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

Es gibt durchaus auch exotischere strafrechtliche Nebengesetze, mit denen ein Bürger nur sehr selten konfrontiert wird. Gute Beispiele hierfür sind:

  • Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
  • Arzneimittelgesetz (AMG)

In der Regel sind hiervon nur ganz bestimmte Personenkreise oder Berufsgruppen betroffen. Die Berufsgruppe der operierenden Mediziner sind jedoch tagtäglich mit dem AMG oder auch mit dem Transplantationsgesetz (Kurzform TPG) konfrontiert und werden dementsprechend auch wissen, dass in Deutschland beispielsweise der § 18 TPG eine strafrechtliche Verfolgung beschreibt. In diesem Paragrafen wird der Organ- bzw. Gewebehandel unter Strafe gestellt.

Obgleich sehr viele Menschen sich mit der Natur verbunden fühlen und sich gern in der freien Natur aufhalten, so sollten sich diese Menschen stets bewusst machen, dass die Natur keinen rechtsfreien Raum darstellt. Auch hier gibt es strafrechtliche Nebengesetze, die ein entsprechendes Fehlverhalten des Menschen unter Strafe stellen. Besonders das Bundesnaturschutzgesetz (§ 66 des BNatSchG) sowie das Bundesjagdgesetz (§ 38 des BJagdG) kennt dabei entsprechende Strafvorschriften.

Wer sich lieber in der städtischen Umgebung aufhält kann ebenfalls mit strafrechtlichen Nebengesetzen konfrontiert werden. Das Versammlungsgesetz mit seinen Paragrafen 21 fort folgende ist hierfür ein regelrechtes Paradebeispiel. Strafrechtliche Nebengesetze können sich als wahrer Dschungel darstellen. Für einen juristischen Laien ist es nahezu unmöglich, diesen „Dschungel“ in Eigenregie zu durchblicken. Sollte es erst einmal zu einer Anklage kommen ist es jedoch enorm wichtig, dass die Bestimmungen der strafrechtlichen Nebengesetze zu der Verteidigung herangezogen werden. Generell ist es daher auf jeden Fall sehr ratsam, einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht mit der Verteidigung zu mandatieren. Gerade bei den strafrechtlichen Nebengesetzen trennt sich bei den Rechtsanwälten jedoch sehr schnell die Spreu von dem Weizen, da ein guter und engagierter Fachanwalt für Strafrecht nicht ausschließlich das StGB, sondern vielmehr auch noch die entsprechenden strafrechtlichen Nebengesetze zu der Verteidigung des Mandanten eingängig prüft und auf der Grundlage des Sachverhalts zurate zieht.

Wenn Sie sich mit einem Vorwurf bzw. einer Anklage konfrontiert sind sollten Sie auf gar keinen Fall Zeit verlieren, sondern sich vielmehr direkt der Hilfe eines erfahrenen Fachanwalts bedienen. Wir sind eine sehr große und renommierte Anwaltskanzlei, welche erfahrene sowie engagierte Fachanwälte für Strafrecht zu bieten hat. Sehr gern können Sie uns per Telefon oder über unsere Internetpräsenz via E-Mail kontaktieren und uns Ihren Sachverhalt schildern. Wir beraten Sie ausgiebig dahingehend, welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall die besten Erfolgsaussichten mit sich bringt und übernehmen selbstverständlich auch Ihre Verteidigung in dem Gerichtsverfahren. Selbstverständlich kann kein Rechtsanwalt im Vorwege eine verbindliche Zusage im Zusammenhang mit dem Ausgang des Gerichtsverfahrens geben, allerdings haben sich Ihre Chancen durch eine Kontaktaufnahme mit unserer Rechtsanwaltskanzlei bzw. mit einem Mandat eines Rechtsanwalts für Strafrecht aus unserem Hause schon einmal erheblich gesteigert.

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