KG Berlin, Az.: (3) 161 Ss 58/16 (40/16), Beschluss vom 28.04.2016
Die Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass
a) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2016 im Schuldspruch dahin geändert wird, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig ist und
b) die im Fall 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und eine zweijährige Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Das Landgericht hat seine Berufung unter Festsetzung von Einzelfreiheitsstrafen von zweimal vier und einmal sechs Monaten mit der Maßgabe verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf sechs Monate und die Sperrfrist auf ein Jahr herabgesetzt werden. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in geringem Umfang Erfolg, insoweit entscheidet der Senat nach § 349 Abs. 4 StPO. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt zum Wegfall der Verurteilung wegen der zweiten am 13. Juli 2014 begangenen Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall 2 der Urteilsgründe, UA S. 5 u.). Das Landgericht hat hier nicht bedacht, dass das Dauerdelikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch den kurzen Tankaufenthalt nicht unterbrochen wurde und deshalb zwischen der Fahrt zur Tankstelle und der Fahrt von dort Tateinheit vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2016 – 4 StR 60/16 – [juris]; DAR 2004, 229; 2010, 273).
Damit entfällt eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten. Wegen der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von vier und sechs Monaten und des unverändert gebliebenen Unrechts- und Schuldgehalts des Gesamtgeschehens (vgl. BGH NStZ 1999, 619) schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die nunmehr entfallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als sieben Monate oder eine noch kürzere Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis erkannt hätte.
2. Im Übrigen deckt die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Wegen des nur geringen und ausschließlich den Schuldspruch betreffenden Erfolgs der Revision besteht kein Anlass, von der Möglichkeit der Kostenfreistellung nach § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.